Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3519/2015 /wua
Urteil v o m 2 9 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Addis Abeba, Äthiopien, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 / N (…).
D-3519/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Eritrea – gelangte am 29. März 2012 über ihre in der Schweiz lebende Tante B._______ mit einem schriftlichen Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl ans BFM. Der Eingabe der Tante, welche sich auch noch auf zwei weitere Personen bezog (vgl. dazu die Akten), lagen als Telefaxkopien ein persönliches Begründungsschreiben der Beschwerdeführerin bei, in welchem sie unter anderem über einen Aufenthalt aktuell im Sudan berichtete, und zudem eine auf ihre Tante lautende Vertretungsvollmacht. A.b Mit Schreiben des BFM vom 22. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage einer Originalvollmacht aufgefordert. Gleichzeitig teilte das Bundesamt mit, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die schweizerische Vertretung in Khartum sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich, weshalb die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu beantworten habe. Zu den vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen nahm die Beschwerdeführerin über ihre Tante am 12. November 2013 (Poststempel) Stellung, wobei sie unter anderem neu über einen Aufenthalt aktuell in Äthiopien berichtete. A.c Nach Erhalt der vorgenannten Stellungnahme bekräftigte das BFM mit Schreiben vom 20. und 26. November 2013 die Aufforderung zur Vorlage einer Vertretungsvollmacht im Original. Die Beschwerdeführerin liess dem Bundesamt daraufhin über ihre Tante eine zweite, eigenhändig unterzeichnete Stellungnahme zukommen (Eingang beim BFM am 16. Dezember 2013). Darin bestätigte sie unter anderem, dass sie sich jetzt in einem äthiopischen Flüchtlingslager aufhalte. A.d Am 21. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin das BFM über ihre Tante um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchen, worauf sie vom Bundesamt mit Schreiben vom 28. Januar 2014 nochmals aufgefordert wurde, eine Originalvollmacht einzureichen. Die Tante der Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 17. Februar 2014 mit, dass sie dieser Aufforderung bereits nachgekommen sei, respektive sie liess dem Bundesamt mit Schreiben vom 25. Februar 2014 eine Originalvollmacht zukommen. In Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des BFM liess
D-3519/2015 sie dem Bundesamt sodann zweimal aktuelle Kontaktangaben der Beschwerdeführerin zukommen (Eingang beim BFM am 28. Februar 2014 und am 6. März 2014). A.e Am 6. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin das BFM über ihre Tante nochmals um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchen. Diese Anfrage wurde von der Vorinstanz nicht beantwortet. Aus den Akten folgt jedoch, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2014 von der schweizerischen Vertretung in Addis Abeba zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde. Das Anhörungsprotokoll wurde vom BFM am 21. Juli 2014 zu den Akten genommen. A.f Am 8. August 2014 liess die Beschwerdeführerin das BFM über ihre Tante erneut um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchen. Nachdem diese Anfrage unbeantwortet blieb, gelangte sie am 10. und 17. März 2015 über ihre Tante nochmals mit entsprechenden Ersuchen an die Vorinstanz. Auch diese Anfragen blieben indes unbeantwortet. B. Mit Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 (der Tante bzw. vormaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eröffnet am 19. Mai 2015) wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. Auf die Begründung dieses Entscheides wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin eigenhändig und mittels an die Vorinstanz gerichteter Eingabe aus Äthiopien vom 27. Mai 2015 (beim SEM eingegangen am 1. Juni 2015) Beschwerde. Die Beschwerde wurde vom SEM umgehend an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Art. 8 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). Auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdegründe wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D-3519/2015 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 f. AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie hat ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht (vgl. dazu aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG), sondern sie ist am 29. März 2012 mit ihrem Gesuch direkt ans BFM gelangt, was indes nicht massgebend ist (BVGE 2011/39 E. 3 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge vom BFM mitgeteilt, eine Anhörung
D-3519/2015 zu den Gesuchsgründen über schweizerische Vertretung in Khartum (gemäss aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) sei nicht möglich. Sie liess sich in der Folge im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 11. November 2013 und 16. Dezember 2013 nochmals zu ihren Gesuchsgründen vernehmen. Der Beschwerdeführerin wurde im Nachgang dazu vom BFM doch noch eine Anhörung zu ihren Gesuchsgründen ermöglicht, welche am 8. Juli 2014 in den Räumen der schweizerischen Vertretung in Addis Abeba stattfand. 3.2 Im Rahmen dieser Anhörung führte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache das Folgende aus: Sie sei im Sudan geboren, jedoch (…) zirka im Jahre 1999 mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern aus dem Sudan in ihre eritreische Heimat zurückgekehrt. Sie habe in der Folge mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einer Ortschaft in der Provinz C._______ gelebt, wo sie während acht Jahren zur Schule gegangen sei. Im Jahre 2008 respektive 2009 habe sie sich für die neunte Schulklasse anmelden wollen, jedoch habe die Regierung gesagt, dass nun alle über 18-jährigen nach Sawa zum "National Service" (Nationaldienst) müssten. Das habe sie nicht gewollt, weshalb sie während zweier Wochen zuhause geblieben sei, in welchen sie sich schliesslich zu einer Ausreise in den Sudan entschlossen habe. Sie sei in der Folge am 7. März 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen aus Eritrea in den Sudan ausgereist. Dabei bestätigte sie im Rahmen der Anhörung auf Nachfrage hin, dass sie in Eritrea nie zum Nationaldienst rekrutiert worden sei, dass sie während ihres Aufenthalts in Eritrea nie Probleme gehabt habe und dass sie ihre Heimat am 7. März 2009 einzig deswegen verlassen habe, weil sie nicht zum Nationaldienst gewollt habe. Auf Frage nach ihrem Aufenthaltsstatus in Äthiopien gab sie im Übrigen an, sie sei vom UNHCR als Flüchtling registriert worden, sie halte sich legal in Äthiopien auf und sie lebe in einem offiziellen Flüchtlingslager. Für die weiteren Vorbringen im Rahmen der Anhörung kann auf die Akten verwiesen werden. 