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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2016 D-35/2016

1 giugno 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,480 parole·~17 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-35/2016

Urteil v o m 1 . Juni 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Esther Potztal, MALS, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015 / N_______.

D-35/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. A.a. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 8. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. August 2015 wurde dort mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er und seine Familie hätten ihre Heimat am (...) verlassen und seien nach C._______ gereist. Am (...) seien sie von D._______ aus mit einem Schiff losgefahren und letztlich mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Sie hätten nicht gewusst, durch welche Länder sie dabei gereist seien. Im Rahmen der BzP gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Überstellung nach Italien. Dabei führte er aus, es seien ihm nirgendwo die Fingerabdrücke abgenommen worden. Seit er in der Schweiz sei, fühle er sich als Mensch, weshalb er hier bleiben möchte. Aufgrund des Krieges leide er unter (Nennung Leiden). Mit Entscheid des SEM vom 26. August 2015 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. A.b. Am 4. September 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der zweimonatigen Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 – eröffnet am 29. Dezember 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf

D-35/2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 5. November 2015 an Italien übergegangen. Italien sei aufgrund der illegalen Einreise für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Daran vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren sowie dessen Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz nichts zu ändern. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel auf. Es lägen keine Gründe

D-35/2016 gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. So sei Italien ebenfalls für die Asylgesuche seiner Eltern und seiner Geschwister zuständig. Sodann würden in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als angezeigt erscheinen lassen oder die die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) gebieten würden. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme sei anzumerken, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach ihm Italien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien durch entsprechende Information der italienischen Behörden Rechnung. Da Italien für sein Asylgesuch zuständig sei und keine Gründe vorlägen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen würden, werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 5. Januar 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM vom 18. Dezember 2015 aufzuheben, es sei das SEM anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorgesehenen Selbsteintrittes für das Asylverfahren als zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung abzusehen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

D-35/2016 Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 7. Januar 2016 setzte das Gericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. E. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 legte der Beschwerdeführer ein (Nennung Beweismittel) ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

D-35/2016 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.6 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit denjenigen der von der Vorinstanz separat beurteilten Asylgesuche der Eltern und minderjährigen Geschwister (Auflistung Namen und Geschäftsnummern der Familienmitglieder) koordiniert zu behandeln. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ergehen für die oben erwähnten Verfahren je gesonderte Urteile. 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-

D-35/2016 fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 3. 3.1 Am 26. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO). 3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit dem Hinweis bestritten, die Regelung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zur Zustimmungsfiktion bedeute, dass die Zuständigkeit nach Ablauf der zweimonatigen Frist nur dann auf den ersuchten Mitgliedstaat übergehen könne, wenn die neue Zuständigkeit nicht gegen völkerrechtliche Regelungen verstosse. Dieser Einwand vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das SEM hat sich im angefochtenen Entscheid in korrekter Weise zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO geäussert. Dass es dabei – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – zum Schluss gekommen ist, dass die Zuständigkeit Italiens mit den zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen im Einklang stehe und dem Beschwerdeführer durch die Überstellung nach Italien keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden, vermag an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Demzufolge ist die Zuständigkeit Italiens gegeben. 3.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder

D-35/2016 entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 3.4 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. 3.5 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. 3.6 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allhttp://links.weblaw.ch/BVGer-D-4751/2013

D-35/2016 gemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. 3.7 Sodann wird auch mit dem Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Nennung Leiden), die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht widerlegt, da aus diesem Umstand und dem diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht zu schliessen ist, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), was in casu nicht der Fall ist. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es darf auch davon ausgegangen werden, dass ihm der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischen Versorgung möglich ist. Ohnehin müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychiatrischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, tragen den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung. Zudem werden – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte – die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über seine spezifischen medizinischen Umstände informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 3.8 Auch aus den weiteren Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts Gegenteiliges schliessen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer bei der file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-35/2016 BzP gewährten rechtlichen Gehörs zu möglichen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen könnten, brachte er lediglich vor, er möchte in der Schweiz bleiben und äusserte keinerlei Befürchtungen, in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Insgesamt sind daher keine konkreten und substanziierten persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Italien zu ersehen. 3.9 Sodann handelt es sich bei den sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Zudem hielt die Vorinstanz zu Recht fest, weshalb die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vorliegen. Überdies befinden sich vorliegend der Antragsteller und seine Angehörigen im gleichen Mitgliedstaat, weshalb ein Ersuchen nach Art. 16 Dublin-III-VO praxisgemäss nicht zur Anwendung gelangt, zumal es der Aufenthaltsstaat bereits alleine in der Hand hat, die Trennung der Familienmitglieder durch die Ausübung seiner Zuständigkeit zu verhindern (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K11 zu Art. 16 S. 154). 3.10 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.11 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). 4. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, ihn gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

D-35/2016 5. 5.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz nicht stattzugeben ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 5.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf deren Erhebung zu verzichten.

D-35/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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