Abtei lung IV D-3527/2006 {T 0/2} Urteil vom 28. August 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Dubey, Schürch Gerichtsschreiberin Zürcher Z._______, geboren _______, Türkei, _______, vertreten durch lic. iur. Ali Civi,_______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. Juli 2004 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 12. Dezember 2002 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 16. Dezember 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. Dezember 2002 fand in _______ die Empfangsstellenbefragung statt und mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Die zuständigen kantonalen Behörden führten am 9. Januar 2003 eine Anhörung zu den Asylgründen durch und am 24. Juni 2004 hörte ihn das BFF nochmals zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde sunnitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf _______ in der Provinz _______. Sein Vater sei Imam und er sei gläubig. Er habe Kindern Koranunterricht erteilt. Sein Bruder sei im Jahr 1997 festgenommen und im Jahr 2000 wegen Mitgliedschaft bei der Hizbollah zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Seit Ende 1999 sei er von der türkischen Polizei beobachtet, immer wieder festgenommen und misshandelt worden. Im Januar oder Februar 2000 habe man ihn ebenfalls festgenommen und in der Folge angeklagt sowie ins Gefängnis von _______ gebracht, wo er 67 Tage lang festgehalten worden sei. Nach der Freilassung sei er ins Dorf _______ gegangen, wo er sich während fünf Tagen aufgehalten habe. Auf dem Weg zur Universität von _______, wo er sein Studium habe fortsetzen wollen, sei er im Mai 2000 erneut festgenommen, zur Sicherheitsdirektion von _______ und von dort zu jener von _______ gebracht worden, wo man ihn erneut festgehalten und misshandelt habe. Nach einer Woche sei er dem Staatsanwalt vorgeführt und ins Gefängnis von _______ gebracht worden, wo er während eineinhalb Jahren inhaftiert gewesen sei. Man habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, Angehöriger der Terrorgruppe Hizbollah zu sein. Am 25. Juni 2002 sei er wegen Mitgliedschaft bei der Hizbollah verurteilt worden. Unter Bezugnahme auf das Amnestiegesetz Nr. 4616 sei der Vollzug der Strafe indessen ausgesetzt worden. Nach der Entlassung habe er sich zum Grossvater nach _______ begeben, wo er sich fortan mehrheitlich aufgehalten habe. Zwischen September 2002 und Ende November 2002 habe er am Pizzastand seines Cousins in _______ gearbeitet. Anlässlich der Suche nach ihm seien seine Eltern mehrmals unter Druck gesetzt und der Vater mitgenommen worden. Er befürchte, während des ihm bevorstehenden Militärdienstes nicht gut behandelt zu werden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt ersuchte am 20. Juni 2003 und 11. Juli 2003 die Schweizerische Botschaft in Ankara um weitere Abklärungen. Zum Abklärungsergebnis gewährte ihm das Bundesamt anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2004 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer gab eine türkische Identitätskarte, zwei Stipendienkarten, sowie Kopien eines Abschlusszeugnisses, einer Anklageschrift, der ersten beiden Seiten eines Urteils, eines Haftbefehls, einer Haftbestätigung und einer
3 Exmatrikulationserklärung der Universität Atatürk zu den Akten. C. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 30. Juli 2004 – eröffnet am 9. August 2004 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Einerseits hätten die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara ergeben, dass er im heutigen Zeitpunkt in der Türkei weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde und keinem Passverbot unterliege; andererseits sei das gegen ihn bestehende Urteil in Rechtskraft erwachsen und auf Bewährung ausgesetzt worden unter der Bedingung, dass er sich keines ähnlichen Vergehens mehr schuldig mache, was gemäss seinen Aussagen der Fall sei. Somit sei seine Befürchtung, im Fall einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, nicht begründet. Daran vermöge auch die bevorstehende Militärdienstpflicht nichts zu ändern, zumal die Leistung dieser Pflicht keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Zudem vermöge die Verurteilung des Bruders keine Reflexverfolgung zu bewirken, da diese dem Gericht im Zeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers mit grösster Wahrscheinlichkeit bekannt gewesen sei. Schliesslich bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einer andern Region der Türkei niederzulassen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 7. September 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juli 2004, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz (zur erneuten Prüfung des Aylgesuchs), die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und (sinngemäss) die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Vorbringen als glaubhaft zu betrachten seien. Die Tatsache, dass er in seinem Heimatland bereits zwei Mal zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, zeige, dass er gesucht werde. Auch gestützt auf die Vermerke "unbequeme Person" auf zwei Datenblättern seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers begründet. Zudem müssten sie im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung des Bruders des Beschwerdeführers ernst genommen werden. Selbst im Fall eines Wohnortswechsels innerhalb der Türkei könne sich der Beschwerdeführer vor der Polizei nicht in Sicherheit bringen. Zudem sei es fraglich, ob man ein Leben in ständigen Verstecken als menschenwürdig betrachten könne. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird – sofern für die Beurteilung notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
4 E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2004 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Am 8. Oktober 2004 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. G. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 26. Oktober 2004 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2004 ohne Replikrecht zur Kenntnis gegeben. H. Mit Eingabe vom 15. März 2007 reichte der Beschwerdeführer Kopien aus dem Ehe- und Familienregister ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
5 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge fehlender Asylrelevanz ab, indem sie davon ausging, dass keine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung vorliege. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurde grundsätzlich nicht in Frage gestellt, auch wenn in der angefochtenen Verfügung mit der Bemerkung, im Hinblick auf die fehlende Asylrelevanz werde auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen, Hinweise auf Zweifel in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommen. Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers einige Ungereimtheiten aufweisen, die sich zwar teilweise mit der Auskunft der Schweizerischen Botschaft erklären lassen, indessen teilweise auch bestehen bleiben. Aufgrund der eingereichten Beweismittel, deren Prüfung und der Antwort der Schweizerischen Botschaft steht jedenfalls fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des geltend gemachten Gefängnisaufenthaltes und der Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation im Kern glaubhaft sind. 4.2 Gestützt auf die Schweizerische Botschaft in Ankara bestehen über den Beschwerdeführer zwei politische Datenblätter mit dem Vermerk "unbequeme Person". Die Datenblätter wurden von der Polizei im Jahr 2000 aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer illegalen Organisation angelegt. Zudem bestätigte die Schweizerische Botschaft die Echtheit der eingereichen Dokumente. Somit kann als gesichert gelten, dass der Beschwerdeführer vor dem Staatssicherheitsgericht (DGM) _______ und vor dem DGM _______ angeklagt wurde, Mitglied der Hizbollah zu sein, während eines Jahres inhaftiert war, nach der Zusammenlegung der beiden Verfahren am 25. Juni 2002 verurteilt und gestützt auf das Amnestiegesetz Nr. 4616 unter der Bedingung, sich innert fünf Jahren keines ähnlichen Vergehens schuldig zu machen, amnestiert wurde.
