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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2019 D-3557/2018

4 giugno 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,052 parole·~15 min·5

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3557/2018 wiv

Urteil v o m 4 . Juni 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geb. (…), und C._______, geb. (…); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N (…).

D-3557/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. August 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 lehnte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, stellte jedoch gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 19. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Migrationsbehörde um Erteilung einer Einreisebewilligung für ihre beiden minderjährigen, in Indien zurückgebliebenen Kinder B._______ und C._______ zwecks Familienzusammenführung und Einbezug in die vorläufige Aufnahme. Die kantonale Migrationsbehörde leitete das Gesuch am 10. Oktober 2017 an das SEM weiter und beantragte dabei die Ablehnung des Gesuchs, da die Beschwerdeführerin mit dem von ihr erzielten Einkommen nicht in der Lage sei, für den Unterhalt der dreiköpfigen Familie zu sorgen. B.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. November 2017 mit, die Identität der Kinder sowie die Mutterschaft der Beschwerdeführerin seien nicht erstellt und es bestünden Zweifel an der zukünftigen finanziellen Selbständigkeit, weshalb erwogen werde, das Gesuch abzulehnen. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör. Diese nahm mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 Stellung und reichte gleichzeitig weitere Beweismittel ein. B.c Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 wandte sich das SEM an das kantonale Migrationsamt und legte dar, dass nach seinen Berechnungen des sozialen Existenzminimums gestützt auf die aktuelle Aktenlage kein Fehlbetrag resultiere. Das kantonale Migrationsamt bestätigte in seinem Schreiben vom 10. Januar 2018 diese Einschätzung und erklärte, unter diesen Umständen sei gegen das Familiennachzugsgesuch nichts einzuwenden. B.d Das SEM gelangte mit zwei Schreiben vom 17. Januar und 2. Februar 2018 an die Beschwerdeführerin und forderte sie auf, weitere Angaben zu

D-3557/2018 den Aufenthaltsorten, den Betreuungspersonen und den Identitätsdokumenten ihrer Kinder, zur Frage des Sorgerechts, zum Aufenthalt des Kindsvaters sowie zur Zustimmung des Kindsvaters zu einem allfälligen Familiennachzug zu machen. Mit Schreiben vom 31. Januar und 8. Februar 2018 beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen und reichte dazu ein weiteres Beweismittel ein. B.e Das SEM führte mit Schreiben vom 12. Februar 2018 aus, es bestünden aufgrund der Aktenlage Zweifel am Abstammungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern. Es schlug der Beschwerdeführerin vor, innert Frist ein DNA-Abstammungsgutachten erstellen zu lassen. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 liess die Beschwerdeführerin ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 6. April 2018 zu den Akten reichen. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne nicht als erwiesen erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin die alleinige Inhaberin der Obhut respektive des Sorgerechts für die beiden Kinder sei und dass der Kindsvater mit dem Nachzug der Kinder in die Schweiz einverstanden sei. D. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2018 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung des Familiennachzugs. Dabei wurde die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe alle geforderten Unterlagen und Beweismittel erbracht und erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug. Der Kontakt zum Kindsvater habe nach Jahren der Kontaktlosigkeit dank des Internets und moderner Kommunikationsmittel wiederhergestellt werden können. Der Kindsvater sei mit dem Familiennachzug und der Sorgerechtsabtretung einverstanden. Es sei versucht worden, dies mit einem entsprechenden Schreiben zu beweisen. Es würden weitere Beweismittel nachgereicht, um zu beweisen, dass der Kindsvater tatsächlich der leibliche Vater

D-3557/2018 und mit der Sorgerechtsabtretung einverstanden sei. Zu diesem Zweck werde um Einräumung einer Frist ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2018 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Ausserdem wurde ihr zur Einreichung von weiteren Beweismitteln (ein Abstammungsgutachten betreffend Vaterschaft, eine Erklärung betreffend Übertragung des alleinigen Sorgerechts sowie eine Erklärung betreffend Zustimmung zum Nachzug der Kinder in die Schweiz) eine Frist bis zum 23. Juli 2018 angesetzt. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 26. Juni 2018 einbezahlt. G. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin (Marcel Gubelmann) wies mit Eingabe vom 17. Juli 2018 darauf hin, dass das Genlabor für die Durchführung der DNA-Analyse einen konkreten Auftrag des Gerichts benötige. Zudem ersuchte er um Fristverlängerung. Mit Verfügung vom 6. August 2018 erstreckte der Instruktionsrichter die Frist zur Einreichung der an geforderten Beweismittel und konkretisierte den Ablauf der vorzunehmenden DNA- Analyse. H. Aufgrund einer Anfrage der Schweizer Botschaft in Beijing forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 auf, innert Frist die genauen Kontaktdaten des Kindsvaters mitzuteilen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. Die Frist für die Einreichung der angeforderten Beweismittel wurde mit Verfügung vom 29. November 2018 bis am 8. Februar 2019 erstreckt. I. Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 liess die Beschwerdeführerin ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung sowie eine Erklärung betreffend Sorgerechtsabtretung und Zustimmung zum Nachzug der Kinder in die Schweiz (inkl. Übersetzung) einreichen. J. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2019 die

