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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2008 D-3458/2008

2 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,911 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3458/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, alias B._______, geboren (...), Irak, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3458/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. März 2008 sein Heimatland verliess und durch T._______ sowie ihm unbekannte Länder herkommend am 27. März 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 16. April 2008 (...) vom BFM summarisch und am 13. Mai 2008 eingehend zu den Ausreise- und Fluchtgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen angab, er sei kurdischer Abstammung und habe vor der Ausreise mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern in Z._______ (...), im Landkreis Z._______ in der Provinz Mosul gelebt, dass sein Schwiegervater, ein Imam in Z._______, seinen Bruder B._______ und ihn nach dem frühen Tod der Eltern bei sich aufgenommen habe und sie bei ihm aufgewachsen seien, dass sein Bruder im Alter von zirka 12 oder 13 Jahren nach M._______ gegangen sei, wo er eine Ausbildung zum Leutnant absolviert habe, dass er selbst in Z._______ geblieben sei, dort nie eine Schule besucht und schliesslich seinen Lebensunterhalt als Landwirt bestritten habe, dass der Bruder im Jahre 2000 nach Z._______ zurückgekommen sei und die Leitung des Polizeipostens von Z._______ übernommen habe, dass der Bruder am 1. März 2008 einen Terroristen festgenommen habe und am darauffolgenden Tag bei einem Attentat erschossen worden sei, dass er aus Angst vor den Terroristen, ebenfalls umgebracht zu werden, sich noch am gleichen Tag nach M._______ begeben habe, wo er im Haus des Schleppers untergekommen sei, bis er am 10. März 2008 sein Heimatland verlassen habe, dass die Ehefrau, die beiden Töchter und der Schwiegervater weiterhin in Z._______ wohnhaft seien, D-3458/2008 dass betreffend die weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer als Nachweis seiner Identität eine irakische Identitätskarte sowie einen irakischen Nationalitätenausweis zu den Akten reichte, dass die beiden Dokumente am 28. April 2008 (...) einer Ausweisprüfung unterzogen wurden, wobei festgestellt wurde, bei den eingereichten Ausweisen handle es sich um Totalfälschungen, dass dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Dokumentenprüfung im Rahmen der Anhörung vom 13. Mai 2008 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass im Weiteren die Vorinstanz die gefälschte irakische Identitätskarte und den gefälschten Nationalitätenausweis gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzog, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, obwohl er schriftlich dazu aufgefordert worden sei, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2008 zwar eine Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis eingereicht habe, anhand einer (...) vorgenommenen Ausweisprüfung jedoch habe festgestellt werden können, dass es sich bei den besagten Ausweisen um Totalfälschungen handle, D-3458/2008 dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen des rechtlichen Gehörs an der Echtheit der beigebrachten Dokumente festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer nicht wie geltend gemacht aus der Herkunftsregion Z._______, Mosul stammen könne, weshalb davon auszugehen sei, er habe mit dem Einreichen von gefälschten Ausweispapieren eine Täuschung der Schweizer Asylbehörden hinsichtlich seiner Herkunft bezweckt, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, dass der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Reise vom Irak in die Schweiz oberflächliche und teilweise erfahrungswidrige Angaben vorgebracht habe, dass seiner Aussage, ohne irgendwelche Ausweispapiere und ohne Kontrollen vom Irak in die Schweiz gelangt zu sein, nicht geglaubt werden könne und auch seine mangelnde Kenntnis der durchquerten Länder nicht überzeuge, dass vor diesem Hintergrund keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen, dass im Weiteren gestützt auf die Anhörung das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne und keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig seien, dass die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Z._______ nicht glaubhaft sei, zumal der Beschwerdeführer keine Kenntnisse bezüglich grundlegender Begebenheiten seiner angeblichen Heimatregion habe und seine diesbezüglichen Angaben auch nicht zutreffend seien, dass der Beschwerdeführer beispielsweise die zutreffende Provinz seines Heimatortes nicht gekannt und fälschlicherweise behauptet habe, Mosul sei eine Provinz, dass er ferner anlässlich der summarischen Erstbefragung die Einwohnerzahl von Z._______ mit 2000 bis 3000 Personen angegeben habe, anlässlich der direkten Anhörung jedoch über die Grösse von Z._______ keine Aussagen mehr habe vorbringen können, D-3458/2008 dass aufgrund des Gesagten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Ereignissen in Z._______ haltlos seien, dass der Beschwerdeführer über die Ermordung des Bruders durch Terroristen vage, unsubstanziierte und stereotype Aussagen vorgebracht habe, ohne individuelle Prägung, was einer erfahrungsgemäss anschaulich und nachvollziehbar gehaltenen Schilderung von real Erlebtem widerspreche, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits eine Woche nach der Ermordung des Bruders die Ausreise angetreten habe, was als vollkommen überstürzt zu qualifizieren sei, zumal ihm zuzumuten