6 4.3 Nach der Rechtsprechung der ARK sind politische Datenblätter für die Beurteilung dessen, ob begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht, von erheblicher Bedeutung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrkurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11). Besteht bei Asylsuchenden aus der Türkei ein solches Datenblatt, ist in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. 4.4 Im vorliegenden Fall müsste der Beschwerdeführer schon bei der im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei durchgeführten Personenkontrolle damit rechnen, dass die beiden Datenblätter mit dem Vermerk "unbequeme Person" entdeckt würden. Erfahrungsgemäss könnte bereits dieser Umstand zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen führen, wobei das Risiko, dass diese im Hinblick auf Grund der Fichierung in ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz entfalten könnten, als hoch zu betrachten ist. 4.5 Zusätzlich zu diesem Risiko ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer den obligatorischen Militärdienst noch nicht absolviert hat und aus diesem Grund von den türkischen Sicherheitskräften nach der Wiedereinreise gesucht werden dürfte, zumal seit dem Erlass der Exmatrikulationserklärung der Universität Atatürk vom 28. März 2002 kein Grund zum Aufschub des Militärdienstes mehr besteht. Auch wenn aufgrund der Nichterfüllung des Militärdienstes ausgelöste Strafmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte an sich keine asylerhebliche Verfolgung darstellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 16 f.), ist im vorliegenden Fall dieser Umstand – im Zusammenhang mit dem Bestehen der beiden Datenblätter – als zusätzliches Risiko zu betrachten. Einerseits dürften die beiden Datenblätter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der Rekrutierung entdeckt werden; andererseits ist nicht zu verkennen, dass das Bestehen der beiden Datenblätter mit dem Vermerk "unbequeme Person" im Zusammenhang mit den aus der Nichtleistung des Militärdienstes fliessenden Konsequenzen zu einem Malus führen könnte (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b S. 15 ff.). Die Furcht des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der Leistung des Militärdienstes oder den Folgen der Nichtleistung Massnahmen erleiden zu müssen, welche in ihrer Art und Intensität ein asylrelevantes Ausmass erreichen könnten, ist somit begründet. 4.6 Ferner ist auch damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer infolge der bestehenden Datenblätter ständigen oder ständig wiederkehrenden behördlichen Massnahmen und Überwachungen ausgesetzt sein wird. Bei Vorfällen religiösen Hintergrundes in seiner Wohngegend müsste er damit rechnen, als potentieller Tatverdächtiger in Betracht gezogen und entsprechend behandelt zu werden, wie er dies bereits für die Zeit während des Besuchs des Gymnasiums geltend machte. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Bedingung der ihm gewährten Amnestie – sich innert fünf Jahren keines ähnlichen Vergehens schuldig zu machen – inzwischen erfüllt hat und die türkischen Behörden somit keine Möglichkeit haben, gegen ihn rechtsstaatlich vorzugehen, darf nicht geschlossen werden, es drohe ihm in Zukunft keine asylrelevante Verfolgung, zumal willkürliche Übergriffe und Misshandlungen in der Türkei insbesondere dann nicht ausgeschlossen werden können, wenn ein politisches Datenblatt angelegt wurde, wie dies im Fall des Beschwerdeführers geschehen ist.
7 4.7 Gestützt auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermögen die Feststellungen der Vorinstanz, welche sich auf das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft stützen, nämlich der Beschwerdeführer werde in der Türkei weder auf nationaler noch auf regionaler Ebene gesucht und unterliege keinem Passverbot, nichts zu ändern. Zudem ist aufgrund der landesweiten Fichierung nicht von einer sicheren landesinternen Fluchtalternative – an deren Nachweis praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen wären (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 ff.) - auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft. 4.8 Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 8. Oktober 2004 einbezahlte Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Indessen lässt sich der Parteiaufwand von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenumfangs und der eher kurz gehaltenen Beschwerdeschrift wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen erachtet. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. Juli 2004 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der am 8. Oktober 2004 einbezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben, Beilage: Formular "Zahladresse") - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am: