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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2007 D-3460/2007

25 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,879 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 9. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3460/2007 wet/bue/bes {T 0/2} Urteil vom 25. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Tellenbach, Scherrer Gerichtsschreiber Bühlmann A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______dessen Lebenspartnerin C._______, geboren _______, und deren Kindes D._______, geboren _______, unbekannter Staatsangehörigkeit, c/o E._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 9. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben in F._______ geborene Roma ohne Staatsangehörigkeit, am 23. Juli 2004 erste Asylgesuche stellten, auf welche das Bundesamt mit Verfügung vom 14. März 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, weil die Beschwerdeführer seit dem 25. Februar 2005 unbekannten Aufenthalts waren, dass die Verfügung des BFM in Rechtskraft erwuchs, da dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde, dass die Beschwerdeführer am 1. April 2007 ein zweites Asylgesuch einreichten und im E._______ am 5. April 2007 befragt sowie am 23. April 2007 gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurden, dass sie laut ihren Angaben nie Identitätspapiere besassen und demnach auch keine solche zu den Akten gaben, dass sie während des ersten Asylververfahrens, als die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, auf den Rat eines Freundes hin mit diesem nach G._______ gereist seien, dass der Freund jedoch die Rückreise in die Schweiz nicht mehr habe finanzieren können, dieser jedoch den Beschwerdeführer aufgefordert habe, dessen Frau mit anderen Männern schlafen zu lassen, dass der Beschwerdeführer Bedenkzeit verlangt habe, weil er mit diesem Vorschlag nicht einverstanden gewesen sei, dass die Beschwerdeführer am nächsten Morgen beim "Romaplatz" Hilfe gefunden hätten, dass sie die Hilfe eines Ehepaares aber nicht hätten annehmen können, weil sie diesem als Gegenleistung ihr Kind hätten geben müssen, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe kein Haus und kein Geld, um das Kind gross zu ziehen, dass die Beschwerdeführer aus Angst am 30. März 2007 wieder in die Schweiz gereist seien, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2007 - eröffnet am 10. Mai 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und die von den Beschwerdeführern für den Zeitraum nach diesem Verfahren geltend gemachten Ereignisse seien aufgrund von offensichtlichen Ungereimtheiten weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant, dass die Beschwerdeführer kein Wort (...) sprächen und weder einen Strassennamen noch irgendein Gebäude in H._______ hätten nennen können, obwohl sie die ersten 20 Jahre ihres Lebens angeblich dort verbracht hätten, dass demnach wahrheitsgemässe Angaben der Beschwerdeführer über ihre Herkunft ausgeschlossen werden könnten, dass auch ihre Reise nach G._______ unplausibel sei, weil der Beschwerdeführer nicht

3 habe erklären können, wie der Freund, dessen Sprache er nicht verstanden habe, ihn habe überreden können, mit seiner hoch schwangeren Frau die Schweiz zu verlassen, wo sie noch auf einen Asylentscheid gewartet hätten, und nach G._______ zu gehen, wo sie niemanden gekannt hätten, dass der Beschwerdeführer genauso wenig habe darlegen können, wie sein Freund ihn aufgefordert habe, seine Frau zum Beischlaf mit anderen Männern zu bewegen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, auf welche sich die Beschwerdeführerin berufen habe, folglich als offensichtlich haltlos zu werten seien, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, das Asylgesuch vom 1. April 2007 sei gutzuheissen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass aufgrund der beschränkten Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf das Begehren betreffend Gutheissung des Asylgesuchs nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

4 dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer ist als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltende, und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 1998 Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000 Nr. 14 E. 2.d S. 104 f.), dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben und durch die Verweigerung der Mitwirkungspflicht implizit davon auszugehen ist, die Flüchtlingseigenschaft habe damals nicht bestanden (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 9), dass hinsichtlich der zur Begründung der zweiten Asylgesuche geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführer vorweg auf ihre im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel protokollierten Aussagen zu verweisen ist, dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal die Beschwerdeführer im Wesentlichen summarisch und nicht weiter substanziiert den in der Verfügung des BFM zusammengefassten Sachverhalt wiederholen, dass sie im Weiteren vorbringen, sie seien nicht zur Schule gegangen und könnten weder lesen noch schreiben, dass sie, obwohl sie bei der Einreichung der ersten Asylgsuche orientiert worden seien, sie müssten sich während des gesamten Verfahrens den schweizerischen Behörden zur Verfügung halten, nicht damit gerechnet hätten, bei der Rückkehr in die Schweiz nicht erneut ein Asylgesuch stellen zu können, dass sie im Februar 2005 die Schweiz leichtsinnig verlassen hätten, weil sie gedacht hätten, sie könnten jederzeit zurückkehren,

5 dass diese Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen, zumal die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach der Einreichung der ersten Asylgesuche auf ihre Verpflichtungen hingewiesen worden waren und sie sich deshalb trotz allfälliger fehlender Schulbildung der Folgen des Verlassens der Schweiz während hängigem Asylverfahren bewusst sein mussten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass das BFM zu Recht von der nicht nachgewiesenen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ausging, dass als Konsequenz der von den Beschwerdeführern verweigerten Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung deren Staatsangehörigkeit nicht mit genügender Sicherheit feststeht und alsdann die Überprüfung des Wegweisungsvollzugs bloss hypothetisch erfolgen kann, dass sich dieser Umstand indessen gerade nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer auswirkt, denn die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Asylbehörden nicht dazu, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2 S. 4 ff., 2003 Nr. 13, E. 4c, S. 83 f.), dass die Beschwerdeführer deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2, S. 4 ff.), dass die Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - keine substanziiert dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben, zumal die geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und allfällige in diesem Zusammenhang bestehende medizinische Schwierigkeiten nicht belegt sind, dass somit der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65

6 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Vorbringen in der offensichtlich unbegründeten Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden müssen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (vorab per Telefax, durch Vermittlung des BFM, E._______, mit der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, E._______, (per Telefax) (Ref.-Nr. _______) - I._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Suso Bühlmann Versand am:

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