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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2026 D-3512/2024

11 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,842 parole·~24 min·8

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3512/2024

Urteil v o m 11 . Februar 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Abdelwahab Mohammad, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2024 / N (…).

D-3512/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Oktober 2021 zusammen mit seinem Bruder (B._______, geb. […], N […]; vgl. D-3513/2024) und seinem Cousin und dessen Familie (C._______, geb. […], D._______, geb. […], E._______, geb. […], N […]; vgl. D-3507/2024) in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Dezember 2021 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 1. März 2022 erfolgte eine ergänzende Anhörung. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf F._______ bei G._______ und habe als Schafhirte gearbeitet. Dabei hätten ihn eines Tages im März (…) Angehörige der (…) angesprochen. Zuerst hätten sie lediglich ein Schaf kaufen wollen, aber anschliessend hätten sie ihm gedroht, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite und ihnen Waren besorge, würden sie ihn verschwinden lassen. Er habe aus Angst zugestimmt und ihnen in der Folge mehrmals Lebensmittel gebracht. Später habe er notgedrungen seinen Cousin C._______ eingeweiht, und dieser habe ihm von da an geholfen, indem er die bestellten Waren in G._______ eingekauft und mit einem Taxi nach F._______ geschickt habe. Dann sei jedoch der Asayesch (Inlandgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan [ARK]) auf ihn (Beschwerdeführer) aufmerksam geworden und habe ihn ungefähr am (…) festgenommen. Ein Richter habe ihn am (…) zu einer zehnmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt. Am (…) sei er entlassen worden. Danach sei er wieder Schafe hüten gegangen und habe dabei erneut die (…)-Leute angetroffen, welche ihn wiederum unter Drohungen genötigt hätten, für sie zu arbeiten. Er sei in der Zwickmühle gewesen, da ihm die Behörden bei der Haftentlassung für den Wiederholungsfall eine lange Haftstrafe angedroht hätten. Zum Glück sei sein Bruder B._______ bereit gewesen, ihm zu helfen. Zwischen Mai und September (…) habe B._______ die Bestellungen der (…)-Leute ausgeliefert. Ab Anfang September (…) habe auch H._______, ein Cousin seiner Mutter und Angehöriger der Asayesh, mitgeholfen, indem er jeweils das Taxi beim Kontrollposten durchgewunken habe. Aber dann habe der Vorgesetzte von H._______ Verdacht geschöpft, das Taxi am (…) durchsucht und dabei die Waren gefunden. Daraufhin seien sie am (…) verhaftet, am (…) aber bereits wieder entlassen worden. B._______ und C._______ hätten einen Bürgen stellen müssen, und ihm sei aufgetragen worden, GPS- Geräte bei der (…) zu deponieren. Er habe dieser Bedingung zugestimmt, um seine Entlassung nicht zu gefährden. Dann habe er die (…)-Leute

D-3512/2024 informiert und sie um Hilfe gebeten. Sie hätten ihm geholfen, noch in derselben Nacht zusammen mit B._______, C._______ und dessen Frau illegal die Grenze zur Türkei zu überqueren. Nach der Ausreise hätten die Behörden mehrmals zuhause nach ihm gesucht. Sein Bruder I._______, welcher für B._______ gebürgt habe, sei zu einer hohen Geldstrafe verurteilt worden und befinde sich aktuell im Gefängnis. Da er (Beschwerdeführer) aus politischen Gründen verurteilt worden sei, würden ihm die Behörden keine Dokumente aushändigen. Allerdings habe er inzwischen von seinem Bruder ein Foto eines Haftbefehls vom (…) erhalten. Eine Drittperson werde ihm in Kürze das Original mitbringen. Der Beschwerdeführer fügte in der ergänzenden Befragung an, er habe für die (…) auch Waffen und Munition besorgt und den Posten der «MIT» ausspioniert, was die Behörden wüssten. Bei einer Rückkehr in den Irak müsste er mit lebenslänglicher Haft rechnen. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen seine Identitätskarte (Original), Kopien seines Reisepasses, einen ihn selbst betreffenden Haftbefehl sowie einen Haftbefehl betreffend seinen Bruder B._______, beide vom (…) und in Kopie, zu den Akten. A.d Das SEM liess die eingereichten Haftbefehle amtsintern analysieren. Aufgrund des Analyseergebnisses erachtete das SEM die Dokumente als verfälscht oder gefälscht und gewährte dem Beschwerdeführer zu den entsprechenden Erkenntnissen mit Verfügung vom 2. August 2022 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 17. August 2022 und legte ein undatiertes Schreiben von J._______ bei (Kopie). B. Mit Verfügung vom 30. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm

D-3512/2024 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen seien mittels vorsorglicher Massnahme per sofort zu sistieren, und es sei ihm während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht vom 24. Mai 2024 bei (Kopien). D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner forderte sie ihn auf, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde seinerseits aufgefordert, innert Frist den Nachweis zu erbringen, dass er die Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG (SR 142.31) erfüllt. F. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Poststempel) wurden mehrere Unterlagen zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Rechtsvertreters (Kopien), ein Referenzschreiben von K._______ vom 3. Juni 2024 (Kopie) sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 3. Juni 2024 zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Ausserdem lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

D-3512/2024 H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. August 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer liess die ihm mit Verfügung vom 13. August 2024 gewährte Replikfrist ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht, indem er vorbringt, das SEM habe im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung seinen – den traumatischen Erlebnissen im Heimatland geschuldeten – schlechten psychischen Zustand nicht berücksichtigt und den Fälschungsverdacht ungenügend abgeklärt respektive den Fälschungsvorwurf ungenügend begründet. 3.2 Dazu ist Folgendes festzustellen: Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Beeinträchtigung litte, welche sich in relevanter Weise auf sein Aussageverhalten hätte auswirken können. Er gab vielmehr in beiden Anhörungen an, er sei gesund respektive fühle sich gut (vgl. A19 F3 ff. und A34 F4 f.). Bei dieser Sachlage kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, den

D-3512/2024 (psychischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ungenügend berücksichtigt zu haben. Sodann hat das SEM den (nota bene lediglich in Form einer Kopie) eingereichten Haftbefehl amtsintern von einer sachkundigen Person analysieren lassen. Soweit der Beschwerdeführer fordert, das SEM hätte eine Anfrage bei der ausstellenden Behörde tätigen müssen, ist festzustellen, dass es dem SEM grundsätzlich nicht erlaubt ist, dem Heimatstaat Personendaten von Asylsuchenden bekannt zu geben (Art. 97 AsylG), da ein solches Vorgehen – im Falle einer effektiv bestehenden Verfolgungssituation – objektive Nachfluchtgründe schaffen könnte. Das SEM hat sich daher zu Recht nicht bei den Behörden der ARK nach der Authentizität des Haftbefehls erkundigt und ist im Übrigen der ihm obliegenden Untersuchungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Insgesamt kann demnach weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) noch der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG) festgestellt werden. Der überdies pauschal erhobene Vorwurf, das SEM habe den Haftbefehl in willkürlicher und treuwidriger Weise sowie unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit als Fälschung bezeichnet, ist bei dieser Sachlage als offensichtlich haltlos zu erachten. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-

