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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2018 D-3533/2018

28 dicembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,878 parole·~29 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3533/2018 lan

Urteil v o m 2 8 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Raphael Merz.

Parteien

B._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 / N (…).

D-3533/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______ stammt – ersuchte am 1. September 2015 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 3. September 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person (BzP) und zu seinem persönlichen Hintergrund, seinem Reiseweg, dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 14. Juli 2017 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt, wobei er eine Kopie des Taufscheins seiner Tochter sowie seine Identitätskarte (im Original) zu den Akten reichte. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei von Geburt bis im Jahr 2002 in C._______ wohnhaft gewesen. Von 2003 bis 2010 habe er in F._______ gelebt. Seine Partnerin und ihr gemeinsames Kind würden in F._______ leben. Bis im Jahr 2002 habe er neben der Schule Kühe gehütet und später Teilzeit als Gipser gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er bei einer Razzia aufgegriffen und nach G._______ gebracht worden. Dort habe er die militärische Ausbildung absolviert. Nach zwei Monaten sei er nach H._______ verlegt worden, wo er als Aufseher gedient habe. Weil es Gefangenen gelungen sei auszubrechen, sei er dafür verantwortlich gemacht worden und vom 5. September 2011 bis im August 2014 in I._______ bei F._______ inhaftiert gewesen. Vorerst sei er drei Monate mit einem weiteren Insassen in einer Gefängniszelle und anschliessend in einem dachlosen Raum mit vielen weiteren Gefangenen eingesperrt gewesen. Die Flucht sei ihm im August 2014 gelungen. Er habe sich mit anderen Insassen abgesprochen und sei an einem regnerischen Tag ausgereist. Nachdem der Regen nachgelassen habe und die weiteren Insassen schlafen gegangen seien, hätten er und drei weitere Gefangene unbemerkt über die Wände klettern und anschliessend Stacheldrähte passieren können. In F._______ angelangt, habe er sich von den anderen Insassen getrennt. Wegen der Verletzungen durch die Stacheldrähte habe er sich in F._______ sechs Tage erholt. Anschliessend sei er nach J._______ gegangen, wo er ungefähr 20 Tage geblieben sei. Von dort aus sei er über K._______ über die Grenze in den Sudan gelaufen. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (eröffnet am 17. Mai 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

D-3533/2018 und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2018 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. Am 6. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung der Gemeinde L._______ vom 3. Juli 2018 nach. F. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen. G. Mit Schreiben vom 8. August 2018 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Replik samt Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-3533/2018 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VvVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen gemäss Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant und gemäss Art. 7 AsylG als nicht glaubhaft. 3.1.1 Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht glaubhaft dargelegt. In Bezug auf seine Festnahme befragt, habe er seine Ausführungen äussert kurz gehalten. Er habe lediglich den Grund seiner Festnahme wiederholt, habe aber nicht vermocht, diese aus seiner persönlichen Sicht zu beschreiben. Obwohl er mehrfach nach genauen Beschreibungen gebeten worden sei, habe er den Sachverhalt lediglich kurz wiedergegeben. Die Aussagen zu seiner Festnahme seien sehr undetailliert ausgefallen. Zu seiner Haftzeit befragt, habe er nicht vermocht, diese anschaulich zu beschreiben. So erstaune es, dass er zu seinem Mitinsassen in der ersten Gefängniszelle – worin er sich drei Monate befunden habe – fast nichts zu

