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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2020 D-3514/2020

20 agosto 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,928 parole·~10 min·7

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3514/2020

Urteil v o m 2 0 . August 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug [Wiedererwägung]); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2020 / N (…).

D-3514/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie – suchte zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern am 26. Oktober 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie und ihre Familie Zeugen der Ermordung einer Nachbarsfamilie geworden seien. Nachdem ihr Mann eine entsprechende Aussage bei der Polizei gemacht habe und der Täter namens B._______ verhaftet worden sei, seien sie und ihre Familie von den Gefolgsleuten von B._______ bedroht und ihr Mann aufgefordert worden, seine Aussage bei der Polizei zurückzuziehen. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-307/2019 vom 22. Februar 2019 ab. D. Am 27. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe ein, in welcher sie geltend machte, sie sei, nachdem ihre Familie aufgrund der erhaltenen Drohungen zu ihrer Schwiegermutter geflohen sei, in ihr Dorf zurückgekehrt, um in ihrem Haus Papiere zu holen. Als sie im Keller nach diesen Papieren gesucht habe, seien drei maskierte Männer vorbeigekommen und hätten sie vergewaltigt. Die Männer hätten die Vergewaltigung auch gefilmt und gesagt, sie hätten ihren Mann davor gewarnt, was passieren werde, wenn er seine Aussage nicht zurückziehe. Sie hätten sie zusätzlich vor weiteren Übergriffen gegen sie und ihre Familie gewarnt. Sie habe ihrem Mann und ihren Kindern nichts von der Vergewaltigung erzählt. Sie dürften auch heute nichts davon erfahren. Im Rahmen des Asylverfahrens sei sie, aus Scham und weil sowohl bei der Befragung zur Person als auch

D-3514/2020 bei der Anhörung Männer anwesend gewesen seien, nicht imstande gewesen, darüber zu berichten. Auch ihrem Therapeuten, bei dem sie während des Asylverfahrens in Behandlung gewesen sei, habe sie nichts davon erzählen können. Erst nach dem Wechsel zu einer Therapeutin, Anfang Mai 2019, sei ihr dies möglich geworden. Mit ihrer Therapeutin habe sie seither zahlreiche Sitzungen gehabt. Am 26. November 2019 sei erstmals in einem ausführlichen fachärztlichen Bericht festgehalten worden, was sie erlebt habe. Aufgrund dieses neuen Beweismittels habe sie nachweisen beziehungsweise zumindest glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatland aufgrund frauenspezifischer Fluchtgründe an Leib und Leben gefährdet sei. Dementsprechend sei die Verfügung vom 14. Dezember 2018 im Asylpunkt wiedererwägungsweise aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von (…) C._______ vom 26. November 2019 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 – eröffnet am 10. Juni 2020 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 18. Dezember 2018 [recte: 14. Dezember 2018] für rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde gutgeheissen. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 (Abweisung Wiedererwägungsgesuch) und 2 (Rechtskraft- und Vollstreckbarerklärung der Verfügung vom 18. Dezember 2018 [recte: 14. Dezember 2018]) aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

D-3514/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

D-3514/2020 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 3.3 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490). 3.4 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 27. Dezember 2019 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Dezember 2018 zu beseitigen vermögen. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch aus den nachfolgend genannten Gründen im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. 4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch und in ihrer Rechtsmitteleingabe auf das Vorliegen neuer erheblicher Tat-

D-3514/2020 sachen beziehungsweise eines neu entstandenen Beweismittels (Arztbericht) zu deren Nachweis. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer einer Vergewaltigung geworden, habe darüber in den Befragungen jedoch nicht sprechen können, wurde bereits im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens vorgebracht (vgl. die Beschwerde vom 17. Januar 2019, […]) und wurde vom Bundesverwaltungsgericht dementsprechend in seinem Entscheid berücksichtigt. Entgegen den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und der Rechtsmitteleingabe kann mithin nicht vom Vorliegen einer neuen Tatsache gesprochen werden. Im Urteil D-307/2019 vom 22. Februar 2019 wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen behauptete Bedrohungslage keinen Bezug zu einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe erkennen lasse und sich die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Familienangehörigen selbst bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen lediglich als Betroffene von kriminellem Unrecht rein privater Natur darstellten. Eine Betroffenheit von solchem Unrecht vermöge praxisgemäss nur dann zu einer Asylgewährung zu führen, wenn im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, der davon betroffenen Person werde von den heimatlichen Behörden Schutz gezielt verweigert und zwar aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen spreche jedoch nichts für eine solche Konstellation. Nachdem mit Urteil D-307/2019 somit rechtskräftig festgestellt wurde, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin die Asylrelevanz fehlt, vermag das neue, nachträglich entstandene Beweismittel (Arztbericht), welches gegebenenfalls im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen wäre, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Mithin sind die Vorbringen weder neu noch ist das Beweismittel (angesichts rechtskräftig festgestellter fehlender Asylrelevanz der zu beweisenden Tatsache) erheblich. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf dieselben Vorbringen beruft, welche bereits im Urteil D-307/2019 beurteilt wurden. Es liegen weder neue Tatsachen vor noch ist das neu vorgelegte Beweismittel geeignet, zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der bereits beurteilten Sachlage zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Dezember 2019 folglich zu Recht abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-3514/2020 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3514/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

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