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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2014 D-3576/2014

29 agosto 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,949 parole·~15 min·2

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3576/2014

Urteil v o m 2 9 . August 2014 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Eritrea, alle handelnd durch (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014 / N (…).

D-3576/2014 Sachverhalt: A. Der Vater der Beschwerdeführenden (nachfolgend H.) reiste gemäss eigenen Angaben am 16. November 2007 aus seinem Heimatstaat aus, verbrachte einige Monate im Sudan und einige Jahre in Libyen, bevor er am 27. April 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom (...) anerkannte das BFM H. als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 13. November 2012 ersuchte H. für seine Ehefrau und seine drei Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz, um Feststellung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft respektive um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Zur Stützung der Vorbringen wurden eine Heiratsbestätigung sowie Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden – alles jeweils in Kopie – zu den Akten gereicht. C. Mit Schreiben des BFM vom 29. Januar 2013 wurde H. aufgefordert, innert Frist die Originaldokumente betreffend Heirat und Geburt einzureichen. Zudem wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen, warum auf der beigebrachten Heiratsurkunde die Unterschrift des "Church Administrator" fehle, wobei dieses offizielle kirchliche Dokument auch nicht mit der Aussage in Einklang gebracht werden könne, wonach er lediglich nach Brauch verheiratet sei. Im Weiteren habe er im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens ausgesagt, den Heimatstaat am 16. Juli 2007 verlassen zu haben, weshalb die Aussage, er habe zwischen 2000 und 2008 mit seiner Familie gelebt, ebenfalls nicht geglaubt werden könne. Schliesslich falle auf, dass seine Flucht aus Eritrea bereits fünf Jahre zurückliege, weshalb um Erklärung ersucht werde, warum er nicht bereits während seines Aufenthalts in Libyen oder zumindest kurz nach der Asylgewährung am (...) um Familienvereinigung ersucht habe. D. Mit Eingabe vom 27. März 2013 an das BFM nahm H. Stellung und führte aus, er könne keine Originaldokumente beschaffen, da er in seinem Heimatstaat gesucht werde. Er lege dem Schreiben die Originale der

D-3576/2014 Kopien, die er erhalten habe, bei. Seine Ehefrau sei mit den Kindern seit dem 22. September 2012 in Äthiopien. Er habe seine Familie von Beginn seines Asylverfahrens in der Schweiz erwähnt. In Eritrea gebe es keine zivilrechtliche Trauung und, dass das Dokument nicht unterzeichnet sei, sei ihm nicht aufgefallen. Beim zeitlichen Ablauf habe sich ein Übersetzungsfehler eingeschlichen, er habe im Oktober 2000 geheiratet, seine Familie jeweils für einen Monat pro Jahr im Militärdiensturlaub besuchen dürfen und sei im Oktober 2006 verhaftet worden. Schliesslich sei er in Libyen und im Sudan wie ein Tier behandelt worden und habe keine gesicherte Existenz gehabt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, seine Familie vorher nachzuziehen. E. Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um prioritäre Behandlung des Gesuchs, da sich der Gesundheitszustand eines der Kinder in Äthiopien verschlechtert habe. Der Eingabe waren ein nicht übersetztes Schreiben der "Administration for Refugee-Returnee Affairs" vom 1. Juni 2005 sowie die drei Geburtsurkunden beigelegt. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 wurde mitgeteilt, dass die Mutter der Beschwerdeführenden und Ehefrau von H. bei einem Unfall in Äthiopien anfangs Oktober 2013 ums Leben gekommen sei. G. Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 führte H. aus, die Beschwerdeführenden seien nach dem Tod ihrer Mutter nach Eritrea zu ihrer älteren Schwester zurückgekehrt, wo sie nunmehr bei ihren Grosseltern wohnten. Der Eingabe waren Bestätigungen zum Tod der Ehefrau, welche als Todestag den (…). Januar 2006 respektive den (…). Oktober 2013 ausweisen, beigelegt. H. Mit Verfügungen vom 26. Mai 2014 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. I. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen und ihnen sei die Einreise in

D-3576/2014 die Schweiz zu bewilligen; eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Fürsorgebestätigung, ein Schreiben des BFM vom 29. Januar 2013 sowie drei allesamt bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben vom 27. März 2013, 24. Oktober 2013 und 13. Mai 2014 zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. K. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. L. Am 10. Juli 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-3576/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägung 3.3 – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asylbeziehungsweise Beschwerdeentscheides. 3.2 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären

D-3576/2014 Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Ein Gesuch um Einbezug eines sich bereits in der Schweiz befindlichen nahen Angehörigen in das Familienasyl eines in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG kann mithin nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu verstehen sein (BVGE 2007/19 E. 3.3). 3.3 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft trat und für ab diesem Datum eingereichte Auslandsgesuche Geltung hat, ist aArt. 20 AsylG aufgehoben worden (AS 2012 5359), mithin das vorliegende Gesuch um Familienzusammenführung – wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt – nicht auch als Asylgesuch aus dem Ausland zu verstehen gewesen ist, weshalb auf den entsprechenden Antrag, es sei die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen, nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines negativen Entscheides im Wesentlichen aus, Zweck von Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG sei allein die Wiedervereinigung vorbestanderer Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Gesuch um Familienzusammenführung sei erst ein Jahr nachdem H. in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, eingereicht worden. Zudem sei er, bereits vor der Gesuchseinreichung eine Beziehung mit einer anderen Frau in der Schweiz eingegangen, wobei am (…) deren gemeinsames Kind zur Welt gekommen sei. Demnach sei davon auszugehen, dass die Beziehung mit der Mutter der Beschwerdeführenden bereits vor deren Versterben am (…). Oktober 2013 keinen Bestand mehr gehabt habe. Schliesslich habe H. die Beziehung zu den Beschwerdeführenden ebensowenig aufrechterhalten, zumal ihr Schicksal untrennbar mit jenem der Mutter verbunden gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens bei den Grosseltern verbracht. Hinzu komme, dass er die älteren Kinder letztmals im Kleinkindalter und das jüngste Kind noch nie gesehen habe. Eine Gutheissung des Gesuchs würde zu einer Entwurzelung der Kinder führen und es sei auch völlig unklar, wie die neue Partnerin einer allfälligen Familienvereinigung gegenüberstünde. Zusammenfassend stelle der Umstand, dass sich H. in den Jahren nach seiner Ausreise nicht um die Wiederherstellung der Familiengemeinschaft

