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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2009 D-3516/2009

20 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,402 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Apr...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3516/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juli 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3516/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 25. September 2008 und gelangte am 20. Oktober 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 23. Oktober 2008 befragt (Kurzbefragung) und am 15. April 2009 angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Irak auch gelebt habe. Ab dem Jahre 2008 habe er mit seinem Lastwagen regelmässig verbotene Waren von der Stadt C._______ nach D._______ gefahren, von wo zwei seiner dort lebenden Verwandten die Waren mit seinem Lastwagen weiter nach Mosul transportiert hätten. Anlässlich eines Warentransports am 15. Juni 2008 sei er bei einem Kontrollposten in der Nähe von C._______ zusammen mit seinen beiden Verwandten verhaftet und während dreier Tage festgehalten worden. Da er damals Auspuffe transportiert habe, die verboten gewesen seien, sei ihm vorgeworfen worden, er würde mit den Terroristen zusammenarbeiten. Die Behörden hätten gedroht, ihn umzubringen, falls er weiterhin diese Tätigkeit ausübe. Am 28. August 2008 seien seine beiden Verwandten zusammen mit einer anderen Person erneut mit seinem mit Waren beladenen Lastwagen nach Mosul unterwegs gewesen, als sie in eine Strassenkontrolle geraten seien. Da sie beim Kontrollposten nicht angehalten, sondern die Flucht ergriffen hätten, sei das Feuer eröffnet worden, wobei seine beiden Verwandten getötet worden seien. Demgegenüber sei es der dritten Person gelungen zu fliehen. Diese habe anschliessend E._______, den Vater eines seiner getöteten Verwandten, über den Vorfall informiert. Er sei anschliessend von E._______, bei dem er sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe, über das Ereignis informiert worden. Da er - der Beschwerdeführer befürchtet habe, von den Behörden für die geflohene Person gehalten und verhaftet zu werden, da der Lastwagen auf ihn eingelöst gewesen sei, sei er nach C._______ gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Irak bei einem Cousin versteckt gehalten habe. Da die Polizei tatsächlich nach ihm gesucht habe, sei er am 25. September 2008 mit der Hilfe eines Schleppers nach Istanbul gereist, von wo er per LKW in die Schweiz gefahren sei. D-3516/2009 Am 3. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer eine auf ihn ausgestellte Identitätskarte sowie einen auf ihn ausgestellten Nationalitätenausweis der Vorinstanz einreichen. B. Mit Verfügung vom 30. April 2009 - eröffnet am 5. Mai 2009 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Für die Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihm zu erlauben, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten; es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-bis zum 26. Juni 2009 zu bezahlen habe. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 17. Juni 2009 ein. D-3516/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die angefochtene Verfügung enthält ferner keine Anordnung betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3 AsylG in der seit 1. Januar 2008 nicht mehr geltenden Fassung vom 26. Juni 1998), weshalb der Beschwerdeführer - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2009 festgestellt wurde - berechtigt ist, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Unter diesen Umständen ist auf die Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer legitimiert; die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), weshalb insoweit darauf einzutreten ist. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-3516/2009 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. So hat er teilweise den zu seiner Ausreise führenden Vorfall vom 28. August 2008 anlässlich der Kurzbefragung beziehungsweise der Anhörung unterschiedlich geschildert. Beispielsweise sagte er bei der Kurzbefragung wiederholt aus, seine Verwandten seien bei dem Vorfall vom 28. August 2008 von der Polizei festgenommen worden (act. A 1/9, S. 4 f.), wohingegen sich aus dem Protokoll der Anhörung ergibt, dass es gar nicht zu einer Festnahme der Verwandten gekommen sei, sondern diese vielmehr versucht hätten, mit dem Lastwagen einer Strassensperre zu entkom- D-3516/2009 men, weshalb sie beschossen und getötet worden seien (act. A 11/17, S. 7 ff.). Zudem brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vor, ihm sei mitgeteilt worden, die Polizei habe seine beiden Verwandten erschossen und die Leichen auf die Strasse geworfen (act. A 1/9, S. 5), demgegenüber er bei der Anhörung nicht erwähnte, dass die Leichen seiner beiden Verwandten auf die Strasse geworfen worden seien, obwohl er aufgefordert worden ist, genau zu schildern, was mit seinen Verwandten am 28. August 2008 geschehen ist (act. A 11/17, S. 7 ff.). Auch die Behauptung des Beschwerdeführers in der Anhörung, wonach der Dolmetscher ihn bei der Kurzbefragung falsch verstanden habe, vermag diese Widersprüche nicht zu erklären. Da der Beschwerdeführer nach der wörtlichen Rückübersetzung des Kurzbefragungsprotokolls vom 23. Oktober 2008 unterschriftlich bestätigte, dass dieses Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche, muss er sich bei seinen Vorbringen, wie sie in das Kurzbefragungsprotokoll Eingang gefunden haben, behaften lassen, zumal er den Dolmetscher gut verstanden haben will. Ebenso wenig geeignet, die Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzulösen, ist sein Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach er verschiedene Informationen von unterschiedlichen Quellen bekommen habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, herauszufinden, was genau passiert sei. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorfalls vom 28. August 2008 sehr unsubstanziiert ausgefallen ist. So war er beispielsweise nicht in der Lage anzugeben, um wen es sich bei der dritten Person, die die Beschiessung des Lastwagens überlebt haben soll, gehandelt gehabt habe, obwohl diese wenig später E._______ über den Vorfall informiert habe (act. A 11/17, S. 9). Zudem konnte der Beschwerdeführer weder angeben, bei welchem Kontrollposten seine Verwandten am 28. August 2008 beschossen worden waren, noch in welches Spital die Leichen seiner beiden Verwandten gebracht worden sind (act. A 11/17, S. 9 f.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Fragen hätte beantworten können, hätte sich der von ihm geltend gemachte Vorfall tatsächlich zugetragen. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, wonach diese dritte Person mit seinen beiden getöteten Verwandten befreundet gewesen sei, weshalb er zu Recht nicht habe wissen können, wie diese Person heisse. Da gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers diese dritte D-3516/2009 Person mit E._______ telefoniert hat, wäre zu erwarten, dass auch dem Beschwerdeführer deren Name bekannt ist, zumal er bei diesem Telefonat sogar anwesend gewesen sein will (act. A 11/17, S. 9). Zur Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach der Dolmetscher alles durcheinander gebracht und die Situation und Problematik auf eine unkorrekte Weise vermittelt habe, ist zu bemerken, das der Beschwerdeführer nach der wörtlichen Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls vom 15. April 2009 unterschriftlich bestätigte, dass dieses Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Deshalb muss er sich bei seinen Vorbringen, wie sie in das Anhörungsprotokoll Eingang gefunden haben, behaften lassen, zumal auch der anwesende Hilfswerkvertreter keine Ungereimtheiten festgestellt hat. Unplausibel erscheint auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Polizei erst zehn Tage nach dem Vorfall vom 28. August 2008 zu seinem Haus gekommen sei, um ihn zu suchen (act. A 11/17, S. 12). Es ist anzunehmen, dass die Polizei den Beschwerdeführer schon viel eher zu Hause aufgesucht hätte, hätte sie ihn wirklich verhaften wollen. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Festnahme im Juni 2008 schon nach drei Tagen wieder freigelassen worden sei, obwohl er beschuldigt worden sein soll, mit Terroristen zusammen zu arbeiten (act. A 1/9, S. 5, A 11/17, S. 8), unplausibel erscheint. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er wesentlich länger inhaftiert worden wäre, hätte die Polizei ihn tatsächlich in dieser Weise beschuldigt. Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach zwei seiner Verwandten beim Transport verbotener Waren erschossen worden seien, weshalb er von den irakischen Behörden gesucht werde, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in den Irak von den Behörden gefoltert und zu fünfzehn Jahren Gefängnis verurteilt würde, wie dies von ihm anlässlich der Anhörung geltend gemacht wurde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass allfällige behördliche Ermittlungsmassnahmen wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat für sich allein D-3516/2009 grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr in den Irak befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen und Einwände in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-3516/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den (unglaubhaften) Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-3516/2009 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE 2008/5). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von Personen, die ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. ebenda E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. 7.6 Der erst im Alter von knapp 22 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hat den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise bestens vertraut ist. Eigenen Angaben zufolge verfügt er in der Heimat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Brüder, Onkel und Tanten) und ist alleinstehend, womit er nach seiner Rückkehr lediglich für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen hat, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten - gelingen dürfte. Schliesslich hat der aktenkundig gesunde D-3516/2009 Beschwerdeführerdurch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz - bei entsprechendem Bemühen - auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Verwandten sowie seines Beziehungsnetzes wieder eingliedern wird. Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich wieder in der Provinz Dohuk niederzulassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland als zumutbar zu erachten ist. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3516/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 17. Juni 2009 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

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