D-3533/2018 erzählen gewusst habe. Weder zu dessen Person noch zu dessen Haftgrund habe er Angaben machen können. Die Aussagen zu seiner dreijährigen Haftzeit im grossen Raum seien ebenso karg ausgefallen. Im Hinblick auf die Dauer der Inhaftierung und die Schwere des Vorbringens seien vertieftere Aussagen zu erwarten gewesen. Seine Beschreibungen seien stereotyp und unpersönlich ausgefallen. Bezüglich seiner Flucht aus dem Gefängnis im August 2014 habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er genau jenen Tag zur Flucht auserwählt habe oder wie er und seine Fluchtkollegen zum Entschluss gekommen seien, zu fliehen. Obschon er mehrfach gefragt worden sei, wie seine Flucht gelungen sei, habe er nur wiederholt angegeben, dass es regnerisch gewesen sei, die anderen Insassen geschlafen hätten und er über die Wand und die Stacheldrähte geklettert sei. Es sei schwer nachvollziehbar, dass er und drei weitere Personen unbemerkt das Gefängnisgelände hätten verlassen können. Seine Aussagen zur Flucht seien äusserst oberflächlich und unstimmig. Er habe zudem erklärt, er sei im August 2014 aus dem Gefängnis geflüchtet und habe im Oktober 2014 Ertirea verlassen. Dies widerspreche seinem angegebenen Reiseweg, bei dem er angegeben habe, zwischen der Flucht und der illegalen Ausreise seien 26 Tage verstrichen. Als er mit dem Widerspruch konfrontiert worden sei, habe er diesen nicht vollends auflösen können (SEM-Akte A18, F81 ff.). Allerdings sei er in der Lage gewesen, das Gefängnisgelände sehr ausführlich zu beschreiben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich als Gefängnisaufseher gedient habe. Jedoch würden aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen Zweifel darüber bestehen, dass er inhaftiert gewesen und aus der Haft geflüchtet sei. Es könne daher – und aufgrund seines Alters – davon ausgegangen werden, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Das erkläre seine unstimmigen und undetaillierten Erzählungen. 3.1.2 Die illegale Ausreise für sich alleine begründe keine asylrelevante Bedrohung, da der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Er habe nicht vermocht, seine Inhaftierung und Flucht – und somit Desertion aus dem Militärdienst – glaubhaft zu machen. Da er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstosse habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte

D-3533/2018 Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 3.1.3 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über keine besonderen technischen Fähigkeiten oder höhere Schulbildung verfüge und daher nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden könne. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Er habe in F._______ gelegentlich auf dem Bau gearbeitet. Es könne ihm zugemutet werden, seine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen. Zudem würden auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Es würden sich weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 3.2.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Sie lasse ausser Betracht, dass er mit der Inhaftierung schwere körperliche Gewalt erlitten habe und bei ihm Anzeichen einer Traumatisierung festzustellen seien. Trotzdem sei er in der Lage gewesen, die Vorfälle in einer nachvollziehbaren und kongruenten Art und Weise darzulegen. Ausserdem würden seine Vorbringen zahlreiche Realitätskennzeichen aufweisen, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Er habe anlässlich der Anhörung eine detaillierte Beschreibung des Gefängnisses I._______ in F._______ abgegeben und eine Skizze davon angefertigt. Seine Erläuterungen zu der angefertigten Skizze seien ebenfalls sehr umfassend und würden ein realitätsnahes Bild der Gegebenheiten vermitteln. Der freie Bericht weise zahlreiche Realitätskennzeichen auf. Er habe Nebensächlichkeiten beschrieben wie beispielsweise, dass die Verpflegung

D-3533/2018 im Gefängnis sehr schlecht gewesen sei und er lediglich Linsensuppe erhalten habe. Er habe Gefühle und innere Vorgänge wiedergegeben, indem er seiner Verzweiflung Ausdruck verliehen habe und es ihm angesichts der hochkommenden Erinnerungen und Emotionen schwer gefallen sei, über die damaligen Ereignisse zu berichten. Er habe während der Anhörung einen Schwächeanfall erlitten und die Anhörung habe unterbrochen werden müssen. Die Vorinstanz habe vernachlässigt, dass zwischen seiner Festnahme und der Anhörung beinahe sechs Jahre liegen würden und er seitdem zahlreiche prägende Erlebnisse gehabt habe. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass er nicht über jeden Aspekt seiner Inhaftierung ausführlich Auskunft geben könne. Ihm sei von der Vorinstanz nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich umfassend über die Zeit im Gefängnis während dreier Monate zu äussern. Wäre er darauf angesprochen worden, dass er nicht viel über seinen Mitinsassen berichtet habe, hätte er erklären können, dass er sich kaum mit diesem ausgetauscht habe. Er habe befürchtet, dass der andere Insasse seine Aussagen verwenden könnte, um sich bei den Behörden Vorteile und möglicherweise bessere Haftbedingungen zu verschaffen. Somit erscheine es nachvollziehbar, dass zwischen ihnen Misstrauen geherrscht habe und sie sich kaum ausgetauscht hätten. Seine Schilderungen zu seiner Flucht aus dem Gefängnis seien nicht oberflächlich und unstimmig. Er sei in einer Nacht bei starkem Regen mit drei anderen Gefangenen geflohen. Dieser Zeitpunkt sei von Vorteil gewesen, weil die restlichen Gefangenen erschöpft gewesen seien, da sie aufgrund des Regens keinen Schlaf bekommen hätten. Die Chance, dass einer der Wachposten bei schlechtem Wetter nicht besetzt sei, sei grösser gewesen. Zudem sei die Sicht unter diesen Umständen schlechter gewesen als sonst, weshalb die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Flucht ideal gewesen seien. 3.2.2 Er sei sodann illegal aus Eritrea ausgereist. Von der Vorinstanz sei nicht bestritten worden, dass er als Gefängnisaufseher im Einsatz und somit für die eritreischen Behörden tätig gewesen sei. Die Nachfluchtgründe seien gegeben und er müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein.

