Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.02.2026 D-3513/2024

11 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,151 parole·~21 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3513/2024

Urteil v o m 11 . Februar 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Abdelwahab Mohammad, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2024 / N (…).

D-3513/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Oktober 2021 zusammen mit seinem Bruder (B._______, geb. […], N […]; vgl. D-3512/2024) und seinem Cousin und dessen Familie (C._______, geb. […], D._______, geb. […], E._______, geb. […], N […]; vgl. D-3507/2024) in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Dezember 2021 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 1. März 2022 erfolgte eine ergänzende Anhörung. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf F._______ bei G._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern gelebt habe. Sein Bruder B._______ sei im Gefängnis gewesen, weil er mit der (…) zusammengearbeitet habe. Nach der Haftentlassung habe ihm sein Bruder erzählt, die (…) habe gedroht, ihn verschwinden zu lassen, falls er nicht weiterhin für sie arbeite. Sein Bruder habe ihn gebeten, ihm bei dieser Arbeit zu helfen, da er sonst erneut Probleme mit den Behörden bekommen würde. Er habe eingewilligt. In der Folge habe B._______ telefonisch die Bestellungen der (…) entgegengenommen, C._______ (ihr Cousin) habe die Waren einem Taxi übergeben, und er habe das Taxi begleitet und die Waren weitertransportiert. H._______, ein Cousin seiner Mutter, habe davon erfahren und ebenfalls mitarbeiten wollen. H._______ habe für den Asayesh an einem Kontrollposten gearbeitet und ihnen geholfen, den Kontrollposten zu passieren. Am (…) sei das Taxi aber vom Vorgesetzten von H._______ kontrolliert worden. Der Taxichauffeur und H._______ seien festgenommen worden und hätten den Behörden seinen sowie die Namen von C._______ und B._______ genannt. Er und B._______ seien daraufhin am (…) ebenfalls festgenommen worden. Am (…) seien sie alle freigelassen worden. Er und C._______ hätten einen Bürgen stellen müssen, und B._______ habe die Auflage erhalten, ein GPS-Gerät bei der (…) zu platzieren. B._______ habe ihnen dann erklärt, sie müssten umgehend ausreisen, sonst würden sie von der (…) umgebracht oder lebenslänglich ins Gefängnis gesteckt werden. Mit dem Telefon eines Passanten habe B._______ (…)-Leute kontaktiert und ihnen gesagt, dass ihm befohlen worden sei, ein GPS-Gerät bei ihnen zu platzieren. Aus Dankbarkeit habe die (…) ihnen bei der Ausreise geholfen. Bei einer Rückkehr in den Irak würde er entweder von den Behörden verhaftet, oder die (…) würde ihm etwas antun.

D-3513/2024 A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen seine Identitätskarte (Original), Kopien seines Reisepasses, einen ihn selbst betreffenden Haftbefehl sowie einen Haftbefehl betreffend seinen Bruder B._______, beide vom (…) und in Kopie, zu den Akten. A.d Das SEM liess die eingereichten Haftbefehle amtsintern analysieren. Aufgrund des Analyseergebnisses erachtete das SEM die Dokumente als verfälscht oder gefälscht und gewährte dem Beschwerdeführer zu den entsprechenden Erkenntnissen mit Verfügung vom 2. August 2022 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 17. August 2022 und legte ein undatiertes Schreiben von I._______ bei (Kopie). B. Mit Verfügung vom 30. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen seien mittels vorsorglicher Massnahme per sofort zu sistieren, und es sei ihm während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Vollmacht vom 24. Mai 2024 bei. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