D-3512/2024 gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Inhaftierungen seien wesentlich knapper ausgefallen als seine Schilderung zu den Warenlieferungen an die (…). Den Tag seiner Freilassung habe er auch auf mehrmalige Aufforderung hin nur oberflächlich und ohne Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit beschrieben. Insbesondere die siebentägige Haft habe er detailarm geschildert und sei den Fragen teilweise ausgewichen. Mehrere Folgefragen habe er nur knapp beantwortet. Seine Antworten erweckten nicht den Eindruck, dass er von Selbsterlebtem gesprochen habe. Die geltend gemachte siebentägige Haft sei bereits aus diesen Gründen zu bezweifeln. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer zur Höhe der ihm angedrohten Haftstrafe sowie betreffend die Frage, ob die Behörden von seiner Tätigkeit für die (…) gewusst hätten oder nicht, widersprüchlich geäussert, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verstärke. Sodann sei der eingereichte Haftbefehl aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung als (Ver-)Fälschung zu qualifizieren. Die Vorbringen in der Stellungnahme vom 17. August 2022 vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Haftbefehl seien daher als unglaubhaft zu erachten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien ferner teilweise unlogisch: So habe er einerseits geltend gemacht, die (…) habe ihm bei der Ausreise aus dem Irak geholfen; andererseits habe er erklärt, die (…) würde ihn vernichten, falls er nicht mehr für sie arbeite. Nach dem Gesagten sei namentlich die letzte, angeblich fluchtauslösende Haft als unglaubhaft zu erachten. Zudem könnten den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine aktuelle Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr entnommen werden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, der Beschwerdeführer habe seine Entlassung aus der Haft durchaus mit der gebotenen Substanziiertheit geschildert. Auch die Festnahme und den Aufenthalt im Gefängnis habe er ausführlich dargelegt und dabei mehrmals seine Gedankengänge mitgeteilt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse Schwierigkeiten gehabt habe, darüber zu sprechen. Bei seinen Angaben zur voraussichtlichen Dauer der

D-3512/2024 zu gewärtigenden Haftstrafe habe es sich sodann um eine persönliche Schätzung respektive Vermutung gehandelt. Auch die Aussage, die Behörden hätten von seinen Aktivitäten gewusst, sei bloss eine Vermutung gewesen. Betreffend den Vorwurf, der Haftbefehl nenne einen Gesetzesartikel, welcher nicht mehr in Kraft sei, sei darauf hinzuweisen, dass Fälschungen häufig von Personen vorgenommen würden, welche auf irakisches Recht spezialisiert seien. Der vorliegende Haftbefehl sei jedoch gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von den zuständigen Behörden ausgestellt worden und rechtmässig in die Hände des Beschwerdeführers gelangt. Der Beschwerdeführer sei nicht für allfällige Mängel des Dokuments verantwortlich. Im Falle einer Rückkehr in den Nordirak müsse er mit einer harten und unverhältnismässigen Bestrafung rechnen; denn die Behörden der ARK respektive die dort herrschenden Parteien (Demokratischen Partei Kurdistans und Patriotische Union Kurdistans) stünden in einer konfliktreichen Beziehung zur (…), und der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Kooperation mit der (…) als Verräter betrachtet. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung (in materieller Hinsicht) fest, es wäre dem Beschwerdeführer angesichts der Fragestellungen und der Antworten der befragenden Person auf seine Rückfragen durchaus möglich gewesen, in der ergänzenden Anhörung detailliert über seine Erlebnisse zu berichten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er, sein Bruder und sein Cousin hätten die (…) unterstützt, indem sie mehrfach Waren beschafft und an die (…) geliefert hätten. Er befürchte, im Falle seiner Rückkehr deswegen im Irak zu einer längeren Haftstrafe verurteilt zu werden. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers weisen indes mehrere Ungereimtheiten auf und sind überdies teilweise unplausibel. 6.1.1 So ist es namentlich als realitätsfremd zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge mehrere bei der Peschmerga und beim Asayesch tätige Angehörige hat (vgl. A34 F89), derart leicht von der (…) hat einschüchtern lassen und dass er sofort in die Zusammenarbeit eingewilligt hat, ohne seine Angehörigen, welche mutmasslich Erfahrung mit solchen Situationen haben, um Rat oder Hilfe zu fragen. Dies erstaunt umso mehr, als er zuvor nicht einmal ein Schaf verkaufen wollte, ohne mit seinem Vater Rücksprache zu nehmen (vgl. A19 F53). Das Vorbringen, sein Vater habe ihm gesagt, er solle den fremden Personen ein Schaf schenken (vgl. A19 F53), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Sein

