Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3463/2015
Urteil v o m 9 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / N (…).
D-3463/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 5. April 2015 in die Schweiz einreiste, wo sie am 9. April 2015 um Asyl nachsuchte, dass am 20. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Befragung zur Person (BzP) stattfand und die Beschwerdeführerin dabei unter anderem zu Protokoll gab, nirgendwo ein Asylgesuch gestellt zu haben, sie sei jedoch in Griechenland und Ungarn registriert worden, dass sie weiter ausführte, seit dem (… 2013) geschieden zu sein, und sich ihre (…) Töchter noch im Heimatstaat befänden, dass ihr Verlobter, E._______, in der Schweiz lebe und sich ihre sowie seine Angehörigen schon seit langer Zeit kennen würden, dass sie in die Schweiz habe kommen wollen und ihn seine Familie, bei der sie in Istanbul gewohnt habe, via Skype angerufen habe, er jedoch zuerst eine andere Frau habe heiraten wollen, seine Pläne nach den gemeinsamen Skype-Kontakten indessen geändert habe und nun sie heiraten wolle, dass sie ungefähr seit (… 2015) in telefonischem Kontakt gestanden hätten und sie E._______ erst in der Schweiz kennengelernt habe, dass die Verlobung stattgefunden habe, indem die beiden Familien miteinander geredet und "das beschlossen" hätten, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Ungarn und Griechenland gewährt wurde und sie dabei hauptsächlich geltend machte, ihr Zielland sei nicht Griechenland gewesen, dort habe sie nichts zu suchen, ihr Verlobter sei in der Schweiz, dass sie in Ungarn kein Asylgesuch gestellt habe und in der Schweiz bleiben wolle, dass obgenannter Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. April 2015 darum ersuchte, die Beschwerdeführerin dem Kanton F._______ zuzuteilen, da sich dort ihr Ehemann befinde,
D-3463/2015 dass das SEM der Beschwerdeführerin diesbezüglich am 21. April 2015 das rechtliche Gehör gewährte, dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, gemäss hiesigem Brauch seien sie verlobt, aber gemäss ihrem Brauch seien sie religiös verheiratet, dass sie eineinhalb Monate vor ihrer Ausreise aus G._______ religiös getraut worden seien, indem sie zusammen mit den Eltern von E._______ in der G._______ gewesen und eine Sure des Korans gelesen worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Mai 2015 – frühestens eröffnet am 22. Mai 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass E._______ beim SEM am 28. April 2015 erklärte, der Ehemann der Beschwerdeführerin zu sein, jedoch über keinen Trauschein zu verfügen, da in einer Moschee zwar eine islamische Hochzeit geschlossen worden sei, er jedoch nicht standesamtlich geheiratet habe und der Beschwerdeführerin seine Privatunterkunft zur Verfügung stellen wolle, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Poststempel) gegen die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Ungarn unzulässig und beziehungsweise oder unzumutbar erscheine, dass in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ersucht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
D-3463/2015 dass mit Schreiben vom 1. Juni 2015 (vorab per Fax) im Sinne einer Beschwerdeergänzung mit Blick auf Art. 107a Abs. 2 AsylG um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, zumal das private Interesse der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug überwiege, dass die Beschwerdeführerin mit an das SEM gerichteter persönlicher Eingabe vom 29. Mai 2015, die zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, geltend machte, sie habe den an ihren Rechtsvertreter gesandten Entscheid des SEM erst am 29. Mai 2015 erhalten, da jener eine frühere Weiterleitung versäumt habe, weshalb sie um Erstreckung der Beschwerdefrist ersuche, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das am 29. Mai 2015 eingereichte Fristerstreckungsgesuch als gegenstandslos zu erachten ist, da die Beschwerdefrist mit der rechtsgültigen Zustellung der angefochtenen Verfügung an den am 11. April 2015 mandatierten Rechtsvertreter zu laufen begann (Art. 11 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 VwVG) – somit ist unerheblich, wann die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Verfügung des SEM erhielt – und am 29. Mai 2015 (Poststempel) innert Frist eine rechtskonforme Beschwerde eingereicht wurde,
D-3463/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
D-3463/2015 rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 26. März 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die ungarischen Behörden am 4. Mai 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 11. beziehungsweise 14. Mai 2015 ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist, dass das SEM bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP, sie habe in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht, zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass Ungarn, wo ein am 26. März 2015 eingereichtes Asylgesuch verzeichnet ist, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist und der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene ausführen lässt, die Unterbringungsverhältnisse von Asylbewerbern in Ungarn seien wesentlich schlechter, als das SEM wahrhaben wolle,
