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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2009 D-3490/2006

14 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·10,520 parole·~53 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 7. Juni...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3490/2006 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Kongo (Brazzaville), vertreten durch Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 7. Juni 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3490/2006 Sachverhalt: A. B. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kongo (Brazzaville) und ethnischer Bakongo, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. September 2002 von Brazzaville aus auf dem Luftweg und gelangte nach einem kurzen Aufenthalt in Italien am 5. September 2002 in die Schweiz, wo er noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. September 2002 erhobe das Bundesamt in der Empfangsstelle Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 30. Oktober 2002 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Kinshasa, Demokratische Republik Kongo ([DRK], damals Zaire) geboren und habe dort bis im Jahre 1963 zusammen mit seinen zwischenzeitlich verstorbenen Eltern gelebt. Danach seien sie wegen des Krieges geflohen und hätten sich in B._______, Brazzaville, niedergelassen. Ab 1987 bis zu seiner Inhaftnahme durch staatliche Sicherheitskräfte am 9. April 2002 habe er seinen Wohnsitz zusammen mit seiner Lebenspartnerin und seinen beiden Töchtern in Brazzaville gehabt, wo er als Lebensmittelhändler gearbeitet habe. Im Dezember 1999 hätten militärische Sicherheitskräfte revoltiert, da sie mit ihrem Gehalt nicht zufrieden gewesen seien respektive lange Zeit keine Lohnzahlungen erhalten hätten. Aus diesem Grund hätten sie von den bessergestellten Bürgern Geld verlangt respektive deren Häuser geplündert. Auch in sein Haus seien sie in jenem Zeitpunkt eingedrungen und hätten seine Frau vergewaltigt, seine behinderte Schwester erschossen, ihn geschlagen, sein Haus geplündert und dieses zerstört. Er sei für drei Tage festgenommen worden. Zusammen mit anderen Betroffenen hätten sie eine kollektive Anzeige bei den Behörden gemacht. Über deren Ausgang habe er bis anhin jedoch nichts gehört. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, durch Vermittlung seiner (...) C._______ habe er sich mit deren (...) Ndalla Graille, einem Regierungsmitglied, in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihm geraten, die Oppositionsgruppe „Ninja“ zu kontaktieren. Von seiner (...) habe er D-3490/2006 jeweils die Korrespondenz ihres (...) erhalten und dann an einen gewissen Dita Bernard übergeben. Dieser habe dann die Umschläge, deren Inhalt ihm (dem Beschwerdeführer) nicht bekannt gewesen seien, an Willy Mansanga, dem Chef der Miliz namens „Milice Ninja Nsiloulou“ des Quartiers Kinsoundi in Brazzaville, weitergeleitet. Drei Mal, d.h. im April, Mai und im Juni 2001 habe er diese Botengänge geleistet. Seit dem 27. September 2001 sei er Mitglied der illegalen politischen Partei „Mouvement National de la Libération“ (MNL), der auch seine (...), Willy Mansanga und Dita Bernard angehört hätten, gewesen; er habe aber ausser erwähnten Übermittlungen von Briefen keine Aktivitäten für diese Partei unternommen. Am 9. April 2002, anlässlich eines vorgesehenen Treffens mit Willy Mansanga im Quartier Kinsoundi, seien er, seine (...) und Dita Bernard nachmittags durch eine Soldatenpatrouille, die im Rahmen einer Aktion Milizen hätte entwaffnen sollen, überrascht worden. Er sei wegen des Verdachtes der Kollaboration mit der Opposition verhaftet und ins Büro des Staatssekretärs respektive des Sicherheitsdienstes geführt worden. Unter vorheriger Verabreichung von Drogen habe man ihn zum Aufbau und insbesondere zur Art der Bewaffnung der Gruppe „Ninja“ verhört. Da er nicht in direktem Kontakt mit erwähnter Gruppe gewesen sei, habe er die entsprechenden Fragen nicht beantworten können. Er sei zunächst alleine in eine Zelle geschlossen worden. Später habe man ihn zusammen mit anderen Personen in eine andere Zelle gesteckt. Sie seien alle gefoltert worden. Man habe ihn mit dem Gewehrkolben auf die Füsse und den Rücken geschlagen. Einige seiner Zellengenossen seien abgeholt worden und nicht wieder zurückgekehrt. Am 30. April 2002, während eines vorgesehenen Transfers ins Gefängnis „l'Aube“ in Brazzaville, habe man dafür gesorgt, dass er nach D._______ gebracht worden sei. Dort habe er seine (...) getroffen und sich auf deren Rat hin versteckt. Ndalla Graille habe ihm schliesslich geraten, das Land zu verlassen; dieser habe seine Ausreise organisiert und finanziert. Am 3. September 2002 habe er mittels gefälschtem kongolesischen Pass lautend auf den Namen E._______ Brazzaville auf dem Luftweg verlassen. C. C.a Mittels Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 17. März 2003 an das BFF (Eingang BFF: 19. März 2003) brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, während der von ihm dargelegten Haft vergewaltigt worden zu sein und seit den Misshandlungen an erheblichen psychischen und physischen Problemen zu leiden. Erst ein retraumatisierender D-3490/2006 Effekt habe dazu geführt, dass er sich jetzt darüber habe äussern können. Diesem Schreiben lagen ein medizinischer Bericht vom 26. Februar 2003 von Dr. med. F._______, Allgemeine Medizin FMH, G.______, ein ärztlichen Bericht ausgestellt am 7. März 2003 durch Dr. Phil. H._______, Psychologie FSP und Prof. Dr. med. I._______, psychiatrische Poliklinik des J._______, sowie zwei persönliche Schreiben des Beschwerdeführers datierend vom 6. und vom 20. Februar 2003 an die zuvor genannte Fachärzte, bei. C.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. März 2003 an die Vorinstanz (Eingang BFF: 21. März 2003) liess der Beschwerdeführer zudem geltend machen, C._______, die Frau seines verstorbenen Bruders, sei zwar eine enge Verwandte des Funktionärs der PCT (Parti congolais du travail) Ndalla Graille; sie habe aber insgeheim mit der Pool-Opposition kollaboriert. Sämtliche Personen würden aus der Pool-Region stammen, aus deren Ethnien Sassou-Nguesso am meisten Widerstand erwachse. Er (der Beschwerdeführer) sei als Verwandter und Vertrauter für die von ihm erwähnten Botengänge angefragt und dafür finanziell entschädigt worden. Seine Befreiung führe er auf Ndalla Graille zurück; dieser dürfte sich vor allfälligen Aussagen gefürchtet haben, die er (der Beschwerdeführer) im Gefängnis „l'Aube“ hätte machen können. D. Am 21. Januar 2004 führte das BFF im Beisein der Rechtsvertretung eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durch. Dabei gab der Beschwerdeführer eine Kopie eines Zertifikates, das unter anderem eine Geburtsbescheinigung enthielt, zu den Akten und führte im Wesentlichen aus, bereits während seiner Inhaftierung im Jahre 1999 mittels Stock- und Gewehrhiebe sowie Stiefeltritte auf den Rücken misshandelt worden zu sein, da er sich über den Verlust seiner geistig behinderten Schwester sowie seines Hauses beschwert habe. Die Verletzungen habe er mittels traditioneller Medizin behandelt, da der Kauf von Medikamenten aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Seine (...) C._______ habe ihm die Arbeit bei der Organisation „Mouvement National de la Libération“, einem bewaffneten Arm der „Ninja Nsiloulou“ vorgeschlagen und da er für deren Kinder verantwortlich gewesen und davon ausgegangen sei, dass es sich um einen bezahlten Job handle, habe er akzeptiert. Im Rahmen der zwei- D-3490/2006 ten Verhaftung im April 2002 seien die Wärter nachts nach den Verhören zu ihnen in die Zelle gekommen, hätten sie abgeführt und sexuell missbraucht. E. Am 9. Februar 2004 ersuchte das BFF die Schweizerische Vertretung in Kinshasa (DRK) um Abklärungen bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen. Mit Schreiben vom 17. März 2004 sandte die Schweizerische Botschaft in Kinshasa dem BFF ihre Abklärungsergebnisse zu (Eingang BFF: 25. März 2004). Am 2. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt. Am 8. April 2004 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme bei der Vorinstanz ein, in welcher er insbesondere die Feststellung der Botschaft, die „Mouvement National de la Libération“ existiere nicht, als tatsachenwidrig erachtete. Der Stellungnahme waren zwei Internet-Auszüge von Situationsberichten Kongo (Brazzaville) betreffend beigelegt. F. Mit Verfügung vom 7. Juni 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juli 2004 liess der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und - unter Einreichung verschiedener Internetauszüge - beantragen, der Entscheid des BFF sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, ihm seien die Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2004 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes D-3490/2006 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. I. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2004 beantragte das BFF der ARK gegenüber die Abweisung der Beschwerde vom 12. Juli 2004. J. Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 forderte das Bundesverwaltungericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. Juni 2009 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. K. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2009 nach und reichte eine Entbindungserklärung und einen ärztlichen Bericht vom 22. Mai 2009 ausgestellt durch Dr. med. K._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, G._______, zu den Akten. L. Am 15. Juni 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, eine Kostennote einzureichen. Diese traf am 22. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. das damalige BFF gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-3490/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig geweisenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person D-3490/2006 in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung D-3490/2006 die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die vom Beschwerdeführer während seiner Haft im April 2002 geltend gemachten behördlichen Übergriffe, seien insbesondere mangels Konstanz und Substanz als nicht glaubhaft zu erachten. 4.2 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt demgegenüber – wie nachfolgend aufgezeigt - zum Schluss, dass sowohl die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schläge als auch die angeführten sexuellen Übergriffe grundsätzlich einer Glaubhaftigkeitsprüfung standhalten, diese indessen - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - nicht in dem vom Beschwerdeführer vorgegebenen Kontext, der zu den Misshandlungen im April 2002 geführt haben soll, stehen können. 4.2.2 Der Beschwerdeführer deutet bereits anlässlich der Erstbefragung vom 11. September 2002 an, durch Sicherheitskräfte misshandelt worden zu sein, indem er vorbringt, sie seien gefoltert und er sei auf die Fussspitzen und den Rücken geschlagen worden (vgl. A1 S. 5). Im Rahmen der Anhörung vom 30. Oktober 2002 gibt er sodann substanziiert, durch Realkennzeichnen versehen und in weitgehend freier Erzählung über seine Haftbedingungen und die dabei erfolgten Schläge Auskunft, indem er seufzt und erklärt, er sei in eine kleine Zelle gesperrt worden, deren Mauer mit Blut getränkt gewesen sei und die nicht einmal über einen Schlafplatz verfügt habe. Seine Notdurft habe er ausserhalb der Zelle unter Aufsicht verrichten müssen, weshalb er dies manchmal auch in der Zelle vorgenommen und es daher unerträglich gestunken habe. Putzmaterial habe er keines bekommen. Die Haftbedingungen seien unmenschlich gewesen, er habe unregelmässig zu Essen erhalten, je nach Aufseher (vgl. A7 S. 13). Er sei gefoltert respektive fürchterlich verprügelt, unter Drogen gesetzt, mit dem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen sowie ab und zu gefesselt worden und dabei nackt geblieben; manchmal sei er ohnmächtig geworden. Er habe deswegen Probleme mit seinem linken Bein bis hinauf in den Rücken. Zudem seien einige seiner Zellengenossen aus D-3490/2006 der Zelle abgeführt worden und nicht wieder zurückgekehrt (vgl. A1 S. 5; A7 S. 9 und S. 13 f.). Im Rahmen der ergänzenden Befragung durch das BFM vom 21. Januar 2004 wiederholt der Beschwerdeführer, durch die Schläge Verletzungen davon getragen zu haben, zeigt dem Befrager des Bundesamtes zudem Spuren von Verletzungen entlang der Wirbelsäule und führt dazu aus, nicht nur mit dem Gewehrkolben, sondern auch mittels Fusstritten und Stockschlägen malträtiert und manchmal an Händen oder Füssen gefesselt worden zu sein (vgl. A12 S. 3). Für die Glaubhaftigkeit der angeführten Misshandlungen spricht sodann, dass diese durch die mit Eingabe vom 17. März 2003 (vgl. A8) eingereichten ärztlichen Berichte gestützt werden, da darin die vom Beschwerdeführer angegebenen Fusstritte und Gewehrhiebe auf den Rücken und die damit verbundenen Schmerzen zufolge eines chronischen Lubovertebralsyndroms (einer Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit) erwähnt sowie - unter anderem - die Diagnose einer chronischen Lumboischialgie links gestellt wird (vgl. A13 Nr.1, S. 1 des Arztberichtes vom 26. Februar 2003, vgl. A13 Nr. 2, S. 1 f. des Arztberichtes vom 7. März 2003). Auch dem fachärztlichen Bericht vom 22. Mai 2009 lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem behandelnden Arzt die Rückenschmerzen, die auf die Misshandlungen im Gefängnis zurückzuführen seien, erwähnt (vgl. Beilage zur Eingabe vom 8. Juni 2009). 4.2.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sexuellen Übergriffe anbelangt, lässt sich feststellen, dass er diese im Rahmen der beiden Befragungen vom 11. September und 30. Oktober 2002 nicht erwähnt. Erst mittels Beilagen in Form von persönlichen Schreiben an die Fachärzte (vgl. A13 Nr. 3) berichtet er in seiner Eingabe an das BFM vom 17. März 2003 (vgl. A8) erstmals schriftlich über diese Ereignisse und äussert sich dazu später verbal an der Direktbefragung vom 21. Januar 2004. Dass der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr nach Stellung seines Asylgesuches die sexuellen Übergriffe schildert, kann ihm vorliegend jedoch nicht entgegenhalten werden. Wissenschaftlich ist erwiesen, dass schwer traumatisierte Personen mehrheitlich nicht in der Lage sind, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines mutmasslichen Folter- respektive Opfers eines Sexualverbrechens ist daher nicht bereits aus dem D-3490/2006 Grund, dass Einzelheiten der erlittenen Misshandlungen in den Anhörungen zunächst verschwiegen und erst später genauer substanziiert werden, in Zweifel zu ziehen. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit neuer Vorbringen ist einer von fachlich qualifizierter Seite festgestellten Traumatisierung angemessen Rechnung zu tragen, da es gerade in einer Traumatisierung begründet liegen könnte, dass eine Person erlittene Misshandlungen nicht bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens erwähnt. Der Umstand, dass eine Vergewaltigung erst in einem weiteren Stadium eines Verfahrens vorgebracht wird, lässt sich durch die Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen erklären (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.dd S. 8; EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b. S. 105 ff.). Dies trifft vorliegend auch auf den Beschwerdeführer zu. Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte, an deren sachlicher Richtigkeit in medizinischer Hinsicht kein Anlass besteht, zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f., und Nr. 18), ist erstellt, dass der Beschwerdeführer schwer traumatisiert ist respektive unter einer - nunmehr chronischen - posttraumatischen Belastungsstörung leidet (vgl. A13 Nr. 1, S. 2; A13 Nr. 2, S. 3, vgl. Beilage zur Eingabe vom 8. Juni 2009). Aus fachärztlicher Sicht wird das späte Vorbringen der Misshandlungen damit begründet, dass der Beschwerdeführer die beschämende Erinnerung im Sinne einer partiellen psychogenen Amnesie stark verdrängt habe (vgl. A13 Nr 2, S. 3). Dies scheint ebenso wie die persönliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2003, er habe zuvor niemandem dieses Drama, das sein Herz zerreisse, anvertrauen können, da er (zunächst) auch von Frauen befragt worden und er sich unter anderem dreckig und beschämend vorgekommen sei (vgl. A13 Nr. 3, S. 1), nachvollziehbar. 4.2.4 Das späte Vorbringen des sexuellen Abusus durch die Sicherheitskräfte wird dem Beschwerdeführer durch das BFM denn auch nicht zum Vorwurf gemacht. Dieses stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die diesbezüglichen Beschreibungen des Beschwerdeführers in den Anhörungen seien minimalistisch und oberflächlich und die zu den Akten gereichten Beweismittel in Form von Arztberichten per se nicht zum Nachweis der Glaubhaftigkeit der Aussagen geeignet. D-3490/2006 Dazu ist vorab zu bemerken, dass der Befrager, nachdem der Beschwerdeführer bereits in freier Erzählung über die Vergewaltigungen berichtet hat, diesem gegenüber erklärt, er verstehe, dass es für ihn schwierig sei, darüber zu sprechen und er verlange keine Details darüber, wie sich die Übergriffe ereignet hätten, wolle aber erfahren, ob er in der Lage sei, Auskunft darüber zu geben, ob die Missbräuche während der (ganzen) dreiwöchigen Haft oder nur zu Beginn oder mehrmals stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer beantwortet diese Fragen anschliessend mit „mehrmals“ und gibt auf entsprechende Nachfragen zu Protokoll, bereits in der ersten Nacht vergewaltigt worden zu sein und er könne sich nicht mehr an die genaue Anzahl erinnern, es seien jedoch mehrere Personen gewesen und die Übergriffe hätten auch noch am letzten Tag stattgefunden (vgl. A12 S. 6). Vor diesem Hintergrund erscheint der pauschale Vorwurf des BFM in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei nicht im Stande, auch nur annährende Angaben bezüglich der Anzahl der sexuellen Übergriffe und der Täter zu machen, nicht angebracht. Im Weiteren verkennt das BFM mit dieser knappen Begründung, dass sich dem Anhörungsprotokoll vom 21. Januar 2004 - wie in der Beschwerde zu Recht argumentiert - mehrfach Realkennzeichen entnehmen lassen, die als Glaubhaftigkeitsindizien für die geltend gemachten sexuellen Übergriffe zu werten sind: Der Beschwerdeführer weint, nachdem ihm die Frage gestellt wird, ob er - während der von ihm dargelegten Inhaftierung (im Jahre 1999) - sexuell misshandelt worden sei (vgl. A12 S. 3) und bricht ebenfalls in Tränen aus und ist sehr bewegt, als ihm später die Frage gestellt wird, ob er über die Übergriffe sprechen könne (vgl. A12 S. 5). Auch bekundet er Mühe, zu sprechen, während er von den Misshandlungen berichtet (vgl. A12 S. 5). Bei der Fragestellung, ob sich der erste sexuelle Missbrauch am ersten Tag seiner Haft ereignet habe, sackt der Beschwerdeführer zusammen, weshalb man ihm eine Pause vorschlägt (vgl. A12 S. 6) und auch am Schluss der Befragung kann der Beschwerdeführer seine Tränen nicht zurückhalten, indem er während seinen Erzählungen erneut weint (vgl. A12 S. 10). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Täter als Menschen mit grausamen Augen, die ohne Gnade gewesen seien, beschreibt (vgl. A12 S. 4). Auch seine weiteren Angaben zeugen nicht nur von einer inneren Betroffenheit, sondern erscheinen in sich geschlossen, substanziiert und mit Details behaftet. So gibt der Beschwerdeführer D-3490/2006 weinend und in freier Erzählung zu Protokoll, den Wärtern sei jedes Mittel Recht gewesen; in der Nacht nach den Befragungen seien sie in die Zelle gekommen, hätten mit der Taschenlampe auf eine Person gezeigt, und diese dann abgeführt. Nachdem man ihn draussen mit einem Wasserschlauch abgespritzt habe, um ihn zu waschen, hätten sie begonnen, sich zu befriedigen und alles gemacht, was sie wollten. Das erste Mal sei furchtbar gewesen. Sie hätten ihn vergewaltigt, angespuckt und manchmal sei er dabei in Ohnmacht gefallen. Oft hätten seine jungen Peiniger unter dem Einfluss von Haschisch gestanden (vgl. A12, S. 5 f.). Auch seine weiteren Beschreibungen erzeugen insgesamt nicht den Eindruck, diese seien aufgesetzt oder konstruiert, indem der Beschwerdeführer angibt, sie (die Wärter) hätten auch gewisse Ansprüche, wie etwa oralen Verkehr, gehabt und wenn man ihre Forderungen nicht habe erfüllen können, sei man mit Gewehren und Knüppeln geschlagen worden. Die Vergewaltiger seien so berauscht gewesen, dass sie nicht einmal bemerkt hätten, mit welchem Objekt sie zugeschlagen hätten (vgl. A12 S. 7). Zudem hätten sie erklärt: „Sollten euch die Kugeln nicht töten, das AIDS-Virus wird euch nicht vergeben.“ Er habe daher immer Angst vor einer Ansteckung gehabt und zunächst dem Arzt hier in der Schweiz nicht geglaubt, dass er nicht mit dem Virus infiziert worden sei (vgl. A12 S. 6). Unberücksichtigt lässt das BFM zudem, dass die sexuellen Übergriffe vom Beschwerdeführer bereits vor erfolgter Anhörung vom 21. Januar 2004 durch dessen persönliche Schreiben, die er den Fachärzten übermittelte, geschildert werden und insbesondere auch die ärztlichen Zeugnisse vom 26. Februar und vom 7. März 2003 das von ihm Erlebte untermauern. Eine wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene - weitestgehend - isolierte Würdigung dieser Beweismittel erscheint auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt: Der Beschwerdeführer erwähnt dem Allgemeinmediziner gegenüber, mehrfach anal vergewaltigt worden zu sein (vgl. A13 Nr. 1, S. 1 des Arztberichts vom 26. Februar 2003). In seinem Schreiben vom 6. Februar 2003 formuliert er zudem, er sei dazu gezwungen worden, ein Lustobjekt zu werden, spricht unter anderem von analer Liebe und erklärt, für diese (die Wärter) sei es eine Möglichkeit gewesen, Munition zu sparen gegen ihre Feinde, da sie den Lieblingsausdruck gebraucht hätten, der langsame Tod sei sicher, was eine Anspielung auf AIDS D-3490/2006 gewesen sei. Die Täter beschreibt er als junge Leute, ohne Bildung, die im Haschischrausch und dreckig gewesen seien und ihn in seiner Gewalt gehalten und jeglichen Widerstand verhindert hätten, indem die Hände vorne gefesselt gewesen seien. Zudem vermag er sich auch an Worte der Täter zu erinnern, indem er deren Aussagen: „Wehe dem der schreit oder fleht, das wird dich daran hindern“ wiedergibt. Seine persönlichen Empfindungen umschreibt er damit, dass er sich unter anderem als Taugenichts, eine Null, dreckig, beschämt sowie eingeschüchtert fühle. Insbesondere legt er seine Gefühlswelt auch dadurch offen, dass er unter anderem davon berichtete, er habe beim Anblick der Nacktheit seiner Freundin erbrechen müssen und zu zittern begonnen. Er habe Licht vermieden und beim Geräusch von Schlüssel, die ins Schloss geführt würden, laufe es ihm eiskalt den Rücken runter (vgl. A13 Nr. 3, S. 1 f. des Schreibens des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2003). Dem fachärztlichen Bericht vom 7. März 2003 lässt sich darüberhinaus entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach erwähntem Ereignis mit seiner Freundin drei Tage lang ausser sich gewesen sei, sich danach besonders nervös gefühlt und Konzentrationsschwierigkeiten gehabt habe. Dem Arzt gegenüber berichtet er weinend unter anderem über Todesängste und erzählt davon, manchmal nicht mehr gewusst zu haben, wo er sei (vgl. A13 Nr. 2, S. 1 f. des Arztberichts vom 7. März 2003). In Bezug auf die traumatischen Misshandlungen werden im ärztlichen Bericht vom 7. März 2003 sodann Symptome des Wiedererlebens (unwillkürliche Erinnerungen, belastende Träume, körperliche Reaktionen) und des Vermeidens (Vermeiden von Gedanken und Aktivitäten) sowie eine partielle psychogene Amnesie erkannt (vgl. A13 Nr. 2, S. 2 ). Im aktuellen Arztbericht vom 22. Mai 2009 wird schliesslich erklärt, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Behandlung im März 2003 über Misshandlung, Folter und Vergewaltigung im Gefängnis berichte und angegeben habe, Textilien in den Farben weiss und rot vermieden zu haben, da er diese mit Blut und Tod assoziert habe. Ausserdem lässt sich dem Bericht entnehmen, dass beim Beschwerdeführer trotz Minderung seiner Beschwerden vor einigen Monaten ein heftiges Flashback aufgetreten sei, bei dem er sich während der Verabreichung einer Spritze wieder im Gefängnis gesehen habe, wo er auch mit unsterilen Spritzen gequält worden sei. 4.2.5 Dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Gewaltanwendungen in Form von Schlägen und Vergewaltigungen bei einer Gesamtbetrachtung als überwiegend glaubhaft erscheinen, spiegelt sich nicht zuletzt D-3490/2006 auch in der vom Befrager des BFF unter anderem wiedergegebenen Meinung, er denke, dass der Beschwerdeführer etwas respektive diese Sachen erlebt habe und bezweifle das nicht, wieder (vgl. A12 S. 10). 