Abtei lung IV D-3510/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Advokat Mustafa Ates, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3510/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angabe zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ in der Provinz C._______ – seinen Heimatstaat am 22. März 2009 und reiste mit einem Lastwagen durch ihm unbekannte Länder am 25. März 2009 illegal in die Schweiz ein, wo er am 6. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 8. April 2009 und der Anhörung vom 20. April 2009 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass in der Türkei ein Kurdenproblem herrsche. Er unterstütze deshalb die kurdische Partei Demokratik Toplum Partisi (Partei der demokratischen Gesellschaft, DTP). Am 2. Januar 2009 hätte der Beschwerdeführer in D._______ bei E._______ in den Militärdienst einrücken müssen. Etwa zwei Monate vorher habe er eine entsprechende schriftliche Aufforderung erhalten. Deshalb habe er am 20. Januar 2009 das Dorf verlassen. Weiter habe der Kandidat der Adalet ve Kalkinma Partisi (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung, AKP) im Vorfeld der Lokalwahlen vom 29. März 2009 behauptet, dass verschiedene Personen eine illegale Partei unterstützten und daher kein Recht hätten, an den Wahlen teilzunehmen. Deshalb sei von der AKP gegen 300 Personen, unter anderem auch gegen den Beschwerdeführer – betreffend dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) – bei der Staatsanwaltschaft F._______ anfangs Februar 2009 Strafanzeige erstattet worden. Dies könne man der Internetplattform G._______ entnehmen. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer am 22. März 2009 die Türkei verlassen. C. Mit Verfügung vom 24. April 2009 (eröffnet am 29. April 2009) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. April 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei von der AKP unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der PKK bei den türkischen Behörden angezeigt worden. Diese Anzeige gegen ihn sei auf der Internetplatt- D-3510/2009 form G._______ nachzulesen. Tatsache sei, dass gemäss dieser Quelle im Vorfeld der Wahlen von Ende März 2009 eine Beschwerde dagegen erhoben worden sei, weil Personen, welche nicht mehr im Ort wohnhaft waren, dort als Wähler registriert worden seien. Daraufhin seien 300 Personen von der Wählerliste gelöscht worden, unter anderem auch der Beschwerdeführer. Es sei nirgends von einer Anzeige gegen diese Personen die Rede (A1, S. 4; A6, S. 5 und 9; A10). C.a Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung weiter behauptet, die AKP habe die Anzeige deshalb erstattet, weil man gewusst habe, dass die DTP die Wahlen gewinnen würde. Deshalb habe man behauptet, diese Personen würden vom Ausland aus als Parteimitglieder die DTP unterstützen. Die diesbezügliche Anzeige sei ein Teil der Wahlpropaganda der AKP gewesen. Diese Behauptung könne nicht gehört werden. Aus der genannten Internetquelle gehe nämlich hervor, dass die Löschung nicht nur potentielle Wähler der DTP betreffe. Vielmehr seien gemäss diesem Forum auch 80 Personen von der Wählerliste gelöscht worden, welche als Anhänger der AKP gegolten hätten (A6, S. 9; A10). Zudem habe der Beschwerdeführer während der Anhörung die Frage nicht beantworten können, weshalb die Leute von der Internetplattform von dieser Anzeige gewusst hätten (A6, S. 5). Er habe weiter zu Protokoll gegeben, dass die Personen, welche angezeigt worden seien und die sich noch in der Türkei befänden, gegen die Anzeige protestiert hätten. Sie seien bei der Staatsanwaltschaft gewesen und hätten sich darum bemüht, dass die Anzeige zurückgezogen werde. Der Beschwerdeführer könne aber nicht sagen, welche Folgen dieser Protest gehabt habe. Er sei auch nicht in der Lage, die Frage nach dem aktuellen Stand der Dinge im Bezug auf diese Anzeige zu beantworten (A6, S. 5 und 9). Diese Wissenslücken seien nicht nachvollziehbar, liege es doch erfahrungsgemäss im Interesse einer verfolgten Person, möglichst viel über die genauen Umstände ihrer Verfolgung zu erfahren. Der Beschwerdeführer hätte dazu auch die Möglichkeit gehabt, sei er doch nach der Anzeige noch etwa eineinhalb Monate in der Türkei gewesen und seien zum Zeitpunkt der Anhörung bereits etwa zweieinhalb Monate seit der Anzeige vergangen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe sich nicht bei den