Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.11.2010 D-3516/2008

26 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,741 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Apr...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3516/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3516/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2006 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am 15. Dezember 2006 befragt (Kurzbefragung) und am 8. Februar 2007 vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht C._______ angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Ethnie der Tigrinya und stamme aus D._______. Am 15. Juli 2005 sei er auf der Strasse in E._______ von drei Soldaten unter Anwendung von Gewalt zwangsrekrutiert worden, obwohl er ihnen seinen Schülerausweis gezeigt und ihnen gesagt habe, dass er noch zur Schule gehe. Man habe ihn in ein Gefängnis nach F._______ gebracht, wo er bis zum 25. September 2005 inhaftiert gewesen sei. Anschliessend habe man ihn nach G._______ verlegt, wo er von Anfang Oktober 2005 bis im April 2006 die militärische Grundausbildung habe absolvieren müssen. In der Folge habe er den staatlichen Arbeitsdienst geleistet beziehungsweise sei er Soldat in G._______ gewesen. Anlässlich von Gartenarbeiten ausserhalb des Militärcamps in G._______ sei es ihm am 2. Juli 2006 gelungen, zusammen mit einem Kameraden zu fliehen. Zu Fuss seien sie nach (...) (Sudan) gegangen, von wo sie per LKW nach Khartum gefahren seien, wo er sich während zirka zweier Monate aufgehalten habe. Daraufhin sei er mit einem Auto nach Tripolis (Libyen) gefahren. Von dort sei er nach zirka zwei Monaten per Motorboot, Zug und Auto via Italien am 28. November 2006 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs eine eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. April 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asyl gesuch jedoch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2008 (Poststempel) liess der Be- D-3516/2008 schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen vier Fotos sowie ein Arbeitszeugnis vom 17. April 2008 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2008 verfügte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 4. Juli 2008 ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-3516/2008 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens teilweise tatsachenwidrige und widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, er sei nach der Grundausbildung im Militär zum staatlichen Arbeitsdienst gegangen, demgegenüber er bei der Anhörung geltend gemacht habe, er sei nach den sechs Monaten Grundausbildung in G._______ Soldat gewesen. Zudem würden gewisse Aussagen des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen. Ausserdem seien seine Schilderungen über die Militärdienstzeit lediglich allgemein und vage ausfallen. Insbesondere würden seine diesbezüglichen Darlegungen über die Umstände seiner Flucht jeglicher Realitätsmerkmale entbehren. Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea im Juli 2006 illegal verlassen habe und im militärdienstpflichtigen Alter sei. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Daher habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht D-3516/2008 vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Er sei jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen, da er erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling geworden sei. Für den weiteren Inhalt der angefochtenen Verfügung wird auf die Akten verwiesen. 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen habe, sondern nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt habe. Die Gesamtheit seiner Vorbringen sei - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht unglaubhaft. Er habe auf alle ihm gestellten Fragen genau und ausführlich geantwortet. Die angeblichen Ungenauigkeiten, die mit Nachdruck bestritten würden, tangierten seine hauptsächlichen Vorbringen (Desertion) in keiner Weise. Bei den restlichen von der Vorinstanz beanstandeten Aussagen seinerseits handle es sich schlichtweg um eine tatsachenwidrige Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Die Tatsache, dass er Militärdienst geleistet habe, werde sodann durch seine schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben zum Militärdienst und die beiliegenden Fotos, auf denen er gut erkennbar abgebildet sei, belegt. Aufgrund des Umstandes, dass der Militärdienst in Eritrea mindestens achtzehn Monate daure, sei es sodann unmöglich, dass er den Militärdienst am 2. Juli 2006, mithin nach einer Dienstzeit von zirka acht Monaten, auf legalem Weg verlassen habe. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-3516/2008 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen D-3516/2008 werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er sei im Winter zwangsrekrutiert worden (Akten BFM A 1/9, S. 4), demgegenüber er bei der Anhörung vorbrachte, dies sei am 15. Juli 2005 geschehen (Akten BFM A 14/17, S. 5). Die in der Rechtsmittelschrift erhobene Behauptung, wonach sich der eritreische Winter von Juli bis August erstrecke, ist unzutreffend und vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen, da übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass auch in Eritrea der Juli zu den Sommermonaten gehört. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, er sei nach der militärischen Grundausbildung zum staatlichen Arbeitsdienst gegangen (Akten BFM. A 1/9, S. 2), hingegen er bei der Anhörung geltend machte, er sei nach den sechs Monaten Grundausbildung Soldat in G._______ gewesen (Akten BFM A 14/17, S. 5). Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zuerst aussagte, er habe sich am Tag der Zwangsrekrutierung zu Besuchszwecken in E._______ aufgehalten (Akten BFM. A 1/9, S. 5), demgegenüber er kurz darauf zu Protokoll gab, er sei an diesem Tag zum Einkaufen dort gewesen (Akten BFM A 1/9, S. 5). Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen auch diese Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich zu erklären. Hinsichtlich der angeblichen Zwangsrekrutierung sowie der geltend gemachten Flucht vom 2. Juli 2006 ist festzustellen, dass den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung fehlen. Namentlich ist den Äusserungen des Beschwerdeführers weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Da es sich bei einer Zwangsrekrutierung und einer Desertion um sehr einschneidende und einprägsame Erlebnisse handelt, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer detaillierter und ausführlicher darüber berichtet hätte, hätte er sie tatsächlich erlebt. An dieser Einschätzung vermögen D-3516/2008 auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern. Aufgrund des soeben ausgeführten ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein Sachverhaltskonstrukt und nicht um selbst Erlebtes handelt. An der Tatsache der unglaubhaft gebliebenen Zwangsrekrutierung beziehungsweise Desertion vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen sollen, nichts zu ändern, zumal auch diese die geltend gemachte Zwangsrekrutierung respektive Desertion nicht nachzuweisen beziehungsweise zu belegen vermögen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde erbringen die eingereichten Fotografien daher keinen Beweis für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers; vielmehr ist aufgrund der teilweise widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er ordentlich aus den eritreischen Streit kräften entlassen worden und nicht desertiert ist. An dieser Einschätzung vermag auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach es aufgrund des Umstandes, dass der Militärdienst in Eritrea mindestens achtzehn Monate daure, unmöglich sei, dass er den Militärdienst am 2. Juli 2006, mithin nach einer Dienstzeit von zirka acht Monaten, auf legalem Weg verlassen habe, nichts zu ändern, zumal aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers - insbesondere zu seiner angeblichen Zwangsrekrutierung - unklar ist, wann er seinen Militärdienst begonnen hat. Die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten daher als unbegründet. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin durch Begründung eines subjektiven Nachfluchtgrundes zum Flüchtling geworden ist. Aufgrund der Aktenlage kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und eine zutreffende Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vornahm. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist demnach unbegründet. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde D-3516/2008 beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asyl gesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 8.2 Gemäss der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig und daher nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (be- D-3516/2008 dürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3516/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und 4 Fotos) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11

D-3516/2008 — Bundesverwaltungsgericht 26.11.2010 D-3516/2008 — Swissrulings