D-3512/2024 Vater ist offenbar ein ehemaliger Peschmerga und war somit mutmasslich in der Vergangenheit an militärischen Operationen gegen die bekanntlich in der weiteren Umgebung von G._______ aktive (…) beteiligt. Er hätte daher bestimmt den Verdacht gehegt, es könnte sich bei den fraglichen Personen um (…)-Anhänger handeln, und hätte dem Beschwerdeführer daher nicht nur kaum erlaubt, diesen ein Schaf zu schenken, sondern hätte ihn wohl auch vor weiteren Interaktionen mit diesen Personen gewarnt. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der ersten Haft im April (…) zwar – offensichtlich als Vorsichtsmassnahme – seine Telefonnummer gewechselt hat, dann aber trotz angeblicher Angst sowohl vor der (…) als auch vor den kurdischen Behörden wiederum im (…)-Gebiet Schafe gehütet und damit eine erneute Begegnung geradezu provoziert hat (vgl. A19 F54). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist im Weiteren völlig unklar, wie I._______ – sein für die Asayesch tätiger Verwandter – von den Lieferungen erfahren hat (vgl. A19 F54 S. 10), und es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb nur gerade I._______ davon Kenntnis erhalten hat, während offenbar entgegen aller Wahrscheinlichkeit niemand sonst davon wusste, insbesondere auch die anderen lokal tätigen Asayesch-Mitglieder nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wisse nicht, ob B._______ und C._______ gegen ihn ausgesagt hätten oder nicht, er habe sie zwar gefragt, könne sich aber nicht an ihre Antworten erinnern (vgl. A34 F83 f.), ist festzustellen, dass auch diese Aussage äusserst realitätsfremd erscheint. Realitätsfremd mutet sodann auch die Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der (…) an: Obwohl die (…)-Angehörigen ihn angeblich zur Zusammenarbeit genötigt und ihm gedroht haben, ihn im Weigerungsfall verschwinden zu lassen und seine Familie auszulöschen (vgl. A19 F53, A34 F50 und F88), bezeichnet er diese Personen als Freunde, welchen er eine einträgliche Verdienstmöglichkeit verdanke (vgl. A19 F72, A34 F47). Angesichts der geltend gemachten Drohung der (…), ihn «verschwinden» zu lassen und seine Familie auszulöschen, wenn er nicht (mehr) mit ihnen zusammenarbeite, und der darauf beruhenden Angst des Beschwerdeführers vor der (…) (vgl. A19 F54), ist schliesslich weder plausibel, dass er die (…) um Hilfe bei der Flucht gebeten hat, noch, dass die (…) ihm geholfen hat. 6.1.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind ferner mehrfach widersprüchlich ausgefallen. So hat er beispielsweise zunächst erklärt, die (…)-Leute hätten seine Telefonnummer verlangt, um ihn kontaktieren zu können, dann aber geschildert, wie er selbst jeweils die (…)-Leute angerufen habe (vgl. A19 F53). Ferner legte er in der ersten Anhörung dar, die

