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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2015 D-3519/2014

22 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,881 parole·~29 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3519/2014

Urteil v o m 2 2 . M a i 2015 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch lic. phil. Stefan Hery, substituiert durch ass. iur. Christian Hoffs,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 / N_______.

D-3519/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus der Provinz B._______ stammende Tibeterin mit letztem Wohnsitz in C._______ (Gemeinde D._______), verliess ihren Heimatstaat auf dem Landweg am 27. August 2012. Sie sei mit dem Auto am folgenden Tag in E._______ angekommen, wo sie in der Folge vier Monate in einem Restaurant gearbeitet habe. Danach sei sie mit einer ihr unbekannten Fluggesellschaft über eine ihr unbekannte Destination in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Am 9. Januar 2013 sei sie mit dem Zug illegal in die Schweiz gereist. Am folgenden Tag suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 21. Januar 2013 statt. A.b Mit Entscheid vom 22. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. A.c Am 20. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe nebst den Arbeiten im Haushalt auch ihrem Vater bei Feldarbeiten geholfen. Sie habe noch nie die Schule besucht. Am (...) sei sie zusammen mit ihrer Mutter auf das Feld gegangen, wo sie einen ausländischen Touristen angetroffen hätten. Dieser habe sie in einer Sprache angesprochen, welche sie nicht verstanden hätten. Sie hätten ihn zu sich nach Hause eingeladen, wo sie ihm Tee gegeben habe. Der Ausländer habe immer wieder Dalai Lama gesagt und ihr zunächst ein Bild von diesem gezeigt. Das Bild habe sie und ihre Mutter emotional aufgewühlt und sie hätten bei der Betrachtung desselben Freude empfunden, worauf ihr der Fremde dann insgesamt 55 Bilder des Dalai Lama überlassen habe. Fünf Tage später, also am (...), habe sie diese Bilder am Fest zum Geburtstag von H._______ – einem tibetischen Geistlichen – den älteren Leuten in ihrem Dorf verteilt, um diesen eine Freude zu machen. Ihre Mutter sei zwar darüber sehr unglücklich gewesen und habe ihr gesagt, dass sie sich damit in Gefahr bringe. Sie selber habe jedoch in diesem Moment eine innere Überzeugung gespürt, dass sie diese Bilder verteilen müsse, die stärker gewesen sei als die Angst vor möglichen Konsequenzen. Am nächsten Tag sei der Dorfvorsteher bei ihnen zu Hause erschienen und habe mitgeteilt, dass diejenige Person gesucht werde, welche die Fotos verteilt habe. Ihr Vater und ihr Bruder seien rasch von der Feldarbeit heimgekehrt und hätten mit

D-3519/2014 ihr geschimpft und sie aufgefordert wegzugehen, da sonst die ganze Familie leiden müsse. Ihr Vater habe sie zusammen mit ihrem Bruder weggeschickt. Da es in Tibet üblich sei, dass es überall durch China bezahlte Spione gebe, könne es sein, dass diese die Nachricht von der Verteilung der Fotos weitergeleitet hätten. Ihr Bruder habe sie bis kurz vor die Ortschaft I._______ begleitet und sei danach zurückgekehrt. Ferner habe sie ihren Partner J._______ (N_______), mit dem sie in die Schweiz gereist sei, auf ihrer Flucht in E._______ kennengelernt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.d Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere oder andere Dokumente zu den Akten. Sie gab dazu an, nie einen Pass besessen zu haben und ihre Identitätskarte befinde sich beim Schlepper. Sie sei auf ihrer Reise bis in die Schweiz im Besitz eines dunkelgrünen Passes gewesen, der nicht ihren Namen, aber ihr Geburtsdatum enthalten habe respektive sie wisse nicht, welche Angaben im fraglichen Pass enthalten gewesen seien. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 – eröffnet am 28. Mai 2014 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Die Beschwerdeführerin habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis 22. Juli 2014 zu verlassen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl den Voraussetzungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit als auch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit, ihre Herkunft aus der Autonomen Republik Tibet, die illegale Ausreise und die geltend gemachten Ausreise- und Asylgründe seien nicht glaubhaft. Die Ausführungen im Urteil BVGE 2009/29 seien vorliegend nicht anwendbar und es lägen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Dem Vollzug der Wegweisung stünden sodann keine Vollzugshindernisse im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen entgegen und ein solcher sei auch als möglich und durchführbar zu erachten, zumal es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen.