Behörden erkundigt, ob tatsächlich eine Anzeige gegen ihn vorliege. Zudem hätten weder er noch seine Familie etwas gegen die Anzeige unternommen (A6, S. 5 und 9). Dieses Verhalten entspreche – aus den bereits genannten Gründen – D-3510/2009 ebenfalls nicht demjenigen einer Person, gegen die möglicherweise Ermittlungen im Gange seien. In Anbetracht dieser Sachlage sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anzeige nicht glaubhaft. C.b Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, er müsse in den Militärdienst einrücken. Man würde ihn anschliessend in die Osttürkei, also in eine Kampfregion, schicken, wo er als Kurde gegen Kurden kämpfen müsse und möglicherweise sogar umgebracht würde. Während der Befragung zur Person haber der Beschwerdeführer diesbezüglich zuerst angegeben, er habe am 2. Januar 2009 ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, in den Militärdienst einzurücken. Wenig später habe er hingegen behauptet, dieses Schreiben bereits etwa zwei Monate vor diesem Datum erhalten zu haben. Am 2. Januar 2009 hätte er bereits in den Militärdienst einrücken müssen. Diese zweite Version habe der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörung bestätigt (A1, S. 4 f.; A6, S. 7). Da er gemäss eigenen Angaben bis am 20. Januar 2009 im Dorf gelebt habe, sei dieses Verhalten jedoch nicht nachvollziehbar, hätte der Beschwerdeführer dort doch ab dem 2. Januar 2009 jederzeit mit einer Festnahme wegen des ausstehenden Militärdienstes rechnen müssen (A1, S. 1 und 4 f.; A6, S. 7). In Anbetracht dieser Sachlage bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer Anfang Januar 2009 in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Abgesehen von diesen Zweifeln sei das Vorbringen ohnehin nicht asylbeachtlich. Eine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) relevante Verfolgungssituation liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. Die Leistung des Militärdienstes stelle eine staatsbürgerliche Pflicht dar, sei also nicht asylrelevant. Zudem setze die Asylgewährung voraus, dass ein Beschwerdeführer staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen ausgesetzt sei oder solche zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, als ethnischer Kurde befürchte er, während des Militärdienstes in der Osttürkei im Kampf gegen die verbotene PKK-KADEK/KONGRA-GEL eingesetzt zu werden. Die Dienstpflicht allein sei jedoch nicht asylrelevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein D-3510/2009 Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) stelle somit keine asylbeachtliche Massnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar. C.c Schliesslich habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, in der Türkei herrsche ein Kurdenproblem. Zwar lebten in der Türkei Kurden und Türken seit 1000 Jahren zusammen. Die Kurden wolle man aber immer noch nicht wahrnehmen (A6, S. 9). Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Seit Frühling 2004 würden Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Die diesbezüglich im vorliegenden Fall geltend gemachten Probleme gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant. C.d Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventuell sei auf den Vollzug D-3510/2009 der Wegweisung zu verzichten und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 23. Juni 2009 aufgefordert. Überdies habe der Beschwerdeführer die fremdsprachigen Beweismittel (Beschwerdebeilagen 5 und 6) innert derselben Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und einzureichen. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschaffung weiterer Beweismittel wurde abgewiesen. F. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 19. Juni und reichte zudem die übersetzten Beschwerdebeilagen 5 und 6 (Beschwerdebeilage 6 im "Original") zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be- D-3510/2009 rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich D-3510/2009 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs- (A1) oder Anhörungsprotokoll (A9) ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, sie verlaufen jedoch in allgemeine Ausführungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten gestützt werden. 