Abtei lung IV D-3566/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), angeblich Senegal, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2009 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-3566/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, wobei ihm eine Ausreisefrist bis zum 5. Juni 2009 gesetzt wurde, dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. Mai 2009 Beschwerde erhob, dass auf die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen eines einzelrichterlichen Verfahrens (Art. 111 Abs. 1 Bst. b AsylG) - als offensichtlich unzulässig mit Urteil vom 25. Mai 2009 nicht eingetreten wurde, das zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerde sei innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben seien (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 8. Mai 2009 eröffnet worden und demnach die fünftägige Beschwerdefrist am 15. Mai 2009 abgelaufen sei (Art. 20 VwVG), dass somit die am 20. Mai 2009 (Datum des Poststempels) im Original per Post (und gleichzeitig in Kopie per Telefax) aufgegebene Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig sei, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Juni 2009 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 25. Mai 2009 und Beilage eines Ausdrucks von (...) vom 20. Mai 2009 (Track &Trace) um Prüfung seiner Beschwerde vom 20. Mai 2009 ersuchte, https://www.post.ch/EasyTrack/printResult.do
D-3566/2009 dass er dabei geltend machte, der Ausdruck von Track & Trace belege, dass er die Postsendung mit der Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 erst am 13. Mai 2009 persönlich am Postschalter entgegengenommen habe, wobei wohl am 8. Mai 2009 jemand von der Asylvorsorge unbefugterweise den diesbezüglichen Rückschein unterschrieben habe, dass auch aus einem Vergleich seiner Unterschrift mit derjenigen auf dem Rückschein hervorgehe, dass damals nicht er die Postsendung entgegengenommen habe, dass demnach mit der vom Gesuchsteller am 20. Mai 2009 der Post übergebenen Beschwerdeeingabe die fünftägige Rechtsmittelfrist gewahrt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung bis aus Weiteres aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), D-3566/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass sich der Gesuchsteller aufgrund der Akten offenkundig auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen oder Auffinden entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln die erst nach dem Entscheid entstanden sind) beruft, dass vorliegend die massgeblichen Tatsachen und Beweismittel - der Eintrag in Track & Trace - vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2009 entstanden sind, wobei für den Gesuchsteller keine Veranlassung bestand, diese Gründe bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend zu machen, dass mit der Eingabe vom 3. Juni 2009 auch die übrigen revisisionsrechtlich zu beachtenden Fristen gewahrt wurden, weshalb darauf als form- und fristgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist, dass aus dem zu den Akten gereichten Auszug von Track & Trace für die per Einschreiben mit Rückschein an den Gesuchsteller persönlich an dessen letzte bekannte Adresse in Dübendorf gerichtete Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 insbesondere hervorgeht, dass die entsprechende Postsendung am 8. Mai 2009, (...), via Postfach zugestellt wurde, dass aus dem Auszug von Track & Trace für dieselbe Postsendung eine weitere Zustellung am 13. Mai 2009, (...), am Postschalter hervorgeht, dass eine Überprüfung des vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittels und der diesbezüglichen Vorbringen durch das Bundesverwaltungsgericht die Entgegennahme der Postsendung und Unterzeichung des Rückscheins durch eine für die Stadt Dübendorf handelnde Dritt- D-3566/2009 person am 8. Mai 2009 - bei der Unterschrift auf dem Rückschein handelt es sich nicht um diejenige des Gesuchstellers - sowie die nachträgliche erneute postalische Zustellung an den Gesuchsteller am 13. Mai 2009 ergab, ohne dass dieser zwischenzeitlich in den Besitz der Postsendung gelangt ist, dass sich aus diesen Erwägungen der 13. Mai 2009 als massgebliches Eröffnungsdatum der Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 ergibt und mithin die fünftägige Rechtsmittelfrist mit der Postaufgabe der Beschwerde vom 20. Mai 2009 gewahrt wurde, weshalb sich die vom Gesuchsteller nachträglich geltend gemachten Tatsachen beziehungsweise das diesbezügliche Beweismittel als erheblich beziehungsweise entscheidend im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a VwVG erweisen, dass bei dieser Sach- und Rechtslage das Revisionsgesuch gutzuheissen und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG), dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsbegehren durchgedrungen ist, indessen keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass dem anwaltlich nicht vertretenen Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3566/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2009 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. 3. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. 4. Für das Revisionsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. (...) für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren (...) (in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 6