D-3512/2024 Behörden hätten sein Telefon beschlagnahmt, weshalb er nach seiner Freilassung das Telefon eines Passanten benutzt habe, um die (…) anzurufen (vgl. A19 F54 S. 11). Im Widerspruch dazu erklärte er in der ergänzenden Anhörung, die Behörden selbst hätten ihm ein Ersatztelefon gegeben, mit welchem er anschliessend die (…) angerufen habe (vgl. A34 F26 f.). In diesem Zusammenhang ist ausserdem anzumerken, dass der Beschwerdeführer wohl kaum in der Lage gewesen wäre, mit einem fremden Telefon die (…) anzurufen; denn dies würde voraussetzen, dass er die Telefonnummer auswendig gelernt hätte, was in der heutigen Zeit als realitätsfremd zu erachten ist. Demnach erscheint es auch unglaubhaft, dass er nach der Haftentlassung und angeblichen Beschlagnahme seines Telefons seine Verwandten telefonisch kontaktiert hat (vgl. A19 F54 S. 11). Ein weiterer Widerspruch betrifft die Dauer der ihm angeblich angedrohten Haftstrafe: Während er zunächst aussagte, die Behörden hätten ihm mit 10-15 Jahren Haft gedroht (vgl. A19 F54), machte er später geltend, ihm seien 25 bis 50 Jahre respektive lebenslängliche Haft in Aussicht gestellt worden (vgl. A34 F31 und F47). Auf Vorhalt hin gelang es ihm nicht, diesen Widerspruch aufzulösen (vgl. A34 F77). Da er geltend gemacht hatte, die voraussichtliche Haftdauer sei ihm von Behördenmitgliedern genannt worden, vermag auch sein nachträglicher Einwand, es habe sich bei seinen Angaben lediglich um persönliche Schätzungen respektive eine Vermutung gehandelt (vgl. S. 5 der Beschwerde), nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sagte im Weiteren in der ergänzenden Anhörung aus, I._______ habe gegen ihn, C._______ und B._______ ausgesagt (vgl. A34 F43). In der ersten Anhörung hatte er dagegen noch erklärt, I._______ habe sie mit seinen Aussagen nicht belastet (vgl. A19 F54 S. 11). 6.1.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers stehen zudem teilweise im Widerspruch zu den Aussagen seines Bruders B._______ und/oder seines Cousins C._______. Beispielsweise beteuerte der Beschwerdeführer, es wisse niemand, dass er für die (…) auch Waffen und Munition beschafft habe, insbesondere B._______ und C._______ wüssten nichts davon (vgl. A34 F68 f.). Dieser Darstellung widersprechen jedoch die aktenkundigen Aussagen von B._______ und C._______: C._______ machte nämlich geltend, er habe auf Anweisung des Beschwerdeführers hin auf dem Bazar Munition gekauft und im Taxi zwischen den Lebensmitteln versteckt (vgl. Vorhaben […], A28 F66 S. 9). B._______ legte ebenfalls dar, er habe der (…) auch Waffen respektive Munition gebracht. Der Beschwerdeführer habe C._______ mit dem Kauf beauftragt, und er habe die Waren zur (…) gebracht. Er habe ungefähr zwei- oder dreimal Waffen gesehen (vgl. Vorhaben […], A32 F36 ff. und F57). Der Beschwerdeführer brachte

