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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2012 D-3537/2010

9 luglio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,963 parole·~40 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3537/2010 law/auj

Urteil v o m 9 . Juli 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren […], Irak, vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2010/ N […].

D-3537/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus Bagdad stammender irakischer Staatsangehöriger arabischer Herkunft und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sunniten – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Mai 2004 und suchte am 14. Juni 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Juni 2004 erhob das BFM im Empfangszentrum Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person, BzP). Am 23. Juni 2004 hörte es ihn zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches zum einen Probleme wegen der Nähe von Familienangehörigen zum Baath-Regime nach dem Sturz von Saddam Hussein geltend. Zwei Schwager seien Offiziere in der irakischen Armee gewesen; der eine habe am Fernsehen Propaganda für das Regime betrieben, der andere sei ein Kriegsheld gewesen. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein hätten Bewohner des Wohnquartiers ihn und seine Familie nach dem Verbleib der beiden Schwager befragt und sie in diesem Zusammenhang bedroht. Sein Vater sei selber nicht Mitglied der Baath-Partei gewesen, habe aber bekannte Leute des gestürzten Regimes gekannt und sei deswegen sowie wegen seiner beiden Schwiegersöhne im Dezember 2003 ermordet worden. Zum anderen brachte der Beschwerdeführer vor, man habe gegen ihn den Vorwurf erhoben, er pflege eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einem Jugendfreund, der seine sexuelle Neigung offen ausgelebt habe und deshalb als Homosexueller bekannt gewesen sei. Die Familie seines Partners habe diesen umgebracht, um die Familienehre wiederherzustellen; ihm habe sie ebenfalls mit dem Tod gedroht. C. Der vom BFM mit der Erstellung einer Lingua-Analyse beauftragte Experte gelangte in seinem Gutachten am 14. Februar 2004 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus dem Stadtteil B._______ in Bagdad stamme. D. Mit Verfügung vom 28. November 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Anstelle des

D-3537/2010 Vollzuges der Wegweisung, welchen es als unzumutbar beurteilte, ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. E. Nach der Durchführung eines Schriftenwechsels hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4481/2006 vom 8. Juli 2008 die gegen diesen Entscheid am 27. Dezember 2005 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung die Dispositivziffern 1-3 betreffend auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Gericht zusammenfassend aus, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es dessen Asylgesuch unsorgfältig geprüft und die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet habe. F. Das BFM führte am 31. März 2010 mit einem Männerteam und im Beisein der damaligen Rechtsvertreterin eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen durch. Dabei machte dieser geltend, er habe in seiner Heimat "Unterdrückung erlitten, aus politischen und glaubensbezogenen Gründen, wegen meiner Nation und vom Geschlecht her" (vgl. BFM-act. A 39/21 S. 4 F. 26). Seine Familie gehöre dem Baath-Regime an; die Eltern sowie die beiden Schwager seien Mitglieder der Baath-Partei, und auch er selber sei im Jahre 1986 Parteimitglied geworden. Unmittelbar nach Kriegsende habe der Vorsteher des Wohnquartiers der Familie damit begonnen, sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Baath-Partei mündlich zu bedrohen; er habe ihnen nahegelegt, das Quartier zu verlassen und das während des früheren Regimes unrechtmässig erworbene Eigentum zurückzugeben. Es habe auch Drohungen seitens der Bevölkerung des Quartiers sowie schriftliche Drohungen gegeben; sie hätten bis ins Jahr 2009 angedauert. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines fremdsprachigen Drohbriefes ein, mit dem seinen Aussagen zufolge eine bewaffnete schiitische Gruppierung namens "Al Mohtar Bataillon" seine Familie zu Beginn des Jahres 2007 aufgefordert habe, ihr Haus in Bagdad zu verlassen. Badr-Milizen hätten Anfang 2007 das Haus der Familie besetzt; seine Mutter und seine Schwestern hätten sich zunächst an verschiedenen Orten im Irak aufgehalten und sich anschliessend nach Syrien begeben, wohin zuvor bereits die Ehemänner der Schwestern geflüchtet seien. Als unmittelbaren Anlass für die Ausreise gab der Be-

D-3537/2010 schwerdeführer die Tötung seines Vaters Ende 2003, die genannten Drohungen sowie die anschliessende Tötung seines Partners durch muslimische Milizen an. Weiter gab er an, homosexuelle Menschen würden im Irak seit Kriegsende schikaniert. Islamische Gruppierungen hätten ihm erstmals ungefähr in der Zeit des Krieges gedroht, sein Auto zur Explosion zu bringen und seine Familie zu vergewaltigen oder anzugreifen. Die Drohungen habe er zunächst nicht ernst genommen, weil er geglaubt habe, die islamischen Gruppierungen würden nach der amerikanischen Intervention verschwinden. Seit Kriegsende hätten ihre Aktivitäten jedoch stark zugenommen. Erst im Herbst 2009 habe er erfahren, dass jemand sein Auto nach seiner Ausreise angezündet habe; zum Beleg reichte er Kopien von auf einem USB-Stick gespeicherten Fotos eines Fahrzeugwracks ein. G. Mit Verfügung vom 13. April 2010 – am folgenden Tag eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und hielt fest, die am 28. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. H. Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. April 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren; subsidiär sei die Streitsache zur ergänzenden und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, in dessen Rahmen er anzuhören sei, da der rechtserhebliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten streitig sei und mit ergänzenden Einwendungen im Rahmen des ersten Schriftenwechsels zu rechnen sein werde. Des Weiteren stellte der Rechtsvertreter eine Bestätigung über einen Besuch des Beschwerdeführers beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) oder beim Roten Kreuz in Aussicht. I. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 verzichtete der Instruktionsrichter auf die

D-3537/2010 Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer eine siebentägige Frist zur Einreichung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittels an. J. Mit Eingabe vom 11. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des UNHCR-Büros für die Schweiz und Liechtenstein vom 7. Juni 2010 nachreichen, in welchem dieses einen am 14. Juni 2004 erfolgten Besuch des Beschwerdeführers im UNHCR-Büro in Genf bestätigt. K. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 lud der Instruktionsrichter das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 17. Mai 2010 ein. L. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2010 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2010 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-3537/2010 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.1.1 Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe sich während des in der Schweiz laufenden Asylverfahrens und nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme am 4. Juni 2007 durch das ira-

