Abtei lung IV D-3481/2007/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Familienasyl und Einreisebewilligung zugunsten von B.________, geboren (...), C._______, geboren (...) und D._______, ebenfalls geboren (...); Verfügungen des BFM vom 12. April 2007 und 24. April 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3481/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 hiess das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2004 gut. In der Folge erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). B. Mit Eingabe vom 13. April 2005 an das BFM stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau E._______, geboren (...), fünf seiner Kinder (F.________, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), C._______, geboren (...) und D._______, geboren (...)) sowie seine Mutter B.________, geboren (...), alle wohnhaft in Kongo (Kinshasa). Zur Identitätsbelegung reichte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunden seiner Kinder, seinen Eheschein sowie ein Urteil des (...) zu den Akten. C. Am 16. Juni 2005 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Kinshasa um eine Abklärung gemäss Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), insbesondere zur Überprüfung der eingereichten Geburtsscheine und der Feststellung, ob es sich tatsächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers handle. Am 16. August 2005 teilte die Botschaft dem BFM mit, dass die Echtheit der eingereichten Dokumente zumindest bezweifelt werden sollte und empfahl die Durchführung einer DNA-Analyse. D. Mit Schreiben vom 14. September 2005 erklärte das BFM dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG und teilte ihm die Auskunft der Botschaft mit. Das BFM forderte den Beschwerdeführer auf, die nötigen Schritte zu unternehmen, um die Verwandtschaft mit den Personen, für welche das Familienzusammenführungsgesuch gestellt wurde, zu beweisen. Es erklärte, dies könne beispielsweise anhand eines DNA- Tests erfolgen. E. In der Folge liess der Beschwerdeführer eine solche DNA-Analyse D-3481/2007 durchführen. Am 28. Februar 2006 übermittelte das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) (...) dem BFM die Resultate der DNA-Analyse. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die DNA-Befunde des (...) hätten ergeben, dass F.________, G._______ und H._______ die Kinder von ihm und seiner Ehefrau seien. Bei C._______ jedoch könnten er und seine Frau aufgrund der DNA-Befunde als Eltern mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Bei D._______ könne seine Ehefrau als Mutter mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Bezüglich der Vaterschaft des Beschwerdeführers von D._______ wurde festgestellt, dass diese als praktisch erwiesen betrachtet werden könne, wenn kein naher Verwandter wie z.B. ein Bruder des Beschwerdeführers als Vater von D._______ in Frage komme. Das BFM gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zu diesem Abklärungsergebnis schriftlich Stellung zu nehmen. F. Am 9. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör wahr und erklärte, dass C._______ und D._______ sehr wohl seine Kinder seien. Er habe dies ja bereits bei seiner Einreise im Empfangszentrum (...) so angegeben. In Kongo sei es so, dass man sich, wenn ein Geschwister versterbe, automatisch um dessen Kinder kümmere. Seit dem Tod seines älteren Bruders kümmere er sich um dessen Kinder C._______ und D._______. Deswegen habe der DNA-Test auch ergeben, dass sie nicht direkt seine Kinder seien. Wenn er gewusst hätte, dass dieser Test nicht auch die entfernte Familienzusammengehörigkeit beweise, hätte er die beiden Kinder diesem Test nicht unterzogen. Er bitte um Entschuldigung für diese Unstimmigkeit und um Einreise- sowie Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau, seine Kinder und seine Mutter, da er sehr unter der Trennung von seiner Familie leide. G. Am 9. Juni 2006 leitete das BFM eine weitere Botschaftsabklärung in die Wege. Dabei wurde die Schweizerische Botschaft in Kinshasa angefragt, ob sie abklären könne, wo sich der familiäre Mittelpunkt der beiden Kinder C._______ und D._______ befinde und ob sie beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des rechtlichen Gehörs angegeben, es handle sich bei den beiden (C._______ und D._______) um Kinder seines Bruders, die er adoptiert habe. Bei der Kurzbefragung im D-3481/2007 Empfangszentrum habe er die beiden aber noch als seine leiblichen Kinder ausgegeben. Deswegen wurde um Auskunft darüber ersucht, wo die Ehefrau des Bruders lebe und wie ihr Verhältnis zu den Kindern sei. Am 15. Dezember 2006 gelangte das BFM ein weiteres Mal an die Botschaft in Kinshasa und fragte nach, wann mit den Abklärungsergebnissen gerechnet werden könne. H. Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 fragte der Beschwerdeführer beim BFM nach dem Stand des Verfahrens nach und teilte ihm mit, dass er sehr unter der Trennung von seiner Familie leide, die er seit Mai 2003 nicht mehr gesehen habe. Ausserdem müsse er Ende des Monats wegen einer Nierenerkrankung operiert werden und da seine Familie noch nicht in der Schweiz sei, habe er niemanden, der während seiner Genesung für ihn sorgen könne. In der Beilage reichte er die Kopie des Anmeldeformulars vom 28. Dezember 2006 für besagte Operation im (...) ein. I. In ihrem Antwortschreiben vom 12. Februar 2007 teilte die Schweizerische Botschaft in Kinshasa dem BFM mit, Abklärungen hätten ergeben, dass die im Jahr 2000 geborenen Zwillinge C._______ und D._______ tatsächlich die Kinder eines Bruders des Beschwerdeführers seien. Vor seiner Ausreise seien die beiden Kinder in Obhut des Beschwerdeführers gewesen, wie dies nach afrikanischer Tradition üblich sei. Die leibliche Mutter der Zwillinge habe diese verlassen und befinde sich aktuell in I._______ in Angola. Aktuell würden sie zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers unter sehr schwierigen Bedingungen bei einem der Kinder des Beschwerdeführers in einer Zweizimmerwohnung leben. Sie alle zusammen führten dort ein Leben in Armut. J. Mit Verfügung vom 12. April 2007 verweigerte das BFM der Mutter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und wies das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ab. K. Mit Verfügung vom 24. April 2007 verweigerte das BFM den beiden Pflegekindern des Beschwerdeführers, C._______ und D._______, die Einreise in die Schweiz und wies das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ab. D-3481/2007 L. Mit Verfügung vom 26. April 2007 bewilligte das BFM die Einreise zwecks Familienvereinigung für die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seine drei leiblichen Kinder F.________, G._______ und H._______. M. Am 6. Juni 2007 reisten die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seine Kinder F.________, G._______ und H._______ in die Schweiz ein und stellten am 11. Juni 2007 ein Asylgesuch. Die beiden minderjährigen Kinder G._______ und H._______ wurden im Gesuch ihrer Mutter eingeschlossen. Die Tochter F.________ stellte aufgrund ihrer Volljährigkeit ein eigenes Asylgesuch (N (...)). N. Mit Entscheid vom 3. Juli 2007 bezog das BFM die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seine beiden minderjährigen Kinder G._______ und H._______ in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ein und gewährte ihnen Asyl. Das Asylgesuch der volljährigen Tochter F.________ wurde gleichentags ebenfalls gutgeheissen, jedoch unter Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AsylG. O. Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er wolle gegen die Verfügung vom 12. April 2007, mit welcher die Einreise seiner Mutter in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung abgewiesen worden sei, eine Beschwerde einreichen und ersuchte dafür um Erstreckung der Beschwerdefrist. Das BFM überwies das Schreiben am 22. Mai 2007 (Eingang) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, welches dieses als Beschwerde entgegen nahm. P. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein Beschwerdeverbesserung einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 25. Mai 2007 (Postempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 24. April 2007, mit D-3481/2007 welcher seinen geltend gemachten Adoptivkindern C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung abgewiesen worden war. Dabei beantragte er sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen und den beiden Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. R. Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 (Poststempel) an das BFM reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung bezüglich der Verfügung vom 12. April 2007 ein. Er beantragte dabei sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheissen und es sei seiner Mutter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen [Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)] des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzustellen, dass in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Personen, denen das BFM den Einbezug von Familienangehörigen in das Familienasyl verweigert hat, praxisgemäss selbständig zur Beschwerde befugt sind. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. D-3481/2007 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers sowie seiner beiden Pflegekinder im vorliegenden Fall erfüllt sind. 2.1 Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu berücksichtigen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 2.2 In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. die zutreffenden und nach wie vor gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191). D-3481/2007 2.3 Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung – bedürfen, welche nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24, E. 3; EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f.; EMARK 2000 Nr. 1 E. 6.c). Besondere Gründe können – in atypischen Einzelfällen – auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer solchen persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42). 3. 