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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2014 D-345/2014

5 marzo 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,036 parole·~20 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-345/2014/plo

Urteil v o m 5 . März 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (…).

D-345/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 1. März 2011 in die Schweiz ein, nachdem ihr Sohn zuvor in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war und das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 die Einreise der Beschwerdeführerin bewilligt hatte. Am 7. März 2011 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein. Dort führte das BFM am folgenden Tag die Befragung zur Person durch. Am 3. April 2013 fand die Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Angehörige der Hawiye/Shekhal/Looboge aus C._______ und die Ehefrau eines Shabab- Anhängers, habe indessen von diesem getrennt gelebt, weil er ihre Kinder angegriffen habe. Letztmals habe sie ihn Ende 2008 oder Anfang 2009 gesehen. Sie habe sehr viele Probleme gehabt und mehrmals ins Flüchtlingslager D._______ fliehen müssen. Angehörige der Al-Shabab hätten ihren Sohn gesucht, seien an ihrem Wohnort vorbeigekommen und hätten wild um sich geschossen. Dabei sei die Ehefrau ihres in der Schweiz lebenden Sohnes umgekommen, während ihr Sohn habe fliehen können. Ihr Ehemann habe diesen zwingen wollen, für ihn als Bodyguard zu arbeiten. Nach der Flucht des Sohnes sei nichts mehr passiert, aber sie sei immer wieder bedroht worden. Im letzten Monat des Jahres 2009 beziehungsweise im Jahr 2009 sei die Beschwerdeführerin auf Geheiss ihres Ehemannes zusammen mit ihrer Tochter sowie den zwei Kindern ihres Sohnes von Angehörigen der Al-Shabab aus dem Lager D._______ beziehungsweise aus ihrem Haus in C._______ entführt und an einem unbekannten Ort beziehungsweise in einem Camp in E._______ festgehalten worden. Die Shabab-Leute hätten von ihr verlangt, dass der in die Schweiz geflohene Sohn bis zu einem gewissen Datum zu ihnen gebracht werde, ansonsten sie getötet würde. Sie habe deshalb nie gewusst, wann sie umgebracht werde. Da Anfang 2010 beziehungsweise im vierten Monat 2010 eines der Kinder krank geworden sei, seien sie von den Shabab-Leuten in deren eigenes Spital gebracht worden, wo das Kind gestorben sei. Als die Männer, welche sie begleitet hätten, wegen des Todesfalles verwirrt und abgelenkt gewesen seien, sei der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und dem andern Kind die Flucht gelungen, worauf sie gemeinsam in ein Dorf gerannt beziehungsweise bis zur Mitte des Quartiers gegangen seien, wo ihnen eine Freundin Geld für die Fahrt ins Dorf F._______ gegeben habe. Sie seien sehr lange unterwegs gewesen, sie habe indessen die Stunden oder Tage nicht gezählt. Die Leute hätten

D-345/2014 Geld für sie gesammelt, so dass sie nach ein paar Tagen in einem Auto nach G._______ weitergereist seien, wo sie vier Tage später angekommen seien. Dort hätten sie das Asylgesuch gestellt. Kurz vor der Ausreise habe sie erfahren, dass die gleichen Leute nun ihre Schwester suchten, weshalb sie sich in einem Dorf verstecke. Die Beschwerdeführerin gab ihren Reisepass und die Kopie eines weiteren heimatlichen Identitätspapiers zu den Akten. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 ersuchte sie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Weiterführung des eigenen Asylverfahrens. B. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am 24. Dezember 2013 – wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom BFM abgewiesen. Zudem wurde die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wurde aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. Der Kanton Bern wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Ihre Aussagen betreffend Ehemann, dessen Zugehörigkeit zu den Al-Shabab, der versuchten Rekrutierung des Sohnes bei dieser Gruppierung, der mehrere Monate dauernden Einsperrung und der Flucht seien insgesamt nicht substanziiert. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht angeben können, wann sie geheiratet habe; zudem habe sie zu den Geschwistern des Ehemannes keine Angaben zu Protokoll geben können. Sie habe weder über die Gründe der Flucht des Ehemannes noch über dessen Aufenthalt etwas gewusst und auch über die Gründe ihres Konflikts nichts Konkretes sagen können. Ferner seien über die Festnahme und die Inhaftierung selbst keine substanziellen Aussagen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht preisgeben können, wann sie geflohen sei, und selbst über die Flucht ins Dorf und nach G._______ sowie ihren Aufenthalt in diesem Land habe sie keine konkreten Aussagen zu Protokoll geben können. Ihre Erklärungen, sie sei unge-