D-3537/2010 kische Konsulat in Genf einen irakischen Reisepass ausstellen lassen. Die freiwillige Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und die Tatsache, dass diese dem Beschwerdeführer problemlos einen Reisepass ausgestellt hätten, wiesen deutlich darauf hin, dass diesem bei einer Rückkehr in die Heimat keine Verfolgung seitens der irakischen Behörden drohe. Durch dieses Verhalten entstünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, welche durch zahlreiche gravierende Widersprüche in seinen Ausführungen erhärtet würden. 4.1.2 So habe der Beschwerdeführer an der zweiten Anhörung behauptet, er sei ebenso wie sein Vater Mitglied der Baath-Partei gewesen, während er an der ersten Anhörung sowohl eine eigene Parteimitgliedschaft als auch eine solche seines Vater verneint habe. An der BzP habe er erklärt, seine Mutter habe die Tötung des Vaters angezeigt; seinen Aussagen an der zweiten Anhörung sei hingegen zu entnehmen, dass keine Anzeige erstattet worden sei. Während er im EVZ im Zusammenhang mit seinen Verfolgungsgründen nur einen Schwager erwähnt habe, habe er drei Tage später an der Anhörung bereits von zwei Schwagern gesprochen. Obwohl ihm anlässlich der ersten Anhörung der Name des ihn angeblich bedrohenden Quartiervorstehers unbekannt gewesen sei, habe er dessen Namen fast sechs Jahre später an der zweiten Anhörung angegeben. An dieser Befragung habe er ferner gesagt, eine der islamischen Milizen hätte seinen Freund anfangs des Jahres 2004 getötet; seinen früheren Aussagen sei zu entnehmen, die eigenen Familienangehörigen hätten den Freund im April 2004 umgebracht. Seinen Angaben an der BzP zufolge habe der Beschwerdeführer den Irak in der zweiten Maihälfte des Jahres 2004 verlassen; gemäss den Aussagen an der zweiten Anhörung hingegen sei die Ausreise bereits im April 2004 erfolgt. An der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, von Syrien nach Genf geflogen zu sein, an der zweiten Anhörung hingegen nach Deutschland. 4.1.3 Das Bundesamt führte weiter aus, der gesamte Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers sei zudem in wesentlichen Punkten kaum substanziiert. Seine Aussagen über die angeblichen Drohungen der Milizen erschöpften sich in Allgemeinplätzen, welche jedem aus Bagdad stammenden Iraker bekannt seien, und liessen eine Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen. So habe er beispielsweise nicht zu berichten gewusst, wann seine Schwager Bagdad und das Land verlassen hätten oder wann genau sein Freund, dessen Tod er immerhin als unmittelbaren Ausreisegrund bezeichnet habe, gestorben sei. Seine vagen und widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg in die Schweiz liessen zudem

D-3537/2010 den Eindruck entstehen, er versuche die Behörden über seinen wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen, was die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich unterstreichen würde. 4.1.4 Sodann hielt die Vorinstanz fest, angesichts der geltend gemachten Gefährdung sei das Verhalten des Beschwerdeführers als realitätsfremd und somit als unglaubhaft einzustufen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich trotz massiver persönlicher Bedrohung auch nach der Ermordung seines Vaters noch mehrere Monate lang an seinem Wohnort aufgehalten habe. Erfahrungsgemäss versuchten tatsächlich Verfolgte bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, das für sie gefährliche Gebiet zu verlassen. Realitätsfremd sei auch die an der ersten Anhörung abgegebene Erklärung, die Organisation, welche seinen Vater getötet habe, habe die Familie seines Freundes über die Beziehung zwischen den beiden informiert, um die Familie gegen den Beschwerdeführer aufzuhetzen, sei diese Beziehung doch gemäss seinen Aussagen an der zweiten Anhörung in seinem Wohnquartier seit Jahren allseits bekannt gewesen. 4.1.5 Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, die eingereichten Beweismittel seien nicht zuletzt aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, dessen Aussagen einen stärkeren Rückhalt zu verleihen. Das als Drohbrief bezeichnete Dokument sei erst mehrere Jahre nach seiner Ausreise aus dem Irak verfasst worden und liege lediglich als Kopie vor; aus dem Text sei ausserdem nicht ersichtlich, dass die Drohung explizit seiner Familie gegolten habe. Der Todesschein des Vaters vermöge allenfalls dessen gewaltsamen Tod zu belegen, nicht aber eine daraus resultierende unmittelbare Bedrohung des Beschwerdeführers darzulegen, zumal sich dieser noch mehrere Monate an seinem Wohnort aufgehalten habe. Dokumente dieser Art seien überdies nicht fälschungssicher und vermöchten deshalb keine entscheidende Beweiskraft zu entfalten. Angesichts der Sachlage erübrige es sich, auf die weiteren Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Feststellungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vermöchten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft zu widerlegen. Zwar kämen bei einer Gegenüberstellung der insgesamt drei Befragungsprotokolle gewisse Ungereimtheiten zum Vorschein, doch entstehe der Eindruck, die Vorinstanz sei in antizipierender Weise von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und habe nur nach

