Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.05.2010 D-3549/2009

17 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,362 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Apr...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3549/2009 law/mah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . M a i 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Gambia, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3549/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger der Ethnie Mandinga aus B._______ (North Bank), verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 12. Oktober 2006 Richtung Senegal und reiste via Mauretanien, Libyen, Italien und Frankreich am 10. November 2008 in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 13. November 2008 befragte das BFM den Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. C. Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Verfahrens mittels Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 dem Kanton C._______ zugewiesen. D. Die zuständige kantonale Behörde ordnete dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens vorgängig der Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson bei. E. Am 3. April 2009 hörte das BFM den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, seine Eltern seien gestorben. Er und sein zwölfjähriger Bruder hätten für eine gewisse Zeit bei einem Onkel gelebt, bis auch dieser verstorben sei. Danach hätten sie alleine gelebt und als Landarbeiter bei der Erdnussproduktion den Lebensunterhalt verdient; andere Personen hätten ihnen mit Nahrungsmittel ausgeholfen. Seine Eltern hätten sich bei D._______, einem Verwandten des Staatspräsidenten Yahya Jammeh, verschuldet. Eines Tages habe dieser von ihnen verlangt, dass sie ihm die Schulden des verstorbenen Vaters D-3549/2009 zurückbezahlen müssten, und gedroht, er nehme ihnen sonst das Haus weg. Sie hätten danach nicht mehr im Haus geschlafen, und er habe aus Angst vor diesem Mann das Land verlassen. Er habe gehört, dass dieser jetzt das Haus besitze. Sein jüngerer Bruder wohne bei einem Freund. Ein anderer Grund für die Ausreise seien die schlechten Lebensbedingungen gewesen. Er habe Hunger gelitten. F. Mit Verfügung vom 30. April 2009 – eröffnet am 4. Mai 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. November 2008 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 25. Juni 2009 zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des BFM vom 30. April 2009 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurde eine Kopie der Todesurkunde der Mutter des Beschwerdeführers beigelegt. H. Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, weitere Beweismittel (Originale der Todesurkunden der Eltern inklusive Zustellcouvert) einzureichen. D-3549/2009 I. Am 22. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin das Original der Geburtsurkunde seines Bruders inklusive Zustellcouvert zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 ersuchte die Rechtsvertreterin um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Originale der Todesurkunden der Eltern des Beschwerdeführers. Der Instruktionsrichter wies das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 16. Juli 2009 ab. K. Am 7. September 2009 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung. L. Mit Verfügung vom 14. September 2009 bestrafte die Jugendanwaltschaft des Kantons C._______ den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) mit einem bedingten Freiheitsentzug von sieben Tagen, verbunden mit einer einjährigen Probezeit. M. In der Vernehmlassung vom 18. September 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. September 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls D-3549/2009 endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs und der Beschwerde unmündig. Es ist deshalb vorab dessen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28, mit Hinweisen). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der D-3549/2009 Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches werden in der Beschwerde vom 2. Juni 2009 nicht angefochten. Infolgedessen sind die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 30. April 2009 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Beschwerdeschrift ist sodann davon auszugehen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Zwar wird formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, in welcher die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt wird. Indessen wird nicht dargelegt, weshalb das BFM die Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG), bzw., ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz betreffend den Vollzug der Wegweisung fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet D-3549/2009 werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch hinsichtlich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Gambia. Der Beschwerdeführer sei zwar noch minderjährig, er werde jedoch in wenigen Monaten volljährig. Er sei nicht mehr in einem Alter, in dem er der ständigen Unterstützung und Betreuung durch Erwachsene bedürfe. Seit seiner Ausreise im Oktober 2006 aus dem Heimatland habe er in verschiedenen Ländern gelebt, sich selbst in die Schweiz durchschlagen können und sei nicht in eine Notlage geraten. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat mit seinem Bruder und Freunden, zu denen er von der Schweiz aus Kontakt habe, über verschiedene Bezugspersonen. Diese würden seinen Bruder unterstützen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Bruder und der Beschwerdeführer aus dem Elternhaus vertrieben worden seien. Der Beschwerdeführer könne daher bei einer Rückkehr wieder im Elternhaus leben und auf die Unterstützung seiner Freunde zählen, sollte sich dies als notwendig erweisen. Es sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er sich im Heimatland zurecht finden und nicht in eine existentielle Notlage geraten werde. Deshalb bestünden bezüglich des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sprechen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde vom 2. Juni 2009 wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nie eine Schule besucht und sei völlig ungebildet. Er habe kein Zahlenverständnis, weshalb es für ihn schwierig sei, sein Zeitempfinden in Zahlen auszudrücken. Neben dem jugendlichen Alter und der mangelnden Bildung liege vermutlich auch eine gewisse Schwäche der Intelligenz vor. In Tat und Wahrheit wisse der Beschwerdeführer nicht, in welchem Jahr seine Eltern gestorben seien. Gemäss einer Kopie der Todesurkunde, die dem Beschwerdeführer per Fax zugestellt worden sei, sei die Mutter am 10. Oktober 2006 an Tuberkulose gestorben. Sie sei nur kurze Zeit vor der Be- D-3549/2009 drohung durch den Gläubiger und der Ausreise des Beschwerdeführers gestorben. In den Protokollen der Anhörung zeige sich deutlich, welche Nachteile Menschen hätten, die als Jugendliche ohne Bildung und ohne gute Intelligenz sich im Asylverfahren in der Schweiz behaupten sollten. Da sich die Fragen praktisch immer nur auf Daten und genaue Abläufe beziehen würden, seien sie überfordert und würden ungenaue, hier sogar falsche Antworten angeben, um es allen Recht zu machen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen leide dann zu Unrecht. Es sei glaubhaft, dass sich eine Familie bei der Erkrankung beider Elternteile verschulde und die Gläubiger nach deren Tode das Land und das Haus an sich nehmen und die Kinder von Land und Gebäude würden. Dass angesichts der mangelnden Rechtsstaatlichkeit dabei nicht zimperlich vorgegangen werde und die beiden Knaben eingeschüchtert worden seien, sei ebenso glaubhaft. Gemäss seinen Aussagen auf der Rechtsberatungsstelle sei die Familie bereits vor dem Tode des Vaters sehr arm gewesen und habe, als der Vater krank geworden sei, Schulden machen müssen, um nicht zu hungern. Als die Mutter auch noch gestorben sei, habe den beiden Brüdern eine kurze Zeit der einzige Verwandte, ein Onkel geholfen. Auch dieser sei bald darauf gestorben. Die beiden Brüder hätten sich mit Arbeit über Wasser zu halten versucht. Sie hätten aber nie genug verdient, um nicht hungern zu müssen. Da er durch die Vertreibung des Gläubigers aus dem Elternhaus kein Dach mehr über dem Kopf gehabt habe und sich vor diesem Mann gefürchtet habe, habe er Gambia verlassen. Der Beschwerdeführer wirke sehr jung. Seine Minderjährigkeit werde auch von keiner Seite angezweifelt. Er habe von der Betreuerin der Asylunterkunft auf die Rechtsberatungsstelle begleitet werden müssen. Er verstehe einfach oft nicht, um was es überhaupt gehe. Er habe von sich aus um mehr Betreuung gebeten, da er sich einsam und traurig fühle. Es sei nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer nie in eine Notlage geraten sei. Er habe ausgesagt, dass er sich nur durch Betteln in Italien und Libyen habe durchschlagen können. Weiter sei nicht nachgefragt worden, wie er auf seiner langen Reise sein Leben verbracht habe. Er habe sich während der ganzen Reise in einer permanenten Notlage befunden. Es sei richtig, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in Gambia lebe. Er sei zweifellos auch minderjährig und lebe vom Betteln. Der Beschwerdeführer erwähne tatsächlich seine Freunde. Es werde aber nicht nachgefragt, wie die Freunde ihm helfen könnten. Es handle sich dabei um andere Kinder und Jugendliche in seinem Alter, die teilweise auch auf der Strasse leben würden. Es bewirke befremdend, dass das BFM einfach davon D-3549/2009 ausgehe, dass der Beschwerdeführer von diesen Freunden genügend Hilfe erwarten könne, ohne eine einzige Frage zu den Lebensumständen der Freunde gestellt zu