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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2023 D-3486/2023

21 giugno 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,410 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3486/2023

Urteil v o m 2 1 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2023 / N (…).

D-3486/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 23. Mai 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2022 bereits in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 24. Mai 2023 die Personalienaufnahme (PA) und am 2. Juni 2023 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), stattfanden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich gewährt wurde, dass das SEM die österreichischen Behörden am 6. Juni 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, wobei es diesen mitteilte, der Beschwerdeführer mache, ohne weitere Belege vorzuweisen, einen Sachverhalt nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend und habe erklärt, er habe sich nach Asylantragstellung in Österreich über ein Jahr ausserhalb des Schengenraums in Serbien aufgehalten und sei von dort aus versteckt in einem Lastwagen über Deutschland in die Schweiz eingereist, dass die österreichischen Behörden das Gesuch des SEM noch am selben Tag gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juni 2023 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung

D-3486/2023 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, eventualiter sei die Souveränitätsklausel anzuwenden, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und im Fall eines Schriftenwechsels die Gewährung des Replikrechts beantragte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbrachte, er habe sich mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit Österreichs erloschen sei, und er dazu diverse Beweismittel vorlegte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-3486/2023 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich angesichts dessen das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung des Replikrechts als gegenstandslos erweist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III- VO) grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines http://links.weblaw.ch/BVGE-2017%20VI/5 http://links.weblaw.ch/BVGE-2017%20VI/5

D-3486/2023 anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zwar bestätigt, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, er sich aber nur vier Tage dort aufgehalten habe und sodann sofort weiter nach Serbien gereist sei, wo er sich mehr als ein Jahr in Belgrad und Novi-Belgrad aufgehalten habe (vgl. SEM- Akten A13/5), dass die Verpflichtung zur Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erlischt, wenn die antragstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin- III-VO), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem SEM keine Belege für den Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums vorlegte (vgl. SEM-Akten A14/5), dass die österreichischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III- VO festgelegten Frist (in Kenntnis des vom Beschwerdeführer behaupteten mehrmonatigen Aufenthalts ausserhalb des Schengen-Raums; vgl. dazu weiter unten) dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben und sich damit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig erklärten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiterhin implizit auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beruft und vorbringt, er habe Österreich am 29. April 2022 verlassen und sich bis am 18. Mai 2023 in Serbien und Bosnien-Herzegowina aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit Österreichs erloschen und die Schweiz zur Durchführung seines Asylverfahrens zuständig geworden sei, dass er zur Bekräftigung dieses Vorbringens beim Bundesverwaltungsgericht zwei fremdsprachige Reservationsbestätigungen für Unterkünfte in Sarajevo, Bosnien-Herzegowina (vom 29. April 2022 für 72 Nächte), und Belgrad, Serbien (vom 14. Juni 2022 für 27 Nächte), zu den Akten reichte, wobei er behauptete, er habe diese auch seiner zugewiesenen

D-3486/2023 Rechtsvertretung übermittelt, diese habe sie jedoch anscheinend bei der Vorinstanz nicht eingereicht (vgl. Beschwerdeeingabe, Ziff. 3.2), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/41 (E. 7–7.3, m.w.H.) zum Schluss kam, die Dublin-III-VO lege für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass fest und habe insbesondere zum Ziel, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen, die Zuständigkeit für ein Asylverfahren sei deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen und die Dublin-III-VO definiere, um dieses Ziel zu erreichen, nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussere sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssten, dass als «Beweismittel» etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betroffenen Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]) und zu den Indizien für die Ausreise beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittstaat oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende zählen, und ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden ebenfalls als Indiz gelten (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 DVO), dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht als Indizien taugen, anhand welchen der ersuchte Mitgliedstaat bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln seine Zuständigkeit anerkennt, sofern diese In hinreichend kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen (Art. 22 Abs. 2, Abs. 3 Bst. b und Abs. 5 Dublin- III-VO; Verzeichnis B Ziff. II 3. DVO), dass die vorgelegten Dokumente einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums (in Serbien und Bosnien-Herzegowina) nicht zu belegen vermögen, handelt es sich dabei doch lediglich um Reservationsbestätigungen aus dem Internet, und somit um leicht fälschbare,

D-3486/2023 nicht amtliche Dokumente, welche einerseits ohne weiteres erhältlich gemacht werden können und andererseits einen tatsächlichen Aufenthalt in diesen Staaten nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Dublin-Gespräch noch geltend gemacht hatte, er habe sich von Ende April 2022 bis am 18. Mai 2023 illegal bei einem Freund in Serbien aufgehalten (vgl. SEM-Akten A13 S. 1), und im Widerspruch zu seinen Angaben in der Beschwerdeschrift und den eingereichten Beweismitteln (welche allenfalls auf eine gebuchte Unterkunft und nicht auf einen Aufenthalt bei einem Freund hinweisen) seinen angeblichen Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina mit keinem Wort erwähnte, dass es demnach den eingereichten Dokumenten aufgrund des eben aufgezeigten Widerspruchs sowie deren Qualität an Kohärenz und der nötigen Beweiskraft fehlt, dass es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des ihm auferlegten reduzierten Beweismasses (vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 7.3 m.w.H.) nicht gelingt, den behaupteten Aufenthalt von mindestens drei Monaten ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten (Schengen- Raum) zu belegen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch geltend machte, er sei in Österreich von der Polizei schlecht behandelt worden, habe sich nackt ausziehen müssen und sei geschlagen worden, dass es aber trotz dieser Vorbringen keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, und der Beschwerdeführer sich bei Bedarf an die österreichischen Behörden wenden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

D-3486/2023 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ("Souveränitätsklausel") im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass auch kein Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, womit auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Anwendung der Souveränitätsklausel abzuweisen ist, dass schliesslich auch der in der Beschwerde gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist, der lediglich damit begründet wurde, der Beschwerdeführer habe Beweismittel nicht einreichen können, bevor der Nichteintretensentscheid erlassen worden sei, er dabei aber weder begründet, um was für Beweismittel es sich dabei handeln soll, noch aus den Akten ersichtlich ist, dass er die Einreichung solcher Beweismittel gegenüber der Vorinstanz angekündigt hätte, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Österreich angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/9

D-3486/2023 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3486/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

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