D-3537/2010 Widersprüchen gesucht, ohne ihm diese im Rahmen des angefochtenen Verfahrens vorzuhalten. 4.2.1 Das BFM sei in keiner Weise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Angehörigkeit zur Baath-Partei eingegangen und habe sich auch nicht näher mit seiner Gefährdung als Homosexueller im Zentralirak auseinandergesetzt – dies, obwohl das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Juli 2008 festgehalten habe, im Zentralirak würden Personen, welche als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein galten, insbesondere Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser nahe stehenden Personen, seit dem Sturz des Regimes dem Risiko ausgesetzt, Opfer von Drohungen und gewalttätigen Übergriffen zu werden. Gemäss diesem Urteil seien auch homosexuelle Menschen gefährdet, die zunehmend Opfer von Gewalt bis hin zum Mord und Ehrenmord würden. Das BFM habe es unterlassen, den Beschwerdeführer mit den vorliegenden Widersprüchen zu konfrontieren, was insbesondere dann unerlässlich sei, wenn einzig durch Dolmetscher übersetzte Befragungsprotokolle vorlägen. Ohne Konfrontation des Beschwerdeführers mit den vorgehaltenen Ungenauigkeiten am Ende der letzten Anhörung könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass es sich um tatsächliche Widersprüche handle, oder ob die Ungereimtheiten das Ergebnis von ungenauen Übersetzungen, detaillierten Fragestellungen, Missverständnissen etc. seien. Diese Vorgehensweise entspreche den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht und stelle eine grobe Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Man könne ihn nicht darauf verweisen, die vermeintlichen Widersprüche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abschliessend zu klären, weshalb die Rückweisung an die Vorinstanz und ergänzende Befragung im Beisein seines Anwalts beantragt wird. 4.2.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführ beim irakischen Konsulat in Genf einen Pass beschaffen konnte, vermöge seine begründete Furcht vor Verfolgung durch irakische Behörden keineswegs zu entkräften. Die irakischen Konsulate entschieden selbständig über die Ausstellung von Pässen und stellte allen Staatsbürgern, die ihre Identität nachzuweisen vermöchten, Pässe aus. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen Pass beantragt und erhalten habe, sei er doch kein ehemaliger Führer der Baath-Partei und habe er nicht geltend gemacht, von der gewählten Regierung verfolgt zu werden, sondern lediglich von der Badr- Miliz. Die angefochtene Verfügung unterlasse es auszuführen, weshalb

D-3537/2010 der Unterschied zwischen einer Verfolgung durch Regierungsbehörden und einer solchen durch die nach wie vor aktiven und geduldeten Milizen keine substanzielle Erklärung sein solle. Der anschliessende Befragungston (Fragen 203 ff.) sei im Übrigen ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in einer sachlich nicht begründeten, einschüchternden Weise befragt worden sei. 4.2.3 Der vermeintliche Widerspruch bezüglich der Frage einer Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers und seines Vaters bei der Baath- Partei beruhe offensichtlich auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine klare Unterscheidung zwischen dem "Baath-Regime" als Regierungs- und Einheitspartei einerseits und der "Baath-Partei" als politischer Partei andererseits mache. Aus seinen Aussagen sei klar ersichtlich, dass seine Familie und er Sympathisanten des Baath-Regimes gewesen seien. Hätte das BFM dem Beschwerdeführer den vermeintlichen Widerspruch vorgehalten und ihn gefragt, was er unter der "Baath-Partei" verstehe sowie was unter dem "Baath-Regime" und den Beziehungen seiner Familie zu diesem, hätte er darauf geantwortet, dass es für ihn keinen klaren Unterschied gebe. Die an der ersten Anhörung äusserst kurz gehaltene (und vom Beschwerdeführer verneinte) Frage zur politischen Mitgliedschaft habe dieser dahingehend verstanden, ob er selbst ein politisch aktives Mitglied sei. In der ersten Anhörung habe man ihn nur zur formellen Parteimitgliedschaft befragt, nicht aber zur gesellschaftlichen Zugehörigkeit und vor allem nicht zu den politischen Aktivitäten seiner Familie zugunsten des Baath-Regimes. Der Widerspruch sei somit ohne weiteres durch die unterschiedliche Befragungsweise der beiden Einvernahmen und den unterschiedlichen Zusammenhang zu erklären, in dem die Fragen gestellt worden seien. Eine differenzierte Befragung hätte ergeben, dass der Vater des Beschwerdeführers die irakische Armee mit Esswaren beliefert habe, aber ansonsten nicht bei der Baath tätig gewesen sei. Diese Lieferungen von Esswaren liefen auf eine Unterstützung der Baath-Partei bzw. des Baath-Regimes hinaus. Die ganze Familie C._______ habe Parteibeiträge bezahlt, und der Beschwerdeführer habe Militärdienst geleistet, sei jedoch im Übrigen nicht politisch aktiv gewesen. Mit Ausnahme der beiden Schwager hätten die Familienangehörigen des Beschwerdeführers und dieser selbst keine aktiven Tätigkeiten innerhalb der Baath-Partei ausgeführt und seien nicht aktiv in politischen Gremien vertreten gewesen, sondern es habe sich vielmehr um eine passive Mitgliedschaft mit teilweisen Hilfeleistungen gehandelt (Parteibeiträge, Teilnahme an politischen Kundgebungen etc.). Bezüglich der für die Beurteilung politisch begründeter Verfolgung allein rechtserheblichen Aktivitäten