4.3 4.3.1 Widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert erweisen sich demgegenüber die vom Beschwerdeführer angeführten Hintergründe, die zu den angeblich im April 2002 erlebten Misshandlungen geführt haben sollen. 4.3.2 Bei der vom Beschwerdeführer genannten Person Willy Mansanga handelt es sich - wie in der Beschwerde zutreffend erwähnt um einen bekannten ehemaligen Kämpfer der „Ninja“-Milizionär, der unter anderem von 1993 bis 1996 als Vertrauensmann von Bernard Kolélas, dem damaligen Bürgermeister von Brazzaville, galt und der nach dessen Wahl zum Premierminister unter dem damaligen Präsidenten Lissouba im Jahre 1997 mit seiner Einheit zu den Cobra- Milizen wechselte. Während des zweiten Bürgerkriegs von Juni bis Oktober 1997 kämpfte Willy Mansanga allerdings an der Seite des damaligen Siegers und späteren Präsidenten Denis Sassou-Nguesso. In der folgenden, vom erneuten Aufflammen des Bürgerkrieges geprägten Übergangsperiode, in der das Land durch Sassou-Nguesso ohne demokratische Legitimierung provisorisch regiert wurde, fungierte Willy Mansanga, von dem berichtet wird, er habe stets für den Meistbietenden gekämpft, als Berater des Innenministers, unterstützte hingegen während den Präsidenschaftswahlen im Jahre 2002 überraschenderweise nicht Denis Sassou-Nguesso, sondern den aus dem Exil aus Frankreich zurückgekehrten Oppositionskandidaten André Milongo, indem er mit seinen Ex-Ninjas und Ex-Cobras für dessen Sicherheit sorgen wollte. Am Vortag der Wahlen vom 10. März 2002 zog sich Milongo, der danach deklarierte, die Hilfe Willy Mansangas nicht verlangt zu haben, von der Wahl, aus welcher als Sieger Sassou- Nguesso hervorging, zurück (vgl. Courrier International, Congo- Brazzaville, Au cœur de la reprise des conflits, 11.07.2002, http://jeanguth.free.fr/Courrier%20international%). Die politischen Seitenwechsel von Mansanga, der aktuell Abgeordneter in Brazzaville ist (vgl. Afrikblog.com, delmar a eu le temps de poser quelques questions a Willy Masanga en direct au CONGO, undatiert, http://makua.afrikblog.com) sind als solche nicht in Frage zu stellen. Allein daraus lässt sich jedoch nicht bereits, wie in der Beschwerde spekuliert wird, ein Bezug von Willy Mansanga zu der vom Beschwer- D-3490/2006 deführer genannten MNL oder aber - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt - eine Verbindung des Beschwerdeführers zu Willy Mansanga, der MNL oder zu Ndalla Graille ableiten. 4.3.3 Laut Abklärungen der Botschaft existierte in der Kongo (Brazzaville) keine Organisation lautend auf den vom Beschwerdeführer genannten Namen „Mouvement National de la Libération“ (vgl. A16 S. 2). Entgegen des Einwandes in der Beschwerde kann diesbezüglich nicht von einer fehlerhaften Abklärung der Schweizerischen Vertretung gesprochen werden, da sich auch den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Quellen weder ein Hinweis auf eine Gruppierung lautend auf den Namen „Mouvement National de la Libération“ im Jahre 2001 oder im Jahre 2002 in Kongo (Brazzaville) noch aber ein Bezug dieser Organisation zu den Bewegungen „Mouvement national pour la libération du Congo“ (MNLC) und „Mouvement national pour la libération du Congo Rénové (MNLC-R) entnehmen lässt. Diese beiden letztgenannten Gruppierungen respektive deren Oberbefehlshaber waren zwar - wie vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht (vgl. A17 S. 3 f.; vgl. A13 Nr. 6 S. 6 und Nr. 7, S. 5) - bereits anlässlich des von der Regierung und den Rebellen unterzeichneten Waffenstillstandes in Pointe-Noire vom 16. November 1999 beteiligt. Diese Tatsache belegt hingegen nicht, dass es sich bei der MNL, wie in der Beschwerde bloss vermutet, um einen Vorläufer der MNLC, die als Organisation offiziell erst im Januar 2002 gegründet wurde (vgl. UK Home Office, County Report, The Republic of Congo (Brazzaville), April 2004, http://www.ecoi.net) gehandelt hat respektive diese beiden Gruppierungen identisch waren. Entgegen der Feststellung des BFM kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verbindung zwischen der MNLC und den „Ninjas“ von Pasteur Ntoumi bestand, da die MNLC von ehemaligen Mitgliedern des Conseil National de Résistance, dessen Anführer Pasteur Frederic Bitsangou (genannt Pasteur Ntoumi) war, gegründet wurde, und deren bewaffneter Arm die Forces d'auto-défense et la résistance (FADER) bildete, welche auch „Ninja“- Milizen genannt wurden (vgl. UK Home Office, County Report, The Republic of Congo (Brazzaville), April 2004, http://www.ecoi.net; IRIN, CONGO: Former rebel chief named for humanitarian post, 30.04.2007, http://www.irinnews.org; Amnesty International, Republic of Congo - A past that haunts the future, 2002, http://www.amnesty.org). Selbst wenn der Beschwerdeführer aber, wie in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wird, D-3490/2006 ganz einfach aus umgangssprachlichen Gründen den Zusatz „Congo“ jeweils weggelassen und damit die „Mouvement national pour la libération du Congo“ (MNLC) gemeint haben sollte, würde sich indes vor diesem Hintergrund dessen Aussage, die MNL respektive MNLC stelle den bewaffneten Arm der „Ninjas Nsiloulou“ dar, als nicht zutreffend erweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über die MNL oder MNLC keine substanziierten Angaben machen kann, indem er auf Frage hin einzig erklärt, die MNL wolle eine Demokratie einführen und sie sei für Änderungen eingestellt (vgl. A7 S. 10). 4.3.4 Dem BFM ist zudem beizupflichten, dass betreffend die Mitgliedschaft und der Beweggründe der MNL beizutreten, divergierende Angaben des Beschwerdeführers bestehen. So gibt er im Rahmen der Erstbefragung an, seit dem 27. September 2001 Mitglied der illegalen „Partei“ MNL gewesen zu sein (vgl. A1 S. 5). Anlässlich der Anhörung durch die kantonale Behörde bestreitet er hingegen zunächst, überhaupt je Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen zu sein und erklärt im Gegensatz dazu später, bereits seit dem 27. März 2001 dieser Gruppe angehört zu haben (vgl. A7, S. 8 und 10). Zudem legt der Beschwerdeführer dar, seine (...) C._______ habe ihm geraten, mit Ndalla-Graille in Kontakt zu treten und dieser habe ihm den Beitritt in erwähnte Organisation vorgeschlagen (vgl. A1 S. 4). Andererseits gibt er aber zu Protokoll, seine (...) habe ihm vorgeschlagen, dieser Bewegung beizutreten (vgl. A7 S. 8) und führt - ohne nähere Konkretisierung - aus, zum Beitritt verpflichtet gewesen zu sein, ansonsten seine Familie Probleme bekommen hätte (vgl. A7 S. 10), bringt demgegenüber als Motiv seines Beitritts an anderer Stelle vor, seine (...) habe ihm die Arbeit für diese Bewegung offeriert und er habe sie akzeptiert, da sie bezahlt gewesen sei (vgl. A12 S. 4). Die Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer entschuldige sich für die falsche Datumsangabe, das richtige Datum laute der 27. März 2001 und er habe nie geltend gemacht, politisch aktiv respektive tätig gewesen zu sein, sondern bloss, dass er für die MNL Botengänge gemacht habe und damit de facto in einer heiklen Rolle für die MNL tätig