Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.05.2010 D-3450/2010

21 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,822 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3450/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . M a i 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3450/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) nach einer (...) Autofahrt zu einem ihm unbekannten Hafen gelangt und von dort aus auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes Land gereist ist, wo er am (...) angekommen ist, und am (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er am 28. März 2010 (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (...), dass er (...) zur Person befragt und am (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenda durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (...), dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei am 12. Oktober 1992 geboren, nigerianischer Staatsangehöriger und bei seiner Mutter, (...), aufgewachsen, nachdem sein Vater, (...), schon vor seiner Geburt im Zusammenhang mit (...) umgekommen sei, dass er Mitte Oktober 2009 nach der Schule im Laden seiner Mutter (...) verkauft habe, als gegenüber eine Bank überfallen worden sei und er den nicht maskierten Fahrer des Fluchtautos als den (...) Bruder (...) seines Mitschülers (...) erkannt habe, dass er sich am nächsten Morgen zusammen mit der Polizei zu seiner Schule begeben habe, wo er (...) habe identifizieren müssen, woraufhin die Polizei dessen Bruder festgenommen habe, dass seine Mutter (...) nach der Verhaftung von (...) zu Hause von einem unbekannten Mann bedroht worden sei, welcher ihr, weil er – der Beschwerdeführer – (...) identifiziert habe, für den Fall, dass (...) in der Haft etwas zustossen würde, mit der Tötung ihres Sohnes gedroht habe, dass er vermute, dass der unbekannte Mann der Familie von (...) angehöre, und die Polizei von (...) die Namen der übrigen Bankräuber D-3450/2010 habe wissen wollen, wobei sie diesen dabei derart misshandelt habe, dass (...) am (...) gestorben sei, ohne zuvor die Namen seiner Komplizen preisgegeben zu haben, dass er am (...) nach der Rückkehr von der Schule seine Mutter tot vorgefunden habe, woraufhin er noch am selben Tag in deren Heimatdorf in (...) zu einem Onkel mütterlicherseits gereist sei, welcher ihn für den Tod der Mutter verantwortlich gemacht habe, dass ihm der Onkel zudem gesagt habe, er gehöre nicht zur Verwandtschaft und solle stattdessen zu den (...) gehen, da auch sein Vater dieser Religion angehört habe, dass er aus diesem Grund am (...) nach (...) gefahren sei, um die Familie seines Vaters zu suchen, diese jedoch nicht gefunden, indes (...) kennengelernt habe, bei welchem er habe wohnen können und der sich seiner wegen seines (...) Vaters angenommen habe, dass ihm (...) bei der Ausreise behilflich gewesen sei, nachdem er diesem seine Probleme erzählt habe, dass er in Nigeria nie direkt bedroht worden sei, es aber nebst der Familie von (...) auch die ihm unbekannten Bankräuber auf ihn abgesehen hätten, dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers vom (...) ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab (...), wozu ihm am (...) das rechtliche Gehör gewährt wurde (...), dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 10. Mai 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, D-3450/2010 dass er erklärt habe, er habe weder jemals einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen oder beantragt und wisse nicht, wo sich sein Geburtsschein befinde, dass er in seinem Heimatstaat keine Identitätskarte habe beantragen können, da er bei der Ausreise noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei, und in Nigeria mit Ausnahme seines Onkel mütterlicherseits, zu dem er kein gutes Verhältnis habe, weder Verwandte noch Kontakt zu anderen Personen habe, weshalb er keine Ausweispapiere beschaffen könne, dass jedoch – so das BFM – das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, darauf schliessen lasse, dass er nicht bereit sei, solche Ausweispapiere vorzulegen, dass als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeiten dazu die Umstände der Reise vom Herkunftsland nach Europa zu werten seien, wonach er ohne Reisedokumente von Nigeria in die Schweiz gelangt sei und unterwegs keine Kontrollen stattgefunden hätten, dass diese Angaben realitätsfremd seien und der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, vor allem in Anbetracht der hohen Bussen, die Schiffsbetreiber bei der Entdeckung von papierlosen Mitreisenden zu gewärtigen hätten und der diesbezüglich sehr strengen Kontrollen in den Häfen, da sämtliche Schengen-Vertragsstaaten verpflichtet seien, die restriktiven EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass das Vorbringen, wonach er für die gesamte Reise in die Schweiz nichts bezahlt habe, ebenfalls nicht glaubhaft sei, zumal schwer vorstellbar sei, dass (...) die gesamte Reise organisiert und bezahlt habe, nachdem er den Beschwerdeführer erst in (...) kennengelernt