D-3537/2010 der Familie zugunsten von Regime und/oder Partei habe der Beschwerdeführer widerspruchsfreie Aussagen gemacht. 4.2.4 Der von der Vorinstanz vorgehaltene Widerspruch bezüglich der Anzeige der Tötung des Vaters wird in der Beschwerde als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe gemäss dem Protokoll der BzP (vgl. act. A1/8 S. 5 Zeile 4) ausgesagt, er habe versucht, Anzeige zu erstatten, die Behörden hätten diese jedoch nicht entgegengenommen; von der Mutter sei keine Rede gewesen. An der letzten Anhörung habe er nicht gesagt, er oder die Mutter hätten keine Anzeige zu erstatten versucht; seine Aussage sei klar so zu verstehen, dass er keine Möglichkeit gesehen habe, eine wirksame Anzeige zu erstatten (vgl. act. A39/21 S. 13 F. 141). Eine förmliche Polizeianzeige habe es nie gegeben, und der Beschwerdeführer habe auch nie ausgesagt, er und seine Mutter hätten bei der Polizei eine Strafanzeige eingereicht. Was anlässlich der ersten Anhörung als "polizeiliche Anzeige" übersetzt worden sei (vgl. act. A1/8 S. 5 Zeile 4), sei auf ein Missverständnis zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer zurückzuführen. Im Gespräch mit dem unterzeichnenden Anwalt habe der Beschwerdeführer präzisiert, er und seine Mutter hätten den in seinem Haus niedergestochenen Vater in ein Spital gebracht und beim dortigen Sicherheitspersonal die Gründe für die Einlieferung des Verletzten angeben müssen. Das Personal habe ein Protokoll geführt, aber keine weiteren Vorkehren getroffen. Im Rahmen der zweiten Anhörung habe der Beschwerdeführer sinngemäss ausgesagt, dass die Bedingungen im Irak zur Zeit der Ermordung seines Vaters es nicht zugelassen hätten, eine Anzeige bei der Polizei einzureichen, und dass eine solche der Familie nur weiteren Schaden zugefügt hätte. 4.2.5 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nie ausgesagt, nur einen Schwager zu haben. An der BzP habe er im Zusammenhang mit seinen Verfolgungsgründen und der Ermordung des Vaters ausgesagt, sein Schwager D._______ sei ein ranghoher Offizier der irakischen Armee, weil er (der Beschwerdeführer) vermute, dass der militärische Rang des Schwagers dabei eine Rolle gespielt haben könnte. Deshalb sei er an der sehr kurzen BzP nur auf den militärisch aktiven Schwager zu sprechen gekommen. Bereits an der BzP habe er jedoch auch von seinem zweiten Schwager gesprochen, welcher beim Fernsehen gearbeitet habe; dessen Namen habe er nicht erwähnt, da man ihn nicht danach gefragt habe. In der ersten Anhörung habe er die Namen beider Schwager zu Protokoll gebracht. Der Beschwerdeführer habe überdies bereits bei der Vorinstanz eine Kopie einer Identitäts-

D-3537/2010 karte sowie Bilder der beiden Schwager eingereicht, welche das BFM in keiner Weise gewürdigt habe. Bezüglich des Namens des Quartiervorstehers wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an der ersten Anhörung dessen Namen nicht genannt, weil er ihn nicht gekannt habe; im Verlauf seines sechsjährigen Aufenthaltes habe er diesen Namen durch seine Verwandten in Erfahrung gebracht – das BFM habe ihn nicht befragt, wann, durch wen und wie er diese Informationen erhalten habe. 4.2.6 Hinsichtlich der Tötung des Partners des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde vorgebracht, infolge einer ungenauen Befragung seien Missverständnisse entstanden. An der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer erklärt, die Verwandten seines Freundes hätten der Familie mitgeteilt, sie hätten ihren Familienangehörigen wegen seiner homosexuellen Beziehung getötet; der Beschwerdeführer habe jedoch bereits an dieser Anhörung klar gesagt, dass er dies als Vorwand erachte und der Mord in Wirklichkeit politisch begründet sei. Die Aussage an der zweiten Anhörung, islamische Milizen hätten seinen Partner umgebracht, sei die Erklärung und Beurteilung der Gründe und Umstände dieses Mordes, die sich im Bewusstsein des Beschwerdeführers, der sich nur auf Hörensagen berufen könne, verfestigt hätten. Er habe nicht sagen wollen, die Verwandten seines Freundes hätten diesen eigenhändig getötet, sondern vielmehr, sie hätten ihre religiösen Motive dazu missbraucht, ihn aus politischen Motiven, d.h. durch die politisch motivierten Milizen umbringen zu lassen. In der zweiten Anhörung habe er die Motive der Verwandten weggelassen und nur noch die von ihm vermuteten Motive der vermutlichen tatsächlichen Mörder – der Milizen – genannt. Der Beschwerdeführer sei in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass die Familie seines Freundes dessen Tötung zur Rettung der Familienehre in Auftrag gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe selbst auch Drohbriefe erhalten und das BFM habe diesen zu Unrecht die Beweiskraft abgesprochen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus dem Zentralirak stamme und dort eine homosexuelle Beziehung gepflegt habe. 4.2.7 Bezüglich den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtdatum – die zweite Maihälfte an der BzP im Juni 2004 und April 2004 sechs Jahre später an der zweiten Anhörung – wird in der Beschwerde argumentiert, diese liessen sich schon alleine mit dem zeitlichen Auseinanderliegen der beiden Anhörungen erklären und vermöchten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Dessen gegensätzliche Aussagen hinsichtlich des von Syrien aus angeflogenen Flughafens – Genf an der BzP und Deutschland an der

D-3537/2010 zweiten Anhörung – werden in der Beschwerde einerseits als Missverständnis bezeichnet und andererseits mit einer Ortsunkundigkeit sowie ungenügenden Geografiekenntnissen des Beschwerdeführers erklärt. Aus seinen Aussagen sei ersichtlich, dass das Ziel seiner Reise die UNO in Genf gewesen sei, wo sein Asylgesuch auch registriert worden sei. Nach fast sechsjährigem Aufenthalt in der Schweiz sei ihm bewusst geworden, dass es sich beim Zielflughafen nicht um denjenigen in Genf gehandelt haben könne, sondern um einen Flughafen in der Nähe von Basel. Er sei fälschlicherweise der Meinung gewesen, der Flughafen müsse in Deutschland liegen, doch habe es sich offenbar um den Flughafen Mulhouse-Blotzheim gehandelt. Zusammenfassend wird in der Beschwerde festgehalten, dass keiner der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Widersprüche einer näheren Prüfung standhalte und von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen sei; die marginalen Ungenauigkeiten der Aussagen seien insbesondere auf eine ungenügende Befragung durch die Vorinstanz zurückzuführen. 4.2.8 Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er die Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Er werde in seinem Heimatstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen und wegen seiner politischen Anschauungen bzw. der Baath-Mitgliedschaft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und habe eine begründete Furcht, einer Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit sowie Massnahmen ausgesetzt zu sein, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten. 4.2.9 Für den Fall, dass die geltend gemachte Homosexualität angezweifelt werden sollte, lässt der Beschwerdeführer beantragen, er sei „psychiatrisch bzw. psychotherapeutisch oder mit anderen geeigneten Mitteln zum Wahrheitsgehalt seiner sexuellen Orientierung“ zu untersuchen (Beschwerde Ziff. III C 1 S. 11). In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid mit der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers aus unerklärlichen Gründen nicht befasst, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser Sachverhalt nicht streitig sei. Der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund seiner Homosexualität in seiner Heimat einer Gefährdung ausgesetzt. Es sei notorisch und von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert, dass Homosexuelle im Irak verfolgt und teilweise auch hingerichtet würden. Zwar sei Homosexualität im Irak nicht formell strafbar, doch stelle es ein unislamisches Verhalten dar. In streng islamischen Ländern herrsche die Ansicht

