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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2009 D-3544/2009

8 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,980 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3544/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juni 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, und Tochter _______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______ , Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3544/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Nigeria eigenen Angabe zufolge am 16. Februar 2006 auf dem Landweg verliess und nach längeren Aufenthalten in _______ und _______ am 31. Januar 2009 zusammen mit der in _______ geborenen Tochter in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 6. Februar 2009 in _______ die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass sie das BFM am 30. März 2009 gleichenorts einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2009 – eröffnet am 27. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 2. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die D-3544/2009 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass es die Beschwerdeführerin unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass die Beschwerdeführerin als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren aussagte, nie entsprechende Dokumente besessen und auch nicht daran gedacht zu haben, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen (A 1/9, S. 3 f.), dass sie ferner geltend machte, in Nigeria nie ein öffentliches Amt aufgesucht oder ein Geldinstitut betreten zu haben (A 1/9, S. 4), dass diese Aussagen der aus _______ stammenden Beschwerdeführerin, welche über eine gewisse Schulbildung verfügt, im offenbar gutgehenden Restaurant ihrer Mutter arbeitete und nicht überstürzt ausreiste, als ausgesprochen realitätsfremd nicht nachvollzogen werden können (A 1/9, S. 2; A 11/19, Antworten 68 und 90), dass sie im Zusammenhang mit den gemäss ihren Angaben anlässlich der Flugreise nach _______ vorhandenen Reisedokumenten vorerst widersprüchliche Angaben machte (A 11/19, Antworten 43 ff.), dass sie in der Folge nicht in der Lage war, die im Reisedokument angegebenen Personalien anzugeben, obwohl sie besagtes Dokument in den eigenen Händen gehabt habe (A 11/19, Antwort 55), dass im Übrigen nur bedingt nachvollziehbar erscheint, weshalb sie besagtes Dokument trotz der beabsichtigen Flucht offenbar ohne grossen physischen Zwang der Begleitperson zurückgegeben haben soll (A 11/19, Antwort 58), dass sie schliesslich betreffend Beschaffung von Ausweispapieren in keiner Weise kooperativ wirkte (A 11/19, Antwort 61), D-3544/2009 dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht auf die generell ausweichenden Angaben und stereotypen Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend dem Erfordernis von Ausweisdokumenten in Nigeria und die widersprüchlichen Schilderungen zur Dauer der Reise in die Schweiz respektive einzelner Reiseetappen hinwies, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, weshalb die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, dass die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, welche die angebliche Papierlosigkeit lediglich behaupten, ohne dafür stichhaltige Argumente vorzubringen, offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin – eine Yoruba apostolisch-christlichen Glaubens aus _______ – zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll gab, ihre Mutter sei in ihrem Restaurant durch eine Bekannte aufgesucht worden, dass diese Bekannte der Beschwerdeführerin eine Reise nach Europa in Aussicht gestellt habe, damit sie dort erwerbstätig sein könne, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit diesem Vorschlag schliesslich einverstanden gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin in der Folge Nigeria Richtung _______ verlassen habe und fortan zusammen mit dem Bruder der Bekannten gereist sei, dass der Bruder sie schlecht behandelt und versucht habe, sie zur Prostitution zu nötigen, dass sie sich zur Wehr gesetzt habe, in _______ aber dem künftigen Vater ihrer Tochter übergeben und schwanger geworden sei, dass sie keinen Kontakt mehr zum Vater des Kindes habe, dass die von der Geburt unterrichtete Bekannte wegen der neuen Sachlage wütend geworden sei und die Mutter der Beschwerdeführerin in _______ bedroht habe, D-3544/2009 dass die besagte Bekannte im April 2008 zur Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach _______ gereist und mit ihnen von dort aus nach _______ geflogen sei, dass sie ihr während des Flugs unter Drohungen gesagt habe, sie schulde ihr jetzt einen hohen