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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2010 D-3463/2006

15 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,956 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. Juni...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3463/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Februar 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. Juni 2004 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3463/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg den Iran im Februar 2002 und gelangte nach Z._______, wo er sich rund vier Monate aufhielt. Anschliessend reiste er mit dem Reiseziel Y._______ auf einem Frachter weiter, verliess diesen an einem ihm unbekannten Ort und gelangte in der Folge am 18. Juli 2002 in einem LKW in die Schweiz, wo er drei Tage später um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) X._______ vom 23. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton W._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 26. August 2002 und 1. Oktober 2002 zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich seit etwa sechs Jahren vor seiner Ausreise für andere Religionen interessiert. Er sei deswegen mit dem Ideologie-Politbeamten in Konflikt geraten. Wiederholt sei er verwarnt, schliesslich festgenommen (April 1998) und zu einem Jahr und drei Tagen Haft verurteilt worden. Aufgrund einer Amnestie sei er nach sieben Monaten entlassen worden. Auch habe er seine Arbeitsstelle verlassen müssen. Nach seiner Freilassung habe er zunächst als Schuhgrosshändler auf einer Insel gearbeitet und danach auf den Namen seines Schwagers in der Nähe der Universität von S. eine Druckerei eröffnet, ehe er anfangs Oktober 2000 für rund zehn Monate nach Teheran umgezogen sei. Er sei in den Jahren 1999, 2000 und 2001 jeweils im Sommer nach V._______ gereist, da er zum Christentum habe konvertieren wollen. Er sei dort am 6. Juli 2001 getauft worden. Drei Tage nach der Rückreise sei er anlässlich des Besuchs im Haus seines Vaters in S. von drei Beamten kontrolliert worden, wobei sein Pass beschlagnahmt und er auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, wo man ihn mehrere Stunden verhört habe. Ungefähr einen Monat nach diesem Vorfall habe er seinen Wohnsitz nach S. verlegt. Am 24. Februar 2002 sei er bei seinem Onkel gewesen als sein Sohn B. ihn telefonisch informiert habe, dass Beamte die Wohnung durchsucht und eine grosse Anzahl christlicher Bücher beschlagnahmt hätten. Auch sei seine Ehefrau festgenommen worden. Er habe sich da- D-3463/2006 raufhin bei seinem Grossvater versteckt und wenig später einen ehemaligen Kollegen in einem entlegenen Nomadendorf aufgesucht. Vor diesem Hintergrund sei er schliesslich ausgereist. B. Abklärungen bei den deutschen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2002 in Deutschland eingereist war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte, welches erstinstanzlich als unbeachtlich abgewiesen worden war. Das gegen diesen Entscheid eingeleitete Gerichtsverfahren wurde infolge Untertauchens des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2002 eingestellt. Festgehalten wurde ausserdem, dass der Beschwerdeführer den deutschen Asylbehörden einen iranischen Reisepass übergeben hatte, welcher in der Folge dem BFF überwiesen wurde. C. Zum Abklärungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung mit Schreiben des BFF vom 5. Dezember 2003 und 12. März 2004 das rechtliche Gehör gewährt. Auf die entsprechenden Stellungnahmen vom 12. Januar 2004 sowie 26. März 2004 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das BFF stellte mit Verfügung vom 9. Juni 2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Darlegungen seien tatsachenwidrig, da sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFF widersprechen würden (Schilderungen zur Verhaftung und Verurteilung wegen Blasphemie im Jahre 1998; widersprüchliche Angaben zur Dauer und den Umständen des Gefängnisaufenthalts; Verurteilung durch ein Militärgericht; Angaben im Zusammenhang mit der in V._______ durchgeführten Taufe; Taufbescheinigung vermöge aufgrund der mühelosen Erhältlichkeit im Iran keinen asylrelevanten Sachverhalt nachzuweisen; Abklärungsergebnis in Deutschland; Ausreiseumstände aus dem Iran). Die weiteren Vorbringen zu einer Verfolgung durch die Behörden we- D-3463/2006 gen des Besitzes verbotener Bücher und Schriftstücke seien ebenfalls unglaubhaft und würden der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen (Verkennung der politischen Gegebenheiten im Iran; Angaben zur Verhaltensweise nach Erlass eines Haftbefehls und anschliessenden Verhörs hinsichtlich der Aufbewahrung verbotener Bücher sowie persönlicher Notizen zu Hause; Verleihung verbotener Bücher an interessierte Freunde; Gefährdung aufgrund vorbereiteter Predigten). Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers als angeblicher einfacher Konvertit sei eine solche Rolle nicht nachvollziehbar und verstärke den Eindruck, er konstruiere eine Verfolgungsgeschichte. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. E. Mit Beschwerde bei der damaligen schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 9. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere sei von der Wegweisung gemäss Ziff. 4 (Vollzug) abzusehen. Auf die Begründung der mit fremdsprachigen Beweismitteln untermauerten Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und Frist zur Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel angesetzt. G. Nach gewährter Fristverlängerung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2004 dieser Aufforderung nach und reichte zusätzliche Beweismittel inklusive Übersetzungen ein (u.a. Haftverfügung, Haftentlassung aus dem Gefängnis A., Dakty-Bogen und Gefangenen-Personalausweis des Gefängnisses A.). Ebenso fanden weitere Beweismittel mit Eingaben vom 27. August 2004 und 7. September 2004 Eingang in die Akten. Soweit entscheidwesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. D-3463/2006 H. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2005 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ergebnis der im Einverständnis mit der ARK vorgenommenen Botschaftsabklärung im Iran (vgl. nachfolgend Bst. K.) stütze die bisherigen Erwägungen des BFM. I. Am 31. Oktober 2005 wurde der Mandatswechsel durch den im Rubrum bezeichneten Rechtsvertreter angezeigt. J. Mit Eingabe vom 24. April 2006 teilte der neu mandatierte Rechtsvertreter unter anderem mit, der Beschwerdeführer habe von Verwandten telefonisch von der Ermordung seines Sohnes B. durch zwei Basijis erfahren. Bei den Basij handle es sich um eine paramilitärische Miliz im Iran, die sich aus Freiwilligen rekrutiere und organisatorisch eine Abteilung der iranischen Revolutionsgarde seien. Obschon zum Tötungsdelikt keine gesicherten Informationen vorliegen würden, müsse davon ausgegangen werden, dass B. als Sohn des Beschwerdeführers einer Reflexverfolgung zum Opfer gefallen sei. Als Beweismittel wurden ein Obduktionsbericht, eine Todesanzeige sowie eine private Todesanzeige eingereicht. K. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 4. Juli 2006, worin das Bundesamt um Stellungnahme zur Eingabe vom 24. April 2006 (vgl. Bst. J) sowie um Zusammenfassung des Ergebnisses der Botschaftsabklärung (vgl. Bst. H) im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gebeten wurde, hielt dieses an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ergebnisse der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom BFM durchgeführten Botschaftsabklärung vom 23. November 2004 (entsprechende Zusammenfassung der Botschaftsauskunft wird im vorinstanzlichen Dossier unter dem Aktenverzeichnis A53/2 geführt) würden den erstinstanzlichen Entscheid zusätzlich stützen. Insbesondere würden sie darauf verweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen behördlichen Verfolgung realitätsfremd und konstruiert seien. An dieser Einschätzung ändere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wo- D-3463/2006 nach sein Sohn seinetwegen im Rahmen einer Reflexverfolgung ermordet worden sein soll. So habe der Beschwerdeführer bisher keine eigene Verfolgung glaubhaft darzulegen vermocht, weshalb auch die von ihm für seinen angeblich ermordeten Sohn abgeleitete Reflexverfolgung ernsthaft bezweifelt werden müsse. Diese Zweifel würden dadurch erhärtet, als dass der Beschwerdeführer den Tod seines Sohnes nicht mit einem offiziellen amtlichen Dokument belegen könne. Bei den eingereichten Schriftstücken – Kopie eines Obduktionsbefunds, eine Zeitungsanzeige sowie eine private Todesanzeige – handle es sich um äusserst manipulationsanfällige Schreiben, welche keinen ausreichenden Beweiswert zu entfalten vermöchten. Damit seien weder die angebliche Ermordung des Sohnes des Beschwerdeführers noch die vermeintlichen asylrelevanten Umstände seines angeblichen Todes belegt. L. Unter Beilage einer umfangreichen Dokumentation hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers beantragte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. August 2006 für diesen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 54 AsylG. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen. M. Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Juli 2005 eine iranische Staatsangehörige geheiratet hatte, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C ist, und ihm in der Folge vom Kanton W._______ eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden war, wurde er mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2006 über seinen Rechtsvertreter angefragt, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. N. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser an der Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft festhalte. Ferner wurden weitere, noch nicht aktenkundige Beweismittel zu den Akten gereicht, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen subjektiver Nachfluchtgründe aus religiösen Gründen (missionarische Aktivitäten) D-3463/2006 herbeizuführen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen. O. Im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung, welche unter dem Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen des Beschwerdeführers mit politischem sowie religiösem Hintergrund durchgeführt wurde, hob das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2009 die Ziff. 1, 4 und 5 seines Entscheids vom 9. Juni 2004 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ordnete wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. P. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er an der Beschwerde (hinsichtlich Asyl) festhalte oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. In seiner Antwort vom 22. Juni 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser an der Beschwerde im Asylpunkt festhalte. Gleichzeitig wurde eine Kostennote eingereicht. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2009 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer die bisher noch nicht zur Kenntnis gebrachten beiden Vernehmlassungen (vgl. Bst. H. und K), die Botschaftsanfrage (A 41/6), die vom BFM erstellte Zusammenfassung der Botschaftsauskunft (vgl. Bst. K) sowie die unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen für Vergleichszwecke erforderliche englischsprachige Stellungnahme des Vertrauensanwalts der Botschaft zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 12. August 2009 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Eingabe vom 18. August 2009 wird die Kostennote des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. D-3463/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). D-3463/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2009 dem Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (vgl. Bst. O). Demnach ist die Beschwerde, soweit die Flüchtlingseigenschaft betreffend, gegenstandslos geworden. Nachdem ausdrücklich kein Beschwerderückzug erfolgt ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig noch die Beurteilung der Frage der Asylgewährung (vgl. Bst. P). 4.2 In casu gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise weder asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war noch begründete Furcht hatte, einer solchen ausgesetzt zu sein. Mithin erfüllte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. Dabei wird die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt. Hingegen erachtet das Gericht – wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird – die geltend gemachte Verhaftung respektive den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 1998 weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht als kausal für dessen Ausreise. Auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung oder die diesbezüglich in den Rechtsschriften mit diversen Beweismitteln untermauerten Ausführungen der Rechtsvertretung braucht mangels Asylrelevanz daher nicht eingegangen zu werden. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat- D-3463/2006 liche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4.4 Der Beschwerdeführer gab an, im November 1998 aus der Haft entlassen worden zu sein und seine Stelle als Polizeioffizier verloren zu haben. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach er bis zum erwähnten Vorfall vom 24. Februar 2002 (Hausdurchsuchung; Auffinden verbotener Bücher und Schriftstücke) ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes durch staatliche Organe ausgesetzt gewesen ist. Zwar sei ihm nach mehreren Monaten im Herbst 1999 durch den Geheimdienst untersagt worden, seiner auf einer Insel als Schuhgrosshändler ausgeübten Erwerbstätigkeit weiter nachzugehen, da er dort nicht hätte arbeiten dürfen. Dieses Verbot hinderte ihn jedoch nicht daran, nach S. – seinem Herkunftsort – zurückzukehren, um in der Nähe der dortigen Universität unter dem Namen seines Schwagers eine Druckerei zu eröffnen, die er bis zu seinem Wegzug nach Teheran zu Beginn des Monates Oktober im Jahr 2000 ohne nennenswerte Schwierigkeiten betrieben hat. Als Grund für seine Wohnsitzverlegung vermerkte er bloss, sein Haus sei beschattet und das Telefon überwacht worden. Irgendwelche asylbeachtlichen Benachteiligungen für die Zeit seines ungefähr 10 Monate dauernden Aufenthaltes in Teheran sind den Protokollen ebenfalls nicht zu entnehmen. Ferner kann die Passbeschlagnahmung einige Tage nach seiner Rückkehr aus D-3463/2006 V._______ am 13. Juli 2001 im Hause seines Vaters in S., wo er sich zu Besuch aufhielt, sowie das in diesem Zusammenhang erfolgte mehrstündige Verhör nicht als relevantes Ereignis im Sinne der asylgesetzlichen Bestimmungen gewertet werden. Umstände wie die bloss rund eine Woche nach diesem Vorfall erfolgte Ausstellung eines neuen Passes sowie die rund einen Monat spätere Übersiedlung nach S. zeigen zusätzlich auf, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatland nicht unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre. Erhärtet wird diese Sichtweise nicht zuletzt dadurch, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen Reisepasses noch über ein halbes Jahr mit der Ausreise zuwartete, wobei die Akten für diesen Zeitraum keine Anhaltspunkte hinsichtlich allfälliger Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Behörden enthalten. 4.5 In der angefochtenen Verfügung wird die geltend gemachte behördliche Verfolgung wegen des Besitzes verbotener Bücher und Schriftstücke als unglaubhaft bezeichnet. Insbesondere legt die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten nicht mit den politischen Gegebenheiten im Iran in Einklang zu bringen sei. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zum einen auf die diesbezüglichen, nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFF in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zum anderen ist ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer wiederholt und unmissverständlich als Beginn der behördlichen Verfolgung respektive Anlass der Flucht den 24. Februar 2002 – den Zeitpunkt der angeblichen Hausdurchsuchung – nannte (kantonales Protokoll S. 3, 7 und 9). Aufgrund des Ausreisestempels in seinem Reisepass steht aber unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer bereits einen Tag zuvor am 23. Februar 2002 über den Flughafen von Teheran ausgereist ist. Mithin erweisen sich seine Schilderungen rund um die behauptete Hausdurchsuchung als nicht nachvollziehbar, da er sie nach dem Erwähnten ja gar nicht miterlebt haben konnte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich der Beschwerdeführer im Datum der stattgefundenen Hausdurchsuchung geirrt haben sollte – was aufgrund der Bedeutung dieses Ereignisses kaum nachvollziehbar wäre – spricht das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ausreise jedenfalls gegen seine behauptete Gefährdungssituation. Es erscheint nämlich kaum verständlich, dass sich der Beschwerdeführer als angeblich gesuchte Person, insbesondere in Anbetracht der Schwere der von den Behörden gegen D-3463/2006 ihn erhobenen Vorwürfe, mit einem auf seinen Namen lautenden und mit seinem Foto versehenen Reisepass dem Risiko des Entdecktwerdens ausgesetzt haben soll, indem er ausgerechnet über den mit rigorosen Kontrollen ausgestatteten Flughafen von Mehrabad ausgereist ist. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer dank internen Kenntnissen die strengen Ausreisekontrollen am Flughafen habe überwinden können, erweist sich als unbehelflich und überzeugt nicht: Als Polizeioffizier absolvierte der Beschwerdeführer seinen Dienst gemäss Akten jeweils nicht in Teheran sondern in anderen Gegenden des Irans. 