D-3537/2010 vor, dass Homosexualität ein Vergehen bzw. Verbrechen darstelle; nach der Scharia sei es ein Verstoss gegen Gottesrecht und somit analog zum iranischen Strafgesetzbuch mit einer Hadd-Strafe zu ahnden; auch gemäss dem Koran sei Homosexualität ein zu bestrafendes Vergehen; von einer Strafe könne man nur absehen, wenn die betreffende Person Reue und Besserung gelobe. 4.2.10 Zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Baath-Partei wird sodann festgehalten, es sei notorisch und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2008 bestätigt worden, dass ehemalige Angehörige der Baath-Partei oder ihr nahestehende Personen seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein dem Risiko ausgesetzt seien, Opfer von asylrelevanten Drohungen und gewalttätigen Übergriffen zu werden. Insbesondere die regierungsnahe Badr-Miliz sei verantwortlich für etliche Verschleppungen und gewalttätige Übergriffe auf ehemalige Angehörige oder Sympathisanten der Baath-Partei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens einen gegen ihn gerichteten Haftbefehl der Badr-Miliz eingereicht, den die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit der einzigen Begründung nicht berücksichtigt habe, es handle sich nur um eine Fotokopie. Das BFM wäre jedoch verpflichtet gewesen, bei den irakischen Behörden bzw. der Schweizer Vertretung eine Echtheitsprüfung anzufordern, wenn sie an dessen Beweiskraft zweifle. Durch diese Unterlassung habe das Bundesamt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in gravierender Weise verletzt. Ehemalige Angehörige, Unterstützer und/oder Helfer der Baath würden im Irak in rücksichtsloser Weise verschleppt, voraussichtlich gefoltert und unter Umständen sogar hingerichtet. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im

D-3537/2010 Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, widersprüchlich sowie teilweise nachgeschoben und realitätsfremd sind und sich daher gemessen an den eben erwähnten Kriterien als nicht glaubhaft erweisen. Der Beschwerdeführer war anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 31. März 2010 nicht in der Lage, seine Fluchtgründe aus eigener Initiative detailliert und anschaulich zu schildern. Aus dem Anhörungsprotokoll ist ersichtlich, dass der Befrager des BFM dem Beschwerdeführer Informationen zu seinen Asylgründen gleichsam abringen musste, und dessen Aussagen grösstenteils einsilbig, vage, knapp und ausweichend ausfielen. Ferner fällt auf, dass – wo der Beschwerdeführer sich konkret äusserte – er sich häufig sogleich in Ungereimtheiten und Widersprüche verwickelte. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, er müsse im Irak wegen der Nähe von Familienangehörigen zum Baath-Regime sowie wegen seiner eigenen Mitgliedschaft bei der und Aktivitäten für die Baath- Partei mit asylrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens widersprüchliche Angaben sowohl zum Verhältnis seiner Familie und seiner selbst zum Baath-Regime als auch zu den Aktivitäten für die Baath-Partei gemacht hat. So sagte er an der ersten Anhörung vom 23. Juni 2004, sein Vater sei nicht Parteimitglied gewesen, habe aber in der Partei viele Freunde beziehungsweise Bekannte gehabt, weshalb seine Mörder ihn als Teil des Regimes von Saddam Hussein betrachtet hätten (vgl. act. A4/10 S. 3, 5). Er (der Beschwerdeführer) selbst sei nie Parteimitglied gewesen, weil sein Vater ihm dies nicht gestattet habe (vgl. act. A4/10 S. 4). An der ergänzenden Anhörung vom 31. März 2010 gab er hingegen zu Protokoll, neben seinen beiden Schwagern seien auch seine Eltern Mitglieder der Baath-Partei gewesen (vgl. act. A39/21 S. 4 F. 27 f.); auch er selbst sei „ein Baathist“ und der Partei im Jahre 1986 beigetreten (vgl.

