Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3517/2016
Urteil v o m 1 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Marokko, alias A._______, geboren am (…), Libyen, alias B._______, geboren am (…), Libyen, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (…).
D-3517/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, eigenen Angaben zufolge seine Heimat im Dezember 2015 verliess, auf dem Luftweg in die D._______ gelangte, seine Reise auf dem Landweg fortsetzte und via E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______ sowie K._______ am 31. Januar 2016 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 2. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ um Asyl nachsuchte, dass er in K._______ im Januar 2016 um Asyl ersucht habe, indessen vor Urteilsfällung das Land verlassen habe, nachdem ihm gesagt worden sei, dass (…) von den deutschen Behörden zurückgeschickt würden, dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ L._______ am 10. Februar 2016 und die Anhörung zu den Asylgründen am 3. Mai 2016 durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, der Eigentümer ihrer Mietwohnung habe Eigennutzung geltend gemacht, weshalb sie im Jahr (…) die Wohnung hätten verlassen müssen und in eine andere, „unbewohnbare“ Wohnung hätten umziehen müssen, dass er zudem von Freunden beleidigt worden sei, weshalb er unter psychischen Problemen gelitten habe, dass die Vorinstanz am 30. März 2016 die Beendigung des Dublin-Verfahrens ankündigte und festhielt, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2016 – eröffnet am 10. Mai 2016 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung festhielt, weder die geschilderte Wohnungsausweisung noch die geltend gemachte Armut noch der Wunsch nach Lern- und Bildungsmöglichkeiten würden den Tatbestand von Art. 3 AsylG erfüllen,
D-3517/2016 dass zwischen der angeblichen Wohnungsausweisung im Jahr (…) und seiner Flucht Ende 2015 gut (…) Jahre liegen würden, womit der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der angeblich Verfolgungshandlung und der Flucht nicht gegeben sei, dass eine diesbezügliche Furcht vor künftiger Verfolgung demnach nicht begründet sei und er überdies keinerlei staatliche Verfolgungsmassnahmen geltend mache, welchen er künftig ausgesetzt sein würde, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, sodann sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei sodann vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-3517/2016 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, da es sich in casu offensichtlich nicht um eine staatliche Verfolgung handelt,
D-3517/2016 dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend gemacht hat, dass ebenso wenig die vorgetragenen allgemeinen, insbesondere wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Marokko eine asylbeachtliche Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag, zumal lediglich auszugsweise der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt aufgeführt wird und es der Beschwerdeführer vollständig unterlässt, sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen, dass nach Würdigung der Aktenlage festzustellen ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer in irgendeiner Weise flüchtlingsrelevante Nachteile im Heimatstaat Marokko drohen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
D-3517/2016 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
D-3517/2016 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen, dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, es seien Daten an die Behörden des Heimatstaats weitergeleitet worden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-3517/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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