Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3507/2018 law/rep
Urteil v o m 1 3 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), mit seiner Ehefrau B._______, geboren (…), sowie den Kindern C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 / N (…).
D-3507/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige aus der Provinz E._______ (Beschwerdeführerin: Stadt E._______; Beschwerdeführer: Distrikt F._______) – am 24. November 2015 gemeinsam mit ihrem Sohn von Österreich herkommend ohne Ausweispapiere illegal in die Schweiz einreisten, wo sie am 28. November 2015 um Asyl nachsuchten, dass das SEM am 4. Dezember 2015 ihre Personalien erhob und sie zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragte (sogenannte Befragung zur Person, BzP), dass die Beschwerdeführerin am (…) die Tochter D._______ zur Welt brachte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 und am 22. März 2018 seine Ehefrau einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe in den Jahren 2004/2005 einen (…) heiraten müssen, dass dieser ihr fünf Monate nach der Heirat eröffnet habe, in den G._______ gehen zu wollen, um dort zu arbeiten, dass sie eineinhalb Jahre lang nichts mehr von ihm gehört, schliesslich aber erfahren habe, dass er wegen (…) im G._______ im Gefängnis sei, dass ihr Vater ihr daraufhin geraten habe, sich von ihrem ersten Mann scheiden zu lassen, da dieser ein Krimineller sei, dass sie sich im (…) von ihrem ersten Mann in dessen Abwesenheit habe scheiden lassen, dass sie im (…) ihren jetzigen Ehemann geheiratet habe, dass ihr Ehemann kurz nach der Heirat vom (…) ihres geschiedenen Ehemannes mit einem Messer angegriffen und verletzt worden sei, dass sie beabsichtigt hätten, diesen Vorfall behördlich anzuzeigen, dass ihr Vater indessen eine behördliche Anzeige nicht zugelassen habe, nachdem er die Ältesten zusammengerufen habe,
D-3507/2018 dass ihr Ex-Ehemann im Jahr (…) vom G._______ nach E._______ zurückgekehrt sei, ihren jetzigen Ehemann im (…) zur Rede gestellt, verprügelt und mit einem Messer verletzt habe (vgl. act. A24/22 F87 i.V.m. F96 und F142 f.), dass anwesende Passanten interveniert und ihren Mann in ein Spital gebracht hätten, dass dieser zwei Tage später Anzeige bei der Polizei in E._______ erstattet habe, was aber nichts genützt habe, dass sie wenig später in den G._______ gereist seien, wo sie etwa zwei Jahre lang gelebt hätten, dass ihnen sowohl ihre Eltern als auch ihre Schwiegereltern etwa einen Monat später G._______ nachgefolgt seien, dass sie G._______ im Verlaufe des Oktobers 2015 verlassen hätten, weil sie keine Papiere gehabt hätten und ihr Sohn deswegen die Schule nicht habe besuchen können (vgl. act. A7/12 S. 9 Ziff. 7.03 und act. A24/22 S. 11 F 108 und F115; act. A6/13 S. 6 Ziff. 2.05 und S. 9 Ziff. 7.02 unten und act. A23/14 S. 9 F73), dass die Beschwerdeführenden überdies erstmals anlässlich der einlässlichen Anhörung behaupteten, Ende des Jahres 2015 (auch deshalb) aus G._______ ausgereist zu sein, weil sie vernommen hätten, dass der frühere Ehemann wieder G._______ gekommen sei und dort nach ihnen gesucht habe (vgl. Aussagen Beschwerdeführerin act. A24/22 S. 12 F119 bis 121 und Aussagen Beschwerdeführer act. A23/14 S. 10 F75 und act. A26/11 S. 4 F20 f. und S. 6 F29 bis 33), dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine Tazkira ihres Sohnes C._______, eine Scheidungsurkunde vom (…) und eine Polizeianzeige vom (…) einreichten, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2018 – eröffnet am 23. Mai 2018 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete,
D-3507/2018 dass die Beschwerdeführenden mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 15. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 erhoben, dass sie dabei beantragten, die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2018 sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass sie ihrer Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde H._______ vom 13. Juni 2018 beifügten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 11. Juli 2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.– einzuzahlen, dies verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde ansonsten nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 4. Juli 2018 einzahlten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
D-3507/2018 (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die angeblichen Übergriffe des Ex-Ehemannes beziehungsweise seines Bruders auf den jetzigen Ehemann der Beschwerdeführerin nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) erfolgt sind, sondern auf einen persönlichen Konflikt zwischen dem geschiedenen und dem neuen Ehemann der Beschwerdeführerin beziehungsweise zwischen den beiden seit langem rechtskräftig geschiedenen früheren Eheleuten zurückzuführen sind, dass auf einen persönlichen Konflikt zurückzuführende Übergriffe wie die vorliegend geltend gemachten mithin – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 festgehalten – keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen,
D-3507/2018 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 4. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3507/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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