D-3537/2010 act. A39/21 S 4 F. 27, S. 6 F. 56). Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, an der ersten Anhörung habe man den Beschwerdeführer nur zur formellen Parteimitgliedschaft befragt und nicht zur gesellschaftlichen Zugehörigkeit und den politischen Aktivitäten seiner Familie zugunsten des Baath-Regimes, vermag die divergierenden Angaben nicht überzeugend zu erklären. Die Aussagen des Beschwerdeführers an der ergänzenden Anhörung zum behaupteten Engagement für das Baath-Regime sind überdies nicht stringent sowie unsubstanziiert. So entgegnete er auf die Frage des BFM-Mitarbeiters, wann sein Vater der Baath-Partei beigetreten sei, der Vater sei nicht kontinuierlich bei der Partei gewesen, da er in Deutschland studiert habe, und da er als Geschäftsmann viel auf Reisen gewesen sei, habe er nicht andauernd in der Partei gewirkt (vgl. act. A39/21 S. 4 F. 27, S. 7 F. 61). Auf wiederholte Fragen nach den von ihm und seinem Vater innerhalb der Partei ausgeübten Funktionen antwortete er: „Es gab viele Funktionen. Teilnahme an Sitzungen, an Seminaren der Partei. Nachtwachen in der Partei lokal, das Bewachen von Quartieren. Dann Kurse über die Handhabung von Waffen“ (vgl. act. A39/21 S. 7 F. 62). „Jede Funktion hat einen Namen, die ich erwähnt habe. Man könnte sagen, es seien volontäre Arbeiten“ (vgl. act. A39/21 S. 7 F. 63). Während manche Leute zu 100% für die Partei tätig seien, seien andere einer normalen Beschäftigung nachgegangen und daneben freiwillig für die Partei tätig gewesen (vgl. act. A39/21 S. 7 F. 64). Der Frage des BFM-Mitarbeiters, ob er Mitglied des Führungsapparates beziehungsweise der professionellen Strukturen der Partei gewesen sei, wich der Beschwerdeführer ebenfalls aus: „Wenn man uns ruft, dann steht die Partei im Vordergrund. Alles Private steht an zweiter Stelle“ (vgl. act. A39/21 S. 7 F. 66). Der Beschwerdeführer war mithin offensichtlich nicht in der Lage, sein Verhältnis und dasjenige seines Vaters zur Baath- Partei sowie ihre angeblichen Aktivitäten für diese substanziiert, plausibel und widerspruchsfrei zu schildern. Die in der ergänzenden Anhörung vom 31. März 2010 nachgeschobenen Vorbringen sind somit nicht glaubhaft. Diese Einschätzung wird durch die Enthüllung auf Beschwerdeebene, der Vater des Beschwerdeführers habe die irakische Armee mit Esswaren beliefert, sei aber ansonsten nicht bei der Baath tätig gewesen, ebenso bestärkt wie durch die Erklärung, mit Ausnahme der beiden Schwager hätten die Familienangehörigen des Beschwerdeführers und dieser selbst keine aktiven Tätigkeiten innerhalb der Baath-Partei ausgeführt und seien nicht aktiv in politischen Gremien vertreten gewesen (vgl. vorstehende E. 4.2.3). Als unbelegte und unsubstanziierte Behauptung ist die Aussage zu werten, die Badr-Miliz suche den Beschwerdeführer und dieser sei zur Verhaftung ausgeschrieben; eine Erklärung dafür, wie die offenbar in Sy-

D-3537/2010 rien wohnhafte Mutter des Beschwerdeführers von diesem Umstand erfahren haben will, wird nicht geliefert. 5.3.2 Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer und/oder seine Familie die Tötung des Vaters durch mutmassliche Angehörige der Badr- Miliz (vgl. act. A39/21 S. 9 F. 90) – nach den Aussagen des Beschwerdeführers immerhin ein unmittelbarer Ausreisegrund – bei der Polizei angezeigt hätten, bestehen angesichts des Wortlautes der Protokolle unzweifelhaft Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers. So sagte dieser an der BzP wörtlich: „Si, ho denunciato la uccisione di mio padre“ (vgl. act. A1/8 S. 5). Aus den anschliessenden Äusserungen des Beschwerdeführers geht zwar nicht eindeutig hervor, ob die Polizei die Anzeige auch entgegengenommen hat; der Beschwerdeführer gab jedoch gleich nochmals zu Protokoll, die Tötung des Vaters angezeigt zu haben, indem er sagte: „Ho denunciato solo l’uccisione di mio padre“; die übrigen Vorkommnisse habe er nicht angezeigt, weil er nicht genügend Vertrauen in die Koalitionsregierung gehabt habe (vgl. act. A1/8 S. 5). Auch an der Anhörung vom 23. Juni 2004 sagte er aus, die Tötung seines Vaters angezeigt zu haben: „Abbiamo denunciato l’omicidio al commissariato di E._______ di Baghdad"; die Anzeige sei gegen Unbekannt erfolgt, da seine Mutter aus Angst die Identität eines der Täter nicht habe offenlegen wollen (vgl. act. A4/10 S. 2 f.). An der ergänzenden Anhörung hingegen verneinte der Beschwerdeführer, je eine die Tötung seines Vaters betreffende Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben: „Nein, das haben wir nicht angezeigt. Um unser Leben zu schützen, haben wir das nicht gemacht“ (vgl. act. A39/21 S. 14 F. 143). Wie angesichts der klaren Aktenlage das Vorliegen von widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bestritten werden kann, ist nicht nachvollziehbar. Hinweise auf ein Missverständnis zwischen diesem und dem Dolmetscher sind nicht ersichtlich, hat der Beschwerdeführer doch nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit sämtlicher drei Befragungsprotokolle bestätigt (vgl. act. A1/8 S. 6, A4/10 S. 8 f., A39/21 S. 20). Der an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter hielt in seiner Bestätigung ebenfalls keine gegen die Korrektheit der ergänzenden Anhörung sprechenden Einwände fest (vgl. act. A39/21 S. 21). An der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich von einer bei der Polizei (vgl. act. A1/8 S. 5) beziehungsweise bei einem Bagdader Kommissariat (vgl. act. A4/10 S. 2 f.) eingereichten Anzeige gesprochen hat, ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde zur Einlieferung des Vaters ins Spital nichts, da diese auf die Angabe der Gründe für die Verletzungen des Vaters beim Sicherheitspersonal des Spitals Bezug nehmen (vgl. vor-