D-3513/2024 E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner forderte sie ihn auf, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde seinerseits aufgefordert, innert Frist den Nachweis zu erbringen, dass er die Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG (SR 142.31) erfüllt. F. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Poststempel) wurden mehrere Unterlagen zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Rechtsvertreters (Kopien), ein Referenzschreiben von J._______ vom 3. Juni 2024 betreffend den Bruder B._______ (Kopie) sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 3. Juni 2024 zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Ausserdem lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. August 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer liess die ihm mit Verfügung vom 13. August 2024 gewährte Replikfrist ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-3513/2024 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht, indem er vorbringt, das SEM habe im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung seinen – den traumatischen Erlebnissen im Heimatland geschuldeten – schlechten psychischen Zustand nicht berücksichtigt und den Fälschungsverdacht ungenügend abgeklärt respektive den Fälschungsvorwurf ungenügend begründet. 3.2 Dazu ist Folgendes festzustellen: Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Beeinträchtigung leidet, welche sich in relevanter Weise auf sein Aussageverhalten hätte auswirken können. Er gab vielmehr in beiden Anhörungen an, es gehe ihm gut, er habe keine Krankheiten (vgl. A16 F3 ff. und A32 F3.). Bei dieser Sachlage kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, den (psychischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ungenügend berücksichtigt zu haben. Sodann hat das SEM den (nota bene lediglich in Form einer Kopie) eingereichten Haftbefehl amtsintern von einer sachkundigen Person analysieren lassen. Soweit der Beschwerdeführer fordert, das SEM hätte eine Anfrage bei der ausstellenden Behörde tätigen müssen, ist festzustellen, dass es dem SEM grundsätzlich nicht erlaubt ist, dem Heimatstaat Personendaten von Asylsuchenden bekannt zu geben (Art. 97 AsylG), da ein solches Vorgehen – im Falle einer effektiv bestehenden Verfolgungssituation – objektive Nachfluchtgründe schaffen könnte. Das SEM hat sich daher zu Recht nicht bei den Behörden der Autonomen Region Kurdistan (ARK) nach der Authentizität des Haftbefehls erkundigt und ist im Übrigen der ihm obliegenden Untersuchungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Insgesamt kann demnach weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) noch der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG) festgestellt werden. Der überdies pauschal erhobene Vorwurf, das SEM

D-3513/2024 habe den Haftbefehl in willkürlicher und treuwidriger Weise sowie unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit als Fälschung bezeichnet, ist bei dieser Sachlage als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe sich in der ersten Anhörung spontan überhaupt nicht zu seinen Erlebnissen während der Haft geäussert und auch die dazu gestellten Fragen nur äusserst knapp beantwortet. In der ergänzenden Anhörung sei er mehrfach aufgefordert worden, detailliert zu erzählen, was ihm während der Haft widerfahren sei und wie er die Momente des Geständnisses und der Freilassung erlebt habe. Seine Schilderungen seien jedoch überwiegend knapp und unsubstanziiert ausgefallen, mit vielen Wiederholungen und ohne Erlebnisbezug. Aus diesen Gründen sei die geltend gemachte Inhaftierung zu bezweifeln. Zudem habe der Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen widersprüchliche Angaben zur Frage gemacht, ob

D-3513/2024 er ein Geständnis abgelegt habe. Auf Vorhalt sei es ihm nicht gelungen, den Widerspruch aufzulösen. Ein Vergleich seiner Aussagen mit denjenigen seines Bruders fördere weitere Unstimmigkeiten zutage, so namentlich betreffend die Frage, ob er seinen Bruder nach der Haftentlassung bereits im Asayesh-Gebäude wiedergesehen habe oder erst draussen, sowie hinsichtlich der Frage, ob er von den Waffenlieferungen gewusst habe oder nicht. Es sei ihm auf Vorhalt nicht gelungen, die unterschiedlichen Angaben nachvollziehbar zu erklären. Damit würden die Zweifel an seinen Vorbringen verstärkt, und die Inhaftierung könne daher nicht geglaubt werden. Sodann sei der eingereichte Haftbefehl aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung als (Ver-)Fälschung zu qualifizieren. Die Vorbringen in der Stellungnahme vom 17. August 2022 vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Haftbefehl seien daher ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Weitere Anzeichen für eine vergangene oder zukünftig drohende Verfolgung könnten den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, der Beschwerdeführer habe seinen Gefängnisaufenthalt sowie die Entlassung aus der Haft durchaus mit der gebotenen Substanziiertheit respektive Detailliertheit geschildert. Insbesondere in der freien Rede habe er ausführlich über seine Asylgründe berichtet und seine Gedankengänge mitgeteilt. Hinsichtlich der vom SEM geäusserten Zweifel an der Haft sei festzuhalten, dass er aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse Schwierigkeiten gehabt habe, darüber zu sprechen. Bei seinen Angaben zur voraussichtlichen Dauer der zu gewärtigenden Haftstrafe habe es sich sodann um eine persönliche Schätzung respektive Vermutung gehandelt. Auch die Aussage, die Behörden hätten von seinen Aktivitäten gewusst, sei bloss eine Vermutung gewesen. Betreffend den Vorwurf, der Haftbefehl nenne einen Gesetzesartikel, welcher nicht mehr in Kraft sei, sei darauf hinzuweisen, dass Fälschungen häufig von Personen vorgenommen würden, welche auf irakisches Recht spezialisiert seien. Der vorliegende Haftbefehl sei jedoch gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von den zuständigen Behörden ausgestellt worden und rechtmässig in die Hände des Beschwerdeführers gelangt. Der Beschwerdeführer sei nicht für allfällige Mängel des Dokuments verantwortlich. Im Falle einer Rückkehr in den Nordirak müsse er mit einer harten und unverhältnismässigen Bestrafung rechnen; denn die Behörden der ARK respektive die dort herrschenden Parteien (Demokratischen Partei Kurdistans und Patriotische Union Kurdistans) stünden in

