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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2009 D-3513/2009

13 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,569 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-3513/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juli 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______ B._______, Gambia, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Repfergasse 21, Postfach 1210, 8201 Schaffhausen, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2009 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3513/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin – eine gambische Staatsangehörige aus C._______ – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 9. Februar 2009 verliess und am 28. Februar 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie am 2. März 2009 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 20. März 2009 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 20. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie habe in ihrem Heimatstaat ein erstes Mal im Jahre 2006 Schwierigkeiten mit dem gambischen Militär gehabt, als sie sich im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen als Quartierverantwortliche ihrer Partei – der D._______ – gegen die Verteilung von Wählerkarten gewehrt habe, dass sie damals zusammen mit anderen Frauen während fünf Tagen inhaftiert und dabei geschlagen und mit Wasser übergossen worden sei, dass sie in der Folge in einer Vorgesetztenfunktion für das FASE-Project (Fight Against Social and Economic Exclusion-Project) der UNDP (United Nations Development Programme) tätig gewesen sei, durch welches insgesamt 18 Läden eröffnet worden seien, in welchen gambische Frauen Kleider herstellen könnten, dass die Frauen ihre Produkte in Hotels verkaufen könnten und dafür dem Staat jährliche Abgaben leisteten, dass die Regierung ihnen im Jahre 2009 indessen verboten habe, ihre Kleider im staatseigenen Hotel „E._______“ – einem Fünf-Sterne- Haus, in welchem viele ausländische Touristen absteigen würden – zu verkaufen, weil die Frauen als der politischen Opposition zugehörig erachtet würden, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang den Staatspräsidenten Jahiya Jammeh zur Rede gestellt habe, als dieser am 2. Februar 2009 in diesem Hotel ein Treffen mit anderen Politikern gehabt habe, D-3513/2009 dass ihr am 3. Februar 2009 eines ihrer Kinder mitgeteilt habe, sie sei zu Hause von Angehörigen des Militärs gesucht worden, dass sie sich aus diesem Grund zunächst bei einer Freundin versteckt habe und später – nachdem die Armeeangehörigen bei ihrer Mutter an die Türe geklopft hätten – zu ihrem politischen Vorgesetzten gegangen sei, wo sie sich fünf Tage lang aufgehalten habe, bevor sie aus ihrem Heimatstaat ausgereist sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Gambia vor dem Hintergrund des Erlebten damit rechnen müsse, umgebracht zu werden, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. April 2009 – eröffnet am 30. April 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst hinsichtlich ihrer angeblichen Begegnung mit dem gambischen Staatspräsidenten widersprüchlich geäussert habe, indem sie einerseits angegeben habe, dieser sei nach ihrem Gespräch mit dem Auto weggefahren, während sie andererseits vorgebracht habe, sie habe ihn zu einem Gespräch zwingen können, bevor er das Hotel habe betreten können, dass sie sich sodann auch bezüglich des Ortes widersprochen habe, an dem ihr eines ihrer Kinder die Mitteilung über die Suche nach ihr überbracht habe, habe sie doch einmal ihren Laden und einmal das Hotel angegeben, dass sodann das angeblich erzwungene, 15-minütige Gespräch nicht glaubhaft erscheine, seien doch anlässlich dieses Tages mehrere wichtige Politiker zusammengekommen, weshalb die Sicherheitskräfte entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wären, dieses Gespräch zu verhindern beziehungsweise die Beschwerdeführerin zu verhaften, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografien – welche angesichts ihrer leichten Manipulierbarkeit ohnehin von minderem D-3513/2009 Beweiswert seien – die von ihr geschilderte Situation nicht zu untermauern vermöchten, zeigten sie doch die Beschwerdeführerin und den Präsidenten in einer ruhigen Situation, welche in einem beliebigen Zusammenhang entstanden sein könnten, dass ferner das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Kenntnisnahme von der angeblichen Suche nach ihr erstaune, hätte sie doch damit rechnen müssen, auch bei ihrem politischen Vorgesetzten – bei welchem es sich um einen langjährigen Bekannten und Weggefährten handeln solle – gesucht zu werden, dass die Beschwerdeführerin demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ihr Asylgesuch abzuweisen und ihre Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2009 unter anderem den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aussetzte und die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle aufforderte, bis zum 19. Juni 2009 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-zu leisten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Juni 2009 eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2009 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 D-3513/2009 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52f. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-3513/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermöchten, anschliesst, dass das BFM in seiner Verfügung vom 29. April 2009 zutreffend ausführt, inwieweit die Angaben der Beschwerdeführerin in zentralen Punkten widersprüchlich beziehungsweise realitätsfremd erscheinen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – welche oben stehend in den wesentlichen Aspekten wiedergegeben wurden – zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin die festgestellten Ungereimtheiten in ihrer Beschwerdeeingabe vom 29. Mai 2009 nicht plausibel zu erklären vermag, dass sich zunächst aus dem Protokoll der direkten Anhörung vom 20. April 2009 keine hinlänglichen Anhaltspunkte ergeben, welche für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin vielmehr an der Befragung angab, den Dolmetscher gut zu verstehen, und sie zudem nach der Rückübersetzung die Richtigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigte, weshalb sie sich darauf behaften lassen muss, dass sodann die vom BFM festgestellten Widersprüche bezüglich der Frage, ob der Staatspräsident vor dem Betreten des Hotels oder beim Verlassen desselben zu einem Gespräch gezwungen worden sei, von der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden, D-3513/2009 dass sie nämlich – entgegen der von ihr in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – nicht nur im Rahmen der freien Erzählung anlässlich der direkten Anhörung einmal vorbrachte, sie und die anderen Frauen hätten dem Staatspräsidenten den Weg versperrt, als er das Hotel habe betreten wollen (A20, Antwort 5), sondern im weiteren Verlauf dieser Befragung ein zweites Mal ausdrücklich angab, sie hätten den Präsidenten umringt, als er aus dem Auto gestiegen sei (A20, Antwort 54), dass diese Angaben indessen in keiner Weise mit den Aussagen der Beschwerdeführerin zu vereinbaren sind, wonach der Präsident im Anschluss an das Gespräch sein Auto bestiegen habe und weggefahren sei (A1, S. 5; A20, Antwort 67) beziehungsweise wonach sie mit ihm gesprochen hätten, als er nach seinem Treffen im Hotel „E._______“ wieder nach Hause habe fahren wollen (A20, Antwort 68), dass die Beschwerdeführerin ferner auch die widersprüchlichen Angaben darüber, ob ihr Kind sie in ihrem Laden oder im Hotel über die Suche durch Militärangehörige informiert habe, nicht nachvollziehbar aufzulösen vermag, erschöpfen sich doch ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in einer blossen Wiederholung des vom BFM bereits in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nicht überzeugend gewürdigten Vorbringens, wonach in ihrem Bekanntenkreis unter "Laden" und "Hotel" dasselbe verstanden werde, dass die Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – aus den im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu den Akten gereichten beiden Fotografien ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, deuten sie doch in keiner Weise auf eine angespannte Gesprächssituation hin, dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vorgebrachte Auffassung, wonach sie auf der einen Fotografie erkennbar mit der Gestik ihrer Hände ihr Anliegen unterstütze und auf der anderen Fotografie mit niedergeschlagenen Augen der Antwort des Präsidenten lausche, wenig überzeugend wirkt, dass nach dem Gesagten die von der Vorinstanz getroffene Einschätzung zu bestätigen ist, weshalb es sich erübrigt, näher auf die weitere Argumentation in der Beschwerdeschrift einzugehen, D-3513/2009 dass bei dieser Sachlage davon abgesehen werden kann, die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Einreichung einer privaten Videoaufzeichnung des Gesprächs vom 2. Februar 2009 abzuwarten, zumal sich die angeblich im Besitze der Aufnahme befindliche Person ausserhalb Gambias aufhalte und angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben der Beschwerdeführerin in antizipierter Beweiswürdigung nicht von der Existenz eines Beweismittels auszugehen ist, welches die Ungereimtheiten aufzulösen vermöchte, dass gleiches schliesslich auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Nachreichung von Fotografien betreffend Narben auf ihrem Oberbauch und ihrer Nase – welche nach ihren Angaben von im Jahre 2006 erlittenen Misshandlungen im Rahmen einer 5-tägigen Inhaftierung herrührten – gilt, würden diese doch kaum zweifelsfreie Rückschlüsse auf die Ursachen der seinerzeitigen Verletzungen zulassen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-3513/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Gambia der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin noch jung und gemäss Aktenlage gesund ist und zudem in ihrem Heimatstaat auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, leben doch nach ihren Angaben neben ihren eigenen vier Kindern ihre Mutter sowie mehrere Brüder in ihrem Heimatort und eine verheiratete Schwester in F._______, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-3513/2009 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Anbetracht ihrer Rechtsbegehren, die – wie oben stehend aufgezeigt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, ungeachtet der mit Bestätigung vom 9. Juni 2009 ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3513/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. _______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 11

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