Abtei lung IV D-3488/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 25. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Fulvio Haefeli, Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gregor Geisser A._______, unbekannter Herkunft, alias B._______, Israel, alias C._______, Libyen, alias D._______, Algerien, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. Mai 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFF mit Verfügung vom 9. November 2000 auf das am 9. Juli 2000 vom Beschwerdeführer gestellte erste Asylgesuch, worin er im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Libyen, sei wegen angeblicher Aufwiegelung des Volkes gegen das libysche Regime sowie islamistischer Aktivitäten in Haft gewesen und in einem Abwesenheitsverfahren zum Tode verurteilt worden, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass diese Verfügung, welche gestützt auf eine Lingua-Analyse im Kern festhielt, der Beschwerdeführer stamme sehr wahrscheinlich aus Marokko und nicht - wie von ihm geltend gemacht - aus Libyen, unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Juli 2001 unbekannten Aufenthalts war, dass er am 27. März 2007 - ohne Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments - unter zweitrubrizierter Identität ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 3. April 2007 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 3. Mai 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei israelischer Staatsangehöriger jüdischen Glaubens, dass er in Tel Aviv geboren sei, seit seinem fünften Lebensjahr in Frankreich gelebt und dort eine jüdische Ausbildung genossen habe, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit überall Diskriminierungen ausgesetzt sei und weder in Frankreich noch in Israel leben könne, weil er dort keine Angehörigen oder Bekannten habe, dass er von Frankreich aus am 27. März 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bstn. b und e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, an deren Form als Laienbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass ein im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorgenommener Fingerbadruckvergleich ergab, dass der Beschwerdeführer - unter drittrubrizierter Identität - in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, was der Beschwerdeführer anlässlich des im gewährten rechtlichen Gehörs jedoch bestritt, dass das Resultat des Fingerabdruckvergleichs (Daktyloanalyse) angesichts seiner Eindeutigkeit und der entsprechenden Beweiskraft nicht in Zweifel zu ziehen ist
4 (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 126), weshalb festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18 f.), dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im E._______ protokollierten Aussagen und auf das Protokoll der direkten Anhörung durch das BFM vom 3. Mai 2007 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen festhält, die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche er für den Zeitraum nach Abschluss des [ersten] Asylverfahrens geltend mache, seien weder plausibel noch dazu geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht relevant, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht substanziieren könne, er weder in der Lage sei, nachvollziehbare und anschauliche Angaben über seinen Lebensweg zu machen, noch dazu bereit sei, Nachfragen zu beantworten, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese vorab zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Konkretisierung der geltend gemachten Diskriminierungen als Angehöriger jüdischen Glaubens insbesondere seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG nicht nachgekommen ist, indem er anlässlich der Befragungen - ohne plausiblen Grund - weder um eine einigermassen substanziierte Sachverhaltserstellung bemüht war noch sich bereit zeigte, entsprechende Fragen zu beantworten (vgl. u.a. B 1, S. 5; B 11 S. 4 f.), dass ebenso der Umstand, indem er sich weigerte, seine Sprachkenntnisse in Hebräisch unter Beweis zu stellen (vgl. B 1, S. 5), gegen eine jüdische Sozialisierung spricht, dass somit keine Anhaltspunkte vorliegen, welche Gegenstand einer asylrechtlichen Prüfung sein könnten, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - die sich in keiner Weise mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen - Letztere nicht zu entkräften vermögen, dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass keine nach Abschluss des letzten Verfahrens eingetretenen Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für einen vorübergehenden Schutz relevant sind, dass das Bundesamt demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
5 dass demzufolge nicht erörtert zu werden braucht, ob gleichzeitig auch die Bedingungen für ein Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt sind, und auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, E._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm die Verfügung notfalls zu übersetzen und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen; Beilage Einzahlungsschein) - das BFM, E._______ , zu den Akten N 397 382 (vorab per Telefax) - das F._______ des Kantons G._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am: