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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2017 D-3470/2017

14 agosto 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,675 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3470/2017

Urteil v o m 1 4 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...) alias F._______, geboren am (...), Mongolei, alle vertreten durch Catherine Marianne Haenni, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017 / N_______.

D-3470/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder C._______ und D._______, aus G._______ stammende mongolische Staatsangehörige, eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 28. August 2015 verliessen und über H._______ und weitere, ihnen unbekannte Länder am 4. September 2015 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am folgenden Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchten, dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ I._______ mit der Beschwerdeführerin am 15. September 2015 und die Anhörung zu den Asylgründen am 14. Juli 2016 durchgeführt wurden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie habe bis zur (Nennung Schulstufe) die Schule besucht, habe anschliessend (Nennung Beruf) gelernt und sei verschiedenen Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, dass ihr Partner, den sie im Jahre (...) kennengelernt habe, wegen seines übermässigen Alkoholkonsums immer wieder Gewalt gegen sie ausgeübt habe, weshalb sie schliesslich ihre Heimat schwanger und zusammen mit ihren beiden Kindern im August 2015 verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin am (...) ihre Tochter E._______ zur Welt brachte, dass die Vorinstanz am 13. Januar 2017 die Schweizer Vertretung in G._______ um Abklärungen vor Ort ersuchte und das Abklärungsergebnis am 16. März 2017 beim SEM einging, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 27. April 2017 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährte und sie mit Schreiben vom 4. Mai 2017 ihre Stellungnahme einreichten, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Juni 2017 – eröffnet am 12. Juni 2017 – feststellte, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 5. September 2015 abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen erwog, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen, der Wohnsituation in G._______

D-3470/2017 und der zur Anzeige gebrachten häuslichen Gewalt als unzutreffend und daher unglaubhaft zu bezeichnen seien, woran auch die Entgegnungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern vermöchten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin ungeachtet der Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant seien, da sich die erwähnten Vorkommnisse auf die von ihrem Partner ausgehende und gegen sie gerichtete häusliche Gewalt beziehen und deshalb Übergriffe Dritter ohne politischen Hintergrund darstellen würden, dass grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden auszugehen und die bestehende Schutzinfrastruktur als genügend zu erachten sei, dass zudem der Bundesrat die Mongolei als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet habe, dass seit dem Jahre 2005 in der Mongolei ein Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft sei, das die Behörden umgesetzt hätten und angewendet werde, dass vorliegend der Zugang zu den polizeilichen Behörden gewährleistet und auch gewährt worden sei und die Beschwerdeführerin sich an eine auf häusliche Gewalt spezialisierte Organisation hätte wenden können, dass in der Herkunftsstadt der Beschwerdeführenden ein Netzwerk von Frauenhäusern bestehe, welches Opfer von häuslicher Gewalt aufnehme, dass die Beschwerdeführerin sodann weder ihre Identität noch ihre Vorbringen mit geeigneten Beweismitteln habe belegen können, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juni 2017 (Poststempel: 19. Juni 2017) anfocht und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ersuchte,

D-3470/2017 dass sie ihrer Rechtsmitteleingabe diverse Beweismittel beilegte (Auflistung Beweismittel), dass mit Eingabe vom 22. Juni 2017 ein weiteres Dokument (Nennung Beweismittel) nachgereicht wurde, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 13. Juli 2017 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten häuslichen Gewalt und den damit einhergehenden behördlichen Kontakten sowohl wegen mangelnder Glaubhaftigkeit als auch infolge fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zutreffend erscheinen und zu bestätigen sein dürften, dass sich die sinngemässe Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht stichhaltig erweisen dürfte, da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 24. April 2017 das rechtliche Gehör zur Anfrage des SEM und zum entsprechenden Bericht der Schweizer Vertretung gewährt habe, und überdies auch keine Hinweise bestehen dürften, dass das Abklärungsergebnis auf falschen Informationen beruhen könnte, dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegangen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, demnach ebenso die Gesuche um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a AsylG VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abzuweisen seien und auch keine besonderen Gründe erkennbar seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass der mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 verlangte Kostenvorschuss am 10. Juli 2017 geleistet wurde,

D-3470/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die sinngemässe formelle Rüge bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs aus den in der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 enthaltenen Gründen als unbehelflich zu erachten und daher zu verneinen ist,

D-3470/2017 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM die vorgebrachten Fluchtgründe weder als glaubhaft noch als asylrelevant erachtete und demzufolge eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 unverändert geblieben ist, dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

D-3470/2017 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

D-3470/2017 dass vorweg dem vorinstanzlichen Schluss, wonach es aufgrund der zweifelhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zu den persönlichen Verhältnissen nicht möglich sei, ihre tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zu eruieren, beizupflichten ist, dass bezüglich des angeführten Todes ihrer Mutter ein Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin besteht, zumal die Mutter gemäss Angaben in der Befragung zur Person (BzP) im Jahre (...), gemäss Schilderung in der Anhörung jedoch erst im Jahre (...) gestorben sein soll (vgl. act. A7/13 S. 5; A27/14 S. 4), dass es der Beschwerdeführerin – auch mit einem dritten Kind – möglich und zumutbar ist, wie bis anhin für den Unterhalt der Familie aufzukommen, zumal es ihr eigenen Angaben zufolge bereits nach der Geburt ihres zweiten Kindes – mit einem viermonatigen Unterbruch – und trotz der zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen Eltern offensichtlich möglich war, stets erwerbstätig zu sein, dass daher keine Hinweise vorliegen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder müssten befürchten, in eine existenzielle Notlage zu geraten, dass sie zudem über Freunde verfügt, bei denen sie zusammen mit den Kindern vor ihrer Ausreise während einiger Zeit Unterschlupf fand (vgl. act. A33/5), und auch ihre bald (...)-jährige Tochter bei der Betreuung ihres jüngsten Kindes einsetzen kann, dass auch die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (Nennung gesundheitliche Probleme) und der älteren Tochter (Nennung gesundheitliche Probleme) angesichts ihrer geringen Schwere, der bei der älteren Tochter hierzulande bereits durchgeführten Behandlungen und der in der Mongolei bestehenden medizinischen Strukturen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellt, wie sich dies aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt, wobei unter diesem Aspekt in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.),

D-3470/2017 dass sich die Kinder C._______ und D._______ in der Mongolei als gute Schüler auszeichneten (vgl. act. A27/14 S. 8) und in der Schweiz gemäss den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Bestätigungen gute bis sehr gute schulische Leistungen ausweisen, dass sie somit eine Flexibilität beweisen, die es ihnen auch erleichtern wird, sich in ihrem Heimatland wieder zurechtzufinden, auch wenn eine Wiedereingliederung in der Mongolei mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, wobei ihnen die in der Schweiz erworbenen Erfahrungen von Nutzen sein können, dass deshalb der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung des Kindeswohls zu bejahen ist, dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 10. Juli 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3470/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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