D-3519/2014 C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei ihr gestützt auf Art. 3 AsylG, eventualiter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, gegebenenfalls sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ernennung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen, das Gesuch um Bestellung von lic. phil. Stefan Hery als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG jedoch abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, bis zum 14. Juli 2014 eine Substitutionsvollmacht einzureichen, wobei bei unbenutztem Fristablauf das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Substitutionsvollmacht gleichen Datums ein, worin ass. iur. Christian Hoffs als Substitut ernannt wurde. F. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person

D-3519/2014 von ass. iur. Christian Hoffs bestellt. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. Juli 2014 eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt im Übrigen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. H. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 8. August 2014 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. I. Die Beschwerdeführerin replizierte – unter Beilage einer Kostennote ihrer Rechtsvertretung vom 29. Juni 2014 (recte: 29. Juli 2014) mit Eingabe vom 29. Juli 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur

D-3519/2014 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, aufgrund der nicht nachvollziehbaren, tatsachenwidrigen oder realitätsfremden Angaben bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet. Die Ausführungen zum Leben in ihrer Heimat seien nicht nachvollziehbar und würden den Eindruck erwecken, die kurzen und stereotypen Beschreibungen des Dorflebens seien darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht von selbst Erlebtem berichte. Selbst auf Nachfrage habe sie lediglich ausgeführt, sie habe die in ihrer Familie anfallenden Arbeiten erledigt. Ihre Darstellung des Dorflebens sei daher durch mangelnde Substanz charakterisiert gewesen. Es hätten jedoch von ihr zumindest Anhaltspunkte eines individualisierten Alltags erwartet werden dürfen, unabhängig vom Umstand, dass sie aus einer ausschliesslich von der Landwirtschaft lebenden Familie stamme. Bei

D-3519/2014 der BzP und der Anhörung habe sie zwar rudimentäre Länderkenntnisse vorweisen können, welche jedoch nicht über allgemein Bekanntes hinausgegangen seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie sich für ihre Befragungen auf diese, tibetischen Gesuchstellenden häufig gestellten Fragen in Voraussicht vorbereitet habe. So stünden ihre rudimentären Länderkenntnisse im Widerspruch zu ihrer Unkenntnis bezüglich konkreteren länderspezifischen Wissens. Ihre Angaben zu dem auf dem gesamten Staatsgebiet von China gesetzlich standardisierten Ausstellungsprozess einer Identitätskarte seien unvollständig, widersprüchlich und tatsachenwidrig gewesen. Auch dass sie sich eine der Vorwahlen der Autonomen Region Tibet gemerkt habe, da ihr diese in E._______ genannt worden sei und sie allenfalls einmal in der Heimat hätte anrufen wollen, sei nicht nachvollziehbar. So verfüge eigenen Angaben zufolge ohnehin niemand in der Familie über ein Telefon. Ihre offensichtlichen Probleme, auf Anhieb zu verstehen, was mit der Verwaltungseinheit "Präfektur" gemeint sei, würden weitere Rückschlüsse auf obige Schlussfolgerung zulassen. Vor dem Hintergrund ihres Alters sei es sowohl nicht nachvollziehbar als auch realitätsfremd, dass sie die Schule nie besucht habe oder ihr Fernbleiben von einer öffentlichen Schule keine Konsequenzen für ihre Eltern gehabt habe. Auch sei ihre Unkenntnis zu den Örtlichkeiten der nächstgelegenen Schule nicht nachvollziehbar, obwohl davon ausgegangen werden könne, dass sich in ihrem Dorf Kinder aufhielten, welche ihrer gesetzlich verordneten Schulpflicht nachkommen würden. Zudem habe sie die Farbe der Nummernschilder von Autos in der Autonomen Region Tibet nicht gekannt, obwohl sie eigenen Angaben zufolge bereits Fahrzeuge in ihrer Heimat gesehen haben müsse. Zudem besitze sie keine Kenntnis von der Seitenfarbe eines Familienbüchleins und des aktuellen Provinzgouverneurs der Autonomen Region Tibet. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person ihres Alters den Geldbetrag aus dem Ernteertrag ihrer Familie nicht beziffern könne. Letztlich sei es erfahrungswidrig, dass sie kein Chinesisch spreche. So könne davon ausgegangen werden, dass sie durch eine Sozialisation in der Autonomen Region Tibet in der Lage sein müsste, zumindest einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch zu führen. Bezüglich der Zweifel an ihrer Herkunft sei ihr das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei es ihr im Rahmen ihrer Stellungnahme jedoch nicht gelungen sei, diese Zweifel zu entkräften. Die Zweifel an ihrer Herkunft würden durch unsubstanziierte Ausführungen bezüglich ihrer angeblich illegalen Ausreise aus der Autonomen Region Tibet nach E._______ gestützt. Die Schilderungen des 15- bis 16-tägigen Fussmarsches bei ihrer Ausreise seien kurz, unpersönlich und stereotyp gewesen. Die diesbezüglichen Angaben