habe, umso weniger, als es kaum möglich sei, von (...) per Auto in (...) bis zur nigerianischen Küste zu fahren, dass der Beschwerdeführer weder wisse, wo in Nigeria er an Bord des Schiffes gegangen sei, noch wie dieses heisse noch unter welcher Flagge es gefahren sei, D-3450/2010 dass er schliesslich nicht in der Lage gewesen sei, ein einziges Land zu nennen, welches er auf der Reise in die Schweiz passiert habe, und widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, wie oft er auf der Bahnreise von einem europäischen Land in die Schweiz umgestiegen sei, dass solche Aussagen grundsätzlich als unglaubhaft einzustufen seien und zum Schluss führten, dass er anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt sein müsse, dass sein Aussageverhalten vermuten lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist ist, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden Dokumenten auch die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (12. Oktober 1992) und dem chronologischen Alter von 19 Jahren und mehr gemäss Knochenaltersbestimmung die Abweichung zwar innerhalb des von der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2000 Nr. 19) festgelegten Normalbereichs von drei Jahren liege, die behauptete Minderjährigkeit jedoch gemäss EMARK 2004 Nr. 30 S. 209 zumindest glaubhaft erscheinen müsse, wobei diesbezüglich im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen sei und bei fehlender Abgabe von Identitätspapieren, welche das behauptete Alter stützen könnten, die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen seien, dass gemäss der erwähnten Praxis die Angaben eines Gesuchstellers bezüglich seines Alters sowie der Nichtabgabe Parteiauskünfte seien, die frei auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen seien und der Beweiswert der Auskünfte reduziert werde, wenn der Gesuchsteller ganz offensichtlich unzutreffende Angaben zu seinem Reiseweg mache, D-3450/2010 dass aufgrund einer Gesamtwürdigung der Knochenaltersanalyse, dem nicht einem Siebzehnjährigen entsprechenden Aussehen des Beschwerdeführers, dessen ungenauen Angaben zu den Familienverhältnissen, der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten sowie der offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, welcher seine wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen versuche, dass aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs beziehungsweise der Reisemodalitäten erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aufkommen würden, dass seine Aussagen betreffend die Todesursache der Mutter widersprüchlich seien, zumal er zuerst erklärt habe, seine Mutter sei Opfer eines mit Waffen verübten Tötungsdelikts geworden, jedoch anlässlich der späteren Anhörung ausgeführt habe, seine Probleme hätten die Mutter fest beschäftigt und vermutlich habe dieser Kummer im Zusammenhang mit (...), welcher sie sich kurz zuvor unterzogen habe, zum Tod geführt, dass ihm der Name des Dorfes seiner Mutter unbekannt gewesen sei, obwohl er angeblich dort während mehr als (...) bis Anfang (...) gewohnt habe, und diese Aufenthaltsdauer fraglich erscheine, zumal er angeblich von den dortigen Verwandten mütterlicherseits nicht akzeptiert worden sei, dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass er Nigeria verlassen habe, obschon er persönlich weder jemals direkt bedroht noch verfolgt worden sei, dass es sich selbst bei Wahrunterstellung der Schilderungen des Beschwerdeführers um Übergriffe durch private Drittpersonen handeln und es keine Hinweise auf eine staatliche Schutzverweigerung geben würde, weshalb den nigerianischen Behörden auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit angelastet werden könnte, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, D-3450/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2010 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-3450/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), D-3450/2010 dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer werde schliesslich in der Lage sein, sein Reise- beziehungsweise Identitätspapier zu finden, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit weder die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen vermag (vgl. EMARK 2001 Nr. 23) noch dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden sei (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die Offensichtlichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern sinngemäss lediglich an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen festgehalten wird, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, D-3450/2010 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser besitze in seinem Herkunftsstaat kein Beziehungsnetz, dass er noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, D-3450/2010 dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3450/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, (...) - die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12

D-3450/2010 — Bundesverwaltungsgericht 21.05.2010 D-3450/2010 — Swissrulings