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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2010 D-3490/2010

19 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,334 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-3490/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, unbekanntes Geburtsdatum, angeblich _______, Kamerun, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3490/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland zu Beginn des Jahres 2009 verliess und in die Schweiz gelangte, wo er am 25. April 2010 ein Asylgesuch stellte, dass das BFM am 29. April 2010 eine ärztliche Knochenaltersbestimmung des Beschwerdeführers durchführen liess und im entsprechenden Bericht aufgrund der radiologischen Untersuchung ein Skelettalter von 19 Jahren und mehr vermerkt wurde, dass die Befragung zur Person am 7. Mai 2010 _______ stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, am _______ in _______/Kamerun geboren worden und dort aufgewachsen zu sein, dass sein Vater kürzlich verstorben sei und er niemanden mehr habe, der sich um ihn kümmere, dass er deshalb sein Heimatland auf Anraten von Freunden verlassen habe, dass er auf dem Schiffsweg nach Griechenland und von dort aus durch unbekannte Länder schliesslich in die Schweiz gelangt sei, dass dem Beschwerdeführer ferner zum Abklärungsergebnis vom 29. April 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde und er dabei am geltend gemachten Geburtsdatum grundsätzlich festhielt, dass er ausserdem geltend machte, bei einer Auseinandersetzung im Heimatland sei ihm ein Auge ausgestochen worden, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Abweichung vom angegebenen Alter des Beschwerdeführers betrage gemäss dem veranlassten Gutachten mehr als drei Jahre, weshalb die radiologische Untersuchung des Handknochens vorliegend zum Nach- D-3490/2010 weis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG genüge, dass der Beschwerdeführer anlässlich des gewährten rechtlichen Gehörs an der Minderjährigkeit festgehalten, aber bis zum heutigen Datum keine Belege für die angebliche Minderjährigkeit eingereicht habe, dass seine Angaben zu den Reisemodalitäten realitätsfremd ausgefallen seien, dass das angegebene Alter auch vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft wirke und von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe, weshalb auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, wobei aufgrund der Identitätstäuschung respektive der unglaubhaften Aussagen eine abschliessende Prüfung von Wegweisungshindernissen entfalle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2010 per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 D-3490/2010 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorab die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit beziehungsweise Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung 16-jährig und damit minderjährig gewesen wäre, dass er seine Altersangaben indes nicht mit amtlichen Dokumenten belegen konnte und auch die durchgeführte Handknochenanalyse gegen die angebliche Minderjährigkeit spricht, dass sich aus den Akten im Übrigen – unabhängig von der geltend gemachten Minderjährigkeit respektive der vom BFM angenommenen Volljährigkeit – in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der Urteils- und damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist, dass eine urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch bei angenommener Unmündigkeit ausüben könnte, dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden Sachurteilsvoraussetzungen unbesehen der Frage des genauen Alters des Beschwerdeführers zu bejahen sind, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), D-3490/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Geburtsort umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), D-3490/2010 dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt, dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewiesen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehen, dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Ernennung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenaltersbestimmung zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Vertrauensperson zu bestimmen, dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäuschung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu qualifizieren, dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile), dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbestimmung vom 29. April 2010 beim Beschwerdeführer ein Knochenalter ergeben hat, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht, dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19), dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten D-3490/2010 Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gilt und damit die Identitätstäuschung belegen kann, dass aber gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7.3), dass sich die schriftlich festgehaltene Analyse offensichtlich auf die Person des Beschwerdeführers bezieht und Angaben zur Qualifikation des Arztes enthält, dass sie datiert und vom Arzt unterzeichnet dem zuständigen Adressaten übermittelt wurde, dass die Formulierung "in Abwesenheit von schweren Gesundheitsstörungen" im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Knochenalter zwar gewisse Fragen aufwirft, indem so nicht ganz klar erscheint, ob Gesundheitsstörungen auch tatsächlich thematisiert oder abgeklärt wurden, dass die durchgeführte Analyse aber – namentlich auch in Berücksichtigung der vorausgegangenen sehr ausführlichen Befragung zur Person des Gesuchstellers und dem gewährten rechtlichen Gehör vom 7. Mai 2010 – den von der Asylrekurskommission (ARK) stipulierten inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen vermag, dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse am 29. April 2010) _______ im Vergleich zum diagnostizierten Knochenalter von 19 Jahren oder mehr sei grösser als drei Jahre, D-3490/2010 dass die Knochenaltersbestimmung im Fall des Beschwerdeführers unter den vorliegenden Umständen mithin als Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und er demnach die Behörden über sein Geburtsdatum getäuscht hat, weshalb vorliegend aus der Knochenaltersbestimmung zu Recht auf eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG geschlossen wurde, dass der Beschwerdeführer in der Rekursschrift keinerlei stichhaltige Gegenargumente vorbringt und der allfällige Eingang von eher vage angekündigten Identitätsbelegen offensichtlich nicht abzuwarten ist, dass demnach mit genügender Sicherheit eine Identitätstäuschung feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) und das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Fallkonstellationen zu forschen, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen D-3490/2010 hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme von Vollzugshindernissen bestehen, dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der junge und offenbar nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten leidende Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3490/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10

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