Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.11.2009 D-3552/2006

20 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,392 parole·~37 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. Deze...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3552/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, staatenloser Kurde syrischer Herkunft, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. Dezember 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3552/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 5. März 2003 auf dem Seeweg. Über B._______ sei er am 16. März 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 17. März 2003 stellte er in der C._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 19. März 2003 wurde er mit Verfügung gleichen Datums für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 6. Mai 2003 wurde der aus der Provinz E._______ stammende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in F._______ von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen aus, im Y._______ habe er seinen Schulfreund G._______ besucht. Dessen Vater und sein Vater seien beide in der J._______ gewesen. Während des Besuchs seien drei junge Männer, welche Bekannte von G._______ gewesen seien, zu ihnen gestossen. Im Verlaufe des Gesprächs habe sie einer der Männer gefragt, ob er ihre Meinung zu einer politischen Frage auf Tonband aufnehmen könne, wie wenn sie am Fernsehen in einer Diskussionssendung wären. Nachdem sie eingewilligt gehabt hätten, hätten sie über die Politik in Syrien, die Situation der Studenten und der Kurden gesprochen. Nach dieser Diskussion seien alle wieder nach Hause gegangen. Eine Woche später sei ein Onkel von G._______ zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn gewarnt, dass sowohl G._______ als auch dessen drei Freunde festgenommen worden seien. Man habe auch von ihm gesprochen und es gehe ausserdem um eine Tonbandkassette. Als er die Sache seinen Eltern erklärt habe, habe ihn sein Vater zu einem ebenfalls in F._______ wohnhaften Freund des Vaters geschickt. Dort habe er übernachtet und am nächsten Morgen von diesem Freund erfahren, dass Angehörige des Geheimdienstes ihn zu Hause gesucht und seinen Vater kurz mitgenommen hätten. Sein Vater habe dem Geheimdienst erzählt, dass er sich in H._______ befinde. Nach der Schule habe der Geheimdienst seinen Bruder zwecks Befragung mitgenommen, dieser habe jedoch keine Kenntnis von seinem Aufenthaltsort gehabt. Daraufhin sei seine Mutter mitgenommen worden und man habe ihr angedroht, dass sein Vater solange eingesperrt werde, bis er (der D-3552/2006 Beschwerdeführer) sich beim Geheimdienst melde. Sein Vater habe ihn daher zu einem anderen Freund nach I._______ geschickt. Dort habe er erfahren, dass der Geheimdienst weiterhin nach ihm gesucht habe. In der Folge seien verschiedene Verwandte aufgesucht und sein Vater sei wiederholt mitgenommen worden, dies auch deshalb, weil sein Vater früher schon wegen dessen Mitgliedschaft bei der J._______ wiederholt befragt worden sei. Schliesslich habe er erfahren, dass man den Kollegen von G._______, der die Tonbandaufnahme gemacht habe und in dessen Besitz diese auch gewesen sei, aus der Haft entlassen habe, jedoch die anderen Kollegen von G._______ nicht. Da sei ihnen klar geworden, dass der freigelassene Kollege Beziehungen zum Geheimdienst gehabt habe und das Leben des Beschwerdeführers in Syrien in Gefahr sei. Sein Vater habe sich zu ihm nach I._______ begeben und ihm zur Ausreise aus Syrien geraten. Darauf habe sein Vater die Ausreise über den Hafen von K._______ organisiert. Ferner habe er in Syrien als Kurde einen Ausländerstatus, weshalb er keinen Reisepass bekommen könne und auch sonstigen Benachteiligungen im täglichen Leben ausgesetzt sei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Am Z._______ wurde der Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse unterzogen. Der Experte kam zum Schluss, dass er eindeutig in Syrien sozialisiert worden sei. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit einer an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteten Eingabe vom 2. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge- D-3552/2006 währung von Asyl. Ferner sei die Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, eine ergänzende Bundesanhörung durchzuführen. Es sei ihm unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beigabe eines Anwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, innert angesetzter Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Bei fristgerechter Nachreichung einer Fürsorgebestätigung werde ohne weiteres auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und erneuerte gleichzeitig sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2005 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 17. Februar 2005 sowie mit Ergänzungen vom 23./24. März 2005. D-3552/2006 I. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bezüglich der Ausführungen auf Seite 2 der Replik vom 17. Februar 2005, mit welchen im Zusammenhang mit der möglichen Beschaffung von Verfahrensakten betreffend G._______ die ARK ersucht werde, dem Rechtsvertreter eine Bestätigung zukommen zu lassen, wonach die vom Anwalt aus Syrien besorgten Akten unter keinen Umständen den syrischen Behörden zur Kenntnis gebracht würden, da die Angst bestehe, dass ein von den schweizerischen Asylbehörden zur Kontrolle der Übersetzung beigezogener Dolmetscher die syrischen Behörden informieren könnte, es dem Beschwerdeführer offen stehe (und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch obliege), einen Dolmetscher seiner Wahl und seines Vertrauens mit der Übersetzung der fraglichen, noch einzureichenden Dokumente zu beauftragen, weshalb schon aus diesen Gründen keine Veranlassung zur Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung der ARK bestehe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der kantonalen Anhörung vom 6. Mai 2003 darauf aufmerksam gemacht worden, dass sämtliche Personen, welche sich je mit seinem Asylgesuch befassen würden, einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterstünden und er also sicher sein könne, dass nichts, was er im Verlaufe seines Asylverfahrens vorbringe, den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelange. J. Mit Eingaben vom 6. April 2005, 20. April 2005 und 16. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. K. Mit neuem Entscheid vom 2. November 2005 hob die Vorinstanz die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Oktober 2004 wiedererwägungsweise auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm infolge der wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme hinsichtlich der beantragten Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs ein Rechtsschutzinteresse fehle, weshalb die Frage des Wegweisungsvollzugs vorliegend gegen- D-3552/2006 standslos geworden sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer angefragt, sich bis zum 24. November 2005 zu äussern, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheides festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. M. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 teilte der Beschwerdeführer nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit, dass er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalte. N. Mit Eingaben vom 19. Januar 2006 sowie vom 11. September 2006 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht. O. Mit Telefax des Instruktionsrichters vom 22. Januar 2007 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, bis zum 2. Februar 2007 eine Kostennote einzureichen. P. Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Q. Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der J._______, datierend vom 14. Februar 2005, ins Recht. R. Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 brachte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zum Asylverfahren vor und reichte gleichzeitig eine aufdatierte Kostennote ein. S. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das BFM am 4. Dezember 2008 seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erteilt und die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme betreffend den Beschwerdeführer festgestellt habe. Dem- D-3552/2006 nach sei die Beschwerde vom 2. Dezember 2004 auch gegenstandslos geworden, soweit sie die Wegweisung betreffe (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 5. Januar 2009 zu äussern, ob er unter diesen Umständen seine Beschwerde zurückziehen wolle, wobei bei ungenutztem Fristablauf davon ausgegangen werde, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine aktualisierte Kostennote einzureichen. T. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Ferner reichte er eine aktualisierte Kostennote gleichen Datums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. D-3552/2006 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich gegen ihn gerichtete behördliche Fahndung seien fern der Realität und würden offensichtliche Konstruktionen darstellen. So entbehre es vor dem Hintergrund der bekannterweise grossen Sensibilität der syrischen Behörden gegenüber regierungsfeindlichen Äusserungen der Realität, dass sich jemand an einer derartigen Diskussion beteilige, wenn er Kenntnis davon habe, dass die Gespräche aufgezeichnet würden. Weiter könne mit Recht erwartet werden, dass die syrischen Behörden unter den geschilderten Voraussetzungen in einer koordinierten Aktion D-3552/2006 gegen alle Diskussionsteilnehmer vorgegangen wären und dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit zur Flucht eröffnet hätten. Zudem sei angesichts des Umstandes, dass behördliche Fahndungsmassnahmen aus nahe liegenden Gründen möglichst diskret erfolgen würden, nicht nachvollziehbar, dass ein Onkel eines Freundes des Beschwerdeführers über die geltend gemachten Informationen verfügen würde. Ferner erscheine es offensichtlich konstruiert, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet in der Nacht nach dem Besuch des angeblichen Onkels seines Freundes - nachdem er sich zu einem Freund des Vaters im Dorf begeben und dort übernachtet gehabt habe - zu Hause seitens des Geheimdienstes gesucht worden sein soll. Es könne mit Fug und Recht erwartet werden, dass syrische Geheimdienstorgane über andere Mittel und Wege verfügen würden, um des Beschwerdeführers habhaft zu werden, wenn dies tatsächlich ihre Absicht gewesen wäre. Überdies habe der Beschwerdeführer einerseits vorgebracht, sein Vater sei im Verlauf der Fahndung nach ihm mehrmals festgenommen und über seinen Verbleib befragt worden, zumal die Behörden Kenntnis davon hätten, dass der Vater ein Mitglied der J._______ sei. Andererseits habe der Beschwerdeführer berichtet, sein Vater sei im Februar/März 2003 zu ihm nach I._______ gereist, wo er bei einem weiteren Freund versteckt gewesen sei. In I._______ habe ihm sein Vater die Ausreise aus Syrien organisiert. In diesem Zusammenhang sei es realitätsfremd, dass sich der Vater des Beschwerdeführers unter den geschilderten Voraussetzungen zu ihm begeben und seine Ausreise vorbereitet hätte, hätte dieser doch davon ausgehen müssen, seitens der Behörden observiert zu werden. Zudem könnte erwartet werden, dass die Behörden den Vater festgenommen und umfassende Untersuchungsmassnahmen gegen diesen eingeleitet hätten, wenn er der J._______ angehören und sein Sohn verdächtigt würde, gegen den Staat zu agieren. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass in Anbetracht der realitätsfremden Vorbringen nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm geltend gemachten Gründen seitens der Behörden gesucht werde. Folglich seien auch die angeblich wegen der Suche nach ihm durchgeführten behördlichen Verfolgungsmassnahmen gegenüber Familienangehörigen unglaubhaft. In Anbetracht der dadurch angeschlagenen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers D-3552/2006 müsse auch am Wahrheitsgehalt seiner übrigen Vorbringen gezweifelt werden. Deren Würdigung unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit könne jedoch unterbleiben, da diesen Vorbringen ohnehin keine asylrelevante Bedeutung zukomme. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers handle es sich bei ihm um einen Kurden mit Ausländerstatus. Dem Bundesamt sei bekannt, dass den Kurden mit Ausländerstatus aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer eingeschränkten Bürgerrechte in Syrien Nachteile im Alltagsleben erwachsen würden. Diese Nachteile seien jedoch im Allgemeinen nicht so hoch, als dass sie generell das Niveau einer asylrelevanten Verfolgung erreichen würden. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, vor allem das kantonale Protokoll sei offensichtlich unvollständig. Da nicht konkret nachgefragt worden sei, habe er geglaubt, seine Geschichte vollständig herübergebracht zu haben. So habe er darauf vertraut, dass Ergänzungsfragen gestellt worden wären, hätte die kantonale Befragerin gewisse Aussagen und deren Zusammenhänge nicht richtig verstanden. Die unvollständige Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Protokolls sei nun aber zu seinen Ungunsten ausgelegt worden, was als unzulässig erachtet werden müsse. Die Vorinstanz hätte die Sachverhaltsabklärung im Rahmen einer zusätzlichen Anhörung vervollständigen sollen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen sei, eine ergänzende Bundesanhörung durchzuführen. Weiter sei anzumerken, dass die damals Anwesenden im Haus von G._______ im Rahmen eines Spiels wie Radiomoderatoren hätten auftreten wollen. In diesen Kontext (Darlegung des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz). Betrachte man nun die Sache als das, was sie gewesen sei, nämlich ein Spiel unter Freunden, so spreche nichts dagegen, dass eine politische Diskussion aufgezeichnet werde. Hinsichtlich der vom Bundesamt angeführten Diskretion von behördlichen Fahndungsmassnahmen und der daraus gezogenen Schlüsse sei entgegenzuhalten, dass auch diese Behauptung eine Folge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sei. Als die Diskussionssendung nachgestellt und die Tonbandaufnahme erstellt worden sei, sei der Onkel anwesend gewesen. Das Ganze habe sich in dessen Haus abgespielt. Als G._______ verhaftet worden sei, seien diesem Vorhalte wegen einer Tonbandkassette gemacht worden, was der Onkel D-3552/2006 mitbekommen und seine eigenen Schlüsse daraus gezogen habe. Der Onkel von G._______ habe die Festnahme der anderen Diskussionsteilnehmer befürchtet, und sich bei den Familien der Freunde von G._______ erkundigt. Auf seinem Rundgang habe der Onkel erfahren, dass alle festgenommen worden seien, aber L._______, der die Tonbandaufnahme gemacht habe, wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei. Im Rahmen des erwähnten Rundgangs bei den Familien sei der Onkel auch bei ihm vorbeigekommen; da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgenommen worden sei, habe er flüchten können. In diesem Teil der Geschichte bestehe in der Abfolge der Ereignisse keine Lücke und die Vorinstanz wäre zum selben Schluss gekommen, hätte sie den Sachverhalt seriös abgeklärt. Bezüglich des von der Vorinstanz als unglaubhaft gewerteten Umstandes, dass ihm als Einzigem die Flucht gelungen sei, sei zunächst entgegenzuhalten, dass auch dem syrischen Geheimdienst einmal eine "Fahndungspanne" unterlaufen könne. Weiter habe die Fahndung nach seiner Person erst eingeleitet werden können, nachdem G._______, der als Einziger seine vollen Personalien gekannt habe, festgenommen worden sei und in der Folge seine genauen Personalien dem Geheimdienst habe bekanntgeben müssen. Weiter sei es durchaus nachvollziehbar, dass es dem syrischen Geheimdienst nicht möglich gewesen sei, ihn in dem (...) Dorf F._______ zu finden, nachdem dieser ihn zu Hause nicht angetroffen gehabt habe. Hinzu komme der Umstand, dass sein Vater gegenüber dem Geheimdienst angegeben habe, er befinde sich in H._______. Der Geheimdienst habe in diesem Zeitpunkt also keine Veranlassung gehabt, ihn in seinem Heimatdorf zu suchen. Zum Vorhalt, die Reise seines Vaters zu ihm nach I._______ sei als realitätsfern