gewesen sei, vermag die zuvor dargestellten Ungereimtheiten ebenso wenig plausibel zu entkräften, wie dessen weiteres Vorbringen, er könne sich heute nicht erklären, weshalb er ausgesagt habe, dass ihm Ndalla Graille persönlich vorgeschlagen habe, mit den „Ninjas“ Kontakt aufzunehmen. D-3490/2006 4.3.5 In Übereinstimmung mit dem BFM ist die vom Beschwerdeführer angeführte Beziehung von ihm zu Ndalla Graille von vorneweg zu bezweifeln, da der Beschwerdeführer diesen einmal als (...) seiner angeblichen (...) C._______ (vgl. A1 S. 4, A7 S. 8 und 10, A12 S. 2), andererseits als seinen (...) (vgl. A7 S. 8) und wiederum als seinen (...) (vgl. A9 S. 1) betitelt. Der Einwand, die unterschiedlichen Bezeichnungen seien wohl kulturell bedingt, basiert auf einer Vermutung und entgegen der weiteren Argumentation in der Beschwerde, lässt die Aussage des Beschwerdeführers, Ndalla Graille sei ein Schwager (vgl. A7 S. 7), auch nicht auf ein offensichtliches Versehen oder allenfalls auf einen Übersetzungsfehler schliessen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung (vgl. A7 S. 19) keinerlei Einwände dagegen einbrachte. Dass es sich bei C._______ um seine (...) handelt, wurde durch den Beschwerdeführer zudem bis anhin nicht belegt. Sollte zwischen dieser und Ndalla Graille irgendeine verwandtschaftliche Verbindung bestanden haben, würde es sodann erstaunen, wenn die Schweizerische Botschaft in Kinshasa dies nicht von sich aus hätte feststellen können, zumal das BFM dieses Sachverhaltselement an die Vertretung weitergegeben hat (vgl. A14 S. 1). 4.3.6 Hinsichtlich Ndalla Graille gilt es zudem festzuhalten, dass es sich bei diesem Mann, der eigentlich Claude Ernest Ndalla heisst, um einen seit Jahrzehnten politischen Aktivisten handelt, der unter anderem im Jahre 2002 für die Wahlkampfkampagne von Präsident Sassou-Nguesso in einem Quartier von Brazzaville verantwortlich war und fortwährend als spezieller Berater des Präsidenten fungierte (vgl. Jean-Claude Mayima-Mbemba, Assassinats politiques au Congo- Brazzaville, Rapport de la Commission ad’hoc de la Conférence Nationale Souveraine (25 février-10 juin 1991), http://www.africahumanvoice.org/afrique, Afriquechos.ch, Claude Ernest Ndalla, conseiller spécial de Sassou Nguesso: «Que représentent 200 millions d’euros à côté de ce que la Société Générale a tiré du sol et du soussol congolais?», 16.06.2008, http://www.afriquechos.ch. Dass diese Person wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, bereits ab dem Jahr 2001 mit Willy Mansanga, der damals den Präsidenten Sassou-Nguesso offiziell - noch - unterstützte, zusammengearbeitet hätte, erscheint damit nicht wahrscheinlich. Das BFM führt in diesem Zusammenhang ebenso zutreffend aus, dass ein allfälliger Verrat von Ernest Ndalla an Sassou-Nguesso respektive eine Zusammenarbeit D-3490/2006 von Ndalla mit den Milizen von Willy Mansanga wohl früher oder später aufgeflogen wäre. Denn aus dem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an das BFM vom 8. April 2004 zitierten Internetartikel in „La Semaine Africaine (Brazzaville) vom 5. September 2002 mit dem Titel „“Willy Mansanga est bien vivant, mais détenu à Kinshasa (vgl. A17 S. 4), lässt sich auch entnehmen, dass die Ex-Ninjas von Willy Mansanga aufgrund der im April 2002 durch Pasteur Ntumi ausgelösten Pool-Krise verdächtigt wurden, mit diesem unter einer Decke zu stecken. Die Ex-“Ninjas“ fürchteten daher um ihr Leben und als der damalige Innenminister vorsah, sie in Kasernen zu verbringen, befürchteten sie, es handle sich dabei um eine Falle und mehrere Hundert „Ninjas“ begaben sich deshalb zu Willy Mansanga nach Kingouari. Nach einem Vermittlungsversuch durch ein Friedenskomitee akzeptierten sie zwar in Kasernen verbracht zu werden, jedoch nicht in militärischen Kasernen, sondern sie bevorzugten das Sportzentrum von Makélékélé. Am Tag ihres vorgesehenen Transfers zogen sich die „Ninjas“ indessen in Richtung Pool-Region zurück, was eine polizeiliche Aktion im Südwesten der Hauptstadt auslöste, die mit Schüssen und weiteren Machtmissbräuchen gegenüber der Zivilbevölkerung ausartete. Willy Mansangas Haus wurde dabei zerstört und er selber floh zunächst ebenfalls in Richtung Pool-Region, wurde dann aber noch im selben Jahr in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) unter dem Namen Mpandou Anicet Wilfried - festgenommen und zusammen mit weiteren Ex-“Ninjas“, denen die Flucht in die DRK gelungen war, in Kinshasa inhaftiert. Dass eine allfällige Liaison von Ernest Ndalla mit Willy Mansanga auch in jenem Zeitpunkt nicht zu Tage getreten wäre, erscheint auch mit Blick auf diese Ereignisse, die aufzeigen, wie wichtig für die Behörden die Aufspürung Willy Mansangas respektive dessen „Ninjas“ und allfälligen Anhängern von Pasteur Ntumi war, nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang gilt es sodann zu präzisieren, dass Kingouari und Kinsoundi zwei eigenständige Quartiere respektive Stadtbezirke im Stadtteil Makélékélé sind, weshalb sich die entsprechende Feststellung des BFM ebenso als richtig erweist. Ob das erwähnte Treffen von Willy Mansanga, den Ninjas und Regierungsvertretern jedoch bei diesem in Kingouari oder wie in den vom Beschwerdeführer weiteren genannten Quellen erwähnt, in Kinsoundi stattgefunden haben soll (vgl. dazu Beilagen 3 und 5 der Beschwerde), kann offen gelassen werden, da sich vorliegend nicht die Frage nach dem Durchführungsort dieses durch mehrere offizielle Berichte bestätigten D-3490/2006 Vermittlungsversuches, sondern vielmehr die Frage danach stellt, ob die Angabe des Beschwerdeführers im gleichen Zeitraum respektive am gleichen Tag habe sich Willy Mansanga mit ihm und anderen treffen wollen, glaubhaft erscheint. Dies ist indes aufgrund - weiterer - Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu verneinen. 4.3.7 Wie das BFF in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, schildert der Beschwerdeführer das vereinbarte Treffen zwischen ihm, Willy Mansanga und weiteren Personen vom 9. April 2002 in drei verschiedenen Versionen: Zunächst behauptet er an der Erstbefragung, C._______, Dita Bernard und er seien bereits am vereinbarten Treffpunkt gewesen, als sie von den Soldaten überrascht worden seien. Er sei verhaftet worden und die anderen hätten fliehen können. Willy Mansanga sei gerade im Begriff gewesen, am Treffpunkt anzukommen, habe jedoch, nachdem er das Chaos entdeckt habe, die Flucht ergriffen (vgl. A1 S. 4 und 5). Demgegenüber legt er der kantonalen Behörde gegenüber dar, am 9. April 2002 mit Willy Mansanga und den Personen, die er zuvor genannt habe, d.h. mitunter C._______ und Dita Bernard, ein Treffen vereinbart zu haben, während dem sie dann von einer Soldatenpatrouille überrascht und sowohl er als auch die anderen festgenommen worden seien (vgl. A7 S. 8 f. und S. 17). Im Gegensatz dazu erklärt er an der Direktbefragung durch das BFF, am 9. April 2002, als er am Treffpunkt angekommen sei, sei Dita Bernard bereits dort gewesen, C._______ und Willy Mansanga hingegen noch nicht, und während sie auf die beiden gewartet hätten, seien die Soldaten gekommen. Ob Dita Bernard auch verhaftet worden sei, wisse er nicht, da er dies nicht gesehen habe (vgl. A12 S. 4 f., S. 8 f.