Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3517/2017 law/auj
Urteil v o m 7 . Juli 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Senegal, alias B._______, geboren am (…), Mali, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2017 / N (…).
D-3517/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Juni 2013 in die Schweiz ein und suchte gleichentags unter dem Namen B._______ und als Staatsangehöriger von Mali um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner ordnete es an, die Wegweisung nach Mali werde derzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug werde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 20. April 2016 wies der Beschwerdeführer sich anlässlich einer routinemässigen Kontrolle durch Angehörige des Schweizerischen Grenzwachtkorps mit einem senegalesischen Reisepass und einer am 3. Dezember 2010 ausgestellten und bis 13. Juni 2016 gültigen spanischen Aufenthaltsbewilligung aus. Beide Dokumente lauteten auf den senegalesischen Staatsangehörigen A._______. Eine Kontrolle der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers im automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem AFIS ergab, dass dieser seit 2013 unter dem Namen B._______ als malischer Staatsangehöriger in der Schweiz lebt. Mit den Ergebnissen des Fingerabdruckvergleichs konfrontiert, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Schweiz unter einer falschen Identität mit einer F-Bewilligung lebe und in Spanien unter seiner wahren Identität über einen gütigen Aufenthaltstitel verfüge. C. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die ihm gewährte vorläufige Aufnahme offenkundig auf falschen Angaben beruhe und er des vorübergehenden Schutzes der Schweiz nicht mehr bedürfe, da er in Spanien über einen Aufenthaltstitel verfüge. Gleichzeitig setzte das SEM ihm eine Frist bis 30. August 2016 an, um zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen und allfällige Gründe gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gegen den Vollzug der Wegweisung nach Spanien darzulegen. Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
D-3517/2017 D. Am 9. August 2016 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers und um Auskunft über die Gültigkeitsdauer des spanischen Aufenthaltstitels. E. Die spanischen Behörden stimmten am 12. September 2016 dem Gesuch um Rückübernahme zu und teilten mit, die Aufenthaltsbewilligung sei bis am 12. Juni 2021 gültig. F. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2016 das rechtliche Gehör zur Zustimmung der spanischen Behörden zu seiner Rückübernahme. G. In seiner Stellungnahme vom 9. November 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Spanien aufgrund der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt keine Zukunftsperspektiven gesehen und sich deshalb entschieden, in der Schweiz Asyl zu beantragen, um hier eine Ausbildung zu machen. Zu Beginn habe er in der Schweiz Sprachkurse besucht, um Deutsch zu lernen. Seit August 2015 sei er im Integrationsprogramm der Kantonalen Schule für Berufsbildung in C._______. Seit August 2016 gehe er an drei Tagen die Woche zur Schule und an zwei Tagen arbeite er als Praktikant in einer (…). In diesem Betrieb habe er die Möglichkeit, ab August 2017 eine Berufsausbildung als (…) zu absolvieren. Der Beschwerdeführer reichte eine Einschätzung durch die zuständige Stammklassenlehrperson des Integrationsprogrammes der Kantonalen Schule für Berufsbildung C._______ vom November 2016 ein. H. Mit Schreiben vom 15. April 2017 erkundigte sich der Geschäftsführer der (…) GmbH (…) bei der Vorinstanz nach der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für die nächsten zwei Jahre, da die Firma diesem eine EBA-Lehre als „(…) Fachrichtung (…)“ angeboten habe. Das SEM beantwortete die Anfrage am 14. Juni 2017. I. Mit Verfügung vom 20. Mai 2017 – eröffnet am 24. Mai 2017 – hob das SEM die am 29. Oktober 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, for-
D-3517/2017 derte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 6. Juli 2017 zu verlassen, und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er, es sei die Verfügung des Staatssekretariats vom 20. Mai 2017 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. K. Am 26. Juni 2017 ging beim Gericht eine den Beschwerdeführer betreffende Unterstützungsbedürftigkeitserklärung der zuständigen Behörde vom 22. Juni 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR. 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts die vorläufige Aufnahme betreffend endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG, SR 173.110). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
D-3517/2017 2. Mit Beschwerde können im Bereich des Ausländerrechts die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Spanien als sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) bezeichnet, und im jetzigen Zeitpunkt sei eine Rückkehr nach Spanien zulässig und zumutbar sowie der Wegweisungsvollzug möglich. Die spanischen Behörden hätten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Der Umstand, dass dieser nach eigener Einschätzung auf dem spanischen Arbeitsmarkt über schlechtere berufliche Entwicklungsmöglichkeiten verfüge als in der Schweiz, ändere nichts an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Spanien und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er habe Spanien als Minderjähriger verlassen, weil er dort keine berufliche Zukunft für sich gesehen habe, und sei in die Schweiz gekommen, um hier eine Ausbildung zu absolvieren. Er sei senegalesischer Staatsangehöriger und habe in der Schweiz zwar falsche Angaben zu seiner Person gemacht, was er im Nachhinein bereue. Er halte sich nun jedoch bereits seit über vier Jahren in der Schweiz auf und habe sich gut integriert. Er spreche Deutsch, habe ein soziales Netz und nun die Möglichkeit, in einer (…), in der er bereits gearbeitet habe, eine Lehre zu absolvieren. Er würde innert kürzester Zeit die Voraussetzungen für die Erteilung einer B-Bewilligung erfüllen, wenn er weiterhin in der Schweiz bleiben könnte. 4. 4.1 Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
D-3517/2017 4.1.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend als zulässig, da in Spanien als sicherem Drittstaat effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 4.1.2 Gemäss Art. 83 Abs.5 AuG bezeichnet der Bundesrat Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche ein Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt in Spanien, einem Mitgliedstaat der EU, über einen gültigen und längerfristigen Aufenthaltstitel („permiso de residencia“, „residencia larga duracion“), welcher auch eine Arbeitsbewilligung einschliesst („autoriza a trabajar“), so dass die Regelvermutung besteht, dass die Wegweisung in diesen Staat zumutbar ist. Mit dem Hinweis auf die schwierige Situation auf dem spanischen Arbeitsmarkt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung umzustossen. Die Berücksichtigung seines mittlerweile vierjährigen Aufenthaltes in der Schweiz und der Möglichkeit, hier im August 2017 eine zweijährige Berufslehre zu beginnen, vermag daran nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien ist demzufolge zumutbar. 4.1.3 Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien erweist sich sodann auch als möglich, da die spanischen Behörden am 12. September 2016 dem Gesuch der Schweiz um Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt und festgehalten haben, dass die spanische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis am 12. Juni 2021 gültig ist. 4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG im Ergebnis zu Recht aufgehoben hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-3517/2017 6. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3517/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird ebenfalls abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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