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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2017 D-3531/2017

28 agosto 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,332 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3531/2017

Urteil v o m 2 8 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 / N (…).

D-3531/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November 2014 Eritrea Richtung Sudan verliess, nach rund acht Monaten Aufenthalt in B._______ und eineinhalb Monaten in C._______ von D._______ herkommend am 23. August 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 31. August 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 3. September 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Mai 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus T., wo er bis zur (Anzahl) Klasse zur Schule gegangen sei, dass er am Ende des (Anzahl) Schuljahres ausgewählt worden sei, eine Ausbildung als (Berufsbezeichnung) in der Berufsschule in N. zu leisten, dass er die Ausbildung bis zur (Anzahl) Klasse besucht und abgeschlossen habe, dass er mittels Anschlag über seine Einteilung in A. in einem (Werksgebäude) in S. informiert worden sei, dass er dort mehrere Monate gearbeitet und beim Vorgesetzten immer wieder um Verlegung in die Umgebung des Wohnortes seiner Grosseltern, bei denen er aufgewachsen sei, gebeten habe, dass seine Gesuche jeweils abgelehnt worden seien, dass er informiert worden sei, mit den anderen Arbeitern eine militärische Ausbildung in F._______ absolvieren zu müssen, dass er sich nach Hause in T. begeben habe, wo er von den Militärs aufgesucht und im November 2014 festgenommen worden sei, dass ihm die Flucht vom Fahrzeug, mit dem er transportiert worden sei, gelungen und er anschliessend illegal aus Eritrea ausgereist sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Mai 2017 – eröffnet am 24. Mai 2017 – ablehnte, die Wegweisung aus

D-3531/2017 der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, dass seine Vorbringen durch eine Vielzahl von massiven Widersprüchen gekennzeichnet seien (Angaben im Zusammenhang mit der geltend gemachten Desertion, zu den Umständen der Verhaftung im November 2014, zu den angeblichen Problemen am Arbeitsplatz anlässlich derselben Anhörung und rund um den Erhalt der militärischen Vorladung), dass seine Vorbringen noch weitere, durchaus erhebliche Widersprüche enthalten würden, deren einzelne Aufführung sich vorliegend aber erübrige, dass der Beschwerdeführer bei zahlreichen Gelegenheiten nicht in der Lage gewesen sei, einfache Fragen zu beantworten, was darauf schliessen lasse, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, dass der Erhalt der militärischen Vorladung erst anlässlich der Anhörung vorgebracht worden sei und die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen mangels Substanz der entsprechenden Darlegungen nicht glaubhaft seien, dass dem Beschwerdeführer demnach nicht geglaubt werden könne, er habe in seinem Heimatland jemals Probleme mit den Behörden gehabt, insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem eritreischen Militär, dass mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ausgeführt wurde, es seien aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, weshalb die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge, dass der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,

D-3531/2017 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte (Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren), dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei (Ziff. 3), dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei (Ziff. 4), dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei (Ziff. 5), dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen (Ziff. 6), dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei (Ziff. 7), dass mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 – eröffnet am 27. Juni 2017 – dem Beschwerdeführer die Eingabe vom 21. Juni 2017 retourniert und ihm zur Beschwerdeverbesserung eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt wurde, mit der Androhung im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten, dass zur Begründung unter anderem ausgeführt wurde, Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes seien in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder des Vertreters zu enthalten habe (Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-3531/2017 dass in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2017 zwar die Anträge und die Begründung von prozessualen Begehren (Anträge betreffend unentgeltliche Prozessführung und Kontaktaufnahme mit dem Heimatland für eine Datenweitergabe) in Deutsch abgefasst seien, die materielle Begründung indessen nicht in einer der erwähnten Amtssprachen verfasst sei, dass der Eingabe zudem keine Unterschrift des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 (Poststempel) die Beschwerdeverbesserung einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 22. Mai 2017 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersetzte,

D-3531/2017 dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich bildet, dass demnach – unter Vorbehalt einer allfälligen Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling – auf das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass auf das Rechtsbegehren, die zuständige Behörde (in casu: Vollzugsbehörde) sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, ebenfalls nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, weshalb die Organisation der Ausreise (Art. 97 Abs. 2 und 3 AsylG) gar nicht in Betracht kommt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautenden Anordnungen enthält, dass auf das Rechtsbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-3531/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgezeigt hat, dass eine Überprüfung der entsprechenden Erwägungen des SEM durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass diese in den Akten Stütze finden, mithin sich als zutreffend erweisen, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers, insbesondere derjenigen zur illegalen Ausreise aus Eritrea, unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass geben, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung respektive eine zu seinen Gunsten ausfallende Beurteilung zu bewirken, dass es der Beschwerdeführer bei der Wiedergabe des bei der Anhörung geltend gemachten Sachverhalts bewenden lässt und die diesbezüglichen

D-3531/2017 Vorbringen zudem als ein nachträglicher Anpassungsversuch zu werten sind, dass eine Auseinandersetzung mit dem ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt, dass der Beschwerdeführer auch keine namhaften neuen Erkenntnisse in die Klärung des als unglaubhaft erachteten Sachvortrags in der Rechtsmitteleingabe einfliessen lässt, obschon er gemäss Aussagen bei der BzP über Kontakt zu seine Grosseltern im Heimatland verfügt (vgl. A 4 S. 5 gemäss Aktenverzeichnis SEM), dass er lediglich in pauschaler Form um eine nochmalige Überprüfung seiner Vorbringen und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersucht, dass er die aus der Beweislosigkeit resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, dass wie oben bereits erwähnt auf das Rechtsbegehren (Ziff. 3 der Beschwerde) nicht einzutreten ist und sich demnach weitere Ausführungen erübrigen,

D-3531/2017 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, womit es an den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3531/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

Versand:

D-3531/2017 — Bundesverwaltungsgericht 28.08.2017 D-3531/2017 — Swissrulings