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - in der in Widerspruch dazu nunmehr behauptet wird, der Beschwerdeführer habe sich zusammen mit Dita Bernard an den Versammlungsort begeben und dort auf C._______ und Willy Mansanga gewartet - unterscheiden sich damit die Darstellungen des Beschwerdeführers, die er anlässlich der kantonalen Anhörung machte, klarerweise von jenen Aussagen, die er im Rahmen der direkten Bundesanhörung zu erwähntem Treffen vorbrachte. Dass diese im Wesentlichen voneinander abweichenden Darstellungen - sowie auch die weiteren Ungereimtheiten - wie in der Beschwerde vermutet wird, auf die partielle Amnesie des Beschwerdeführers zurückzuführen sein könnten, überzeugt nicht, lässt sich doch aus dem ärztlichen Zeugnis vom 7. März 2003 schliessen, dass sich die Fest- D-3490/2006 stellung einer teilweisen psychogenen Amnesie einzig auf die beschämende Erinnerung des sexuellen Missbrauchs des Beschwerdeführers im Gefängnis respektive die damit verbundene Verdrängung bezieht (vgl. A13 Nr. 2, S. 2 und 4). Auch die im erwähnten Arztbericht im Weiteren aufgeführte Konzentrations- oder Gedächtnisstörung und die Desorientiertheit des Beschwerdeführers (vgl. A13 Nr. 2, S. 2) vermögen keine eigentliche Erklärung für die ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers zu liefern, zumal dem Arzt zufolge diese Störungen als leicht qualifiziert werden und der Gedankengang, wenn auch als verlangsamt, so dennoch als geordnet und differenziert bezeichnet wird. Zudem kann davon ausgegangen werden, die Desorientierung beziehe sich auf das zeitliche Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers, da er als zeitlich desorientiert beschrieben wird, da er meine, sich im Jahre 2002 zu befinden. Ansonsten wird der Beschwerdeführer durch die Fachärzte jedoch als örtlich situativ und zur eigenen Person orientiert, bezeichnet (vgl. A13 Nr. 2, S. 2). Was schliesslich den Verdacht der Ärzte auf eine demenzielle Entwicklung des Beschwerdeführers anbelangt, wurde dieser bis dato nicht bestätigt und ein solcher würde im Übrigen ebenfalls keine plausible Erklärung für eine derartige Fülle von Ungereimtheiten bieten, zumal bei einer Demenz bekanntermassen zunächst das Kurzzeit- nicht aber das Langzeitgedächtnis betroffen ist. 4.3.8 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Zweitbefragung zunächst einzig die dreitägige Inhaftierung im Dezember 1999, indessen jene vom April 2002 nicht erwähnt sowie in Widerspruch zu seiner früheren Aussage angibt, sich bereits ab dem 9. April 2002 in D._______ versteckt zu haben (vgl. A1 S. 4, A7 S. 6). 4.3.9 Hinzu kommt darüber hinaus, dass nicht plausibel ist, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt an ein Treffen mit Willy Mansanga im April 2002, dessen Ziel es gewesen sei, eine neue Taktik mit Bezug auf den Konflikt zwischen Sassou und Bitsangou anzuwenden, hätte eingeladen werden respektive an diesem hätte teilnehmen sollen. Seinen Angaben zufolge war er politisch nicht aktiv tätig und hatte bei den angeblichen Botengängen, die fast ein Jahr zurücklagen, lediglich die Rolle als Mittelsmann zur Überbringung von ihm inhaltlich nicht bekannten Nachrichten an Willy Mansanga via dessen Vertrauensperson namens Dita Bernard eingenommen (vgl. A1 S. 4 f., A12 S. 8 und S. 12). Überdies erscheint nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis bei seiner Ver- D-3490/2006 wandten C._______ respektive deren Familie in D._______ und damit an einem für die Behörden leicht auffindbaren Ort versteckt haben soll (vgl. A7 S. 6 und S. 9). 4.4 Die vom Beschwerdeführer dargelegten Botengänge im Jahre 2001 und die anschliessende Inhaftierung im April 2002 sind demnach als nicht glaubhaft und somit nicht als fluchtauslösendes Moment für seine Ausreise zu werten. Die sexuellen Übergriffe und Schläge müssen sich somit in einem anderen, früheren, Zeitpunkt ereignet haben. Im historischen Kontext erschiene es dabei etwa durchaus möglich, dass sich diese während des im Dezember 1998 wiederaufgeflammten Bürgerkriegs, in welchem die Stadt Brazzaville zerstört, ein Grossteil der Bevölkerung vertrieben und in dessen Verlauf bis Ende November 1999 zahlreiche Menschenrechtsverletzungen wie extralegale Tötungen, Massenhinrichtungen, systematische Vergewaltigungen, Folterungen, willkürliche Verhaftungen und physischer Missbrauch an Häftlingen, begangen wurden, ereignet haben könnten. Mangels entsprechender Angaben lässt sich indes der Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen, die ebenso während des vorhergehenden blutigen Bürgerkriegs im Jahre 1997 oder aber auch anlässlich der von ihm erwähnten Inhaftierung im Dezember 1999 erfolgt sein könnten, nicht eruieren. 4.5 Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse im Dezember 1999, als unter anderem dessen Haus durch Streitkräfte geplündert und er geschlagen und für drei Tage festgenommen worden sei, wurde durch die Vorinstanz nicht explizit in Frage gestellt, sondern vielmehr erwogen, dass diese infolge fehlenden Kausalzusammenhangs nicht als asylrelevant zu erachten seien. Dem den Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Quellen lassen sich indessen keine Hinweise entnehmen, dass es nach Unterzeichnung des Friedensvertrags vom November 1999 bereits im Dezember 1999 in Brazzaville erneut zu Plünderungen gekommen wäre, die auf die Unzufriedenheit von Mitgliedern der Sicherheitskräfte wegen ausstehender Lohnzahlungen zurückzuführen gewesen wären. Allerdings fanden - wie unter Ziffer 4.4 erwähnt - exakt ein Jahr zuvor, im Dezember 1998 in Brazzaville systematische Plünderungen und Misshandlungen an Zivilsten statt. An erwähnten Angaben des Beschwerdeführers wären demnach zumindest in zeitlicher Hinsicht gewisse Zweifel zu erheben. Ohne jedoch näher auf die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen einzugehen, ist die Folgerung des BFM - D-3490/2006 die im Übrigen durch den Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene nicht bestritten wird - zu bestätigen, dass die im Jahr 1999 erfolgte Plünderung und Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers, die Misshandlung durch Sicherheitskräfte und die dreitätige Inhaftnahme keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen, da diese Vorkommnisse in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal für die im September 2002 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers zu erachten sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c S. 21, EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b S. 45). 4.6 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.4 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über D-3490/2006 die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der weggewiesenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 31-34 VGG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prüfen sind. 5.5 5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.5.2 5.5.2.1 Der im Jahre 1998 wieder aufgeflammte Bürgerkrieg in Kongo (Brazzaville) wurde durch Unterzeichung des Friedensabkommens im Jahre 1999 beendet. Durch Referendum vom 20. Januar 2002 wurde die Verfassung angenommen, welche am 9. August 2002 in Kraft trat. Seitdem ist Kongo (Brazzaville) eine präsidiale Republik. Die nach Einführung der neuen Verfassung durchgeführten Präsidentschaftswahlen bestätigten im März 2002 Denis Sassou- Nguesso im Amt. Da eine vor den Wahlen durchgesetzte Verfassungsänderung vorschrieb, dass Präsidentschaftskandidaten mindestens in den letzten zwei Jahren vor der Wahl im Land leben müssen, konnten sowohl Bernard Kolélas als auch Pascal Lissouba nicht an der Präsidentschaftswahl teilnehmen. Beide waren während des Krieges Ende der 1990er Jahre ins Ausland geflüchtet, um der ihnen drohenden Todesstrafe wegen Staatsverrats zu entgehen. Dies führte dazu, dass es einen Monat nach den Präsidentschaftswahlen erneut zu bewaffneten Auseinandersetzungen der verfeindeten Gruppen kam. Die Kämpfe erstreckten sich auf die Pool- Region, und auf die Hauptstadt Brazzaville, was Panik in der Bevölkerung hervorrief und zu Flüchtlingsströmen führte. Spezialeinheiten Angolas, die sich auch nach dem Ende der Kämpfe von 1997 bis 1999 noch in Kongo (Brazzaville) aufhielten, wurden zur Bekämpfung der Rebellen eingesetzt. Die Kampfhandlungen setzten sich dennoch in D-3490/2006 abgeschwächter Form auch im Jahr 2003 fort. Im März 2003 wurde ein Friedensabkommen zwischen der Regierung und den „Ninja“-Milizen geschlossen (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo, Republic of (Brazzaville), 02.07.2008, http://www.freedomhouse.org). Ausdruck der seither verbesserten Lage ist die Rückkehr mehrerer ehemaliger