D-3557/2018 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgebracht, es bestünden Zweifel an der Echtheit der Sorgerechtsabtretungserklärung. Es sei nicht klar, welcher Quelltext der Übersetzung zugrunde liege. Der Beweiswert des Dokuments sei mangels Sicherheitsmerkmale gering, und zudem sei es nicht beglaubigt worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich auf der Schweizer Vertretung ausgefüllt und durch den effektiven Kindsvater unterzeichnet worden sei. Der Name der unterzeichnenden Person weiche zudem erheblich vom Namen ab, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung angegeben habe. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass eine Sorgerechtsabtretung nicht erfolgt sei und keine Zustimmung des Vaters zu einem Nachzug der Kinder in die Schweiz vorliege. K. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 8. März 2019 die Nachreichung weiterer Beweismittel in Aussicht und ersuchte um Fristerstreckung für die Einreichung der Replik. Daraufhin erstreckte der Instruktionsrichter die Replikfrist bis zum 25. März 2019. L. Mit Eingabe vom 25. März 2019 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme mit, reichte eine Vollmacht gleichen Datums zu den Akten und ersuchte um eine weitere Erstreckung der Replikfrist. Die Frist wurde in der Folge bis zum 8. April 2019 erstreckt. M. Mit Replik vom 8. April 2019 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte dabei mehrere Beweismittel nach. Dabei wurde dargelegt, die Sorgerechtsabtretung sei zunächst auf Deutsch verfasst und danach durch ein Übersetzungsbüro auf Chinesisch übersetzt worden, wobei die durch den Kindsvater auszufüllenden Stellen offen gelassen worden seien. Der Kindsvater habe das Formular am 23. November 2018 auf der Schweizer Botschaft in Beijing in Anwesenheit des Botschaftspersonals ausgefüllt und unterzeichnet. Am selben Datum habe er auch die DNA-Probe abgegeben. Die Sorgerechtsabtretung sei irrtümlich nicht durch die Botschaft beglaubigt worden. Das Dokument sei sodann zusammen mit dem DNA-Material an die (…) in die Schweiz geschickt worden, und das Labor habe die Unterlagen danach der Beschwerdeführerin ausgehändigt. Es werde beantragt, diesbezüglich eine Botschaftsanfrage zu machen. Hinsichtlich des Namens des Kindsvaters wurde ausgeführt, dieser habe seinen Namen anlässlich

D-3557/2018 der Unterzeichnung selbständig ergänzt, ohne den Mittelteil zu ändern. Er habe den Namen somit nur vervollständigt und das Dokument offenbar genau geprüft. N. Mit E-Mail und darauffolgendem Telefonanruf vom 15. April 2019 ersuchte das Gericht die Schweizer Vertretung in Beijing um die Zusendung von sachdienlichen Unterlagern. Die Schweizer Vertretung in Beijing liess dem Gericht in der Folge mit Eingabe vom 16. April 2019 (Eingang Gericht: 25. April 2019) eine Kopie des Schreibens der Botschaft an die (…) (inkl. Beilagen) zukommen. Im Schreiben bestätigte die Visachefin ausserdem, dass sie bei der Entnahme der DNA-Probe persönlich anwesend gewesen sei und der Kindsvater die Sorgerechtsabtretung vor ihren Augen unterzeichnet habe. O. Mit Eingabe an das SEM vom 21. April 2019 (Eingang Gericht: 30. April 2019) beklagte die Beschwerdeführerin die fortdauernde Trennung von ihren Kindern und ersuchte sinngemäss um Bewilligung des Familiennachzugs.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen einen Entscheid des SEM, welcher in Anwendung des AIG respektive des vormaligen AuG (SR 142.20) ergangen ist, und entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

D-3557/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Am 1. Januar 2018 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2018 3173) in Kraft getreten. 3.2 Fehlt – wie vorliegend – eine gesetzliche Übergangsregelung, muss aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden. Bei Rechtsänderungen finden nach Lehre und Rechtsprechung jene Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.1 - 2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Die angefochtene Verfügung ist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ergangen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Demnach gilt vorliegend das AuG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung. Gleiches gilt für die Bezeichnung des Gesetzes. Es wird nachfolgend, wie die VZAE, in der bis dahin geltenden Version zitiert. 4. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (in seiner Version bis 31.12.18; AS 2007 5437) können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74 VZAE (AS 2007 5497) in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, dass wenn die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach

D-3557/2018 Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden muss. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss zudem innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen von Art. 85 Abs. 7 AuG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen (Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4). Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) sinngemäss (Abs. 5). 5. 5.1 In Bezug auf die zeitlichen Voraussetzungen respektive die vorstehend erwähnten Fristen ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die dreijährige Karenzfrist von Art. 85 Abs. 7 AuG als auch die in Art. 74 Abs. 3 VZAE statuierten Fristen eingehalten hat. Dies wird seitens des SEM nicht bestritten. 5.2 Den Akten zufolge beabsichtigt die Beschwerdeführerin, mit ihren Kindern zusammenzuwohnen. Die Beschwerdeführerin ist seit April 2017 Mieterin respektive Untermieterin einer Dreizimmerwohnung in D._______; diese Wohnung eignet sich gemäss der bei der Vorinstanz als Beweismittel eingereichten «Bewilligung zur Untermiete» vom 16. März 2017 als Wohnung für maximal drei Personen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (vgl. dazu auch die Einschätzung des kantonalen Migrationsamts in B11). Ferner ist aufgrund der bereits von der Vorinstanz angestellten Überlegungen zum sozialen Existenzminimum der Beschwerdeführerin (vgl. dazu namentlich B16, Ziff. 3), welche vom kantonalen Migrationsamt sinngemäss bestätigt werden (vgl. B17), nicht zu erwarten, dass die Familie in absehbarer Zukunft auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Die in Art. 85 Abs. 7 Bst. a-c AuG genannten Voraussetzungen sind damit als erfüllt zu erachten. 5.3 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Mutter der nachzuziehenden Kinder ist, wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren positiv beantwortet: Gemäss dem aktenkundigen Gutachten zur Abstammungs-

D-3557/2018 untersuchung vom 6. April 2018 gilt die Mutterschaft der Beschwerdeführerin an den beiden Kindern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen. 5.4 Streitig sind im vorliegenden Fall lediglich noch die Fragen, ob die Beschwerdeführerin die alleinige Inhaberin des Obhuts- respektive Sorgerechts ist, ob der Kindsvater mit dem Nachzug der Kinder in die Schweiz einverstanden ist und ob es sich bei dem von der Beschwerdeführerin als Kindsvater bezeichneten Person tatsächlich um den Vater der beiden Kinder handelt. Diese Punkte wurden vom SEM in der angefochtenen Verfügung bezweifelt. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere Schritte unternommen, um diese Fragen zu klären und entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Nach dem heutigen Stand der Akten kann dazu Folgendes festgestellt werden: Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 18. Dezember 2018 handelt es sich bei E._______, geb. (…), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den leiblichen Vater der beiden Kinder B._______ und C._______. Gemäss Schreiben vom 16. April 2019 war die Visachefin der Schweizer Botschaft in Beijing bei der Entnahme der DNA-Probe persönlich anwesend. E._______ hat sich zudem vor Ort mit seiner Identitätskarte ausgewiesen. Es kann demnach ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Person namens E._______, geb. (…), der leibliche Vater der beiden Kinder ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren genannte Name des Kindsvaters F._______ entgegen der Annahme des SEM nicht erheblich von G._______ abweicht, da es sich bei F._______ und H._______ lediglich um unterschiedliche phonetische Schreibweisen des chinesischen Namensteils respektive Kurznamens des Kindsvaters handelt. Derselbe E._______ erklärte sodann im Anschluss an die Entnahme der DNA-Probe unterschriftlich, dass er das Sorgerecht an den beiden Kindern abtritt und der Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht überträgt. Gleichzeitig stimmte er dem Nachzug der gemeinsamen Kinder in die Schweiz zu (vgl. das als Beweismittel eingereichte Dokument «Sorgerechtsabtretung / Übertragung des alleinigen Sorgerechts» vom 23. November 2018). Die Visachefin der Schweizer Botschaft führte dazu in ihrem Schreiben vom 16. April 2019 aus, der Kindsvater habe die Sorgerechtsabtretungserklärung vor ihren Augen unterzeichnet.

D-3557/2018 5.4.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass der leibliche Vater der Kinder, E._______, der Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht übertragen hat und mit dem Umzug der beiden Kinder in die Schweiz einverstanden ist. Damit steht dem Nachzug der beiden Kinder in die Schweiz auch unter familienrechtlichen Aspekten nichts mehr entgegen. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall sämtliche in Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 74 Abs. 3 VZAE statuierten Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sind und sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2018 ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Einreise von B._______ und C._______ zu bewilligen und sie nach erfolgter Einreise in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin einzuschliessen (Art. 85 Abs. 7 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist ihr zurückzuerstatten. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde erst am 25. März 2019 mandatiert und hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der seit dem 25. März 2019 entstandene Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen pauschal auf Fr. 400.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3557/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Einreise der beiden Kinder der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen und sie anschliessend in ihre vorläufige Aufnahme einzuschliessen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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