D-3537/2010 stehende E. 4.2.4) und nicht auf die Anzeige der Tötung des Vaters bei der Polizei. 5.3.3 Die Drohungen, welche er wegen der angeblichen Zugehörigkeit seiner Schwager, der Eltern und seiner selbst zur Baath-Partei erhalten haben will, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht detailliert und anschaulich zu schildern: „Das waren alles klare Drohungen, nachdem man meinen Vater umgebracht hat. Das waren mündliche Drohungen durch den Quartiervorsteher, schriftliche Drohungen waren auch dabei“ (vgl. act. A39/21 S. 10 F. 99). Das als Kopie eingereichte und als Drohbrief bezeichnete Dokument mit dem Betreff "Warnung gerichtet an die Feinde", mit welchem eine bewaffnete schiitische Gruppierung namens "Al Mohtar Bataillon" die Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2007 zum Verlassen ihres Hauses in Bagdad aufgefordert haben soll (vgl. act. A39/21 S. 3 F. 13), richtet sich offensichtlich nicht direkt an dessen Familie. Das BFM hat diesem Dokument zu Recht den Beweiswert für eine unmittelbare persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers abgesprochen (vgl. vorstehende E. 4.1.5). Bezüglich der französischen Übersetzung der zum Beleg der Tötung des Vaters eingereichten Dokumente ist überdies anzumerken, dass die Angabe der klinischen Todesursache mit "meurtre" in der "Attestation de décès" doch etwas ungewöhnlich erscheint (vgl. act. A8/1, A4/8). Aus Fotos eines Fahrzeugwracks vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Völlig fehl geht die in der Beschwerde (vgl. Ziff. III C 2 S. 12) geäusserte Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, bei den irakischen Behörden oder der Schweizer Vertretung eine Echtheitsprüfung des als Kopie eingereichten Haftbefehls der Badr-Miliz anzufordern, sind doch lediglich als Kopien vorliegende Dokumente naturgemäss nicht auf ihre Echtheit überprüfbar. 5.3.4 Aufgrund der obigen Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Gefährdung aufgrund einer Nähe seiner selbst und/oder von Familienangehörigen zur Baath-Partei glaubhaft zu machen, weshalb er diesbezüglich keine begründete Furcht vor Verfolgung im Irak hat. 5.4 5.4.1 Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei als Homosexueller im Zentralirak gefährdet. Auch seine diesbezüglichen Ausführungen sind in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, widersprüchlich

D-3537/2010 sowie teilweise realitätsfremd und daher unglaubhaft. An der BzP hatte der Beschwerdeführer die Frage, ob er eine Liebesbeziehung zu seinem Jugendfreund unterhalten habe, nicht beantworten wollen und erklärt, dies sei nicht der Grund, weshalb er um Asyl ersuche (vgl. act. A1/8 S. 5). Dass die Zurückhaltung des Beschwerdeführers bei der Schilderung des Verfolgungsgrundes der Homosexualität an der ergänzenden Anhörung im Jahr 2010 auf allfällige Schamgefühle im Zusammenhang mit diesem Thema zurückzuführen sein könnten, kann vorliegend ausgeschlossen werden, hat er doch zu Beginn der Anhörung auf eine entsprechende Frage des BFM-Mitarbeiters ausdrücklich erklärt, bezüglich der Homosexualität keine Hemmungen zu haben und sich nicht zu schämen (vgl. act. A39/21 S. 2 F. 3 f.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht finden sich in den Befragungsprotokollen sodann keine Hinweise auf eine einschüchternde Befragungstechnik oder auf Missverständnisse zwischen dem Befragungsteam und dem Beschwerdeführer. 5.4.2 Bereits bezüglich der Frage, wann der Beschwerdeführer eine homosexuelle Beziehung zu seinem Jugendfreund begonnen habe, bedurfte es eines mehrmaligen Nachfragens seitens des Befragers des BFM, bis sich der Beschwerdeführer konkret – und zugleich widersprüchlich – dazu äusserte: „Man könnte sagen, in den 90er Jahren. Sagen wir mal, dass wir das im Jahr 88 angefangen haben“ (vgl. act. A39/21 S. 10 F. 101-103). Auf die Frage, seit wann er wegen dieser homosexuellen Beziehung Drohungen erhalten habe, erklärte er ausweichend und ohne persönliche Betroffenheit: „Während des Krieges hat man solches Verhalten kritisiert. Nach dem Krieg schikanierte man solche Leute. Das dauert noch bis heute. Man schikaniert solche Leute, die solche Beziehungen haben“ (vgl. act. A39/21 S. 10 F. 109). Fragen nach der ersten aufgrund der geltend gemachten homosexuellen Orientierung erhaltenen Drohung vermochte er ebenfalls nicht präzise und mit den vorherigen Aussagen vereinbar zu beantworten: „Das war ungefähr in der Zeit des Krieges“ (vgl. act. A39/21 S. 11 F. 111). „Die Drohung war mündlich, das war alles eine Warnung“ (vgl. act. A39/21 S. 11 F. 112), und: „Durch islamische Gruppierungen“ (vgl. act. A39/21 S. 11 F. 113.). Um eine Präzisierung hinsichtlich der Urheber der Drohungen gebeten, entgegnete er sybillinisch: „In Zeiten des Krieges konnte man den Gruppierungen Namen geben, weil sie damals im Hintergrund tätig waren und man ihre Namen nicht kannte“ (vgl. act. A39/21 S. 11 F. 114), und zur Häufigkeit der Drohungen liess er sich lediglich die Aussage entlocken: „Mehrmals“ (vgl. act. A39/21 S. 11 F. 119). Zum Inhalt der Drohungen meinte er: „Sie haben gedroht, dass sie mein Auto zur Explosion bringen, meine Familie

D-3537/2010 vergewaltigen werden“ (vgl. act. A39/21 S. 11 F. 116). Die Drohungen gegen die Familie beträfen auch ihn, sei er doch ein Teil dieser Familie (vgl. act. A39/21 S. 11 F. 118). 5.4.3 Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe seit 1988 bis zur Ermordung seines Partners im Jahr 2004 eine homosexuelle Beziehung mit diesem gepflegt (vgl. act. A39/21 S. 10 F. 102 f.), fallen seine Schilderungen dieser Beziehung sehr dürftig aus: "Unsere Haltung zueinander war wie unter Ehepaaren, wir haben Sachen geteilt und ein gemeinsames Leben gehabt" (vgl. act. A39/21 S. 10 F. 106). Die Beschreibung der Alltagserfahrungen als Homosexueller in Bagdad und des Umgang seines sozialen Umfeldes mit diesem Thema lassen die erforderliche Detailliertheit und Realitätsbezogenheit vermissen. Er erwähnte zwar, nicht nur seinen Freunden von der sexuellen Beziehung mit seinem Partner erzählt zu haben, sondern auch den Jugendlichen in seinem Wohnquartier sowie einem Teil der Nachbarn (vgl. act. A39/21 S. 10 f. F. 104-110). In seinen Ausführungen findet sich jedoch keine Beschreibung der Reaktionen dieser Personen auf seine Enthüllungen. Die Unbefangenheit, mit welcher der Beschwerdeführer in seinem Wohnquartier über seine homosexuelle Beziehung gesprochen haben will, erstaunt angesichts der starken Tabuisierung von Homosexualität im Irak und von Diskriminierung und Gewalt gegen homosexuelle Menschen in diesem Land (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum Seekers, April 2009, Ziff. VIII M 333 ff. S. 193 Nr. 333 ff.; UNHCR Note on the Continued Applicability of the April 2009 Eligibilty Guidelines, July 2010, ALEXANDRA GEISER, Irak: Gefährdung von Homosexuellen / Sexuelle Übergriffe, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Bern 9. November 2009, S. 1-4). Zwar hat die Gewalt gegen Homosexuelle im Irak nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein zugenommen, doch waren diese bereits vorher Ziel von Übergriffen (vgl. UNHCR's Hinweise zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer Asylbewerber, 26. September 2007 S. 6). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Wohnquartier in Bagdad allseits bekannte homosexuelle Beziehung zu seinem Partner während 15 Jahren von seinem Umfeld akzeptiert worden sein und plötzlich im Jahr 2004 unvermittelt mit der Ermordung des Freundes geendet haben soll, zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, widerspruchsfreie Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Tötung des Partners sowie zu den Tätern zu machen. So gab er an der ergänzenden Anhörung an, „eine der islamischen Milizen, vielleicht Badr oder die Al Mahdi Armee“ hätten Anfang