Rivalen von Präsident Sassou-Nguesso. Der ehemalige Premierminister Bernard Kolélas, dessen Milizen hauptsächlich Angehörige der Lari-Ethnie aus der Pool-Region waren und während des Bürgerkriegs gegen Truppen von Denis Sassou-Nguesso kämpften, kehrte im Oktober 2005 aus dem Exil nach Kongo (Brazzaville) zurück und erhielt eine Amnestie (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo, Republic of (Brazzaville), 02.07.2008, http://www.freedomhouse.org). Ebenso wurde der ehemalige Präsident Pascal Lissouba 2007 von Präsident Sassou-Nguesso amnestiert; dieser verzichtete allerdings auf eine Rückkehr. Der ehemalige Premierminister Joachim Yhombi-Opango kehrte im Mai 2007 nach einer Amnestie nach Kongo-Brazzaville zurück (vgl. US Department of State, Background Note: Republic of the Congo, März 2009, http://www.state.gov). Mitglieder von Oppositionsparteien, die während des Konflikts ins Ausland geflüchtet waren, kehrten seit 2003 nach Kongo (Brazzaville) zurück. Durch eine Politik der Einbindung seiner politischen Rivalen und der ehemaligen Milizenführer aus der Region Pool gelang es Präsident Sassou-Nguesso in den vergangenen Jahren die politische Lage zu stabilisieren und die Opposition weiter zu schwächen. Die CNR von Frédéric Bitsamou alias Pasteur Ntoumi wurde nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in eine politische Partei namens Conseil national des républicains umgewandelt. Präsident Sassou-Nguesso verschaffte dem Milizenführer im Mai 2007 den neu kreierten Posten des "Ministre Délégué Chargé de la promotion des valeurs de paix et de la réparation des séquelles de guerre" (vgl. Amnesty International, Report 2008, Republic of Congo, 28.05.2008, http://report2008.amnesty.org; United Nations Development Programme [UNDP], Assessment of Development Results, Republic of the Congo, Evaluation Office, August 2008, http://www.undp.org). Auch der ehemalige Milizenführer Bernard Kolélas hat sich von Sassou-Nguesso einbinden lassen, was ihm bei seiner ethnischen Gruppe der Lari viel Glaubwürdigkeit gekostet hat (vgl. Minority Rights Group, State of the World's Minorities 2008, 11.03.2008, http://www.minorityrights.org). Bei den letzten Wahlen im Juni 2007, die von den grossen Oppositionsparteien boykottiert wur- D-3490/2006 den, gewannen die Regierungspartei PCT von Denis Sassou Nguesso sowie alliierte Parteien 125 von 137 Sitzen im Parlament. Lokale Organisationen der Zivilgesellschaften und Oppositionsparteien kritisierten das Wahlprozedere und das Fehlen einer unabhängigen Wahlkommission; abgesehen davon verliefen die Wahlen ohne Gewalt. Der ehemalige Premierminister und Milizenführer Bernard Kolélas wurde danach zum Parlamentspräsidenten ernannt (Amnesty International, Report 2008, Republic of Congo, 28.05.2008, http://report2008.amnesty.org; Freedom House, Freedom in the World 2008, Republic of Congo, 02.07.2008, http://www.freedomhouse.org; US Department of State, 2008 Human Rights Report: Republic of the Congo, 25.02.2009, http://www.state.gov). Die Parteien UPADS (Union Panafriaciane pour la Démocratie Sociale) und MCDDI (Mouvement Congolais pour la Démocratie e le Développement Integral) sind aktiv, ohne dass Hinweise existieren, dass Parteimitglieder Repressionen ausgesetzt sind. Die UPADS, deren Parteiaktivisten aus dem Exil zurückkehrten, hielt beispielsweise im August 2008 eine Parteiversammlung in Brazzaville ab, ohne dass es Hinweise auf Störungen oder Repressalien gab (vgl. APA News, Exclusion de neuf cadres du parti de l'ancien président congolais Pascal Lissouba, 26.08.2008, http://www.jeuneafrique.com; APA News, Un membre fondateur d'un parti d'opposition congolais conteste son exclusion, 01.09.2008, http:// www.jeuneafrique.com; US Department of State, Background Note: Republic of the Congo, März 2009, http://www.state.gov). Anhaltspunkte dafür, dass ehemalige Mitglieder der „Ninjas“ oder Personen aus der Region Pool Repressalien ausgesetzt sind, gibt es ebenfalls nicht. Für 2009 sind in Kongo (Brazzaville) zudem Präsidentschaftswahlen geplant (vgl. Jeune Afrique, L'opposition boycotte toujours le "Dialogue républicain", 16.04.2009, http://www.jeuneafrique.com). 5.5.2.2 Was die Pool-Region anbelangt, wird die Sicherheitslage dort zwar weiterhin als fragil bezeichnet, sie hat sich aber seit dem Friedensabkommen im Jahre 2003 weitgehend stabilisiert und es gibt keine Hinweise, dass es in der Stadt Brazzaville erneut zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen wäre. Die durch den Konflikt geflüchteten Einwohner der Region sind inzwischen in ihre Dörfer zurückgekehrt. Das aktuelle Demobilisierungsprogramm zur Wiedereingliederung der ehemaligen Rebellen ins Zivilleben wird u.a. durch die Weltbank finanziert; allerdings kommt es bei der Entwaffnung zu Verzögerungen. Als Folge des Bürgerkrieges zirkulieren weiterhin zahlreiche Waffen in der Region Pool und es kommt gelegentlich zu krimi- D-3490/2006 nellen Taten von Banditen (vgl. IRIN, CONGO: DDR gets under way for 30,000 ex-combatants, 10.06.2008, http://www.irinnews.org; UNDP, Assessment of Development Results, Republic of Congo, August 2008, http://www.undp.org; ICRC, Annual Report 2007, Republic of Congo, 27.05.2008, http://www.icrc.org). Im Gegensatz zu den vergangenen Jahren finden sich heute aber keine Berichte mehr über extralegale Tötungen von Zivilpersonen durch Angehörige von „Ninja“-Rebellen. Rebellenführer Pasteur Ntumi ordnete zudem bei seinen Truppen die Entwaffnung an und forderte diese auf, mit den Regierungssoldaten und den Polizisten zwecks Sicherung der Eisenbahnlinie zwischen Brazzaville und Pointe Noire zu kooperieren (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo, Republic of (Brazzaville), 2008, http://www.freedomhouse.org). Aufgrund der Verbesserung der Lage in der Pool Region, sichtbar etwa auch in der Aufhebung der Strassensperren, zog auch die Organisation „Médecins sans frontières im Jahre 2008 von dort ab (vgl. IRIN, ROC: Security and humanitarian conditions improve in Pool region, 06.06.2008, http://www.irinnews.org). 5.5.2.3 Die Politik in Kongo-Brazzaville ist seit der Unabhängigkeit weiterhin von einem Nord-Süd-Gegensatz geprägt, indem die politische Elite des Landes von ethnischen Gruppen aus dem spärlich bevölkerten Norden dominiert wird, insbesondere von den Mbochi, der Ethnie des Präsidenten, demgegenüber die ethnischen Gruppen aus der bevölkerungsreichen südlichen Region (inklusive Pool) von der politischen Macht und damit vom Zugang zu den Einnahmen aus dem Erdölexport weitgehend ausgenommen sind (vgl. Amnesty International, Report 2008, Republic of Congo, 28.05.2008, http://report2008.amnesty.org). Dieser Nord-Süd-Gegensatz war auch ein Grund für den Bürgerkrieg in Kongo (Brazzaville). Zum Misstrauen der ethnischen Gruppen aus dem Süden (insbesondere der Lari aus der Pool-Region) gegenüber den ethnischen Gruppen aus dem Norden hat auch die "Affaire Beach" beigetragen: Im Jahre 1999 wurden 353 Kongolesen, hauptsächlich ethnische Lari, die aus der benachbarten Demokratischen Republik Kongo in ihre Heimat zurückkehrten, von Sicherheitskräften in Brazzaville exekutiert. Trotz langer Gerichtsverfahren wurden deren Täter bis anhin aber nicht verurteilt und es halten sich Gerüchte, dass Präsident Sassou-Nguesso die Exekutionen damals angeordnet haben soll (vgl. Minority Rights Group, State of the World's Minorities 2008, 11.03.2008,. http://www.minorityrights.org; US Department of State, 2008 Human D-3490/2006 Rights Report: Republic of the Congo, 25.02.2009, http://www.state.gov). Den aktuellen Berichten zufolge kann - mit Ausnahme der Pygmäen, die in abgelegenen Waldregionen im Norden des Landes leben - derzeit jedoch nicht auf ethnisch motivierte Diskriminierungen oder aber Spannungen in Kongo-Brazzaville geschlossen werden (vgl. Amnesty International, Report 2008, Republic of Congo, 28.05.2008, http://report2008.amnesty.org). 