D-3463/2015 dass ihr bei der Überstellung nach Ungarn mit dem Flugzeug bis zu sechs Monate Haft drohten, dies das SEM selber einräume und allein dieses Risiko gegen die Überstellung der Beschwerdeführerin spreche, dass es sich bei ihr um eine noch sehr junge Frau handle, welche aus H._______ stamme und in den Wirren des Bürgerkriegs schreckliche Erlebnisse gehabt habe, weshalb sie als Angehörige einer besonders verletzlichen Flüchtlingsgruppe zu qualifizieren sei und das SEM eine individuelle Garantie der ungarischen Behörden hätte einholen müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin- Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9), dass es auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
D-3463/2015 dass eine sinngemäss geltend gemachte Analogie zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, klar nicht gegeben ist und in der Beschwerde auch nicht hinreichend erläutert wird, dass in diesem Urteil des EGMR nämlich die besondere Verletzlichkeit in der Tatsache einer vielköpfigen Familie mit minderjährigen Kindern und damit bestehenden erhöhten Anforderungen insbesondere an die Unterbringung in Italien erkannt wurde, was mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Weiteren vorbringen lässt, sie sei in die Schweiz gekommen, um sich mit ihrem Landsmann E._______, N (…), gesetzlich zu verheiraten, dass E._______ vom SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sei, sein Asylgesuch jedoch abgelehnt worden und gegen diesen Entscheid eine Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht hängig sei, dass sie E._______ bereits in H._______ gekannt (wenn auch nicht näher kennengelernt) und mit ihm seit längerer Zeit telefonischen Kontakt gepflegt habe, dass sie sich (…) Monate vor der Ausreise aus Syrien mit ihm religiös habe trauen lassen, wobei sich E._______ habe vertreten lassen, was nach syrischem Recht zulässig sei, dass deshalb von einem schützenswerten Familienleben auszugehen sei und der angefochtene Entscheid Art. 44 Abs. 1 AsylG und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletze, dass die Identität der Beschwerdeführerin bis heute nicht rechtsgenüglich feststeht, zumal sie bei den schweizerischen und ungarischen Behörden unter verschiedenen Personalien auftrat und hier lediglich eine schlecht leserliche Kopie eines angeblichen Identitätsausweises und einen Zivilregisterauszug einreichte,
D-3463/2015 dass bis heute kein Nachweis der angeblich erfolgten religiösen Trauung eingereicht wurde und gemäss Akten kein Beleg einer gültig geschlossenen Ehe vorliegt, dass in Bezug auf den angerufenen Art. 8 Abs. 1 EMRK festzuhalten ist, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, da sich ihr angeblicher Verlobter aufgrund der derzeit massgeblichen Sachlage lediglich aufgrund einer Ersatzmassnahme für den undurchführbaren Wegweisungsvollzug in der Schweiz aufhalten darf, was kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstellt, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PA- BEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E. VIL- LIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150), dass – wie bereits ausgeführt – bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Verlobten vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren eigenen Angaben zufolge ihren angeblichen Verlobten erst in der Schweiz kennenlernte und zuvor lediglich während weniger Monate telefonischen Kontakt mit ihm pflegte, dass dabei nicht von einer tatsächlich gelebten stabilen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung und Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-281 http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-143
D-3463/2015 dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass Dauer und Ausgang eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens ungewiss sind, dass das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bezüglich Umsetzung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze verweist und diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), sodass die Beschwerdeführerin den Ausgang eines allfällig beabsichtigten Ehevorbereitungsverfahrens auch im Ausland abwarten kann, dass es Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden ist, auf entsprechendes Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen haben (BGE 137 I 351 E. 3.7), und es nicht der Zweck des Asylrechts ist, Personen eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, damit sie in der Schweiz heiraten können, dass deshalb allein die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn keine Verletzung von Art. 12 EMRK zur Folge hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und – wie erwähnt – festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die übrigen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
D-3463/2015 von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. auch Art. 110a Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3463/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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