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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2008 D-3456/2007

25 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,627 parole·~18 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch

Testo integrale

Abtei lung IV D-3456/2007 spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Januar 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Togo, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3456/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Togo mit letztem Wohnsitz in Lomé – verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat am _______ 2006. Er habe sich mit einem Taxi nach _______ begeben und sich danach in _______ aufgehalten. Am 7. August 2006 sei er, ausgestattet mit einem ihm nicht zustehenden französischen Reisepass, auf dem Luftweg von _______ via _______ nach Genf gelangt, wo er am 8. August 2006 in die Schweiz eingereist sei. Am 8. August 2006 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in _______ ein Asylgesuch ein, wo er am 15. August 2006 vom BFM summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Am 28. September 2006 fand in _______ die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die zuständige kantonale Behörde statt. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihm drohe in seiner Heimat Verfolgung, weil er am _______ 2006 in der Zeitung „B._______“ einen kritischen Artikel über den Bruder des Präsidenten von Togo publiziert habe. Er sei in seiner Heimat seit 2003 als Journalist tätig gewesen. Erst habe er bei der Zeitung „C._______“ gearbeitet, dann sei er - ab Mitte Februar 2005 - als freier Journalist für drei andere Zeitungen tätig gewesen. Daneben habe er mit seinem Bruder ein kleines Geschäft betrieben; sie hätten _______ geführt und Reportagen über _______ gemacht. Am _______ 2006 habe er in „B._______“ unter seinem eigenen Namen einen Artikel über die Niederlage der togolesischen Nationalmannschaft an der Weltmeisterschaft veröffentlicht, dabei habe er sich kritisch über Rock Gnassingbé geäussert, den Vorsitzenden des togolesischen Fussballverbandes und Bruder des Präsidenten. Zudem habe er Parallelen zwischen der Niederlage und den Verhältnissen in Togo im Allgemeinen gezogen. In der Regel veröffentliche er seine Artikel unter einem Pseudonym, um sich vor Repressalien zu schützen. Die Verwendung von Pseudonymen werde jedoch nicht von allen Zeitungen akzeptiert. Wegen dieses Artikels sei er am Nachmittag des _______ 2006 telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Der Drohanruf sei auf sein Mobiltelefon erfolgt und aufgrund der Ausführungen des Anrufers gehe er davon aus, dass er von Rock Gnassingbé persönlich bedroht worden sei. Da ihm am Morgen des gleichen Tages bereits ein Freund berichtet gehabt habe, dass vier D-3456/2007 Männer in einem Mercedes nach ihm gesucht hätten, mutmasslich Angehörige des Militärs, habe er um sein Leben gefürchtet. Deshalb habe er Togo direkt nach dem Drohanruf in Richtung _______ verlassen. In _______ habe er eine Person kennen gelernt, welche ihm für den Betrag von 2,5 Millionen CFA bei der Weiterreise nach Europa geholfen habe. Später habe er erfahren, dass er am Abend des _______ 2006, und vermutlich nochmals am _______ 2006, auch bei ihm zuhause gesucht worden sei. Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Exemplar der Zeitung „B._______“ vom _______ 2006 zu den Akten. Ferner reichte er einen Journalistenausweis vom 2. Juni 2004 ein (gültig bis 1. Juni 2006), sowie eine Bestätigung des Verlusts von Ausweispapieren vom 4. Juli 2006 (betreffend Identitätskarte, Nationalitätenausweis, Geburtsurkunde und Taufzeugnis), einen Geburtsregisterauszug vom _______ 2006 und einen Nationalitätenausweis des Vaters vom 3. April 1995. Diese Dokumente habe er sich von einem Freund per FedEx in die Schweiz zustellen lassen (act. A10, S. 4 oben). Auf Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere im Original gab der Beschwerdeführer an, er habe bisher noch nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte, ausgestellt im Jahre 2004 in Lomé, sei ihm – zusammen mit seinen weiteren Papieren – am 4. Juli 2006 abhanden gekommen. An jenem Tag habe er sich in Lomé einen Reisepass ausstellen lassen wollen und die Papiere deshalb mit sich geführt, jedoch seine Dokumententasche in einem Taxi vergessen. Den Verlust habe er noch am gleichen Tag beim zuständigen Kommissariat gemeldet, worauf ihm die beim BFM eingereichte Verlustbestätigung ausgestellt worden sei. Da er eine Kopie seiner Geburtsurkunde erst am _______ 2006 bekommen habe, am Tag, als sein Zeitungsartikel erschienen sei, und er deswegen Probleme bekommen habe, habe er keine Zeit mehr gehabt, eine neue Identitätskarte zu beantragen. An sich habe er auch nochmals einen Passantrag einreichen wollen, da er damals eine Geschäftsreise nach Bangkok zwecks Einkaufs elektronischer Geräte geplant habe. B. Am 13. Oktober 2006 wurde beim BFM eine Vertretungsvollmacht eingereicht und gleichzeitig um Gewährung von Akteneinsicht vor Ausfäl- D-3456/2007 lung eines Entscheides ersucht. In Beantwortung dieser Eingabe wurde am 9. Mai 2007 vom BFM Akteneinsicht gewährt. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 trat das Bundesamt – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM zur Hauptsache aus, der Beschwerdeführer habe innert der Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht. Der vorgelegte Presseausweis und die weiteren Unterlagen würden den diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Für das Fehlen von Papieren seien keine entschuldbaren Gründe glaubhaft gemacht worden und die Identität des Gesuchstellers stehe ebenfalls nicht fest. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen kritischen Artikel über Rock Gnassingbé veröffentlicht habe, reiche für sich allein genommen nicht für die Annahme aus, er befinde sich in einer Lage, welche Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertigen würde. Insbesondere handle es sich bei den entsprechenden Ereignissen um die Weltmeisterschaft nicht mehr um aktuelle Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Abschliessend erkannte das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im Einzelnen wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen zurückgekommen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2007 (vorab per Telefax) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM und beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Daneben ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). D-3456/2007 In seiner Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer an seinen Gesuchsvorbringen fest und machte zur Hauptsache geltend, er habe seine Identität durch die Vorlage etlicher Dokumente zweifelsfrei belegt. Zudem habe er durch seine Bemühungen dargetan, dass er entschuldbarerweise keinen Reisepass und keine ID vorlegen könne. Schliesslich gebe es – vor dem Hintergrund des Inhalts des vorgelegten Artikels, der mangelnden Pressefreiheit in Togo und der Berichte des Beschwerdeführers über Behelligungen – deutliche Hinweise auf Verfolgung, was einen Nichteintretensentscheid verbiete. In dieser Hinsicht werde der Massstab von der Vorinstanz viel zu hoch angesetzt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Berichte verschiedener Organisationen betreffend die Lage in Togo zu den Akten (Committee to Protect Journalists, News Alert 2007; afrol news, Bericht vom 28. Juli 2007; Freedomhouse, Auszug aus Country Report 2006; Amnesty International, Auszug aus Jahresbericht 2006; U.S. Departement of State, Country Report 2005). Auf die Beschwerdebegründung im Einzelnen sowie die vorgelegten Beweismittel wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen zurückgekommen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 (Telefax) machte der Beschwerdeführer präzisierende Angaben zu seiner Beschwerde. Ferner reichte er am gleichen Tag (Poststempel) verschiedene Artikel aus dem Internet betreffend die Willkür der togolesischen Behörden im Umgang mit der Presse nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf einen Kostenvorschuss (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und forderte den Beschwerdeführer auf, im Hinblick auf die Beurteilung seines Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) innert nützlicher Frist einen Beleg für seine Bedürftigkeit nachzureichen. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. Am 29. Mai 2007 (Telefax) reichte die für die Betreuung des Beschwer- D-3456/2007 deführers zuständige Behörde eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 (Telefax) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Artikel zur Situation in Togo nach (vgl. oben, Bst. E). J. Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 (Telefax) ersuchte der Beschwerdeführer um Herausgabe des von ihm eingereichten Nationalitätenausweises, da dieser von seinem Vater benötigt werde. Die Eingabe in Sachen Rückgabe von Beweismitteln wurde am 4. Juli 2007 vom Bundesverwaltungsgericht an das für die Behandlung zuständige BFM überwiesen. K. Mit Eingabe vom 13. September 2007 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Exemplar der Zeitung „D._______“ vom _______ 2007 inklusive einen Zustellumschlag der Post von Togo zu den Akten. In diesem Zusammenhang machte er geltend, er habe von seiner Familie erfahren, dass er am _______ am Wohnort seiner Familie von Personen in Zivil gesucht worden sei, wobei gegen ihn Drohungen ausgesprochen worden seien. Die Einschüchterungen würden offenbar in Zusammenhang mit einem „Blog“ stehen, welchen er im Internet eingerichtet habe. In der vorgelegten Zeitung werde von unbefangener dritter Seite über diesen Vorfall berichtet (vgl. Artikel auf S. 5, zweite Spalte in der Mitte). D-3456/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 AsylG bildet neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, dagegen weiterhin nicht die Asylgewährung. Der Gesetzgeber hat mit der neuen Regelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 AsylG – trotz ihrer Einreihung unter die verschiedenen Nichteintretenstatbestände nach Art. 32 - 35a AsylG – ein materielles Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.1 S. 87 f., und 5.6.5 S. 90 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen im Wegweisungs- D-3456/2007 punkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich materiell zur Sache zu äussern hatte. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Dabei hielt sie fest, dass die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Papiere – namentlich der Presseausweis des Beschwerdeführers (mit Foto), eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins, eine Nationalitätenbestätigung des Vaters und eine Bestätigung betreffend Verlust seiner eigenen Ausweise – ungenügend seien, mithin nur ein Reisepass oder ein amtlicher Identitätsausweis mit Fotografie des Inhabers ausreichend wären. Ihre diesbezüglichen Erwägungen schloss die Vorinstanz im Übrigen mit der Feststellung, dass die Identität des Gesuchstellers nicht feststehe. In seiner Beschwerde wendete der Beschwerdeführer diesbezüglich ein, aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente sei seine Identität zweifelsfrei belegt, und nachdem alle Details vollständig übereinstimmen würden, könne die Vorinstanz keinen einzigen Verdachtsgrund an seiner Identität substanziieren. Eine materielle Behandlung seines Gesuches sei von daher möglich, wozu die Vorinstanz bei völkerrechtskonformer Auslegung der entsprechenden Norm auch verpflichtet sei. 4.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es D-3456/2007 fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch den allfälligen Vollzug ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). 4.3 Mit der Vorinstanz ist darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und der vorstehend zitierten Rechtsprechung eingereicht hat. Dabei bleibt festzuhalten, dass gerade auch der vorgelegte Presseausweis (mit Foto) nicht als rechtsgenügliches Identitätspapier zu erkennen ist. Das Beschwerdevorbringen betreffend zweifelsfreie Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Unterlagen stösst damit – jedenfalls hinsichtlich der Frage nach der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – ins Leere. 4.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob einer der Ausschlussgründe nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a – c AsylG (entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Papieren, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen) gegeben ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid zum einen davon aus, dass der Beschwerdeführer für das Nichteinreichen von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen könne. Zum anderen gelangt sie zum Schluss, alleine die Tatsache, dass der Gesuchsteller im Juli 2006 einen kritischen Artikel über Rock Gnassingbé veröffentlicht habe, reiche nicht aus, um im Urteilszeitpunkt eine aktuelle Furcht D-3456/2007 vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Akten nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hält an der geltend gemachten Gefährdung als Journalist aufgrund der Publikation eines Zeitungsartikels fest und hält den vorgenannten Erwägungen des BFM zur Hauptsache entgegen, der Prüfungsmasstab sei von der Vorinstanz viel zu hoch angesetzt worden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/8) zur Frage des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG geäussert: Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 - 5.6.6 S. 89 ff.) 5.3 Der Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, kann im Sinne dieser Praxis nicht gefolgt werden. Zwar führt das BFM aus, die Identität des Be- D-3456/2007 schwerdeführers stehe nicht fest (vgl. a.a.O., S. 2, Ziff. 1 am Ende), dem folgt jedoch keine weitere Auseinandersetzung mit massgeblichen Zweifeln an dessen Gesuchsvorbringen. Vielmehr geht die Vorinstanz offenbar davon aus, der Beschwerdeführer sei tatsächlich journalistisch tätig gewesen und habe den kritischen Artikel verfasst und veröffentlicht. Diese Auffassung lässt sich denn auch vor dem Hintergrund von über weite Strecken nachvollziehbaren Angaben sowie konkreten Beweismitteln, welche zusammengenommen in der Tat eher für eine journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers sprechen, durchaus teilen. Auch hat offenbar ein dem Beschwerdeführer persönlich bekannter Berufskollege in der Schweiz um Asyl ersucht, der als Zeuge befragt werden könnte. Bereits weniger klar geht aus den Erwägungen sodann hervor, ob die Vorinstanz eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise als nachvollziehbar und damit begründet erkennt. Gemäss den offensichtlich bereits getätigten Abklärungen der Vorinstanz - was im Rahmen eines Nichteintretensentscheides nicht oder nur sehr eingeschränkt zulässig wäre - kam es in Togo offenbar zu verschiedenen kritischen Artikeln gegen Gnassingbé als FTF-Präsident. Später sei er aufgrund der harschen Kritik als FTF-Präsident nicht wieder gewählt worden. Dass es in diesem Zusammenhang zumindest anfänglich auch zu intensiven Repressionen gegen Presseleute gekommen ist, geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten hervor, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen und zumindest eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Frage nötig gewesen wäre. Entsprechende Ausführungen erübrigen sich auch nicht mit dem knappen Hinweis, ein allfälliges Verfolgungsinteresse von Rock Gnassinbé dürfte nach seiner Abwahl und den inzwischen vergangenen zehn Monaten nicht mehr bestehen. Ein Wegfallen eines im Zeitpunkt der Ausreise noch bestehenden Verfolgungsinteresses nach einer so kurzen Zeit bedürfte seinerseits einer eingehenderen Prüfung, zumal gewisse Racheakte nicht ausgeschlossen werden können, war doch der Beschwerdeführer angeblich mit dem Bruder Gnassinbés persönlich bekannt. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass den bestehenden Hinweisen auf Verfolgung weiter nachgegangen werden muss und sich zusätzliche Abklärungen und eine einlässliche Prüfung aufdrängen. Die Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Nichteintretensentscheides bleibt damit ausgeschlossen. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des D-3456/2007 Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). 5.4 Ob der Beschwerdeführer für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente entschuldbare Gründe (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) glaubhaft machen konnte, kann nach den vorstehenden Erwägungen – da dieser Aspekt für den Entscheid im Resultat nicht mehr ausschlaggebend ist – offen gelassen werden. Auf diesbezügliche Erwägungen wird daher verzichtet. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 11. Mai 2007 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Parteiaufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann, ist die Parteientschädigung – welche vom BFM zu entrichten ist – von Amtes wegen auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-3456/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______, mit den vorinstanzlichen Akten und den Beschwerdeakten) - _______ (Kanton) (Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 13

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