haben. Mit der Unterzeichnung der Kinderrechtskonvention habe sich die Schweiz, verpflichtet, die Rechte des Kindes als Leitschnur in allen Entscheiden zu berücksichtigen und das Wohl des Kindes bei allem staatlichen Handeln im Auge zu behalten. Es könne daher nicht sein, dass einem Jugendlichen die staatliche Hilfe verwehrt werde mit der Begründung, er habe sich nun schon jahrelang allein durchschlagen müssen und daher könne das auch bis zur Volljährigkeit weiter von ihm erwartet werden. Ansonsten könnten alle besonderen Massnahmen, die für unbegleitete Minderjährige in der Schweiz eingeführt worden seien, wieder gestrichen werden, hätten die Minderjährigen es in der Regel doch alle allein geschafft, von ihrem Heimatland in die Schweiz zu reisen und dabei eine gewisse Selbständigkeit per se bewiesen. Der Sinn der Kinderrechtskonvention sei aber, Kinder bis zur Volljährigkeit unter einen besonderen Schutz zu stellen. Dieser Schutz werde dem Beschwerdeführer zu Unrecht nicht gewährt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Rückkehr für ihn nicht zumutbar sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.2 In Gambia herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der D-3549/2009 Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 5.2.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der gesunde, alleinstehende und inzwischen volljährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Gambia, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006 gelebt hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er zwar keine Schule besucht und kann weder lesen noch schreiben, er hat aber bereits vor seiner Ausreise erste berufliche Erfahrungen als Landarbeiter in der Erdnussproduktion gesammelt. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen anlässlich der Befragung vom 13. November 2008 und der Anhörung vom 3. April 2009, ist nicht klar, ob er mit diesem Verdienst den Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl. act. A4/8 S. 2 und A17/8 S. 4). Es ist jedoch festzuhalten, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung zu begründen vermögen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, seine Eltern, Grosseltern und Onkel seien tot und er habe nur noch einen minderjährigen Bruder in B._______. Bei seinen gambischen Freunden handle es sich um Kinder und Jugendliche in seinem Alter, die teilweise auf der Strasse leben würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Originale der Todesurkunden der Eltern bis heute nicht eingereicht wurden. Lediglich aus einer eingereichten Kopie der Todesurkunde der Mutter geht hervor, dass diese am 10. Oktober 2006 aufgrund einer Tuberkulose verstorben sein soll. Die eingereichte Geburtsurkunde seines Bruders, welche die Minderjährigkeit des Bruders bestätigt, wurde gemäss Begleitschreiben vom 22. Juni 2009 von seinem Freund E._______ in die Schweiz geschickt. Das beigelegte Zustellcouvert weist den Absender "E._______ (...) Western Region, Gambia, West Africa" auf. Merkwürdig ist einerseits, dass der Beschwerdeführer, der in Gambia immer in der North Bank mit seinem Bruder gelebt haben soll, angeblich einen Freund aus einer anderen Provinz (Western Region) mit der Beschaffung der Geburtsurkunde seines Bruders beauftragt hat, obwohl der Bruder D-3549/2009 sich bei einem Freund in der North Bank aufhalten soll (vgl. act. A17/8 S. 5 F33 u. F38). Andererseits fällt auf, dass E._______ denselben Familiennamen wie der Beschwerdeführer trägt. Dies deutet darauf hin, dass es sich bei E._______ nicht bloss um einen Freund, sondern um einen Verwandten handelt. Ausserdem gab er bei der Befragung anlässlich seiner Festnahme im Zusammenhang mit den Wiederhandlungen gegen das BetmG zu Protokoll, dass er dieses Backpulver rauche, um nicht dauernd an seine Familie zu denken. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in Gambia – abgesehen von seinem minderjährigen Bruder – noch weitere Angehörige leben und er dort über ein Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer hat zudem 15 Jahre in B._______ verbracht, weshalb auch davon auszugehen ist, dass er dort Freunde und Bekannte hat, die ihm bei der Reintegration helfen können. Er ist überdies inzwischen volljährig geworden, weshalb nicht mehr zu prüfen ist, ob sich unter dem Aspekt des Kindeswohls Gründe ergeben, die gegen seine Rückkehr ins Heimatland sprechen würden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Der Vollzug der Wegweisung nach Gambia erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen unter anderem zu Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-3549/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Geburtsurkunde des Bruders) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 12

D-3549/2009 — Bundesverwaltungsgericht 17.05.2010 D-3549/2009 — Swissrulings