Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3477/2014
Urteil v o m 2 7 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
A._______, geboren (…), Mali, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014.
D-3477/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______vom 26. Februar 2014 im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland Mali im März 2012 verlassen und sei über Algerien nach Libyen gereist, wo er sich bis im März 2013 aufgehalten habe, dass er Ende März 2013 auf dem Seeweg in Italien eingereist sei und dort im April 2013 ein Asylgesuch gestellt habe, dass die Aufenthaltsbedingungen in Italien (Unterkunft und Arbeitsmöglichkeiten) schwierig seien, weshalb er sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, dass er zudem an einer Sprachstörung (Stottern) leide und hoffe, in der Schweiz eine entsprechende Behandlung zu erhalten, dass er in Italien nicht um ärztliche Hilfe ersucht habe, da er aufgrund der Sprachstörung nicht in der Lage gewesen sei, sein Anliegen mündlich vorzubringen, beziehungsweise er sich einmal in ein Spital begeben habe, man sich dort aber nicht um ihn gekümmert habe, weshalb er unverrichteter Dinge wieder weggegangen sei, dass er aus den genannten Gründen nicht nach Italien zurückkehren möchte, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A4), dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2014 mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass Italien ihm subsidiären Schutz gewährt habe, weshalb es beabsichtige, einen Nichteintretensentscheid zu fällen und die Wegweisung nach Italien anzuordnen, wozu es ihm das rechtliche Gehör einräume, dass der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin in der Stellungnahme vom 1. Mai 2014 im Wesentlichen vorbringen liess, es sei ihm aufgrund seiner Sprachbehinderung nicht möglich gewesen, sich anlässlich der Befragung vom 26. Februar 2014 umfassend zu äussern,
D-3477/2014 weshalb von einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung auszugehen sei, dass die Wegweisung nach Italien unzulässig sei, da ihm dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, dass sich Personen mit Schutzstatus in Italien zwar überall im Land hinbegeben und auch arbeiten dürften, indes die Kapazitäten der Zentren, zu denen rückkehrende Schutzberechtigte Zugang hätten, unzureichend seien (vgl. Bericht der SFH von Oktober 2013), dass er deshalb Gefahr laufe, früher oder später obdachlos zu werden, und es ihm angesichts seiner Sprachbehinderung nicht möglich sein dürfte, ein Einkommen zu erzielen, oder bei den italienischen Behörden respektive Dritten um Hilfe zu ersuchen, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2014 – eröffnet am 16. Juni 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz erhalten habe, dass Italien dem entsprechenden Gesuch des BFM vom 28. März 2014 um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 4. Juni 2014 zugestimmt habe, dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde, da ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, dass für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylgesuchs jedoch nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig sei, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde,
D-3477/2014 dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn – wie vorliegend – bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe, dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien zulässig sei, dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche schutzberechtigter Personen hinsichtlich medizinischer Versorgung und Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer gehalten sei, bei den italienischen Behörden, die ihm subsidiären Schutz gewährt hätten, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung einzufordern, dass zudem neben den staatlichen Strukturen private und internationale Hilfsorganisationen in Italien bestehen würden, an die sich Drittstaatsangehörige wenden könnten, dass zudem davon auszugehen sei, dass die medizinische Grundversorgung in Italien sichergestellt sei, und sich der Beschwerdeführer mit medizinischen Problemen an die dortigen Institutionen zu wenden habe, dass Italien im Übrigen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei, und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die italienischen Behörden nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würden, dass es sich schliesslich bei dem Bericht der SFH von Oktober 2013 um ein Dokument mit allgemeinem Charakter handle, das den Beschwerde-
D-3477/2014 führer nicht persönlich betreffe, und somit eine konkrete Verletzung der erwähnten Richtlinien nicht aufzeigen könne, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien auch zumutbar und möglich sei, zumal eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung zur Neubeurteilung, sowie um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer eine Kopie einer logopädischen Abklärung des C._______ vom 18. Juni 2014 zu den Akten reichte (Diagnose: Stottern; logopädische Therapie angezeigt), dass er im Wesentlichen erneut geltend machte, die Aufnahme- und Lebensbedingungen für Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz in Italien würden gegen Art. 3 EMRK verstossen, und diesbezüglich nebst dem Bericht der SFH von Oktober 2013 auf zwei Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23. Mai 2014 und 2. April 2014 verwies, dass er sich vor Obdachlosigkeit und Elend fürchte, ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt sein dürfte, und er aufgrund seiner Sprachbehinderung Übergriffe durch Dritte befürchte, dass zudem bezüglich seiner Sprachbehinderung eine Therapie angezeigt sei, indes das BFM die italienischen Behörden darüber nicht informiert habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2014 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Juni 2014 nachreichte, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen,
D-3477/2014 dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5),
D-3477/2014 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten, dort ein Asylgesuch gestellt und subsidiären Schutz mit einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, dass das BFM die italienischen Behörden deshalb am (…) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, und die italienischen Behörden dem Ersuchen am (…) zustimmten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
D-3477/2014 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien droht, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hätte, dass die italienischen Behörden in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
D-3477/2014 verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10), dass der Beschwerdeführer mit der generellen Behauptung, die Zustände in Italien seien für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, schwierig, keine solchen Anhaltspunkte dazulegen vermag und keine überzeugenden Hinweise vorliegen, wonach sich Italien als Signatarstaat der FK, EMRK und FoK systematisch nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende, Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz in Italien zwar teilweise als verbesserungswürdig erscheinen und das diesbezügliche Fürsorgesystem in gewissen Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich den bereits erwähnten Bericht der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin- Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013), der Beschwerdeführer indes nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft machen kann, dass die dortigen Lebensbedingungen so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass die Unterbringung jedenfalls die Minimalstandards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet, wie dies auch der EGMR in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt hat, wonach in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen bestehe, obwohl die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10]), dass es dem Beschwerdeführer offensteht und obliegt, seine spezifische Situation und seine Schwierigkeiten sowie allfällige Klagen hinsichtlich seiner Unterbringung oder Unterstützung – allenfalls mit Hilfe von Beratungsstellen – bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen,
D-3477/2014 dass sich zudem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutz annehmen, und es dem Beschwerdeführer offensteht, sich an diese zu wenden (bspw. zur sprachlichen Unterstützung bei Behördengängen), dass bezüglich der geltend gemachten Sprachstörung (Stottern) des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass es sich dabei nicht um eine lebensdrohende Krankheit handelt, bei der eine zwangsweise Rückweisung nach Italien allenfalls einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist, dass weder der genannte Bericht der SFH noch die in der Beschwerde zitierten Urteile ausländischer Gerichte geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die allgemeine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen, dass trotz der anerkanntermassen nicht einfachen Bedingungen in Italien für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus keine Gründe für die Annahme vorliegen, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und es ihm obliegt, sich im Falle einer vorübergehenden Einschränkung an die italienischen Behörden zu wenden, dass es dem Beschwerdeführer auch offensteht, sich an die Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen, sollte er sich von Privatpersonen schlecht behandelt fühlen,
D-3477/2014 dass hinsichtlich der geltend gemachten Sprachstörung (Stottern) festzuhalten ist, dass bei einer Krankheit nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im übernehmenden Staat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, was vorliegend nicht der Fall ist, dass im Übrigen davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2), adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass es zudem der Praxis der schweizerischen Behörden entspricht, den zuständigen Staat vor der Überstellung über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf von rückkehrenden Personen zu informieren, so dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien somit auch als zumutbar erweist, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung damit Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
D-3477/2014 aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) (Dispositiv nächste Seite)
D-3477/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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