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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2008 D-3509/2008

5 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,495 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3509/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Juni 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3509/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ungefähr Ende des 2. Monats 2008 seinen Heimatstaat verliess und von Conakry per Schiff nach Italien und von dort illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 13. April 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 25. April 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Ausreise und den Personalien sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragte, dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am (...) geboren, kenne sein Alter nur aufgrund einer Aussage seines Vaters, und da der Beschwerdeführer einerseits keine Identitätspapiere einreichte, anderseits vom Erscheinungsbild älter eingeschätzt wurde, eine Knochenanalyse vornehmen liess, dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Alter von 19 Jahren ergab, dass dem Beschwerdeführer anlässlich einer zusätzlichen Anhörung am 25. April 2008 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt und ihm mitgeteilt wurde, für das weitere Verfahren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen, dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. Mai 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ohne Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei zusammen mit seinem Lehrmeister, einem Chauffeur, anlässlich eines Warentransportes kontrolliert worden, wobei man Waffen und Munition im Auto gefunden habe, dass der Lehrmeister daraufhin zu Tode geschlagen, er (der Beschwerdeführer) verhaftet und ebenfalls geschlagen worden sei, wobei ihm der Arm gebrochen worden sei, D-3509/2008 dass er zu drei Jahren Gefängnis bzw. Untersuchungshaft verurteilt worden sei, er aber mit Hilfe eines Gefängnismitarbeiters nach 10 Monaten habe fliehen können, dass er daraufhin in sein Elternhaus zurückgekehrt sei, wo er eine sexuelle Beziehung mit der vierten Ehefrau seines Vaters begonnen habe, dass diese von ihm schwanger geworden sei und er deshalb weggegangen sei beziehungsweise habe weggehen müssen, wobei ihm die vierte Frau das dazu notwendige Geld gegeben habe, dass er glaube, sein Vater – als (...) in der Ehre verletzt – würde ihn umbringen, wenn er zurückkehren würde, dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mit Verfügung vom 23. Mai 2008 – eröffnet am gleichen Tag – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer früher als Lehrling eines Chauffeurs gearbeitet und dabei jeweils verschiedene Kontrollpunkte der Polizei, des Militärs und des Zolls habe passieren müssen, es jedoch genügt habe, wenn der Chauffeur seine Ausweise vorgezeigt habe, dass es zudem unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer einerseits die Kontrollpunkte zwischen B._______ und Conakry anlässlich seiner Ausreise habe umgehen können und anderseits die von ihm beschriebene Schifffahrt nach Italien ohne Reisedokumente durchführbar gewesen sei, dass deshalb an seiner Angabe, er habe nie ein Reise- oder Identitätsdokument besessen, zu zweifeln sei, und angenommen D-3509/2008 werden müsse, dass er mit seinen eigenen Reisepapieren legal nach Europa gereist sei, aber aus Gründen der Verschleierung seiner wahren Identität respektive seines wahren Alters keine Ausweis- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht habe, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und Verurteilung, ohne dass sein in einem grösseren Ort als (...) tätiger Vater benachrichtigt worden wäre, offensichtlich unglaubhaft und sowohl der allgemeinen Erfahrung als auch der Logik des Handelns widersprechend einzuschätzen seien, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Flucht aus dem Gefängnis als realitätsfremd zu bezeichnen sei, ebenso der Umstand, dass er sich nach der Flucht über mehrere Monate unbehelligt bei seinem Vater habe aufhalten können, dass auch die Vorbringen hinsichtlich der Schwangerschaft der vierten Frau und das damit zusammenhängende Verhalten des Vaters – dieser sei ob der Schwangerschaft sehr wütend gewesen, habe aber nicht den sich bei den Nachbarn aufhaltenden Sohn gesucht, sondern sich zum Abendgebet in die Moschee begeben – der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handels widersprächen und zudem nicht glaubhaft sei, dass die vierte Ehefrau des Vaters das für die Flucht nötige Geld einfach in ihrem Zimmer aufbewahrt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung des Asylgesuches sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 30. Mai 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-3509/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der D-3509/2008 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 2004 in D-3509/2008 EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass der Beschwerdeführer seine am 29. Mai 2008 verfasste und gleichentags zur Post gegebene Beschwerdeschrift innert Rechtsmittelfrist einreichte, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die Abfassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht möglich gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das Argument, der Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er behalte sich Ergänzungen und weitere Ausführungen zu seiner Beschwerdeschrift vor, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können, dass indessen der Vorbehalt des Beschwerdeführers, sofern dieser als sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, dass im Weiteren festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegenzubringen vermag und lediglich auf seine äusserst beschwerliche Flucht verweist, welche naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg möglich gewesen sei, D-3509/2008 dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da die Vorbringen in keiner Weise den Eindruck zu vermitteln vermöchten, der Beschwerdeführer habe die von ihm geschilderten Ereignisse selbst erlebt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es handle sich vorliegend um einen Fall, bei dem weitere Abklärungen notwendig seien, keine Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken vermag, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des D-3509/2008 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, zumal dort sein Vater sowie dessen Ehefrauen leben, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-3509/2008 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3509/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11

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