D-3519/2014 hätten in keiner Weise der zu erwartenden dichten Schilderung einer Person, welche eine solche illegale Ausreise tatsächlich erlebt habe, entsprochen. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie nie aus der Autonomen Region Tibet ausgereist, sondern stattdessen unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere von einem anderen Herkunftsstaat aus in die Schweiz gelangt sei. Somit könnten eine Herkunft aus der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China sowie diese Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus diesem Land nicht geglaubt werden. Durch die Feststellung, dass die Hauptsozialisation nicht in Tibet geschehen sei, werde den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen, was auch durch die unglaubhaften Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt werde. So seien die Schilderungen zur Anzahl Bilder des Dalai Lama, die der Beschwerdeführerin vom Ausländer ausgehändigt worden seien, zu den Namen des Geistlichen, an dessen Geburtstag sie diese Bilder verteilt habe, zum Zeitpunkt, wann diese Bilder nach deren Erhalt verteilt worden seien, und zu den konkreten Hinweisen, ob den Behörden die Verteilung der Bilder bereits bekannt sei, unterschiedlich respektive widersprüchlich ausgefallen. Letztlich sei es nicht realitätsnah, dass der Ausländer mit 30 beziehungsweise 55 Bildern des Dalai Lama überhaupt in das Land habe einreisen können. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2009/29 festgehalten, dass illegal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen. Sie würden somit Gefahr laufen, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten, und müssten bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass befürchten. Die Beschwerdeführerin führe an, chinesische Staatsangehörige und illegal aus China ausgereist zu sein. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung hätte sie demnach begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Wie bereits festgehalten, sei jedoch die Hauptsozialisation mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in der Autonomen Region Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China geschehen. Mangels Aussagen der Beschwerdeführerin, welche ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Leben nie einen Fuss auf tibetisches beziehungsweise chinesisches Gebiet gesetzt habe und sie somit – weder legal noch illegal – auch nicht von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt sei. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall

D-3519/2014 nicht anwendbar, weshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in analogen Fällen das Vorliegen solcher subjektiver Nachfluchtgründe jeweils verneint habe. Zu klären bleibe die Frage, ob die geltend gemachte Staatsangehörigkeit allenfalls trotzdem geglaubt werden könne: Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung bezüglich des Ortes der Hauptsozialisation per se noch keinen Beweis für eine gleichzeitige Täuschung bezüglich der behaupteten Staatsangehörigkeit darstelle. Trotzdem seien in der Praxis entsprechende Nichteintretensentscheide des BFM aufgrund versuchter Täuschung über die Identität vom Bundesverwaltungsgericht gestützt worden. Dies erscheine nur logisch, da es gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 8 den Asylsuchenden obliege, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnis hätten als die Behörden, offenzulegen. Sie würden die Folgen der Beweislosigkeit tragen, wobei nicht der strikte Beweis erforderlich sei, sondern – wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – die Glaubhaftmachung ausreiche. Bei fehlenden Identitätsdokumenten seien – wie vorliegend – in erster Linie die Aussagen eines Gesuchstellers als Beweismittel zu berücksichtigen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die angeführte Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Alleine die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsangehörigkeit dar. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil beibehalten würden, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragen und diese auch erhalten würden, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in welchen eine einheimische tibetische Bevölkerung wohnhaft sei. Es sei der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. 3.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, das BFM sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, sie habe die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen können. Weshalb die Vorinstanz aus ihren Ausführungen zu ihrem Beruf und ihrer Freizeitgestaltung zum Schluss gekommen sei, diese seien nicht nachvollziehbar und würden nicht von selbst Erlebtem zeugen, werde nicht weiter ausgeführt und begründet. Daher seien