D-3533/2018 3.2.3 Schliesslich sei ihm der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Er habe nie eine Ausbildung gemacht und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie habe er nur knapp bestreiten können. Da er nun seit beinahe vier Jahren nicht mehr in Eritrea gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er umgehend wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Er verfüge in Eritrea über kein wirtschaftlich tragfähiges Netz. Es sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2018 hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer seine Haftzeit in der Anhörung vorwiegend wie aus der „Vogelperspektive“ erzähle und nicht wie eine Person, welche im Geschehen dabei gewesen sei (SEM-Akte A18 F65, 66, 69, 72, 75). Bezüglich seines Schulbesuchs habe er in der BzP ausgesagt, die 10. Klasse im Jahr 2005 abgebrochen zu haben (SEM-Akte A4, 1.17.04) und im Jahr 2006 bei einer Razzia mitgenommen worden zu sein (SEM-Akte A4, 7.01 ). In der Anhörung hätten seine Angaben dazu gelautet, dass er im März beziehungsweise Februar 2006 direkt von der Schule in den Dienst mitgenommen worden sei. Er habe geschätzt, die Schule mit neun Jahren begonnen zu haben. Er habe sie neun Jahre besucht, zusätzlich habe er eine Klasse wiederholt und von der 10. Klasse habe er noch einige Monate am Unterricht teilgenommen. Somit hätte er im Jahr 2002 bzw. 2003 in der 10. Klasse und dann mit 20 oder 21 Jahren eingezogen werden müssen und nicht im Jahr 2005 oder 2006. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er sich bezüglich seines Einzugs in den Militärdienst um drei oder vier Jahre verrechnet oder geirrt haben sollte. Zudem seien seinen Ausführungen zufolge im Jahr 2006 viele Schüler so wie er mitgenommen und verhaftet worden. Alle Schüler über 25 Jahre seien damals mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch zum Zeitpunkt der Mitnahme erst 23 Jahre oder gemäss obiger Ausrechnung erst 20 oder 21 Jahre alt gewesen, weshalb auch diesbezüglich seine Angaben nicht plausibel seien und der Zeitpunkt seines Einzuges in den Militärdienst angezweifelt werden müsse. Auch beim Zeitpunkt der Flucht habe er sich wiederholt widersprochen. Bei der BzP habe er angegeben, im August 2014 aus der Haft geflohen zu sein und sich in der Folge bis im Dezember 2014 in J._______ bei M.______ aufgehalten zu haben, wo er auf dem Bau gearbeitet und auch dort übernachtet habe (SEM-Akte A4, 5.01 und 7.02). Davon habe er anlässlich der Anhörung nichts mehr erwähnt, sondern angegeben, er sei im August 2014 aus der Haft geflohen, habe sich sechs Tage in F._______ und 20 Tage in J._______ aufgehalten.