4.6 Nachdem sich die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Ausreiseumstände (mehrtägiger Aufenthalt bei einem Freund in einem Nomadendorf vor der Ausreise, Überfahrt auf dem Seeweg nach Z._______, viermonatiger Aufenthalt in Z._______, Weiterreise nach Europa) aufgrund des Abklärungsergebnisses bei den deutschen Behörden als nachweislich falsch erwiesen haben, bleibt – unbesehen der Motivation des Beschwerdeführers diesen Umstand den Schweizerbehörden gegenüber zunächst zu verschweigen – festzuhalten, dass er bis anhin überhaupt keine Unterlagen hinsichtlich des gegen ihn eingeleiteten und aus der Hausdurchsuchung resultierenden Verfahrens beigebracht hat. Erstaunlich erweist sich dies insbesondere deshalb, will doch sein Schwager (Ehemann der Schwester) als Untersuchungsoffizier bei den Ordnungskräften einen Blick in seine Akten geworfen und seinem Onkel gegenüber ausgerichtet haben, die Vorwürfe gegen ihn seien schwerwiegend. Auch will der Beschwerdeführer von einem ihn in Z._______ besuchenden Freund über die gegen ihn erhobenen Anklagepunkte unterrichtet worden sein. Nicht zuletzt sind auf die Eingaben vom 24. April 2006 und 12. August 2009 hinzuweisen, aus denen hervorgeht, dass zwei Onkel des Beschwerdeführers als Polizeioffiziere tätig sind, und einer von ihnen gar als Abteilungsleiter im Gefängnis von A. seinen Dienst verrichtet, wo der Beschwerdeführer im Jahre 1998 eingesessen ist und diesbezüglich entsprechende Beweisunterlagen eingereicht hat (vgl. Bst. G). Vor diesem Hintergrund – die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Beibringung von entsprechenden Unterlagen ist zu bejahen – ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten asylrelevanten Verfolgungs- und Bedrohungssituation im Zeitpunkt der Ausreise um ein Konstrukt handelt. D-3463/2006 4.7 Was die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Urteils anbelangt, so wurde diesem Aspekt mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe mit religiös motiviertem Hintergrund (u.a. missionarische Aktivitäten in der Schweiz) Rechnung getragen. Soweit die Flüchtlingseigenschaft betreffend, ist die Beschwerde daher – wie bereits oben erwähnt (E. 4.1) – gegenstandslos geworden. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl verweigert hat. Auf die übrigen Beschwerdevorbringen braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden. 5. Die zuständige kantonale Behörde erteilte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat eine Jahresaufenthaltsbewilligung (vgl. Bst. M). Damit ist die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Wegweisung als auch hinsichtlich deren Vollzugs gegenstandslos geworden. Was die Anordnungen betreffend Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 9. Juni 2004) und Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009) anbelangt, so fallen diese ohne weiteres dahin (vgl. EMARK 2000 Nr. 30). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2004 hinsichtlich der Frage der Asylgewährung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit – soweit sie durch die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und den Eheschluss des Beschwerdeführers (Anordnung der Wegweisung) nicht gegenstandslos geworden ist – abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die um zwei Drittel reduzierten Verfahrenskosten (Obsiegen hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Wegweisung und deren Vollzugs, da Letzterer aufgrund der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig zu bezeichnen gewesen wäre) von Fr. 200.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des D-3463/2006 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 VGKE). Gemäss Kostennoten vom 22. Juni 2009 sowie vom 18. August 2009 (vgl. Bst. P und R) werden für das Rechtsmittelverfahren Aufwendungen von (abgerundet) insgesamt Fr. 3'883.– geltend gemacht. Unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens erscheint dieser Betrag als angemessen. Die Parteientschädigung ist daher um einen Drittel gekürzt (siehe oben E. 7.1 sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE) auf Fr. 2'589.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-3463/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'589.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Videoaufnahmen (DVD) anlässlich der Protestkundgebung vom 8. Juli 2006 gegenüber der iranischen Botschaft in Bern, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 15

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