D-3519/2014 nicht ihre Angaben, sondern diejenigen des BFM nicht nachvollziehbar. Sie habe in durchaus kurzen, aber inhaltlich klaren Sätzen auf die Fragen geantwortet. Hätte der Befrager mehr Details wissen wollen, hätte entsprechend nachgefragt und ihr Gelegenheit gegeben werden müssen, ausführlicher über ihre Tätigkeiten zu sprechen, was er jedoch unterlassen habe. Sie habe nicht wissen können, wie detailliert ihre Ausführungen hätten ausfallen sollen und wie viel Zeit ihr für die Beantwortung der Fragen insgesamt zugestanden werde, weshalb die mangelnde Ausführlichkeit nicht ihr angelastet werden könne. Hinzu komme, dass Freizeit im tibetischen Sinne nicht die gleiche Bedeutung habe und im bäuerlichen, traditionell-religiösen Kontext Tibets auch nicht als opportun betrachtet werde. Zudem habe sie ohnehin keine freie Zeit gehabt, da es – wie sie bei der Anhörung ausgeführt habe – immer etwas zu tun gegeben habe. Weiter habe ihr das BFM bei der BzP unter dem Titel "Herkunfts- und Länderfragen" dreizehn Fragen zu China und Tibet gestellt und in der Anhörung seien drei weitere hinzugekommen. Alle diese Fragen habe sie korrekt beantworten können, was aus dem Text in der angefochtenen Verfügung hervorgehe: "Bei Ihrer BzP und Ihrer Anhörung konnten Sie zwar rudimentäre Länderkenntnisse vorweisen. Diese gehen jedoch nicht über allgemeine Bekanntes hinaus, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass Sie sich für Ihre Befragungen auf diese, tibetischen Gesuchstellenden häufig gestellten Fragen, in Voraussicht vorbereitet haben." Aus dieser Argumentation des BFM ergebe sich, dass die ihr gestellten Fragen nutzlos beziehungsweise untauglich seien, da sowohl bei richtiger als auch bei falscher Beantwortung dieselbe Schlussfolgerung gezogen werde, nämlich dass sie nicht aus Tibet stamme, was jedoch nicht angehe. Weiter werfe ihr die Vorinstanz vor, den Ausstellungsprozess einer Identitätskarte unvollständig, widersprüchlich und tatsachenwidrig angegeben zu haben. Da nicht ausgeführt werde, worauf sich das BFM bei dieser Argumentation stütze, stelle dies eine reine Behauptung dar. Auch werde nicht klar, warum sie nicht eine der telefonischen Vorwahlen der Autonomen Region Tibets kennen sollte, nur weil ihre Familie kein Telefon besitze. Sodann sei sie beim Begriff "Präfektur" immer nach dem "Ort" und nicht nach der "Präfektur" gefragt worden. Zum Vorhalt bezüglich Schule sei anzumerken, dass in ihrem Dorf, das fünfzehn Häuser umfasse, keine Schule existiere. Einige Kinder seien zuhause von den Eltern unterrichtet worden. Da ihre Eltern keine Bildung hätten, habe sie demnach keine Ausbildung erhalten. Da sie nur einmal im einige Stunden von ihrem Dorf entfernten Gemeindehauptort gewesen sei, habe sie nicht gewusst, ob dort eine Schule existiere. Auch in diesem Punkt bleibe unklar, was das BFM genau für nicht nachvollziehbar beziehungsweise realitätsfremd halte und auf welche allfälligen Quellen es sich abstütze. Dass sie

