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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2012 D-3462/2011

13 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,428 parole·~22 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3462/2011

Urteil v o m 1 3 . September 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2011 / (…).

D-3462/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 9. September 2008 (…) in Richtung B._______, von wo er (…) illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er in C._______ um Asyl nach. Am 15. Oktober 2008 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 26. Juni 2009 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). E._______ sei im Jahr (…) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, Weiteres sei ihm jedoch nicht bekannt. Im Jahr (…) sei er zusammen mit F._______ von den sri-lankischen Sicherheitskräften festgenommen und nach (…) wieder freigelassen worden. Im Jahr (…) hätten die LTTE G._______ für Filmaufnahmen engagieren wollen, doch G._______ habe stattdessen ihn hingeschickt. So habe er im Zeitraum von (…) (…) der LTTE gefilmt. Im Jahr (…) sei er von der Sri-lankischen Armee (SLA) während (…) in einem Camp festgehalten, befragt und geschlagen worden. Daraufhin habe er täglich Unterschrift leisten müssen, bis er von der SLA zirka nach (…) aus dieser Pflicht entlassen worden sei. Die LTTE hätten ihn jedoch bedroht und zu Hause gesucht, weil er zwischenzeitlich zweimal für die SLA gefilmt habe. Auch unbekannte Personen, welche vermutlich regierungsfreundlichen tamilischen Organisationen angehört hätten, seien immer wieder zu Hause aufgetaucht und hätten nach seinem E._______ gefragt. Nachdem dann ein Bekannter erschossen worden sei, habe er sich versteckt und sei schliesslich im September 2008 aus Sri Lanka ausgereist. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis der Identität reichte der Beschwerdeführer eine srilankische Identitätskarte zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (…) ein. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 – eröffnet am 20. Mai 2011 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-

D-3462/2011 weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zwar sei die Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankische Regierung, unbekannte Dritte und die LTTE zum Zeitpunkt der Ausreise wohl verständlich gewesen. Aber mit dem mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangenen Krieg habe sich die Situation in Sri Lanka grundlegend geändert. Zwar sei der Beschwerdeführer der Nähe zu den LTTE verdächtigt und – wie zahlreiche andere Tamilen auch – im Zeitraum von (…) (…) vorübergehend festgenommen worden und habe während (…) im Jahr (…) Unterschrift leisten müssen. Den Akten könne jedoch nicht entnommen werden, dass er über ein Profil verfüge, welches ihn auch zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch verdächtig erscheinen liesse. Im Zuge seiner filmischen Aktivitäten für die LTTE sei er bereits im Jahr (…) von den sri-lankischen Sicherheitskräften vorübergehend festgenommen und befragt worden. Seine Entbindung vom täglichen Unterschriftenleisten mache aber deutlich, dass er nicht mehr ernsthaft verdächtigt werde, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein. Dafür spreche auch, dass er seither in keiner Weise für die LTTE aktiv gewesen sei. Daran vermöchte der Umstand nichts zu ändern, dass E._______ Mitglied der LTTE gewesen sei, zumal Familienangehörige von LTTE-Mitgliedern erfahrungsgemäss nicht an deren Stelle von den sri-lankischen Behörden zur Verantwortung gezogen würden. Sodann deute bezüglich der filmischen Aktivitäten für die SLA im Jahr (…) nichts darauf hin, dass nach dem militärischen Sieg der SLA über die Rebellen im Mai 2009 die LTTE noch über die nötigen personellen Ressourcen verfüge, um den Beschwerdeführer zur Verantwortung ziehen zu können. Somit würden sich aus den Akten keine genügenden Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in absehbarer Zeit seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich besitze der Beschwerdeführer in Jaffna und Umgebung ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem verfüge er über eine (…) Schulbildung und Berufserfahrung.

D-3462/2011 C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde ihm unter Vorbehalt des nachträglichen Erhebens eines Kostenvorschusses Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung angesetzt und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2011 zu den Akten. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Zudem verwies es bezüglich der Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das inzwischen ergangene, in BVGE 2011/24 veröffentlichte Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011.

D-3462/2011 F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 6. August 2012 reichte der Beschwerdeführer (…) Fotos betreffend die Teilnahme an der Demonstration der tamilischen Diaspora gegen die sri-lankische Regierung vom (…) in H._______ zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

D-3462/2011 2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. 5.1 Nach einer ausführlichen Schilderung der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, wird in der Beschwerde eingewendet, der Beschwerdeführer sei auch zum heutigen Zeitpunkt noch durch ernsthafte Verfolgungsmassnahmen der SLA gefährdet. Zudem verkenne die Vorinstanz, welche ausgeführt habe, dass die Entbindung vom täglichen Unterschriftenleisten deutlich