5.3 Betreffend die angebliche Refraktion beziehungsweise Dienstverweigerung des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob diese bei einer Rückkehr in den Heimatstaat allenfalls auch im heutigen Zeitpunkt zu gewärtigende strafrechtliche Sanktion – die entsprechenden Straftatbestände des türkischen Militärstrafgesetzbuches (TACK) unterstehen laut Art. 49 TACK keiner Verjährungsfrist – als asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten wäre. 5.3.1 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. dazu auch Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche deutsche Übersetzung, 2003 [amtliche Erstausgabe: Genf 1979], Ziff. 167) darstellt. Es gehört viel- D-3510/2009 mehr zu den legitimen Rechten jeden Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). 5.3.2 Desertion oder Refraktion aus dem Militärdienst wird in der Türkei mit Gefängnis bestraft, bei einer Flucht ins Ausland erhöht sich die Dauer der Gefängnisstrafe. Neben diesen strafrechtlichen Sanktionen droht türkischen Refraktären und Deserteuren, die sich ins Ausland abgesetzt haben und der im türkischen Amtsblatt veröffentlichten Aufforderung zur Rückkehr zwecks Leistung des Militärdienstes keine Folge leisten, gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sodann die Zwangsausbürgerung. 5.3.3 Diesen Sanktionen liegt nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in genereller Hinsicht kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde; dies gilt namentlich auch für die angedrohte Zwangsausbürgerung, zumal die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung unter der Voraussetzung der Leistung des Militärdienstes besteht (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.cc und dd S. 17 ff.). Die türkischen Militärgerichte beurteilen Refraktäre und Deserteure ungeachtet ihres ethnischen Hintergrundes, kurdische Militärdienstverweigerer haben mithin nicht per se einen Politmalus zu gewärtigen. Im Falle des Beschwerdeführers ergeben sich ferner aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass er aus einem anderen, in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund eine ungerechtfertigt höhere Bestrafung befürchten müsste; insbesondere hat er in seinem Heimatstaat kein politisches Engagement entfaltet, welches ihn bei den Behörden als regimekritisch erscheinen lassen könnte. Die laut den türkischen Gesetzen bei Refraktion oder Desertion drohenden Sanktionen sind sodann auch nicht in einem absoluten Sinne unverhältnismässig schwerwiegend. 5.3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zwischen dem Stationierungsort und der Ethnie des Beschwerdeführers kein Zusammenhang besteht. Überdies wird er nicht zwecks Teilnahme an völkerrechtlich verpönten Handlungen in den Militärdienst einberufen, sondern vielmehr um den Staat vor Angriffen zu schützen. D-3510/2009 5.3.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen seiner Refraktion keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde. 5.3.6 Überdies widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz eines angeblichen Militäraufgebotes auf den 2. Januar 2009 und des Nichtbefolgens dieser Aufforderung noch bis am 20. Januar 2009 in seinem Heimatdorf gelebt haben will. Er hätte bei Wahrunterstellung dieser Angabe jederzeit mit einer Festnahme wegen des ausstehenden Militärdienstes rechnen müssen. Es bestehen somit erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer Anfang Januar 2009 in den Militärdienst hätte einrücken müssen. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass er Kurde sei und diese Ethnie in der Türkei unterdrückt würde. Er kann aber weder ein exponiertes politisches Wirken für eine kurdische Partei glaubhaft vorbringen noch eine asylrechtlich erhebliche Benachteiligung als Kurde glaubhaft machen. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-3510/2009 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen D-3510/2009 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer hat sein ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht, dort eine zwölfjährige Schulbildung und sowohl in einem Supermarkt als auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Er verfügt in seiner Heimat über ein gefestigtes familiäres und soziales Beziehungsnetz, leben doch dort seine Eltern und drei Geschwister. Er ist zudem mit den Lebensumständen in seinem Heimatland bestens vertraut. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- D-3510/2009 digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3510/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 14