3.1 Das BFM legte bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2007 zunächst die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung einer Einreisebewilligung und den Einbezug ins Asyl dar und äusserte im Anschluss daran die Auffassung, im vorliegenden Fall sprächen keine besonderen Umstände für eine Familienvereinigung in der Schweiz. Gemäss einem Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa sei seine Mutter Witwe und habe fünf Söhne und drei Töchter. Abgesehen von ihm und einem weiteren Sohn lebten alle ihre Kinder in der Demokratischen Republik Kongo. Dementsprechend verfüge seine Mutter über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat und gerate ohne Familienvereinigung nicht in eine existenzbedrohende Notlage. Somit seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Familienvereinigung nach Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht gegeben. 3.2 Auch im Fall der beiden Kinder C._______ und D._______, erklärte das BFM in seiner Verfügung vom 24. April 2007, sprächen keine besonderen Umstände für eine Familienvereinigung in der Schweiz. In seinem Familienzusammenführungsgesuch vom 13. Mai 2005 habe der Beschwerdeführer die beiden Kinder als seine leiblichen Kinder ausgegeben. Zudem habe er Geburtsurkunden eingereicht. Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Kinshasa hätten ergeben, dass es sich dabei um gefälschte Dokumente gehandelt habe. In der Folge sei er mit Schreiben vom 14. März 2005 auf die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse hingewiesen worden, um die Zweifel an den verwandtschaftlichen Beziehungen ausräumen zu können. Die Resultate der DNA-Analyse hätten ergeben, dass es sich bei den Kin- D-3481/2007 dern C._______ und D._______ nicht um seine leiblichen Kinder handle. Im rechtlichen Gehör habe er angegeben, es seien die Kinder seines verstorbenen Bruders und er habe sich nach dessen Tod um sie gekümmert. Gemäss weiteren Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa handle es sich bei C._______ und D._______ tatsächlich um die Kinder seines verstorbenen Bruders. Es entspreche auch der Tatsache, dass er die Kinder nach dem Tod seines Bruders in Obhut gehabt habe. Er sei rein rechtlich jedoch nicht der Adoptivvater dieser Kinder. Die leibliche Mutter der beiden Kinder sei gemäss Schreiben der Schweizerischen Vertretung vom 12. Februar 2007 noch am Leben und befinde sich zurzeit in Angola. Der Wille der leiblichen Mutter sei nicht bekannt. Zudem verfügten die beiden Kinder in der Demokratischen Republik Kongo über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da noch weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers im Heimatstaat lebten. Somit gerieten die Kinder ohne Vereinigung mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz nicht in eine Existenz bedrohende Notlage. Somit seien auch bezüglich der beiden Kinder die Voraussetzungen für die Gewährung einer Familienvereinigung nach Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht gegeben. 3.3 In der Beschwerde vom 28. Mai 2007 entgegnete der Beschwerdeführer bezüglich der Kinder C._______ und D._______, die beiden seien Waisen, da ihr Vater gestorben und die Mutter in ihr Heimatland Angola zurückgekehrt sei. Da er für die beiden Kinder verantwortlich sei, sei ihnen der Familiennachzug in die Schweiz zu bewilligen. 3.4 Bezüglich seiner Mutter führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Juni 2007 aus, die Informationen, welche das BFM von der Botschaft erhalten habe, seien falsch. Das letzte Kind seiner Mutter sei eine Tochter, die im Mai 1970 geboren sei. Die inzwischen 37-jährige Frau sei verheiratet und lebe mit ihrem Ehemann in dessen Heimatdorf in der Provinz J._______ in Kongo. Weiter habe seine Mutter noch zwei andere Töchter und fünf Söhne zwischen 45 und 55 Jahren. Er selber sei 57 Jahre alt. Seine Mutter sei in einem Häuschen geblieben, das ein Schlaf- und ein kleines Wohnzimmer habe. Alle diese erwähnten erwachsenen Kinder seiner Mutter seien nicht verheiratet und hätten keine eigenen Kinder, sie wollten lieber bei der Mutter in dem Häuschen bleiben. Die Asylbehörden würden hoffentlich erkennen, dass dies unmöglich sei. Er bitte darum, das Gesuch um Familiennachzug für seine 73-jährige Mutter noch einmal zu überprüfen, da sie seit dem Tod seines Vaters im Jahr 1997 unter seinem Schutz ste- D-3481/2007 he. Er wolle sie zu sich in die Schweiz holen, damit sie mit ihm und seiner Familie zusammen wohnen könne. Er bitte darum, bei dem Entscheid die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat zu berücksichtigen. 4. 4.1 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Demzufolge wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Der Einbezug von nahen Angehörigen in den Status des Beschwerdeführers gemäss Art. 51 AsylG ist damit grundsätzlich möglich. So hat das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2007 auch der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinen beiden minderjährigen Kindern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sowie seiner volljährigen Tochter gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG Familienasyl gewährt. 