zu erachten, sei zu entgegnen, dass die Fahndung nach ihm nicht die Hauptsorge respektive Hauptaufgabe des Geheimdienstes gewesen sei, auch wenn das Verhalten von ihm, G._______ und dessen Freunden schwere Sanktionen zur Folge gehabt haben dürfte. Es sei daher ausgeschlossen, dass der Geheimdienst seinen Vater rund um die Uhr überwacht hätte. Der Geheimdienst habe sich vielmehr darauf konzentriert, die Häuser der übrigen Familienangehörigen zu durchsuchen und dort nach ihm zu fahnden. Zudem sei es angesichts der geografischen Verhältnisse schwer möglich, jemanden unbemerkt zu beschatten. In der grossen Stadt I._______ mit über (...) Einwohnern sei es leicht möglich D-3552/2006 unterzutauchen. Ausserdem habe der Geheimdienst das Ziel seines Vaters nicht gekannt. Er wisse ferner auch nicht, weshalb die Behörden seinen Vater nicht festgenommen hätten, obwohl sie Kenntnis von dessen Tätigkeit für die J._______ gehabt hätten. Zudem sei die Argumentation des Bundesamtes inkonsequent. In einem anderen Asylverfahren (N_______) habe es behauptet, dass Mitglieder der J._______ rein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Als Novum müsse noch nachgetragen werden, dass er bereits in seiner Heimat bei der J._______ gewesen sei. Er habe diesen Aspekt bisher verschwiegen, da ihm Kollegen abgeraten hätten, dieser Umstand bisher den syrischen Behörden nicht bekannt gewesen sei und auf die geltend gemachte Verfolgung keinen Einfluss gehabt habe. Diese Mitgliedschaft spiele aber in Bezug auf seine exilpolitische Tätigkeit eine nicht unerhebliche Rolle. Er setze hier seine im Heimatland begonnene Tätigkeit fort. Dazu gehörten nicht nur die Teilnahme an Veranstaltungen der J._______, sondern auch, dass er (Darlegung des weiteren exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz). Weiter würden sein Identitätsausweis sowie das Notenblatt der Mittelschule zu den Akten gereicht, um entsprechende Vorwürfe zu seiner Identität zu entkräften. Die Identitätskarte enthalte den Vermerk, dass er kein syrischer Staatsangehöriger sei. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2005 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen fest, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks erneuter Befragung des Beschwerdeführers sei abzuweisen. Das Bundesamt sei der Auffassung, die recht ausführlichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle sowie anlässlich der kantonalen Anhörung würden als Entscheidgrundlage durchaus genügen. Die Vorbringen müssten gesamthaft betrachtet als nicht mit der Realität in Syrien vereinbar eingestuft werden, woran auch die in der Beschwerdeschrift vorgenommenen Versuche, die Argumente des Bundesamtes mit offensichtlich nachkonstruierten Erklärungen umzustossen, nichts zu ändern vermöchten. So behaupte der Beschwerdeführer beispielsweise, der Onkel von G._______ sei deshalb über den Grund der Festnahme seines Neffen D-3552/2006 und zweier Freunde informiert gewesen - was ihm ermöglicht habe, den Beschwerdeführer zu warnen -, weil die fraglichen Tonbandaufnahmen im Haus des Onkels angefertigt worden seien. Bei der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer dagegen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, das fragliche Treffen mit Freunden habe zu Hause bei G._______ stattgefunden; den erwähnten Onkel habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnt. Zudem sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser Onkel ebenfalls festgenommen worden wäre, wenn dessen Neffe in seinem Haus gegen den syrischen Staat gerichtete Aktivitäten ausgeübt hätte. Ausserdem erscheine es unbehelflich, dass die angeblich festgenommenen Freunde von G._______ und der angebliche Spitzel auch in der Beschwerde unter ihrem Vornamen erscheinen würden, wenn doch deren vollständige Namen und Adressen bekannt sein sollen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen allfällige Nachforschungen verunmöglichen wolle. Bezeichnenderweise seien über den angeblichen Vorfall auch keinerlei Belege wie Berichte aus Zeitungen oder von Menschenrechtsorganisationen aktenkundig, was - würden die Vorbringen den Tatsachen entsprechen - die Regel wäre. Weiter müsse das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatland der J._______ angehört habe, als offensichtlich nachgeschoben und daher unglaubhaft eingestuft werden. Auch wenn es zuträfe, dass er dies - wie er nun geltend mache - nicht erwähnt habe, weil sich seine Verfolgung nicht daraus abgeleitet habe, könne doch mit Recht erwartet werden, dass er auf eine entsprechende Frage hin anlässlich der kantonalen Anhörung nicht explizit verneint hätte, politisch tätig gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund könnten auch den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten keinerlei Hinweise entnommen werden, welche eine Furcht vor Verfolgung seitens syrischer Behörden als begründet erscheinen liesse. So seien die Vorbringen einesteils völlig unsubstanziiert geblieben – (Darlegung eines solchen Vorbringens) - und erreichten andernteils, so beispielsweise (Erwähnung einer einzelnen exilpolitischen Aktivität), nicht ein Ausmass, welches gemäss den Erkenntnissen des BFM erwarten liesse, dass es das Interesse syrischer Geheimdienstorgane auf sich gezogen haben könnte. D-3552/2006 3.4 Der Beschwerdeführer bringt sodann in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2005 im Wesentlichen vor, gerade die nachfolgenden Ausführungen zum Zusammenleben des Onkels mit der Familie von G._______ würden belegen, dass die Sachverhaltsermittlung unvollständig vorgenommen worden sei und sich die Durchführung einer ergänzenden Anhörung aufdränge. Es gehe nicht an, eine unklare Sachverhaltslage, welche durch das Nichtstellen einer bestimmten Frage entstanden sei, zu seinen Ungunsten zu verwenden. Der unverheiratete Onkel von G._______ habe im gleichen Haus wie G._______ und dessen Eltern gewohnt und sei deshalb über dessen Verhaftung und die Gründe dafür auf dem Laufenden gewesen. Insofern seien die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe unpräzis. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte den Onkel hätten festnehmen sollen, da dieser doch höchstens ein Mitwisser gewesen sei. Die Sicherheitskräfte dürften sich darauf beschränkt haben, G._______ zu verhaften, der ein Mittäter bei der regimekritischen Tätigkeit gewesen sei und im Übrigen noch immer in Haft sei. Er kenne ferner auch heute bloss die Vornamen der Kollegen von G._______, die verhaftet worden seien, zumal Familiennamen in ihrem Kulturkreis keine grosse Rolle spielen würden und man sich lediglich unter dem Vornamen kenne. Weiter lasse sich in den Zeitungen und im Internet nichts über diese Festnahmen finden, da es aufgrund der Verhältnisse in Syrien und der dortigen Kontrollen ausgeschlossen sei, dass über solche Vorfälle geschrieben werde. Die Menschenrechtsorganisationen vor Ort könnten sich nicht um jeden einzelnen Fall kümmern und diesen dokumentieren. Es sei ihm übrigens gelungen, mit dem Anwalt von G._______ Kontakt aufzunehmen und dieser wäre bereit, Aktenstücke aus dessen Verfahren zuzustellen, wenn die Garantie bestehe, dass diese Beweismittel und die Rolle des Anwaltes bei deren Beschaffung den syrischen Behörden unter keinen Umständen bekannt würden. Weiter habe seine Tätigkeit für die J._______ tatsächlich bereits in Syrien begonnen. Die Gründe für das Nichterwähnen im Rahmen der Befragungen habe er bereits in seiner Beschwerdeschrift erklärt. Wenn dies auch falsch gewesen sein möge, sei doch sein Vater in der Tat ein bekannter Exponent der J._______. Inzwischen liege eine Bestätigung der J._______ Europa vor, mit welcher seine Zugehörigkeit zur erwähnten Partei bestätigt werde. Zur bestrittenen exilpolitischen Tätigkeit sei anzuführen, dass (persönliche Beurteilung des Beschwerdeführers seiner in der Schweiz ausgeübten D-3552/2006 exilpolitischen Tätigkeiten). Umgekehrt sei es deshalb mehr als nur wahrscheinlich, dass der syrische Geheimdienst darüber informiert sei. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Insbesondere das kantonale Protokoll sei in diesem Zusammenhang als offensichtlich unvollständig einzustufen. Da während der Anhörung keine konkreten Nachfragen gestellt worden seien, sei er davon ausgegangen, dass seine Asylvorbringen vollständig erfasst worden seien. Die unvollständige Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Protokolls sei nun aber zu seinen Ungunsten ausgelegt worden, was als unzulässig erachtet werden müsse. Die Vorinstanz hätte die Sachverhaltsabklärung im Rahmen einer zusätzlichen Anhörung vervollständigen sollen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen sei, eine ergänzende Bundesanhörung durchzuführen. Dazu ist folgendes zu bemerken: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle sowie beim Kanton (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) sowie der am Z._______ durchgeführten telefonischen Herkunftsanalyse offensichtlich und auch zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt, D-3552/2006 weshalb von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht ausgegangen werden kann. Jedenfalls stellt eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhaltes noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zunächst in freier Erzählform seine Asylvorbringen vortragen konnte, welche anschliessend durch Ergänzungsfragen der kantonalen Beamtin und des Hilfswerkvertreters vertieft wurden. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung durch seine Unterschrift, dass er alle seine Asylgründe habe vortragen können und er seinem Asylgesuch nichts mehr beizufügen habe respektive alles habe sagen können, was für ihn wichtig sei. Die wiederholte Nachfrage der Beamtin, ob er dem bisher Gesagten etwas beizufügen habe, verneinte er, und auf den Hinweis, dass nun die Vermutung bestehe, er habe seine Ausreise- und Asylgründe vollständig dargelegt, brachte er keine Einwände vor. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und eine ergänzende Anhörung anzuordnen, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. 3.5.2 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den als nicht asylrelevant zu erachtenden Nachteilen von in Syrien lebenden Kurden mit Ausländerstatus zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst ein, dass die damals Anwesenden im Haus von G._______ ein Spiel hätten spielen und wie Radiomoderatoren auftreten wollen. Betrachte man nun die Sache als ein Spiel unter Freunden, so spreche nichts dagegen, dass eine politische Diskussion aufgezeichnet werde. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Gerade mit Blick auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführte Sensibilität der syrischen Behörden gegenüber regierungskritischen Äusserungen und die damit einhergehenden möglichen Folgen für den Beschwerdeführer und die weiteren Anwesenden bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb eine Tonbandaufnahme hätte erstellt werden sollen, zumal das vom D-3552/2006 Beschwerdeführer erwähnte Spiel genauso gut auch ohne eine solche Aufnahme hätte durchgeführt werden können. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die Kollegen von G._______ vor dem erwähnten Treffen gar nicht gekannt haben will, weshalb es sich für diesen kaum als ein "Spiel unter Freunden" dargestellt haben dürfte. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gemachten Einwände betreffend die vom Bundesamt angeführte Diskretion von behördlichen Fahndungsmassnahmen und die daraus gezogenen Schlüsse hat die Vorinstanz nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in treffender Weise angeführt, dass diese - offensichtlich nachkonstruierten Erklärungen - die entsprechenden Schlussfolgerungen nicht umzustossen vermögen. So brachte der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe anlässlich der durchgeführten Befragungen in der Tat unmissverständlich zum Ausdruck, dass das fragliche Treffen mit Freunden zu Hause bei G._______ stattgefunden hat, und nannte den erwähnten Onkel in diesem Zusammenhang mit keinem Wort. Zwar wendet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2005 ein, der unverheiratete Onkel von G._______ habe im gleichen Haus wie G._______ und dessen Eltern gewohnt und sei deshalb über dessen Verhaftung und die Gründe dafür auf dem Laufenden gewesen. Insofern seien die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe unpräzis. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte den Onkel hätten festnehmen sollen, wo dieser doch höchstens ein Mitwisser gewesen sei. Diese Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So wäre es für den Geheimdienst zweifellos von Interesse gewesen zu erfahren, welche Rolle der Onkel von G._______ in der ganzen Angelegenheit gespielt haben könnte, was erst im Rahmen einer Festnahme respektive der darauf eingeleiteten Untersuchung hätte abgeklärt werden können. Zudem wäre aus den gleichen Überlegungen - würde der Präzisierung des Beschwerdeführers gefolgt - mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch der Vater (und/oder allenfalls die Mutter) von G._______ ebenfalls vom Geheimdienst festgenommen worden wäre, wenn der eigene Sohn zuhause gegen den syrischen Staat gerichtete Aktivitäten ausgeübt hätte. Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, wonach er auch heute bloss die Vornamen der verhafteten Kollegen von G._______ kenne, zumal Familiennamen in ihrem Kulturkreis keine grosse Rolle spielen würden und man sich lediglich unter dem Vornamen kenne, D-3552/2006 und dass sich in den Zeitungen und im Internet nichts über diese Festnahmen finden lasse, da es aufgrund der Verhältnisse in Syrien und der dortigen Kontrollen ausgeschlossen sei, dass über solche Vorfälle geschrieben werde, sind als nicht stichhaltig zu erachten. So erscheint der erstere Einwand schon von daher unbehelflich, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der kantonalen Anhörung ohne weiteres in der Lage war, den Nachnamen seines Freundes G._______ zu nennen (vgl. kant. Protokoll, S. 8) und er anlässlich der Erstbefragung ausführte, G._______ habe ihm die Kollegen namentlich vorgestellt (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 4). Hinsichtlich des zweiten Einwandes ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer selber auf Beschwerdeebene wiederholt Ausschnitte aus Zeitungsberichten betreffend Zwischenfälle in seiner Heimat einreichte und es im Übrigen sowohl den Familienangehörigen des Beschwerdeführers als auch denjenigen von G._______ möglich und auch in deren Interesse gewesen wäre, sich betreffend den geschilderten Vorfall an eine Menschenrechtsorganisation zu wenden. Lediglich am Rande sei hier vermerkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe noch anführte, dass es seinem Rechtsvertreter gelungen sei, mit dem Anwalt von G._______ Kontakt aufzunehmen, und dass dieser unter gewissen Voraussetzungen bereit sei, Aktenstücke aus dessen Verfahren zuzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge seitens der damals zuständigen ARK mit Zwischenverfügung vom 30. März 2005 mitgeteilt, dass es ihm offen stehe (und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch obliege), einen Dolmetscher seiner Wahl und seines Vertrauens mit der Übersetzung der fraglichen, noch einzureichenden Dokumente zu beauftragen, und im Übrigen sämtliche Personen, welche sich je mit seinem Asylgesuch befassen würden, einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterstünden und er also sicher sein könne, dass nichts, was er im Verlaufe seines Asylverfahrens vorbringe, den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelange. In der Folge wurden bis dato keinerlei Unterlagen aus dem Verfahren von G._______ zu den Akten gereicht, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Weiter bringt der Beschwerdeführer zum vorinstanzlichen Vorhalt, wonach die Reise seines Vaters zu ihm nach I._______ als realitätsfern zu erachten sei, vor, die Fahndung nach seiner Person sei nicht die Hauptaufgabe des Geheimdienstes gewesen, weshalb es ausgeschlossen sei, dass der Geheimdienst seinen Vater rund um die D-3552/2006 Uhr überwacht hätte; der Geheimdienst habe sich vielmehr darauf konzentriert, die Häuser der übrigen Familienangehörigen zu durchsuchen und dort nach ihm zu fahnden. Zudem sei es angesichts der geografischen Verhältnisse schwer möglich, jemanden unbemerkt zu beschatten. In der grossen Stadt I._______ mit über (...) Einwohnern sei es leicht möglich unterzutauchen. Ausserdem habe der Geheimdienst das Ziel seines Vaters nicht gekannt. Diese Ausführungen vermögen jedoch die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer gab selber an, dass sein Vater wegen dessen Mitgliedschaft bei der J._______ besonders im Visier der syrischen Behörden gestanden sei und man diesen wiederholt deswegen und wegen ihm mitgenommen habe (vgl. kant. Protokoll, S. 6). Es erscheint daher in der Tat als logisch nicht nachvollziehbar, dass sich der Vater des Beschwerdeführers selber nach I._______ begeben hätte. Die angeführten Schwierigkeiten, welchen der Geheimdienst bei der Beschattung des Vaters hätte begegnen können, sind als blosse Mutmassungen zu qualifizieren und vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich anführt, dass die Argumentation des Bundesamtes inkonsequent sei, zumal es in einem anderen Asylverfahren (N_______) behauptet habe, Mitglieder der J._______ hätten rein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, ist entgegenzuhalten, dass vorliegend das Bundesamt im angefochtenen Entscheid genau den einen zusätzlichen Grund angeführt hat, weshalb der Vater hätte verhaftet werden müssen, nämlich den Verdacht der Behörden, dass der Beschwerdeführer gegen den syrischen Staat agiere. Zum in der Rechtsmitteleingabe angeführten Nachtrag des Beschwerdeführers, dass er bereits in seiner Heimat bei der J._______ gewesen sei und diesen Aspekt bisher auf Anraten von Kollegen verschwiegen habe, dieser Umstand bisher den syrischen Behörden jedoch nicht bekannt gewesen sei und auf die geltend gemachte Verfolgung keinen Einfluss gehabt habe, ist anzuführen, dass dieser Umstand für die Beurteilung der Asylvorbringen - auch für die nachfolgend unter E. 3.7 zu beurteilenden subjektiven Nachfluchtgründe - ausser Acht gelassen werden kann, zumal der Beschwerdeführer selber angibt, deswegen in seiner Heimat keinerlei Probleme gehabt zu haben. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, das Vorbringen D-3552/2006 über die Mitgliedschaft bei der J._______ sei als offensichtlich nachgeschoben und daher unglaubhaft einzustufen. Auch wenn es zuträfe, dass der Beschwerdeführer dies nicht erwähnt habe, weil sich seine Verfolgung nicht daraus abgeleitet habe, könne doch mit Recht erwartet werden, dass er auf eine entsprechende Frage hin anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. kant. Protokoll, S. 7) nicht explizit verneint hätte, politisch tätig gewesen zu sein. Dieser Ansicht kann in dieser uneingeschränkten Form nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht beigepflichtet werden. So schliesst die dortige Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage einer politischen Tätigkeit nicht per se aus, dass er nicht trotzdem blosses Mitglied der J._______ gewesen sein könnte. Zudem hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 17. Februar 2005 eine Fax- Bestätigung der J._______ vom 14. Februar 2005 eingereicht, gemäss welcher er Mitglied derselben sei. Das Original der erwähnten Bestätigung reichte er mit Eingabe vom 4. Mai 2007 zu den Akten. Es ist daher davon auszugehen, dass er ein Mitglied der J._______ ist oder war, dieser Umstand jedoch - wie oben bereits erwähnt - für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches ohne Belang bleibt. Mit Eingaben vom 11. September 2006 und 22. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, die Familie eines Onkels lebe derzeit im kurdischen Nordirak, wie eine Bestätigung des UNHCR belege. Der Onkel sei im Nachgang zu den Ereignissen anlässlich des Fussballspiels vom W._______ - Auseinandersetzungen zwischen kurdischen und arabischen Fussballanhängern - verfolgt worden. Zwar wird in diesen Eingaben geltend gemacht, dieser Umstand könnte für das Asylverfahren des Beschwerdeführers von Bedeutung sein, indessen wird dies nicht weiter substanziiert. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Flucht eines seiner Onkel zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling in der Schweiz führen soll, soll doch der Grund für die Ausreise des Onkels ein Sachverhalt sein, der sich lange nach der Flucht des Beschwerdeführers ereignete. Der Hinweis, möglicherweise könnte der Onkel mit seiner Familie als Kontingentsflüchtling in ein europäisches Land gelangen, weshalb der Beschwerdeführer in der Lage sein dürfte, Dokumente aus dem Verfahren seines Onkels beizubringen, welche die Verfolgung seiner Familie belegen würden, ist unbehelflich, zumal es dem Beschwerdeführer offen stand, solche Dokumente auf anderen Wegen zu beschaffen. D-3552/2006 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen - sofern nicht ohnehin asylirrelevant - als nicht glaubhaft erachtet werden können. 3.7 Nachfolgend ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, die im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden sind: Der Beschwerdeführer (Darlegung der exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz). 3.7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl (vgl. Art. 54 AsylG), werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). 3.7.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz seit V._______ - unbesehen der Glaubhaftigkeit einer Mitgliedschaft zur J._______ - regelmässig für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hat. In diesem Zusammenhang wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens diverse Bestätigungen (Nennung des Ausstellers dieser Bestätigungen) und einige Photographien eingereicht, die den Beschwerdeführer als Teilnehmer von gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen zeigen. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass anlässlich der am U._______ durchgeführten Kundgebung vor der (...) Botschaft in M._______ eine Erklärung an die Weltöffentlichkeit verlesen worden sei, welche der Beschwerdeführer vier Tage später anlässlich (...) verlesen habe. (Darlegung weiterer exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz und deren internationale Beachtung). 3.7.3 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist nach wie vor durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen D-3552/2006 Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2. mit Nachweisen). Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Verhörs dürften neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in der Schweiz und im übrigen Europa stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheimdienste nicht die Möglichkeiten haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Syrer zu überwachen, so ist doch anzunehmen, dass ihnen mittlerweile das Engagement des Beschwerdeführers aufgrund seiner fortgesetzten Exiltätigkeit und des Umstandes, dass dieser (Darlegung einer exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers und deren internationale Beachtung), nicht entgangen ist. Dadurch stellt sich die seit mehreren Jahren andauernde exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers als eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene dar. Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden notorischerweise auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen können. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Dabei ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auch auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Syriens vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde (vgl. in diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72). 3.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjekti- D-3552/2006 ver Nachfluchtgründe zu Unrecht verneint hat, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügte über eine vorläufige Aufnahme und ist nun im Besitz einer gültigen fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs durch die Vorinstanz ist daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. Demgegenüber ist die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mitteil verfügt, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem T._______ einer Erwerbstätigkeit im (...) nachgeht. Da der Beschwerdeführer daher D-3552/2006 nicht als bedürftig erachtet werden kann, ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 6.2 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren obsiegt, soweit er im Hauptbegehren beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Bezüglich der Gewährung von Asyl ist er mit seiner Beschwerde unterlegen. In Bezug auf die Wegweisung und deren Vollzugs erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos. Gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Kosten werden aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist. Vorliegend wurde die Anordnung der Wegweisung beziehungsweise deren Vollzugs aufgrund der durch die Vorinstanz wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme und des nachfolgenden Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer entsteht daher diesbezüglich keine Kostenpflicht. Bei diesem Verfahrensausgang sind reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind - angesichts des Grades des Obsiegens praxisgemäss reduziert um zwei Drittel - auf Fr. 200.-festzusetzen. 6.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE spricht die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu. Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Gestützt auf die Ausführungen in E. 6.2 ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Umfang von zwei Drittel auszurichten. Unter Berücksichtigung des nur teilweisen Obsiegens, der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennoten D-3552/2006 vom 22. Januar 2007, vom 22. Mai 2007 sowie vom 19. Dezember 2008 und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) ist die reduzierte, vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 2'470.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-3552/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, bezüglich der Gewährung von Asyl abgewiesen und hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'470.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Vorinstanzliche Verfügung im Original, Schulzeugnis, eingereichte Fotos) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - N._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 26

D-3552/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.11.2009 D-3552/2006 — Swissrulings