D-3576/2014 gekümmert habe, sondern vielmehr eine neue eingegangen sei, einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar. Zudem erscheine es nicht im Wohl der Beschwerdeführenden zu sein, sie aus ihrem gewohnten Umfeld zu reissen. 4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, er, H., habe das Gesuch nicht eher stellen können, da zunächst die Flucht der Beschwerdeführenden aus Eritrea habe vorbereitet werden müssen. Es sei zwar richtig, dass er mit einer anderen Frau in der Schweiz ein Kind habe, welches er auch anerkannt habe. Er nehme dabei jedoch nur seine Verantwortung als Vater wahr und habe nicht die Absicht, mit ihr eine neue Familiengemeinschaft zu gründen. Auch habe er bereits in einer früheren Stellungnahme erwähnt, dass er seine Frau im Oktober 2000 während eines Militärurlaubs geheiratet habe und es ihm jeweils nur einmal pro Jahr möglich gewesen sei, nach Hause zu gehen, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Betreuung der Kinder liege nun vollumfänglich in seiner Verantwortung; seine Schwiegereltern seien alt und könnten diese nicht mehr lange übernehmen. Als minderjährige Kinder seien die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat besonders gefährdet, weshalb es, auch im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107), angezeigt sei, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 5. 5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings – hier von H. – abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings

D-3576/2014 einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine conditio sine qua non der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 5.2 Ebenfalls unter dem Titel Familienasyl bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne des Familiennachzuges – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine conditio sine qua non die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, sie hätten vor der Flucht von H. mit diesem in einer Familiengemeinschaft gelebt. 6.2 Diesbezüglich von Bedeutung – und wie von der Vorinstanz überzeugend ausgeführt – ist zunächst, dass H. nachdem er in der Schweiz am (...) als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, mehr als ein Jahr zuwartete, bis er am 13. November 2012 ein Gesuch um Familienzusammenführung einreichte. In ihrer Stellungnahme vom

D-3576/2014 27. März 2013 führten die Beschwerdeführenden dies betreffend aus, in Libyen sei H. wie ein Tier behandelt worden. Schliesslich hätten sie erst ihre Flucht aus Eritrea organisieren müssen, was Zeit in Anspruch genommen habe, weshalb eine frühere Gesuchseinreichung nicht möglich gewesen sei. Währenddem es für das Gericht nachvollziehbar erscheint, dass H. seine Ehefrau und seine drei Kleinkinder aufgrund prekärer Lebensumstände nicht nach Libyen nachzog, vermögen die von H. vorgebrachten Ausführungen ansonsten nicht zu überzeugen. Einerseits ist nicht nachvollziehbar – und vermag H. dies betreffend auch keine überzeugenden Gründe anzuführen –, warum die Planung der angeblichen Flucht der Beschwerdeführenden aus Eritrea im Jahr 2012 dazu geführt haben soll, dass H. sich gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nicht aktiv um eine Familienvereinigung hätte bemühen können. Andererseits bestehen hinsichtlich des Verbleibs der Beschwerdeführenden respektive der Ausreise derart viele Widersprüche, dass diese Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Auf den eingereichten Dokumenten zum Tod der Mutter und Ehefrau steht zunächst, diese sei am (…) Januar 2006 verstorben, um einige Seiten weiter den (…) Oktober 2013 als Todestag auszuweisen (act B 10/10 S. 3 und 8). Ersteres Datum lässt sich weder mit dem Geburtsdatum des jüngsten Kindes noch mit der angeblichen Fluchtgeschichte aus Eritrea im Jahr 2012 in Einklang bringen. Diesbezüglich gilt es auch anzumerken, dass die auf vorinstanzlicher eingereichte Bestätigung der "Administration for Refugee-Returnee Affairs" auf den 1. Juni 2005 datiert ist (act. B4/5 S. 2), was wiederum nicht mit der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse zu vereinbaren ist. In Anbetracht dessen, vermag es schliesslich auch nicht zu überzeugen, wenn H. in seiner Stellungnahme vom 27. März 2013 ausführt, die zeitlichen Diskrepanzen zwischen den Vorbringen des Gesuchs und jenen seines eigenen Asylverfahrens seien auf Übersetzungsfehler zurückzuführen. 6.3 Insgesamt erachtet es das Gericht aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten als unglaubhaft, dass H. vor seiner Haft im Jahr 2006 tatsächlich mit den Beschwerdeführenden in einer Familiengemeinschaft gelebt hat. Im Übrigen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Vorliegend scheitert eine Familienzusammenführung demnach am Erfordernis des vor der Flucht bestehenden gemeinsamen Haushaltes. Das BFM hat demnach die Einreisebewilligung und die Familienzusammenführung zu Recht verweigert.

D-3576/2014 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-3576/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

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