Abtei lung IV D-3482/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Irak, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30. Juli 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3482/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am 5. November 2001 und gelangte in den Iran, wo er in der Stadt P._______ mehrere Monate verblieb. Am 1. Juni 2002 verliess der Beschwerdeführer den Iran und reiste in die Türkei. Vom 25. Juni 2002 bis zum 5. August 2002 hielt sich der Beschwerdeführer in I._______ auf. Versteckt in diversen Lastwagen gelangte der Beschwerdeführer am 11. August 2002 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 22. August 2002 fand (...) die Empfangsstellenbefragung statt. Die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde des Kantons X._______ erfolgte am 18. Oktober 2002. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus T._______ in der Provinz Suleymaniya. Von 1993 bis 1995 habe er gelegentlich, von 1995 bis zu seiner Ausreise regelmässig Alkohol (...) in den Iran geschmuggelt. Er habe deswegen mit der islamistischen Gruppierung "Jund al-Islam" Probleme bekommen. Deren Mitglieder hätten ihn mehrfach zu Hause aufgesucht und von ihm verlangt, mit dem Alkoholschmuggel aufzuhören, zu beten und nach islamischen Gesetzen zu leben. In diesem Zusammenhang sei er im August 2001 an einem provisorischen Kontrollpunkt der Jund al-Islam von deren Anhängern einmal festgenommen und eine Nacht lang festgehalten worden. Weitere Probleme habe er keine gehabt. Am 21. September 2001 sei ein "Krieg" zwischen der Jund al-Islam und der PUK (Patriotische Union Kurdistans), der örtlichen Regierungsbehörde ausgebrochen, der bis November 2001 gedauert habe. Am 4. November 2001 hätten Mitglieder der PUK die Jund al-Islam angegriffen und die Kämpfer der Jund al-Islam hätten sich deswegen ins Dorf T._______ zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich mit einem Freund auf dem Dach des Familienhauses aufgehalten. Plötzlich sei eine Handgranate im Hof ihres Hauses explodiert. Dabei sei er am Bauch und an den Beinen verletzt worden. Der Freund sei unverletzt geblieben und habe ihn mit Einverständnis der Eltern umgehend nach P._______ im Iran in ein Spital gebracht. Dort habe man ihn am Bauch operiert und die Granatsplitter entfernt. Nach drei Tagen habe er das Spital verlassen können und sich zu seinem gleich- D-3482/2006 falls in P._______ wohnhaften Freund begeben. Von zirka Mitte Dezember 2001 bis Mitte Mai 2002 habe ihn seine Ehefrau in P._______ besucht, sei danach aber wieder in den Irak zu seinen Eltern zurückgekehrt. Auch er habe zunächst wieder in den Irak zurückreisen wollen, habe sich allerdings wegen der schlechten Sicherheitslage anders entschieden, und den Iran daher am 1. Juni 2002 in Richtung Türkei verlassen. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Diesbezüglich führte er aus, die Identitätskarte, den Nationalitätenausweis sowie den Führerschein zu Hause bei den Eltern gelassen zu haben und sich um deren Zusendung in die Schweiz zu bemühen. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe im Nordirak keine Probleme mit der regierenden PUK geltend gemacht und lediglich vorgetragen, er werde allein von Angehörigen der Jund al-Islam verfolgt. Die Jund al-Islam sei indessen eine private Körperschaft (Partei), weshalb keine staatliche oder quasistaatliche Verfolgung vorliege. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass ihn die PUK vor den Übergriffen der Islamisten vor Ort schützen würde. Im Weiteren sei die Jund al-Islam nach den Kämpfen mit der PUK, anlässlich welcher die PUK die Macht im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zurückerobert habe, Ende 2001 aufgelöst worden und zahlreiche Anhänger der Jund al-Islam hätten zur neu gegründeten Gruppierung "Ansar al Islam" gewechselt. Im Zusammenhang mit den grundlegenden Veränderungen im Irak habe diese Partei im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers stark an Bedeutung verloren und sei durch kurdische Truppen mit Unterstützung ausländischer Streitkräfte aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nahezu vollständig verdrängt worden. Dabei habe die PUK ihrerseits eine stabile Machtposition erreicht. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer folglich nicht mehr zu befürchten, durch islamistische Gruppierungen bedroht zu werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. D-3482/2006 D. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 6. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des Bundesamtes sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm für die Verfahrenskosten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2004 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. F. Am 7. Februar 2006 übermittelte die ARK die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 hob das BFM die Verfügung vom 30. Juli 2004 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf. Da es den Vollzug der Wegweisung in den Irak als unzumutbar erachtete, verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. H. Die ARK gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2006 Gelegenheit, sich darüber zu äussern, ob er seine Beschwerde zurückziehen oder an dieser festhalten wolle. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, bei unbenutztem Fristablauf werde das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt. Innerhalb der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein. I. Am 10. September 2006 forderte die ARK die Vorinstanz zu einem zweiten, auf den Asylpunkt beschränkten Schriftenwechsel auf. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 wur- D-3482/2006 de dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Stellungnahme ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3482/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak bestünde nach wie vor Gefahr, von Fundamentalisten umgebracht zu werden. Weder der PUK noch den ausländischen Truppen sei es gelungen, die Fundamentalisten endgültig zu verdrängen, weshalb Anschläge auch im Herrschaftsgebiet der PUK an der Tagesordnung seien. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.2 In Bezug auf die geltend gemachte Festnahme durch die Jund al- Islam im August 2001 ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinerzeit für eine Nacht an einem provisorischen Kontrollpunkt der Jund al-Islam festgehalten wurde und dieser Vorfall gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine weiteren Konsequen- D-3482/2006 zen für ihn hatte (vgl. Akte A9/19, S. 12 f.). Die geschilderte, einmalige, nächtliche Belästigung erweist sich damit als nicht geeignet, um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gelten. Hinsichtlich des Vorfalls vom 4. November 2001, anlässlich dessen eine Handgranate in den Hof des Elternhauses des Beschwerdeführers geworfen worden sei, wobei der Beschwerdeführer infolge der Explosion Verletzungen am Bauch und am Bein davongetragen habe, ist sodann zu bemerken, dass diese Handlung nicht als gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet zu qualifizieren ist. So soll gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers zwischen der PUK und der Jund al-Islam zwischen September bis November 2001 ein Krieg geherrscht haben, wobei sich Kämpfer der Jund al-Islam ins Dorf T._______ zurückgezogen hätten. Am 4. November 2001 habe die PUK die Anhänger der Jund al-Islam in T._______ angegriffen. An diesem Tag sei die Handgranate im Hof des Elternhauses des Beschwerdeführers explodiert. Der Beschwerdeführer weiss jedoch nicht, wer die Handgranate tatsächlich geworfen hat (vgl. Akte A9/19, S. 7 und 9), womit bereits die Urheberschaft der Tat lediglich auf einer Vermutung des Beschwerdeführers basiert. Konkrete Hinweise darauf, dass die Jund al-Islam die Handgranate gezielt gegen den Beschwerdeführer geworfen hat, gehen aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor und es sind auch keine Indizien dafür ersichtlich, dass die Jund al-Islam dem Beschwerdeführer ernsthaften Schaden hätte zufügen wollen. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Jund al-Islam sei mit seiner Arbeitstätigkeit als Alkoholschmuggler ebenfalls nicht einverstanden gewesen, ist zu bemerken, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers kein asylrechtlich relevantes Motiv für eine Verfolgung darstellt und es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand, sein nicht ganz legales Arbeitsfeld zu wechseln. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil BGVE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 festgestellt, dass die Sicherheitsbehörden in den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks, Dohuk, Erbil und Suleymaniya, im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich schutzfähig und -willig sind. Insbesondere sind sie grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei Nordprovinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, sowie grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als professionell und straff organisiert. Gemäss offi- D-3482/2006 ziellen Verlautbarungen der kurdischen Regionalregierung akzeptiert diese das Gebaren islamistischer Extremisten nicht und geht auch gegen sie vor. Grundsätzlich besteht somit eine funktionierende Schutz-Infrastruktur, auf welche der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr bei Bedarf zurückgreifen kann. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Nachdem die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf die Erteilung eines solchen verfügt, erfolgte die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juli 2004) zu Recht (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin gültigen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist zu bestätigen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG) Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die vorläufige Aufnahme durch Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- D-3482/2006 länder (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Ferner kann der Vollzug nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 7.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 7.4 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 16. Februar 2006 die Ziffern 4 und 5 ihrer Verfügung vom 30. Juli 2004 aufgehoben und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde, soweit sie die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung betrifft, gegenstandslos. Die angeordnete vorläufige Aufnahme erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft. 8. Zusammenfassend steht somit fest, dass der Beschwerdeführer nicht dartun konnte, inwiefern die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist dem- D-3482/2006 zufolge hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asylgesuches und der Anordnung der Wegweisung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2004 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten auf den Endentscheid verwiesen. Seit dem 25. November 2002 geht der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit als Küchengehilfe beziehungsweise Koch nach, weshalb er nicht als bedürftig gilt. Damit entfällt eine der beiden Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die um die Hälfte reduzierten Kosten im Betrag von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Angesichts des teilweise Obsiegens - welches rechnerisch praxisgemäss als hälftiges Obsiegen beurteilt wird - wäre dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Dem unvertretenen Beschwerdeführer sind indessen keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-3482/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Einzahlungsschein; vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juli 2004 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N ._______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 11