D-3513/2024 einer konfliktreichen Beziehung zur (…), und der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Kooperation mit der (…) als Verräter betrachtet. 5.3 Das SEM verweist in der Vernehmlassung (in materieller Hinsicht) im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er, sein Bruder und sein Cousin hätten die (…) unterstützt, indem sie mehrfach Waren beschafft und an die (…) geliefert hätten, und er befürchte, deswegen im Falle seiner Rückkehr in den Irak zu einer längeren Haftstrafe verurteilt zu werden. Er macht damit dieselben Asylgründe geltend wie sein Bruder und sein Cousin (was er denn auch auf Nachfrage hin ausdrücklich bestätigt; vgl. A32 F63). Im Beschwerdeverfahren des Bruders B._______ ist das Gericht zum Schluss gelangt, es sei nicht glaubhaft, dass B._______ zusammen mit seinem Bruder (dem Beschwerdeführer) und seinem Cousin Waren an die (…) geliefert habe und deswegen von den kurdischen Behörden strafrechtlich verfolgt worden sei respektive verfolgt werde (vgl. dazu das datumsgleiche Urteil D-3512/2024 E. 6). Bei dieser Sachlage sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. 6.2 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich im Übrigen auch unabhängig von der Beurteilung des Asylgesuchs von B._______ als unglaubhaft, da seine Aussagen mehrere Ungereimtheiten enthalten und teilweise unsubstanziiert und unplausibel erscheinen. 6.2.1 Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer seine angebliche Inhaftierung in der ersten Anhörung im Rahmen des freien Vortrags seiner Asylgründe nur beiläufig erwähnt (vgl. A16 F43), und seine auf Nachfragen hin namentlich in der ergänzenden Anhörung gemachten weiteren Ausführungen zur Haft sind im Wesentlichen substanzarm ausgefallen und lassen kaum Anzeichen von persönlicher Betroffenheit erkennen (vgl. A32 F8 ff.). Diese Vorbringen wirken daher konstruiert. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er habe infolge seiner Traumatisierung Mühe gehabt, über die Erlebnisse in der Haft zu sprechen, ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Beeinträchtigung leidet, welche sich in relevanter Weise auf sein Aussageverhalten hätte auswirken können (vgl. dazu bereits vorstehend in E. 3.2).

D-3513/2024 6.2.2 Es erscheint ferner schwer vorstellbar, dass B._______ den Beschwerdeführer derart mühelos überreden konnte, den Grossteil der Unterstützungshandlungen zugunsten der (…) zu übernehmen (vgl. A16 F42 und F54), und dass er als Angehöriger einer Familie, in welcher mehrere Personen der Peschmerga angehören oder für eine ARK-Behörde arbeiten (vgl. A16 F71 ff.), weder versucht hat, seinen Bruder von der Zusammenarbeit mit der (…) abzubringen, noch Angehörige um Hilfe bei der Suche nach einer Lösung für das Problem ersucht hat. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers war er es, der in der Folge die Warentransporte begleitete. Obwohl er damit den risikoreichsten Teil der Arbeit übernahm, wurde er dafür angeblich nicht entschädigt (vgl. A16 F48), was realitätsfremd ist. 6.2.3 Sodann gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, er habe während der Haft kein Geständnis abgelegt, weil er Angst gehabt habe (vgl. A16 F63 f.). In der ergänzenden Anhörung brachte er im Widerspruch dazu vor, er habe den Behörden erzählt, was er, sein Bruder und sein Cousin für die (…) gemacht hätten (vgl. namentlich A32 F25 ff. sowie F50). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs machte er geltend, er habe in der ersten Anhörung Angst gehabt (vgl. A32 F54). Dies stellt jedoch keine überzeugende Erklärung für die gegensätzlichen Aussagen dar. Im Weiteren sagte der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung aus, sein Bruder habe nach ihrer Freilassung die (…) angerufen (vgl. A16 F43). Später brachte er indessen vor, er wisse nicht, mit wem B._______ telefoniert habe (vgl. A32 F30 und F35). Die Aussagen des Beschwerdeführers enthalten zudem Unstimmigkeiten hinsichtlich der Frage, wann genau – noch im Gebäude oder erst draussen – er seinen Bruder nach der Haft wieder gesehen hat (vgl. A32 F30 vs. A32 F32 und F56). Ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seines Bruders sowie seines Cousins fördert weitere Widersprüche zutage: So machte der Beschwerdeführer den Haftentlassungszeitpunkt betreffend geltend, sie seien um 11 oder 12 Uhr entlassen worden (vgl. A32 F35). B._______ erklärte dagegen, es sei 10 oder 11 Uhr gewesen (vgl. Vorhaben […], A34 F34), während C._______ von 8 Uhr sprach (vgl. Vorhaben […], A28 F78). Im Weiteren schilderte der Beschwerdeführer, dass er auch Waffen/Munition für die (…) besorgt respektive geliefert habe (A32 F36 f.), dass sich am Tag, als das Taxi durchsucht worden sei, Waffen darin befunden hätten (vgl. A32 F49), und dass er die Waffen mehrmals selbst gesehen habe (vgl. A32 F58 f.). Diese Vorbringen stehen in klarem Widerspruch zur Aussage von B._______, welcher geltend machte, der Beschwerdeführer wisse nicht, dass der (…) auch Waffen/Munition geliefert worden sei (vgl. Vorhaben […], A34 F68 f.). Daran vermögen

D-3513/2024 auch die nachträglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. A32 F57 ff.). 6.3 Schliesslich spricht auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Haftbefehl gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr. Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Haftbefehl lediglich in Kopie vorliegt. Zudem ist unklar, wie der Beschwerdeführer an den Haftbefehl gelangt ist, zumal es sich dabei offensichtlich um ein behördeninternes Dokument handelt. Wie die amtsinterne Dokumentenanalyse des SEM (zu deren Ergebnis dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde) ergeben hat, weist der Haftbefehl zudem mehrere Fälschungsindizien auf (vgl. A34). Insbesondere ist festzustellen, dass im Haftbefehl auf Art. 165 des irakischen Strafgesetzbuches verwiesen wird. Es trifft zwar zu, dass das irakische Strafgesetzbuch Nr. 111 von 1969 auch in Kurdistan-Irak grundsätzlich anwendbar ist (vgl. dazu auch das im Rahmen der Stellungnahme vom 17. August 2022 eingereichte Schreiben von S.), aber der Art. 165 dieses Strafgesetzbuches wurde – zusammen mit weiteren Bestimmungen betreffend die Staatssicherheit – in Kurdistan- Irak durch das Gesetz Nr. 21/2003 ausgesetzt (vgl. dazu den Human Rights Watch Report aus dem Jahr 2007 zu Kurdistan, Kapitel IV [Legal Framework], Fussnote 56 [https://www.hrw.org/reports/2007/kurdistan0707/4.htm#_ftn56; zuletzt besucht am 15. Januar 2026]). Es erscheint daher undenkbar, dass sich eine Behörde in Kurdistan-Irak in einem Haftbefehl auf diesen Artikel beruft. Das SEM verweist sodann unter anderem zu Recht auf formale Mängel des Dokuments. In diesem Zusammenhang fällt überdies auf, dass im Haftbefehl wesentliche Angaben zur Identifizierung der angeklagten Person fehlen (vgl. dazu BAMF, 68. Länderreport Irak, März 2024, Ziff. 6.2 [https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-68-Irak.pdf?__blob=publicationFile&v=4; zuletzt besucht am 15. Januar 2026]). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich beim Haftbefehl vom (…) nicht um ein authentisches Dokument handelt. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder und seinem Cousin Waren, darunter namentlich auch Munition und/oder Waffen, an die (…) geliefert und deswegen von den kurdischen Behörden strafrechtlich verfolgt wurde respektive wird. Seine Vorbringen sind demnach nicht geeignet, eine im Ausreisezeitpunkt bestehende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende, weiterhin aktuelle Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die

D-3513/2024 Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-3513/2024 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil, und es kann generell von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher namentlich für alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14). 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf neben der Stadt G._______ (Provinz […]), ist eigenen Angaben zufolge gesund und hat vor der Ausreise seinem Vater bei der Schafzucht geholfen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit erneut aufnehmen könnte. Alternativ ist es ihm zuzumuten, ausserhalb seines Dorfes, beispielsweise in der Stadt G._______, Arbeit zu suchen. Der Beschwerdeführer verfügt am Herkunftsort zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten), welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Die vom Beschwerdeführer in pauschaler Art und Weise aufgezählten

D-3513/2024 generellen Probleme im Nordirak (wirtschaftliche Schwierigkeiten, Infrastrukturmängel, soziale und politische Spannungen) vermögen zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3513/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-3513/2024 — Bundesverwaltungsgericht 11.02.2026 D-3513/2024 — Swissrulings