3.3 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zum Teil erheblich von ihren Vorbringen im Rahmen ihrer schriftlichen Eingaben unterscheiden. So hatte sie in ihrem Gesuch und ihren zwei Stellungnahmen geltend gemacht, dass sie im Oktober 2008 von den eritreischen Behörden aufgegriffen und zwangsweise direkt dem Nationaldienst zugeführt worden, und namentlich, dass sie während ihrer Dienstzeit im Militärlager von
D-3519/2015 Wi'a respektive von Sawa Misshandlungen erlitten habe. Vor diesem Hintergrund sei sie aus dem Dienst geflohen und von Eritrea in den Sudan ausgereist (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). 3.4 Mit Blick auf die deutlichen Unterschiede im Sachverhaltsvortrag gelangt das SEM in seinem Entscheid zum Schluss, den Vorbringen der Beschwerdeführerin seien keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea relevante Nachteile erlitten hätte oder sie von solchen bedroht gewesen wäre, zumal sie gemäss ihren Aussagen im Rahmen der Anhörung nie ein persönliches Aufgebot zum Nationaldienst bekommen und nie einen konkreten Behördenkontakt zwecks Rekrutierung gehabt habe. Demnach habe die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im März 2009 offenbar unbehelligt in Eritrea gelebt. Diese entscheidrelevanten Schlüsse des SEM werden von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe nicht entkräftet. Zwar führt sie in ihrer Beschwerde an, dass sie im Falle einer Verhaftung durch die heimatlichen Behörden mit einer Rekrutierung zum praktisch unbegrenzt dauernden Nationaldienst zu rechnen hätte, und ferner, dass sie aufgrund ihrer schwachen Bildung und als Frau während des Dienstes das Ziel von Ausbeutung werden könnte. In der Sache bleibt jedoch faktisch unbestritten, dass sie ihre Heimat verlassen hat, noch bevor sie mit den heimatlichen Behörden in irgendeiner Form in Konflikt geraten wäre. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea nicht erfüllt hat, da sie bis dahin in ihrer Heimat weder Verfolgung erlitten hatte noch unmittelbar von solcher bedroht war (vgl. dazu Art. 3 AsylG). Alleine der Umstand, dass sie den Nationaldienst aufgrund subjektiver Befürchtungen nicht antreten wollte, ändert daran nichts. Da es sich bei der Beschwerdeführerin jedoch um eine Staatsangehörige von Eritrea im dienstpflichtigen Alter handelt und sie ihre Heimat mutmasslich illegal verlassen hat, was von den eritreischen Behörden in der Regel in schwerwiegender Weise geahndet wird, ist nicht auszuschliessen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft zum heutigen Zeitpunkt erfüllt. Dies jedoch lediglich aufgrund sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe, da sie erst mit ihrer illegalen Ausreise einen Grund für mögliche Verfolgungshandlungen vonseiten der heimatlichen Behörden gesetzt hat (vgl. dazu Art. 54 AsylG). 4.2 Bei einer solchen Konstellation fällt – wie vom SEM zur Recht erkannt – nach Praxis des Bundesverwaltungsgericht die beantragte Bewilligung der
D-3519/2015 Einreise in die Schweiz zwecks Gewährung von Asyl respektive zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen (gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG) von vornherein ausser Betracht. Da die Beschwerdeführerin eine allfällige Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen würde, wäre sie nach ihrer Einreise in die Schweiz in Anwendung von Art. 54 AsylG vom Asyl auszuschliessen, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. dazu Art. 44 [erster Satz] AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es nicht der gesetzlichen Logik entspricht, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2012/26, insbesondere E. 7). Bei einer Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, kommt demnach der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte, massgebliches Gewicht zu. Nach vorstehenden Erwägungen muss diese Frage im vorliegenden Fall verneint werden, was die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren ausschliesst. 4.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Erteilung der ersuchten Einreisebewilligung von vornherein nicht erfüllt sind, kann auf eine Prüfung der Frage der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort sowie der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Einreisebewilligung grundsätzlich verzichtet werden. Unter Hinweis auf die diesbezügliche Praxis (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.) ist aber immerhin anzumerken, dass die entsprechenden Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin ohnehin kaum erfüllt wären, da sie sich eigenen Angaben zufolge legal in Äthiopien aufhält, wo sie über eine UNHCR-Registrierung verfügt und sie in einem offiziellen Flüchtlingslager leben kann. Bei einer solchen Ausgangslage wird in der Regel davon ausgegangen, die betreffende Person habe bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 m.w.H.). 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.
D-3519/2015 5. Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3519/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertretung in Addis Abeba und das SEM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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