gewesen wäre, sich zu seinem Schutz an einen geeigneten Aufenthaltsort zu begeben, bis die näheren Umstände der Ermordung des Bruders geklärt oder die Täter gefasst worden wären, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch solche bezüglich des Wegweisungsvollzuges erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich sei, darüber hinaus aber auch als zumutbar erachtet werde, zumal der Beschwerdeführer die Schweizer Asylbehörden offensichtlich über seine Herkunftsregion zu täuschen versucht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem von der Zentralregierung verwalteten Distrikt des Nordiraks stamme, sondern in einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleymanyia) beheimatet sei, dass der Wegweisungsvollzug in diese Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, da dort aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung des Asylgesuches an das BFM zwecks materieller Prüfung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewäh- D-3458/2008 rung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 28. Mai 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-3458/2008 dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf den Entscheid in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist und sich das Bundesverwaltungsgericht der darin von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis vollumfänglich anschliesst, dass der Beschwerdeführer seine bereits am 27. Mai 2008 verfasste und noch am gleichen Tag abgesandte Beschwerde zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die Abfassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht möglich gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das Argument, der Zugang zu freiberuflichen Anwälten stünde an der Empfangsstelle innert der Rechtsmittelfrist nicht offen, nicht den Tatsachen entspricht, dass hinsichtlich des in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringens des Beschwerdeführers, er behalte sich Ergänzungen und weitere Ausführungen zu seiner Beschwerdeschrift vor, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können, dass indessen der Vorbehalt des Beschwerdeführers betreffend Ergänzungen und weitere Ausführungen, sofern dieser als sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- D-3458/2008 rückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht im Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte sowie einen irakischen Nationalitätenausweis abgegeben hat, welche anhand einer Ausweisprüfung (...) als Totalfälschungen qualifiziert werden konnten, dass der Beschwerdeführer dazu in seiner Rechtsmitteleingabe weiterhin an der Echtheit der beigebrachten Dokumente festhält, mit dieser Aussage indessen die festgestellten Fälschungsmerkmale an den besagten Dokumenten nicht zu widerlegen vermag, D-3458/2008 dass folglich - um unnötige Weiderholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich die fehlenden Reiseund Identitätspapiere verwiesen werden kann, dass überdies nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland ohne jegliche Identitätspapiere verlassen, zumal Reisen ins Ausland ohne heimatliche Identitätspapiere als unrealistische aufzufassen sind, dass somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches rechtsgültige Indentitätsdokumente einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Ausweisprüfung nicht als zusätzliche Abklärung im oben erwähnten Sinne aufzufassen ist, zumal gemäss Art. 28a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) Echtheitsprüfungen von Dokumenten nicht als zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gelten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Ergebnisse der Ausweisprüfung seine Identitäts- und Herkunftsangaben durch die eingereichten Dokumente nicht belegen konnte, dass er sich im Zusammenhang mit den Herkunftsangaben zusätzlich zu den bereits vom BFM festgestellten Ungenauigkeiten und Widersprüchen in weitere Ungereimtheiten verstrickt, welche die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigen lassen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Erstbefragung nämlich die Zahlen auf dem Nummernschild seines Privatautos ohne weiteres zu nennen vermochte (vgl. Akte A1/11, S. 2), nur vier Wochen später auf dieselbe Frage anlässlich der direkten Bundesan- D-3458/2008 hörung jedoch angab, sich an das Nummernschild nicht mehr erinnern zu können (vgl. Akte A22/12, S. 4), dass der Beschwerdeführer ferner ausführte, seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Z._______ gewohnt zu haben, hinsichtlich der in Z._______ verwendeten Zahlungsmittel zunächst falsche Angaben machte und diese erst auf entsprechende Rückfragen des Befragers hin zu berichtigen in der Lage gewesen war (vgl. Akte A1/11, S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer im Weiteren angab, Z._______ sei eine Ortschaft beziehungsweise ein Landkreis und läge in der Provinz Mosul, dass das Staatsgebiet Iraks in 18 Provinzen (Gouvernements) aufgeteilt ist, wobei keine davon die Bezeichung Mosul trägt, dass es sich bei der Bezeichnung Mosul indessen um den Namen eines Distrikts in der Provinz Ninawa handelt, dass die Ortschaft „Z._______“, welche ebenfalls unter dem Namen (...) bekannt ist und in welcher der Beschwerdeführer zeitlebens gewohnt haben will, sich entgegen seinen Ausführungen weder in der Provinz noch im Distrikt Mosul befindet, sondern im Distrikt Erbil, welcher in der gleichnamigen Provinz Erbil liegt, dass angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angibt, sein Bruder sei Leiter des Polizeibüros von