D-3519/2014 die Farbe der Nummernschilder von Autos nicht gewusst habe, könne nicht verwundern, da es in ihrem Dorf doch nur kleinere Wege und Strassen, aber keine Autos gebe. Die Tatsache ihrer fehlenden Kenntnisse in Chinesisch sei ebenfalls mit der Abgeschiedenheit ihres Dorfes zu erklären, zumal dort keine Chinesen lebten. Zur angeblich kurzen und nur stereotypen Schilderung ihrer Ausreise sei zu sagen, dass ihr das BFM diesbezüglich zusätzliche, spezifische Fragen hätte stellen müssen. Sie sei von ihrem Naturell her eine sehr zurückhaltende Frau, die nur wenig spreche und sich nicht in den Mittelpunkt stellen wolle. Die Befragungssituation habe sie zusätzlich verunsichert, was sie denn auch angegeben habe. Sie sei sich nicht gewohnt, über sich zu erzählen, und konkrete Fragen hätten ihr geholfen, aus sich herauszukommen und Vertrauen zu fassen sowie die Gewissheit zu erlangen, dass sich der Befrager für sie und ihre Vergangenheit interessiere. Auch hätte er ihr erklären sollen, dass er mehr Informationen benötige, um einen Asylentscheid zu fällen. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass der Befrager bei der Anhörung schon von Anfang an davon ausgegangen sei, sie stamme nicht aus China/Tibet und habe sie das immer wieder spüren lassen, indem ihre Antworten in Frage gestellt worden seien und er vorgegeben habe zu wissen, dass ihre Antworten nicht der Wahrheit entsprechen würden. Bei den vorinstanzlichen Argumenten handle es sich um Mutmassungen, die durch nichts belegt seien. So sei es beispielsweise sehr wohl möglich und auch gebräuchlich, dass ausländische Touristen Bilder des Dalai Lama nach Tibet mitbringen würden, um den Einheimischen eine Freude zu bereiten. Sodann sei festzustellen, dass die Anhörung nur etwas mehr als drei Stunden und die BzP nicht einmal eineinhalb Stunden gedauert hätten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass diese Zeit für eine genügende Sachverhaltsabklärung nicht ausreiche, sei die Sache subeventualiter an das BFM zurückzuweisen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte ergänzend an, dass Tsampa – Mehl aus gerösteter Gerste – überall auf der Welt hergestellt werde, wo sich Personen tibetischer Abstammung aufhalten würden, selbst in der Schweiz. Weiter würden die in den Befragungen abgehandelten Getreidesorten (Weizen und Gerste) nicht nur in Tibet angebaut, sondern auch von Personen – unter anderem tibetischer Ethnie oder Abstammung – aus dem Territorium anderer Staaten, welche an den Himalaya grenzten, so (Aufzählung von Beispielen). Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern Kenntnisse der Tsampa-Herstellung und der Grösse von Getreidekörnern Indizien für eine Herkunft aus Tibet oder die chinesische Staatsangehörigkeit sein sollten.

D-3519/2014 3.4 In ihrer Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung lediglich zu einem ihrer in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente geäussert habe. Dies erstaune deshalb, weil in der Beschwerde auf vier Seiten begründet worden sei, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletze. Unter anderem sei darin auf die eheähnliche Gemeinschaft mit einem vorläufig aufgenommenen Flüchtling hingewiesen worden, weshalb sie – sofern sie die Flüchtlingseigenschaft nicht selber erfülle – in dessen Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen sei. Das BFM habe es gänzlich unterlassen, dazu Stellung zu nehmen. Zu dem einen von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angeführten Argument zur Tsampa-Herstellung sei anzuführen, dass diesbezügliche Kenntnisse wohl keinen Beweis für ihre tibetische Herkunft oder ihre chinesische Staatsangehörigkeit darstellten. Dennoch stellten diese Kenntnisse vorliegend sehr wohl Indizien dar, die in der Gesamtheit mit anderen Hinweisen, die sich in ihren Vorbringen finden lassen würden, den Rückschluss auf ihre tibetische Herkunft und ihre chinesische Staatsangehörigkeit zuliessen. 4. 4.1 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken. 4.2 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten

D-3519/2014 Grundsätzen hat die verfügende Behörde demnach die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1). 4.3 4.3.1 In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die von der Vor-instanz neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie habe gewissen Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht zu genügen. So müsse aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Asylgesuchsteller gestellt habe und wie dieser darauf geantwortet habe, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Auch müsse aus den Akten hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren habe. Dabei stehe es der Vorinstanz frei, in welcher Form es dem Bundesverwaltungsgericht die genannten Informationen offenlegen wolle. Zur Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person sei festzuhalten, dass die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Einsicht in jene Unterlagen gewähren müsse, auf die sie ihren Entscheid stütze. Dabei sei – mit Rücksicht auf allenfalls bestehende öffentliche Geheimhaltungsinteressen – der betroffenen Person zumindest der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. Art. 28 VwVG). Sodann sei auch das Recht einer asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG) zu wahren. Dementsprechend habe die Vorinstanz den Betroffenen die als

D-3519/2014 tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Dementsprechend genüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen. Seien diese Mindeststandards nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ausgenommen diejenigen Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2.2 und 5.2.3 m.w.H.). 4.3.2 Vorweg ist anzuführen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unverständlich, vage oder widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie eine Herkunft derselben aus Tibet/China offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigten. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin rudimentäre Länderkenntnisse habe vorweisen können, auch wenn diese nicht über allgemein Bekanntes hinausgegangen seien. Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass sie nicht aus dem angegebenen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste. 4.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die vorliegend durchgeführte Herkunftsabklärung der Vorinstanz die in Erwägung 4.3.1 festgelegten Mindeststandards erfüllt.

D-3519/2014 Vorliegend können dem Anhörungsprotokoll des BFM vom 20. Mai 2014 zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden. Allerdings enthalten die Akten keine Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Antworten oder zu den Quellen, an denen sich der Befrager zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientierte. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines überwiegenden Teils der Fragen auch keine eindeutigen Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwortete beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen, zumal nur bei einem geringen Teil der Antworten Zweifel an deren Richtigkeit geäussert wurden (vgl. beispielsweise act. A13/17, F23, F50, F62) respektive nur in wenigen Fällen klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Antwort falsch sei (vgl. act. A13/17, F33, F37). Aus den Akten geht somit – abgesehen von wenigen Ausnahmen – nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ersichtlich, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. Wie in Erwägung 4.3.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. In casu ist auf die Anhörung des BFM vom 20. Mai 2014 zu verweisen, in welcher nebst den Asylgründen die Länderkenntnisse und das Alltagswissen der Beschwerdeführerin geprüft wurden. Vor der eigentlichen Anhörung zur Sache wurde ihr eröffnet, dass aufgrund ihrer Aussagen Zweifel an ihrer Herkunft aus Tibet bestünden und das BFM gedenke, ihre Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu ändern wegen den bestehenden Zweifeln an ihrer Herkunft. Dazu wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei sie an ihrer Herkunft aus Tibet festhielt (vgl. act. A13/17 S. 8). Angesichts dieser nicht näher konkretisierten und allgemein gehaltenen Zusammenfas-

D-3519/2014 sung des Abklärungsergebnisses wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. 4.4 Damit steht fest, dass die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise weder den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung noch die als falsch oder tatsachenwidrig eingestuften Antworten vor ihrem Entscheid der Beschwerdeführerin detailliert offengelegt noch ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat, wodurch sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Zudem wurde dadurch auch die Begründungspflicht verletzt, zumal der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung erschwert, wenn nicht verunmöglicht wurde. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Rügen in formeller sowie in materieller Hinsicht nicht weiter eingegangen zu werden. 4.5 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geheilt werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass Gehörsverletzungen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können. Dies gilt unter der Geltung des revidierten Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können. Eine Gehörsverletzung kann dann geheilt werden, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand sowie Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). 4.6 Vorliegend sind die festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend zu bezeichnen, zumal aufgrund der Aktenlage nicht da-

D-3519/2014 von ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen handelte, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur formell korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Bereits mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Juli 2014 seine Kostennote gleichen Datums zu den Akten und machte für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von acht Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen von pauschal Fr. 30.– geltend, was einen Betrag von Fr. 1630.– ergibt. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführerin ist demnach zu Lasten des SEM aufgrund obiger Ausführungen zur Kostennote vom 29. Juli 2014 sowie der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand ihres Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1630.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

D-3519/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1630.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-3519/2014 — Bundesverwaltungsgericht 22.05.2015 D-3519/2014 — Swissrulings