5.5.2.4 Insgesamt kann somit derzeit nicht von einer Kriegs-, Bürgerkriegs- oder einer Situation allgemeiner Gewalt in Kongo (Brazzaville) gesprochen werden, die für den Beschwerdeführer, der der Ethnie der Bakongo angehört (vgl. A2 S. 2, A7 S. 20), eine konkrete Gefahr darstellen könnte. 5.5.3 5.5.3.1 Grundsätzlich erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). 5.5.3.2 Dem aktuellen Arztbericht vom 22. Mai 2005 zufolge leidet der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) und es besteht der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD 10 F62.0). Laut dem behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie findet derzeit eine Behandlung mittels stützender und begleitender Gesprächstherapie in Form von monatlichen Sitzungen statt, die bis auf weiteres erfolgen soll, ansonsten die Gefahr einer Destabilisierung, Verwahrlosung, die Abgleitung in eine D-3490/2006 Sucht und im schlimmsten Fall auch Suizidgefahr bestünde. Für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Brazzaville) wird zudem aus ärztlicher Sicht eine Retraumatisierung sowie eine dramatische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes prognostiziert. Im Weiteren lässt sich den ärztlichen Ausführungen entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Rückenbeschwerden leidet, die mittels Schmerztherapie durch den Hausarzt behandelt werden. Es steht damit ausser Frage, dass der nach wie vor schwer psychisch angeschlagene Beschwerdeführer weiterhin ärztlicher Hilfe bedarf. Ob sich diese hier in der Schweiz vor mehreren Jahren begonnene Psychotherapie - sowie auch die medikamentöse Behandlung der Rückenprobleme - in der Heimat des Beschwerdeführers adäquat fortsetzen lässt respektive er die dafür notwendigen Mittel aufbringen kann, erscheint jedoch fraglich. 5.5.3.3 So hat sich das Gesundheitssystem in Kongo (Brazzaville) durch den Bürgerkrieg, während dem viele Einrichtungen zerstört wurden, verschlechtert, weshalb sich etwa übertragbare Krankheiten häufen (vgl. UNDP, Assessment of Development Results, Republic of Congo, August 2008, http://www.undp.org). Das Universitätsspital Brazzaville verfügt zwar über eine psychiatrische Abteilung (Service de Psychiatrie du Centre Hospitalier et Universitaire de Brazzaville), die als einzige Institution der Republik psychiatrische Behandlungen durchführt (vgl. WHO, OMS/Afro, Journée mondiale de la santé mentale 2008, 10.10.2008, http://www.afro.who.int). Allerdings erhebt das medizinische Personal in Spitälern oft illegale Gebühren, verkauft unter der Hand Medikamente an Patienten oder stiehlt die Medikamente zwecks Verkauf an Dritte (vgl. IRIN, CONGO: "Irresponsible officials" put patients at risk, 01.10.2008, http://www.irinnews.org;. Syfia, Congo Brazzaville: hôpitaux malades et malades solidaires, 20.02.2009, http://www.syfia.info). In Kongo (Brazzaville) existiert zudem keine allgemeine Krankenversicherung, welche Spitalbehandlungen übernimmt (vgl. US Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2007, Congo (Brazzaville), http://www.ssa.gov). 5.5.3.4 Es ist demnach davon auszugehen, dass eine fachärztliche Behandlung am Universitätsspital in Brazzaville, dem letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers, mit Kosten verbunden wäre, die dieser selber tragen müsste. Die Finanzierung der entsprechenden medizinischen Dienstleistungen, für die dieser nebst seinem Unterhalt aufkommen D-3490/2006 müsste, würde aber selbst für den ehemals berufserfahrenen Beschwerdeführer (vgl. A1 S. 2, A7 S. 1 und 6) ohne massgebliche Unterstützung von dritter Seite nicht gesichert erscheinen. Dabei gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer gemäss erwähntem Arztbericht vom 22. Mai 2009 aufgrund seiner Krankheit aus ärztlicher Sicht lediglich eingeschränkt arbeitsfähig wäre und auch aufgrund seines - im kongolesischen Kontext betrachtet - hohen Alters von nunmehr 53 Jahren beträchtliche Mühe bei einer allfälligen Stellensuche bekunden dürfte. Andererseits ist die Aussicht auf ein regelmässiges und zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes genügendes Einkommen angesichts der allgemeinen prekären sozioökonomische Lage im Heimatland des Beschwerdeführers als äusserst schwierig zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwar sowohl das jährliche Pro-Kopf-Einkommen Kongo (Brazzaville) als auch die Pro-Kopf-Kaufkraft statistisch gesehen über dem Durchschnitt von Sub-Sahara-Afrika (vgl. World Bank, World Development Indicators database, revised 24 April 2009, http://siteresources.worldbank.org) liegen. Die Statistiken täuschen allerdings darüber hinweg, dass sich der Erdöl-Reichtum von Kongo (Brazzaville) für die breite Bevölkerung im Alltag kaum niederschlägt und dass eine grosse Diskrepanz zwischen einer kleinen politischen Elite und der breiten Bevölkerung, die von hoher Arbeitslosigkeit betroffen ist und von der über 50% in Armut lebt, existiert. Dies nicht zuletzt wegen Korruption, Bereicherung der politischen Elite und wegen der Folgen der Bürgerkriege, welche insbesondere den Süden des Landes betreffen. Kongo (Brazzaville) liegt denn auch auf dem aktuellen Human Development Index auf Rang 130 von total 179 Staaten und die wirtschaftliche Situation ist damit als düster zu bezeichnen (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo, Republik of (Brazzaville), 2008, http://freedomhouse.org; UNDP, Assessment of Development Results, Republic of Congo, August 2008, http://www.undp.org; UNDP, Human Development Indices: A statistical update 2008 - HDI rankings, http://hdr.undp.org; UNDP, Assessment of Development Results, Republic of Congo, August 2008, http://www.undp.org). Aufgrund der Akten kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über zwei zwischenzeitlich erwachsene Töchter sowie weitere Verwandte und Freunde verfügt (vgl. A1 S. 2 f.; A7 S. 4, A12 S. 2). Infolge der vorstehend skizzierten allgemeinen prekären wirtschaftlichen Situation und angesichts der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers, der sich nunmehr seit fast sieben Jahren in der Schweiz aufhält, D-3490/2006 erscheint jedoch höchst ungewiss, ob die im Heimatland verbliebenen Bezugspersonen bereit und in der Lage wären, den Beschwerdeführer in finanzieller und sozialer Hinsicht in ausreichendem Mass zu unterstützen. 5.5.4 Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung erweist sich der Vollzug der Wegweisung insbesondere unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Hingegen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 7. Juni 2004 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nur teilweise durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens wären ihm deshalb in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Da die Begehren des Beschwerdeführers - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Aktenlage nach wie vor davon auszugehen ist, der nicht erwerbstätige Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten, ist jedoch - in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - von einer Kostenauflage abzusehen. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen D-3490/2006 Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote vom 22. Juni 2009 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 8 Stunden für die Beschwerdeerstellung vom 12. Juli 2004 und von 1,5 Stunden für die Eingabe vom 8. Juni 2009 sowie die Auslagen von Fr. 100.-- erscheinen angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 100.-- respektive Fr. 150.00 (ab dem Jahr 2007) bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das BFM ist demzufolge anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 562.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3490/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Juni 2004 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 562.50 zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 33

D-3490/2006 — Bundesverwaltungsgericht 14.07.2009 D-3490/2006 — Swissrulings