D-3533/2018 Er sei 26 Tage nach seiner Flucht aus dem Gefängnis im September beziehungsweise Oktober 2014 aus Eritrea ausgereist (SEM-Akte A18, F77- 82, 105). Die Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung würden sich somit in zeitlicher Hinsicht um mehrere Monate widersprechen. Davon, dass er nach der Flucht aus der Haft noch gearbeitet habe, sei in der Anhörung keine Rede mehr gewesen und auch betreffend den Übernachtungsplatz würden die Aussagen differieren. 3.4 In seiner Replik vom 8. August 2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die gleichen Argumente stütze, welche sie bereits in der angefochtenen Verfügung vorgebracht habe. Ergänzend habe sie ausgeführt, er habe seine Haftzeit in der Anhörung vorwiegend aus der Vogelperspektive geschildert. Diese Argumentation erscheine jedoch kaum überzeugend. Bei den genannten Antworten falle auf, dass für die Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers häufig Indefinitpronomen verwendet worden seien und er mehrfach von den „Gefangenen“ und von „wir“ gesprochen habe. Es sei dabei ausgeblendet worden, dass er in den genannten Antworten ebenso häufig aus seiner persönlichen Perspektive erzählt habe und die obigen Formulierungen auch auf mögliche sprachliche Defizite bei der Übersetzung seiner Antworten zurückzuführen sein könnten. Es erscheine stossend, dass aufgrund solcher sprachlicher Nuancen in pauschaler Weise davon ausgegangen werde, dass er die Vorbringen nicht selber erlebt habe.

Bezüglich seiner mehrfachen Widersprüche bei abweichenden Jahreszahlen und Daten, welche er im Verlauf des Verfahrens angegeben habe, sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass er in der Anhörung mehrfach erklärt habe, er sei sich bei den Angaben nicht vollständig sicher (SEM-Akte A18, F21, 24, 82, 92, 96). Die Anhörung habe zudem aufgrund seines Schwächeanfalls unterbrochen werden müssen, was darauf hinweise, dass seine Konzentrationsfähigkeit während der Anhörung eingeschränkt gewesen sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-3533/2018 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Festnahme, die Haft und die Flucht aus dem Gefängnis als nicht glaubhaft. Sie legte ausführlich dar, dass es hinsichtlich des Zeitpunkts des Schulabschlusses und der Umstände der Festnahme durch die Militärbehörden zu verschiedenen Ungereimtheiten gekommen sei beziehungsweise die entsprechenden Ausführungen äusserst kurz und undetailliert ausgefallen

D-3533/2018 seien (vgl. vorstehend E. 3.1.1 und 3.3). Hierauf kann an dieser Stelle verweisen werden. Weiter hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer mehrere widersprüchliche Angaben zum Ausreisezeitpunkt und den Umständen der Ausreise und der Flucht machte. Während der BzP führte er aus, er sei im August 2014 aus dem Gefängnis I._______ in F._______ geflohen und habe Eritrea Ende Dezember 2014 verlassen. Nach seiner Flucht habe er sich bei M._______ in J._______ aufgehalten und auf dem Bau gearbeitet (SEM-Akte A4, 2.01, 5.01, 7.02). Den Ausreisezeitpunkt (Dezember 2014) nannte er von sich aus ohne Nachfrage. Bei der Anhörung machte er hingegen geltend, er sei im August 2014 aus der Haft geflohen, habe sich anschliessend sechs Tage in F._______ aufgehalten und sei in J._______ 20 Tage geblieben beziehungsweise im zehnten Monat, also im Oktober 2014, ausgereist. Aus Sicherheitsgründen sei er nicht zu seinen Eltern gegangen, sondern zu einer Verwandten in J._______ und habe dort die Nächte auf Eukalyptusbäumen verbracht (SEM-Akte A18, F43, 77, 80). Dem Beschwerdeführer wurde bezüglich der unterschiedlichen Angaben anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Mit seinen Antworten konnte er die Widersprüche jedoch nicht plausibel aufklären. Er meinte lediglich, es tue ihm leid, es sei lange her. Er würde den ganzen Tag befragt und es sei schwierig, sich zu konzentrieren (SEM-Akte A18, F81 ff.). Auf die Fluchtumstände angesprochen, gab der Beschwerdeführer folgende Umstände an: "Das Gefängnis I._______ in F._______ sei hochsicher gewesen. Es habe drei Hindernisse gegeben. Als erstes eine Mauer, als zweites und drittes Stacheldrähte. Diese Stacheldrähte seien sehr gefährlich gewesen, viele seien beim Versuch der Flucht dort hängen geblieben. Zum Fluchtzeitpunkt in der Nacht seien die Aufseher in ihre Unterkunft zurückgegangen, es habe nur noch einen Aufseher auf dem letzten Posten gegeben. Es habe stark geregnet und er sei mit drei Mitinsassen durch die gerundeten Stacheldrähte gerobbt, wobei sie sich verletzt hätten. Beim letzten Hindernis seien sie von einem Aufseher gesehen worden. Das sei aber für sie kein Problem gewesen, da sie bereits ausserhalb des Geländes gewesen seien. Dort sei nur die Einöde gewesen. Sie seien in der Einöde in den Pflanzen verschwunden und hätten dort nicht mehr gefasst werden können. Später seien sie bei der Einheit N._______ vorbeigelaufen und anschliessend seien sie über das Quartier Zoba O._______ auf die Busstation von F._______ gegangen" (SEM-Akte A18, F 69, 74-76). Die

D-3533/2018 Darstellung der Flucht lässt mit Blick auf deren Glaubhaftigkeit Zweifel aufkommen. Insbesondere erstaunt es, dass die Flucht, obwohl das Gefängnis als hochsicher gelte, so einfach gelungen sein soll. Ein Ereignis, wie die Flucht aus einem Gefängnis, ist ein prägendes Erlebnis. Der Beschwerdeführer sollte daher in der Lage sein, zu den elementaren Umständen wie dem Flucht- und Ausreisezeitpunkt und den genauen Gegebenheiten konsistente Antworten zu geben. Es kann von ihm erwartet werden, dass er noch weiss, ob er nach der Flucht aus dem Gefängnis 26 Tage oder drei bis vier Monate in Eritrea geblieben ist. Falls er die geschilderte Flucht und Ausreise tatsächlich erlebt hätte, ist davon auszugehen, dass er wiederkehrend dieselben Antworten gegeben hätte. Dasselbe gilt für die Umstände der Festnahme und die Dauer der dreijährigen Inhaftierung, deren Beschreibungen wenig detailliert und substanzarm erfolgt sind. Auch die Erklärungsversuche hinsichtlich der Widersprüche vermögen nicht zu überzeugen. Mit einer glaubhaften Darstellung kann das Geschilderte somit nicht vereinbart werden. Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausführungen als Aufseher in besagtem Gefängnis gearbeitet hat, jedoch bleibt seine Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf die Haft, die Flucht von dort und den Zeitpunkt der Ausreise als unglaubhaft. Der Schluss des SEM auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist somit zu bestätigen. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und ob er in seiner Heimat mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden, und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich, verlassen hat. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche

D-3533/2018 subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Insbesondere konnte er die geltend gemachte Inhaftierung – wie oben ausgeführt – nicht glaubhaft darlegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bereits aus dem Militärdienst entlassen wurde und er in den Augen der eritreischen Behörden nicht als missliebige Person erscheint. Die illegale Ausreise allein vermag somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

D-3533/2018 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden

D-3533/2018 (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil E- 5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend E. 8.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend E. 8.1.2.3). 8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem,

D-3533/2018 dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu soeben E. 8.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Urteil E- 5022/2017 E. 6.1.8). 8.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrachten. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-3533/2018 8.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). 8.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Im Gegenteil ist er jung und gesund und verfügt über eine gewisse Schulbildung. Er hat ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea, womit ihm eine Wiedereingliederung in Eritrea erleichtert werden kann. Zudem besitzt seine Familie Land, das sie bewirtschaftet, sowie eine eigene Unterkunft. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr somit nicht in eine existentielle Notlage geraten. 8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des

D-3533/2018 Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und den Kanton Aargau mit dem Vollzug beauftragt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der rubrizierte Rechtsvertreter hat mit der Replik eine Kostennote über Fr. 1‘433.73 eingereicht. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.– ist auf Fr. 150.– zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018). Der zeitliche Aufwand von insgesamt 5.5 Stunden (335 Minuten) und die Auslagen von Fr. 37.90 sind als angemessen zu erachten. Das amtliche Honorar ist daher, ausgehend von einem Stundenaufwand von 5.5 Stunden, auf insgesamt Fr. 862.90 (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieses Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Der amtliche Rechtsbeistand ist aufzufordern, dem Gericht seine Zahladresse mitzuteilen.

D-3533/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 862.90. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Raphael Merz

Versand:

D-3533/2018 — Bundesverwaltungsgericht 28.12.2018 D-3533/2018 — Swissrulings