4.2 Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass es sich bei den beiden Kindern C._______ und D._______ rechtlich nicht um Adoptivkinder des Beschwerdeführers handelt. Nachdem er die beiden zuerst als seine leiblichen Kinder ausgegeben hat, gab er anlässlich des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der DNA-Analyse an, es seien die Kinder seines Bruders, für die er seit dessen Tod sorge. Diese Angaben wurden durch Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa bestätigt. Weiter führte die Vorinstanz zu Recht aus, die leibliche Mutter der Zwillinge sei noch am Leben und ihr Wille, wer für die beiden Kinder zu sorgen habe, sei nicht bekannt. Aus diesen Gründen handelt es sich bei den Kindern um die Pflegekinder des Beschwerdeführers und damit um nahe Angehörige, deren Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 2 AsylG abzuklären ist. 4.3 Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG gegeben sind, welche es rechtfertigen würden, auch der Mutter des Beschwerdeführers und seinen beiden Pflegekindern Familienasyl zu gewähren. 4.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die unter E. 2 vorstehend erwähnten besonderen Gründe seien vorliegend zu verneinen. Diese Einschätzung erscheint berechtigt. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zwar sinngemäss geltend, seine Mutter lebe in unzumutbaren Verhältnissen. Den Akten sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, diese benötige eine besondere Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge durch den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 12. April D-3481/2007 2007 allfällige besondere Gründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG gestützt auf die bestehenden Akten und insbesondere mit der Veranlassung von Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kinshasa explizit geprüft und deren Vorliegen verneint. Demnach wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer allfällige, noch nicht aktenkundige diesbezügliche Argumente eingebracht hätte, falls diese tatsächlich bestehen beziehungsweise bestanden hätten. Da er dies jedoch unterliess, besteht auch im aktuellen Zeitpunkt kein Anlass zur Vermutung, die Mutter sei auf seine besondere Unterstützung hier in der Schweiz angewiesen. Im Gegenteil, in seiner Eingabe vom 5. Juni 2007 bestätigte der Beschwerdeführer die Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa, dass mehrere seiner Geschwister in Kongo und da sogar zusammen mit seiner Mutter im gleichen Haushalt leben. Den Geschwistern des Beschwerdeführers ist es durchaus zuzumuten, sich um ihre Mutter zu kümmern und ihr die notwendige Pflege und Fürsorge zukommen zu lassen. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Mutter des Beschwerdeführers an ihrem derzeitigen Wohnort nicht auf sich allein gestellt ist. 4.5 Es ist unbestritten, dass die beiden im Jahr 2000 geborenen Kinder C._______ und D._______ bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers im Mai 2003 bei ihm und somit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Den Akten zufolge leben heute in Kongo (Kinshasa) ausser der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers noch mindestens zwei erwachsene Kinder von ihm. C._______ und D._______ leben seit seiner Inhaftierung und anschliessenden Flucht im Jahr 2003 beziehungsweise 2004 bei dessen ältester Tochter K._______ (geboren 1978) in (...). Dieser Umstand weist darauf hin, dass die beiden Kinder an ihrem derzeitigen Wohnort adäquat versorgt werden. Wie bereits oben erwähnt, besteht mit der Mutter des Beschwerdeführers und seinen Geschwistern ein grosses familiäres Beziehungsnetz, durch das die beiden Kinder seines verstorbenen Bruders aufgefangen werden. Die im Jahr 2000 geborenen Zwillinge haben den Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung im Mai 2003, also seit sechseinhalb Jahren, nicht mehr gesehen. Es sind keine Gründe erkennbar, aus welchen sie nach dieser Zeit aus ihrem gewohnten Umfeld und dem bestehenden Beziehungsnetz heraus gerissen werden sollten. Nach dem Gesagten ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer somit weder erkennbar noch kann geglaubt werden, dass die Unterstützung der beiden Kinder einzig durch den Beschwerdeführer erbracht werden kann. Auf- D-3481/2007 grund der geschilderten Lebenssituation der Zwillinge C._______ und D._______ in deren Heimatstaat ergeben sich keine besonderen Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen würden. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers und die beiden Pflegekinder an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht in einer existenzbedrohenden Lage befinden, welche nur durch eine Wiedervereinigung des Beschwerdeführers und der eben genannten Personen in der Schweiz abgewendet werden könnte. Somit bestehen keine besonderen Gründe für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG. 4.7 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz (Art. 51 Abs. 4 AsylG) sind somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familienzusammenführung demnach zu Recht abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3481/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 13