D-3537/2010 2004 beziehungsweise unmittelbar vor seiner Ausreise im April 2004 seinen Freund umgebracht (vgl. act. A39/21 S. 9 f. F. 92-94, 98). Sowohl an der BzP als auch an der ersten Anhörung hatte er noch zu Protokoll gegeben, die Familie seines Freundes habe diesen umgebracht und trachte auch ihm nach dem Leben (vgl. act. A1/8 S. 5, A4/10 S. 6); an der Anhörung hatte er weiter ausgesagt, Familienangehörige des Freundes hätten seiner Mutter mitgeteilt, sie hätten jenen wegen dessen homosexueller Beziehung umgebracht und würden früher oder später auch ihn töten (vgl. act. A4/10 S. 6). An dieser eindeutigen Aktenlage vermögen die offensichtlich unzutreffenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. vorstehende E. 4.2.6) nichts zu ändern, zumal auch keine Hinweise auf eine ungenaue Befragung und dadurch entstandene Missverständnisse ersichtlich sind. 5.4.4 Zur Haltung der eigenen Familie zu seiner angeblichen Homosexualität äusserte sich der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung ebenfalls nicht. Am Ende der über 200 Fragen umfassenden Anhörung brachte er lediglich vor, er werde von der ganzen irakischen Gesellschaft, in seinem Quartier und innerhalb der Familie und der Verwandtschaft abgelehnt, weil diese sich schämen müssten (vgl. act. 39/21 S. 19 F. 211). Diese nicht weiter konkretisierte pauschale Aussage ist mit früheren Angaben des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren. So gab er an derselben Anhörung zu Protokoll, seine Mutter habe ihm das Geld für die Ausreise gegeben (vgl. act. A39/21 S. 14 F. 154), und aus der Beschwerde (vgl. Ziff. III C 2. S. 12) geht hervor, dass er offenbar mit der Mutter nach wie vor in Kontakt steht. 5.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Gefährdung aufgrund einer homosexuellen Orientierung und Lebensweise glaubhaft zu machen, weshalb ihm auch diesbezüglich keine begründete Furcht vor Verfolgung im Irak attestiert werden kann. Da aufgrund der vorstehenden Erwägungen ein Gutachten zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist und ein solches ohnehin keine geeignete Methode zur Feststellung der sexuellen Orientierung einer asylsuchenden Person darstellt (vgl. dazu auch SABINE JANSEN/THOMAS SPIJKERBOER, Fleeing Homophobia. Asylanträge mit Bezug zur sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität in Europa, Amsterdam 2011, S. 60), ist der Antrag auf Durchführung einer psychiatrischen, psychotherapeutischen oder anderweitigen Untersuchung seiner sexuellen Orientierung abzuweisen.

D-3537/2010 6. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in grober Weise verletzt, weil es ihn am Ende der ergänzenden Anhörung, bei welcher er anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, nicht mit seinen widersprüchlichen Aussagen konfrontiert habe (vgl. vorstehende E. 4.2.1). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar an der ergänzenden Anhörung nicht explizit auf sämtliche widersprüchliche Aussagen angesprochen wurde. Der Grundsatz, wonach Asylsuchende mit Widersprüchen in ihren Aussagen möglichst zu konfrontieren sind, ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar; ein Anspruch auf eine Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen besteht nicht (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.). Aus den obigen Erwägungen zur (Un-) Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ergibt sich, dass das BFM der Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist und nicht gehalten war, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht während der Anhörung zu den Asylgründen denn auch keinerlei Andeutungen und bestätigte zudem die Vollständigkeit und die Korrektheit des Protokolls mit seiner Unterschrift (vgl. act. 39/21 S. 20). Bei der ergänzenden Anhörung war überdies die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers präsent (vgl. act. A39/21 S. 2), und der ebenfalls anwesende Hilfswerkvertreter hielt in seiner Bestätigung keine gegen die Korrektheit der Anhörung sprechenden Einwände fest (vgl. act. A39/21 S. 21). Aus den obigen Urteilserwägungen geht ferner hervor, dass die ans Bundesamt gerichtete sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch Berücksichtigung nur der für den Beschwerdeführer ungünstigen Elemente jeglicher Grundlage entbehrt. Wie oben dargelegt, vermögen die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu entkräften. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Es besteht deshalb kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Da das BFM im ersten Schriftenwechsel keine Einwendungen machte, besteht sodann keine Veranlas-

D-3537/2010 sung, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, weshalb der entsprechende Antrag ebenfalls abzuweisen ist. 7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder heute begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erleiden. Das BFM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten ist und die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht aussichtslos erschienen, ist von einer Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3537/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-3537/2010 — Bundesverwaltungsgericht 09.07.2012 D-3537/2010 — Swissrulings