Geldbetrag und müsse sich in Frankreich prostituieren, dass es der Beschwerdeführerin nach der Landung in _______ gelungen sei, sich aus dem Machtbereich dieser Bekannten zu entfernen und in die Schweiz weiterzuflüchten, dass sie im Falle der Rückkehr nach Nigeria wegen ergangener Drohungen der Bekannten um ihr Leben und um dasjenige ihrer Tochter fürchte, dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle der Befragung vom 6. Februar 2009 und der Anhörung vom 30. März 2009 zu verweisen ist, dass das BFM betreffend der vorgebrachten Fluchtgründe erwog, diese seien logisch nicht nachollziehbar und müssten als unwahrscheinlich bezeichnet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre geltend gemachten längeren Aufenthalte in _______ und _______ anlässlich der Anhörung angemessen zu substanziieren, dass der erwähnte mehrjährige Aufenthalt in afrikanischen Ländern bei einer Person, welche laut eigenen Angaben zwecks Prostitution nach Europa hätte gebracht werden sollen, realitätsfremd anmute, dass bei einer tatsächlich beabsichtigten sexuellen Ausbeutung in Europa vielmehr von einer weitaus schnelleren und risikoärmeren Reise an die Zieldestination hätte ausgegangen werden müssen, dass auch der Umstand, wonach sie sich nach der Landung in _______ nicht an die Behörden im Flughafen gewendet, sondern eine riskante Flucht aus dem Taxi unternommen habe, befremde, D-3544/2009 dass ausserdem der Aufenthalt von mehreren Tagen in einer Metrostation und die Weiterflucht in die Schweiz in der geschilderten Art wiederum realitätsfremd anmute, dass die detaillierten Erwägungen des BFM, welche indes in ihrer Ausführlichkeit an die Grenze des in einem Nichteintretensentscheid noch Zulässigen stossen, insgesamt überzeugen, sodass sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass in der Beschwerdeschrift überzeugende Gegenargumente zur vom BFM festgestellten Haltlosigkeit der Vorbringen vollständig fehlen, zumal die blossen Hinweise auf den Zeitablauf, Erinnerungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin und die Beschwerlichkeit der Flucht wiederum als nicht stichhaltig qualifiziert werden müssen, dass im Übrigen selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin sei mit einer Bekannten ihrer Mutter in Konflikt geraten, eine relevante und landesweite Gefährdung in Nigeria in keiner Weise dargetan wäre, dass im Lichte vorstehender Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen D-3544/2009 Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr oder ihrer Tochter im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der jungen und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführerin schliessen lassen, dass es ihr offenbar gelungen war, einen (indirekten) Kontakt zu ihren Angehörigen vor Ort herzustellen (A 11/19, Antwort 150), und es ihr möglich sein sollte, auch in Anbetracht des zwar behaupteten, aber in keiner Weise belegten Ablebens ihrer Mutter mit ihrem Bruder und/oder der Tante in _______ in Verbindung zu treten, weshalb sie und ihr Kind nach der Rückkehr nicht allein auf sich gestellt sein werden (A 1/9, S. 3), dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, vor Ort bestehe kein soziales Netz, mithin nicht zu überzeugen vermag, dass in wirtschaftlicher Hinsicht sodann erneut auf das offenbar gutgehende Restaurant der Mutter respektive Familie der Beschwerdeführerin hingewiesen werden kann (A 11/19, Antwort 90), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ferner davon ausging, die gesunde Tochter der Beschwerdeführerin könne zusammen mit ihrer Mutter nach Nigeria zurückkehren, dass in der Beschwerde zwar grundsätzlich zu Recht auf das Kindswohl beziehungsweise die Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) hingewiesen wird, die obenstehend erwähnte vorinstanzliche Begründung der Zumutbarkeit des Vollzugs auch der Tochter der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aktenlage indes als rechtsgenüglich erscheint und sich keine weiteren Abklärungen aufdrängten, dass dem in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein wesentlich anderer als der hier zu beurteilende Sachverhalt zugrunde lag, weshalb die Beschwerdeführerinnen mit dem Hinweis auf diesen Entscheid nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, D-3544/2009 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen somit nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen – so auch betreffend der geltend gemachten Papierlosigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin – obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3544/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 9

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