D-3462/2011 mache, dass er von den LTTE (recte: den sri-lankischen Behörden) nicht mehr ernsthaft verdächtigt würde, den Umstand, dass die LTTE (recte: die sri-lankischen Behörden) erst (…), nachdem er von der erwähnten Pflicht entbunden worden sei, mit der vehementen Suche nach Menschen begonnen hätten, denen man gewisse Verbindungen zu den LTTE habe nachweisen könne; auch die Ermordung seines Kollegen und die Suche nach ihm bei ihm zuhause hätten erst nach jenem Zeitpunkt stattgefunden. Die Entbindung von der Meldepflicht könne somit keineswegs mit dem Wegfall der Verdächtigung des Beschwerdeführers als den LTTE nahestehende Person in Verbindung gebracht werden.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 26. Juni 2009 erklärte, die Suche nach ihm durch Angehörige von regierungsfreundlichen Organisationen zu Hause habe erst (…) nach der Entbindung von der Meldepflicht begonnen, wobei damals auch zwei Bekannte von ihm ermordet beziehungsweise entführt worden seien. Indes verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise eine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen sowohl durch die sri-lankische Regierung und unbekannte Dritte als auch durch die LTTE wegen seiner früheren filmischen Aktivitäten und der Mitgliedschaft seines E._______s bei den LTTE nicht in Abrede stellte. Sodann ist an dieser Stelle ergänzend anzumerken, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise in I._______ durch Sicherheitskräfte kontrolliert wurde, wobei er (…) vorzuweisen hatte und daraufhin seine Fahrt ohne Weiteres fortsetzen dufte, für die Einschätzung der Vorinstanz spricht, wonach er zu jenem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein dürfte, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein.

5.2 Ungeachtet dessen ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen (vgl. E. 5.1 vorstehend) und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Wie sich aus der nachstehenden Erwägung ergibt, hat die Vorinstanz zu Recht unter Bezugnahme auf die seit der Ausreise grundlegend veränderte Lage in Sri Lanka eine begründete Furcht des Be-

D-3462/2011 schwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint. 5.2.1 Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr gekommen. 5.2.2 Zwar sind trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage gewisse Personen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt; dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten (vgl. ausführliche Darstellung der Personengruppen in BVGE 2011/24 E. 8). Wie indes oben (vgl. E. 5.1 vorstehend) aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt, in terroristische Aktivitäten für die LTTE verwickelt gewesen zu sein. Es bestehen daher – entgegen der in der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 15) vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsste. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum heutigen Zeitpunkt als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht mehr relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm erst über ein Jahr nach Einreichung der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten – mithin wegen subjektiver Nach-

D-3462/2011 fluchtgründe – bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.2 vorstehend), ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, H._______ 1993). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 6.2 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. 6.3 Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 6. August 2012 aus, er habe am (…) in H._______ an einer Demonstration der tamilischen Diaspora gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen, und reichte (…) entsprechende Fotos, auf denen er zusammen mit zahlreichen weiteren Demonstrationsteilnehmenden abgebildet ist, zu den Akten. Am (…) seien Angehörige des sri-lankischen Criminal Investigation

D-3462/2011 Departments (CID) mit diesen Fotos in seinem Haus in D._______ bei J._______ erschienen und hätten (…) gesagt, der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen; dies sei Verrat gegen die sri-lankische Regierung, weshalb er bei einer Rückkehr mit gravierenden Strafen zu rechnen hätte. Die Angehörigen des CID hätten die Fotos beim K._______ abgegeben und diesem aufgetragen, ihnen sofort mitzuteilen, wenn sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr registriere. L._______ habe die Fotos durch guten Kontakt vom K._______ erhalten und dem Beschwerdeführer geschickt. Zudem sei im Internet eine Videoaufnahme von der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer weiteren Demonstration der tamilischen Diaspora gegen die sri-lankische Regierung vom (…) in H._______ abrufbar. Die Anzeichen mehrten sich, dass bei solchen Demonstrationen Angehörige der sri-lankischen Diaspora in der Schweiz von den sri-lankischen Behörden beobachtet würden. Da die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen im Internet frei ersichtlich und den sri-lankischen Behörden aufgrund der Fotos bekannt sei, drohten ihm in Sri Lanka Verfolgung und unmenschliche Behandlung. Diese Auffassung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der (…) Fotos handelt es sich um durch nichts belegte Behauptungen. Zudem ist er auf den Fotos zusammen mit zahlreichen beziehungsweise Hunderten weiteren Demonstrationsteilnehmern abgebildet und aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er von den sri-lankischen Behörden identifiziert worden wäre. Bezeichnenderweise äusserte er sich auch nur pauschal darüber, wie die Fotos in die Schweiz gelangten, und reichte keinen entsprechenden Nachweis (…) zu den Akten. Unter diesen Umständen vermögen die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 6. August 2012 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Auch bezüglich der im Internet abrufbaren Videoaufnahmen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden identifiziert worden wäre. 6.4 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. 7. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe

D-3462/2011 nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, der Eingabe vom 6. August 2012 und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die

D-3462/2011 Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 5 und 6 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 9.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-3462/2011 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm seinerzeit im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 9.2.2 Im Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte Vanni-Gebiet weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 und 13.3). 9.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, wo nebst M._______ und J._______ noch zahlreiche weitere Verwandte mütter- und väterlicherseits wohnhaft sind. Es ist ihm zuzumuten, den Kontakt mit seinen Angehörigen wieder aufzunehmen. Aus den Ausführungen in seiner Eingabe vom 6. August 2012 ist zu schliessen, dass er in D._______ ein Haus besitzt, in welchem J._______ wohnt. Nach dem (…) Besuch des Schulunterrichts war er (…) im (…) und als Kameramann im Geschäft G._______ erwerbstätig. In den Distrikt Jaffna, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, ist der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziff. 9.2.2 der Erwägungen grundsätzlich zumutbar. Zudem leidet der noch relativ junge Beschwerdeführer,

D-3462/2011 soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 20. Juni 2011 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3462/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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