D-3512/2024 ausserdem vor, er, B._______ und C._______ seien alle zur selben Zeit aus der Haft entlassen worden (vgl. A34 F27 und F30), und führte dazu aus, er habe das Gefängnis zwischen 10 und 11 Uhr morgens verlassen (vgl. A34 F34). B._______ nannte als Entlassungszeitpunkt 11 oder 12 Uhr morgens (vgl. Vorhaben […], A32 F35), während C._______ in offensichtlichem Widerspruch dazu geltend machte, er sei um 8 Uhr morgens aus der Haft entlassen worden (vgl. Vorhaben […], A28 F78). Ferner stimmen die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl der Lieferungen nicht mit den diesbezüglichen Aussagen von C._______ überein: Der Beschwerdeführer legte dar, nach seiner Entlassung aus der ersten Haft im April (…) hätten sie zwischen Mai und September (…) ungefähr 4-5 Mal pro Woche eine Lieferung gemacht, und zwischen dem 1. und 10. September (…) noch weitere zehn Lieferungen (vgl. A19 F54). C._______ sprach dagegen hinsichtlich des Zeitraums nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der ersten Haft von bloss drei Lieferungen (vgl. Vorhaben […], A28 F88). 6.1.4 Die dargelegten widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen des Beschwerdeführers führen zu erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. 6.2 Darüber hinaus spricht auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Haftbefehl gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr. Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar in Aussicht gestellt hat, das Original des Haftbefehls nachzureichen (vgl. A34 F9), dies aber bis heute nicht gemacht hat. Zudem erscheinen die Umstände, wie er an den Haftbefehl gelangt sein soll – sein Bruder habe das Dokument vom Anwalt erhalten und ihm ein Foto davon geschickt (vgl. A32 F11 f.) – zweifelhaft; denn der Beschwerdeführer hat gleichzeitig geltend gemacht, die Behörden würden betreffend seine Verurteilung im Jahr (…) keine Dokumente ausstellen, weil er aus politischen Gründen inhaftiert gewesen sei (vgl. A32 F15). Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass sein Anwalt einerseits zu einem abgeschlossenen Verfahren keine Dokumente beschaffen kann, andererseits aber den Haftbefehl vom 22. Oktober 2021 – nota bene ein behördeninternes Dokument – beschaffen konnte. Wie die amtsinterne Dokumentenanalyse des SEM (zu deren Ergebnis dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde) ergeben hat, weist der Haftbefehl zudem mehrere Fälschungsindizien auf (vgl. A36). Insbesondere ist festzustellen, dass im Haftbefehl auf Art. 165 des irakischen Strafgesetzbuches verwiesen wird. Es trifft zwar zu, dass das irakische Strafgesetzbuch Nr. 111 von 1969 auch

D-3512/2024 in Kurdistan-Irak grundsätzlich anwendbar ist (vgl. dazu auch das im Rahmen der Stellungnahme vom 17. August 2022 eingereichte Schreiben von S.), aber der Art. 165 dieses Strafgesetzbuches wurde – zusammen mit weiteren Be-stimmungen betreffend die Staatssicherheit – in Kurdistan- Irak durch das Gesetz Nr. 21/2003 ausgesetzt (vgl. dazu den Human Rights Watch Report aus dem Jahr 2007 zu Kurdistan, Kapitel IV [Legal Framework], Fussnote 56 [https://www.hrw.org/reports/2007/kurdistan0707/4.htm#_ftn56; zuletzt besucht am 15. Januar 2026]). Es erscheint daher undenkbar, dass sich eine Behörde in Kurdistan-Irak in einem Haftbefehl auf diesen Artikel beruft. Das SEM verweist sodann unter anderem zu Recht auf formale Mängel des Dokuments. In diesem Zusammenhang fällt überdies auf, dass im Haftbefehl wesentliche Angaben zur Identifizierung der angeklagten Person fehlen (vgl. dazu BAMF, 68. Länderreport Irak, März 2024, Ziff. 6.2 [https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-68-Irak.pdf?__blob=publicationFile&v=4; zuletzt besucht am 15. Januar 2026]). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich beim Haftbefehl vom (…) nicht um ein authentisches Dokument handelt. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder und seinem Cousin C._______, darunter namentlich auch Munition und/oder Waffen, an die (…) geliefert und deswegen von den kurdischen Behörden strafrechtlich verfolgt wurde respektive wird. Seine Vorbringen sind demnach nicht geeignet, eine im Ausreisezeitpunkt bestehende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende, weiterhin aktuelle Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-3512/2024 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder

D-3512/2024 Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil, und es kann generell von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher namentlich für alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14). 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf neben der Stadt G._______ (Provinz […]), ist eigenen Angaben zufolge gesund und hat seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise als Schafhirte verdient. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit erneut aufnehmen könnte. Er verfügt am Herkunftsort zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten), welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr an den Herkunftsort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die vom Beschwerdeführer in pauschaler Art und Weise aufgezählten generellen Probleme im Nordirak (wirtschaftliche Schwierigkeiten, Infrastrukturmängel, soziale und politische Spannungen) wie auch die geltend gemachten Integrationsbemühungen vermögen zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34

D-3512/2024 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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D-3512/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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