Z._______ gewesen und sein Schwiegervater ein Imam in Z._______, nach welchem sogar eine Moschee in Z._______ benannt worden sei, es vom Beschwerdeführer - selbst bei fehlender Schuldbildung - zu erwarten gewesen wäre, dass er seinen Heimatort der zutreffenden Provinz beziehungsweise dem zutreffenden Distrikt zuzuordnen vermag, dass an der behaupteten fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers darüber hinaus ohnehin erhebliche Zweifel bestehen, hat er doch mit seinem Bruder nach dem angeblichen Tod der Eltern 1979 (Mutter) beziehungsweise 1980 (Vater) beim Imam gelebt, welcher dem Bruder offenbar eine Schulbildung sowie eine Ausbildung zum Leutnant ermöglicht hat und dem Beschwerdeführer die eigenen Tochter zur Ehefrau gab, D-3458/2008 dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der Beschwerdeführer keine Schule besucht haben soll, zumal - wenn auch der Beschwerdeführer dies bestreitet (vgl. Akte A1/11, S. 4) auch das von ihm selbständig ausgefüllte Personalienblatt gegen die angeblich mangelnde Schreib- und Lesekenntnis des Beschwerdeführers spricht, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Z._______ zur Recht in Zweifel gezogen hat, dass damit den gesamten Fluchtgründen die Grundlage entzogen ist, darüber hinaus der Beschwerdeführer jedoch ohnehin das Vorliegen einer Verfolgungsgefährdung seiner Person nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass der Beschwerdeführer nämlich die Gründe für seine Ausreise einzig auf eine subjektiv begründete Furcht vor der Ermordung durch unbekannte Terroristen stützt, seinen Ausführungen jedoch jegliche objektiv nachvollziehbare Grundlage für eine derartige Gefährdungslage fehlt, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet, nach der Erschiessung seines Bruders am 2. März 2008 hätten ihn die Terroristen beobachtet und beabsichtigt, auch ihn zu töten (vgl. Akte A1/11, S. 7), dass er wenig später jedoch nach konkreten Angaben zur geltend gemachten Beobachtung gefragt, angibt, nicht zu wissen, ob er wirklich beobachtet worden sei oder nicht, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung gehandelt habe und er gestützt darauf Angst gehabt habe, ebenfalls umgebracht zu werden (vgl. Akte A1/11, S. 7), dass der Beschwerdeführer zur gleichen Thematik anlässlich der direkten Anhörung in einer dritten Variante angibt, nie geltend gemacht zu haben, es sei beobachtet worden (vgl. Akte A22/12, S. 7), dass bereits aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden kann, D-3458/2008 dass der Beschwerdeführer darüber hinaus lediglich aus dem zeitlichen Ablauf der Festnahme eines Terroristen durch seinen Bruder und der Ermordung des Bruders am darauf folgenden Tag in einer persönlichen Annahme darauf schliesst, der Bruder sei von Terroristen erschossen worden (vgl. Akte A1/11, S. 7), dass er in diesem Zusammenhang jedoch weder anzugeben vermag, ob die Ermordung des Bruders eine behördliche Untersuchung nach sich gezogen habe, noch ob die Täter tatsächlich irgendeiner terroristischen Gruppierung angehört hätten (vgl. Akte A22/12, S. 7), dass der inskünftig befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers somit jegliche substanziierte Grundlage fehlt, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die unbekannten Täter, nach der angeblichen Ermordung des Bruders, auch noch am Tod des Beschwerdeführers interessiert gewesen sein sollen, beziehungsweise welche Ziele sie mit einer solchen Tat zu erreichen versucht hätten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wonach zwischenzeitlich auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder von Terroristen entführt worden, als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführer somit zu Recht als asylrechtlich unbeachtlich qualifiziert hat, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, D-3458/2008 dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht werden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-3458/2008 dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, in diesen drei kurdischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar, dass der angebliche Herkunftsort Z._______ des Beschwerdeführers nicht - wie von ihm behauptet - in der Provinz Mosul liegt, sondern in der Provinz Erbil, dass angesichts der offensichtlich gefälschten Identitätspapiere und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf seiner Herkunft aus Z._______ beharrt, dieser - mangels anderweitiger Angaben - auf seinen Aussagen zu behaftet ist, weshalb von seiner Herkunft aus der Provinz Erbil ausgegangen werden kann, D-3458/2008 dass im Weiteren auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass nämlich der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer zwar nur unsubstanziierte Aussagen über seine familiären Verhältnisse macht, indessen gestützt auf die wenigen Angaben davon ausgegangen werden kann, dass er in seinem Heimatort sowohl über ein tragfähiges familiäres (Schwiegervater, Ehefrau und Kinder) als auch soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland behilflich sein wird, dass ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiederaufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern kann, dass somit weder die allgemeine Lage in der Heimatprovinz (Erbil) des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, D-3458/2008 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) D-3458/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, ...) - Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 17

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