D-345/2014 bildet und habe viele Probleme gehabt, seien unbehelflich, da persönlich Erlebtes auch unter diesen Umständen geschildert werden könne. Darüber hinaus seien die Vorbringen nicht nachvollziehbar, weil die Angabe auf die Frage nach Dialogen zwischen der Beschwerdeführerin und den Shabab-Leuten, nämlich diese hätten nur geschwiegen, realitätsfremd seien. Ebenso mit der Realität nicht vereinbar sei die geltend gemachte Flucht aus dem Machtbereich der Al-Shabab. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin widersprochen, indem sie einmal ausgesagt habe, sie sei insgesamt während fünf Monaten inhaftiert gewesen, während sie gemäss einer zweiten Version während eines Jahres in Haft gewesen sein wolle. Damit seien die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt unglaubhaft ausgefallen. An dieser Einschätzung vermöge die Tatsache, dass ihrem Sohn in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, nichts zu ändern, da jedes Gesuch individuell geprüft und gestützt auf die Aussagen der Betroffenen beurteilt werde. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Beweismittel aus dem Dossier N 511 263 ihres in der Schweiz lebenden Sohnes, welche beizuziehen seien, die Wahrheit der Vorbringen belegen würden. Die Vorinstanz habe nach konstruierten Widersprüchen gesucht, statt sich mit den Beweismitteln zu befassen. Das Foto zeige die Beschwerdeführerin mit der Tochter und zwei Kindern inmitten von Al- Shabab-Anhängern und der Drohbrief der Al-Shabab stelle eine Warnung an den in der Schweiz lebenden Sohn dar, worauf dieser sofort nach C._______ zurückkehren müsse, wenn er seine Angehörigen nochmals sehen wolle. Die Familie werde ins Gefängnis gebracht und sehr hart bestraft, wenn der Sohn nicht innerhalb von 90 Tagen zurückkehre. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit ihrer Tochter und den beiden Enkeln während vier Monaten von den Al-Shabab- Milizen festgehalten und gefoltert sowie mit dem Tod bedroht worden sei, sollte ihr Sohn nicht zurückkommen, sei von einer massiven Reflexverfolgung auszugehen. In Somalia existiere keine Polizeigewalt, welche die Beschwerdeführerin vor den Angriffen durch die Al-Shabab beschützen könne. Auch wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar, klischeehaft und realitätsfremd klingen wür-

D-345/2014 den, ändere dies nichts daran, dass sich die Entführung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch Angehörige der Al-Shabab tatsächlich so abgespielt habe. Dass die Beschwerdeführerin nichts über den Verbleib ihres Ehemannes wisse und angesichts der Entführung das Zeitgefühl verloren habe, sei aufgrund des dargelegten Sachverhaltes nachvollziehbar und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, und einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 wurden die verlangte Fürsorgebestätigung und ein Arztbericht vom 17. Januar 2014 nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-345/2014 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-345/2014 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit dem Leben in Somalia sowie der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Somalia nach G._______ mit ihrer Tochter und den beiden Kindern ihres Bruders geltend gemachten Kriegswirren (allgemeine Probleme) nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen, da Unruhen in einem Land für praktisch alle dort lebenden Menschen irgendwann zu Problemen führen und praxisgemäss nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden können. 5.2 Sodann wird in der Beschwerde gerügt, dass das BFM die im Dossier des Sohnes (N 511 263) enthaltenen Beweismittel zu Unrecht nicht gewürdigt habe. Dabei handle es sich um ein Foto, das die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und zwei Kinder inmitten von Leuten der Al-Shabab zeige, und um einen Drohbrief der Al-Shabab, gemäss welchem der Sohn innerhalb von 90 Tagen nach C._______ zurückkehren müsse, ansonsten werde er seine Familienangehörigen nicht mehr sehen. Die Familie werde dann ins Gefängnis gebracht und sehr hart bestraft. Obwohl sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter eindeutig decken und die Beweismittel die Asylvorbringen als wahr belegen würden, habe das BFM die Vorbringen als widersprüchlich und unglaubhaft hingestellt. An der Wahrheit der Aussagen vermöge indessen eine allfällige Klischeehaftigkeit oder fehlende logische Nachvollziehbarkeit nichts zu ändern. Unter diesen Umständen seien die Vorbringen der Vorinstanz konstruiert. 5.3 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festhielt, ist jedes Asylgesuch individuell zu prüfen. Dabei erfolgt die Beurteilung des Asylgesuchs insbesondere gestützt auf die Aussagen und die Beweismittel der betroffenen Person, wobei den Aussagen ein besonderes Gewicht beizumessen ist und Beweismittel nicht per se die Glaubhaftigkeit der Aussagen der asylsuchenden Person bestätigen. Vielmehr sind diese ebenso einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Kommt die prüfende Asylbehörde zum Schluss, dass die Aussagen nicht als glaubhaft zu betrachten sind, vermögen allenfalls zu den Akten gegebene Beweismittel nicht ohne nähere Prüfung das Gegenteil zu bewirken. 5.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Beweismittel abgegeben. Indessen ergibt sich aus dem Dossier ihres Sohnes, dass dieser seine Vorbringen mit Beweismitteln belegt hat, weshalb diese auch im vorliegenden Verfahren beizuziehen sind. Indessen ist das Bundesver-

D-345/2014 waltungsgericht nicht an die vom BFM im Fall des Sohnes der Beschwerdeführerin vorgenommene Einschätzung gebunden, zumal dieses Verfahren nur erstinstanzlich beurteilt wurde. Vielmehr ist es unter den gegebenen Umständen gehalten, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin individuell und nicht in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens ihres Sohnes zu beurteilen. Dabei gelangt das Bundesverwaltungsgericht – wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann – zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorbringen insgesamt nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Folglich ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzuhalten: 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat sich – abgesehen von der vom BFM bereits erwähnten widersprüchlichen Angabe über die Dauer der Festnahme – noch in anderen Teilen des Sachvortrags widersprochen:

6.1.1 Unterschiedlich legte sie nämlich auch dar, wo sie von den Leuten der Al-Shabab festgenommen worden sein soll. Einerseits soll die Festnahme an ihrem Wohnort in C._______ stattgefunden haben (vgl. Akte B11/17 S. 9), und anderseits will sie anlässlich der Festnahme im Flüchtlingslager D._______ gewesen sein (vgl. Akte B3/10 S. 6). 6.1.2 Ferner legte sie einerseits dar, sie sei bei ihrer Flucht in ein Dorf gerannt (vgl. Akte B3/10 S. 5), während sie anderseits aussagte, sie habe gar nicht rennen können, sondern sei bis zur Mitte des Quartiers gegangen, wo ihnen eine Freundin Geld für die Fahrt ins Dorf gegeben habe (vgl. Akte B11/17 S. 12). 6.1.3 Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift handelt es sich dabei nicht um konstruierte Widersprüchlichkeiten durch die Vorinstanz, sondern um widersprüchliche Angaben seitens der Beschwerdeführerin in ihren zentralen Vorbringen, weshalb diese für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Bedeutung sind und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. 6.2 Des Weiteren sind verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin unrealistisch.

D-345/2014 6.2.1 Insbesondere soll der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gestützt auf ihre Aussagen ein Ultimatum gestellt worden sein, bis wann der Sohn zurückzukommen habe, ansonsten sie getötet würden. Dieses Ultimatum soll 90 Tage betragen haben. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, sie sei zwischen Dezember 2009 und April 2010 festgehalten worden, was einer deutlichen Überschreitung dieser Frist entspricht. Sie gibt zudem keine Erklärung ab, warum die Überschreitung des Ultimatums zu keinen Konsequenzen geführt haben soll, was unrealistisch ist. Folglich sind auch diese Aussagen mangels Nachvollziehbarkeit nicht glaubhaft. 6.2.2 Unrealistisch ist ausserdem die Angabe der Beschwerdeführerin, sie und ihre Angehörigen hätten aus dem Machtbereich der Al-Shabab- Leute fliehen können. Einerseits sollen die Angehörigen der Al-Shabab an der Ergreifung des Sohnes der Beschwerdeführerin derart interessiert gewesen sein, dass sie – um ihre Forderungen mit Nachdruck durchzusetzen – dessen nächste Angehörige festgehalten und ihnen mit dem Tod gedroht haben sollen für den Fall, dass der Sohn nicht innert 90 Tagen zurückkehre. Anderseits sollen die gleichen Leute diese Angehörigen nur mangelhaft oder gar nicht bewacht haben, so dass sie im Zusammenhang mit dem Tod des Kindes aus deren Machtbereich entfliehen konnten. Dies ist fern jeglicher Realität. Dabei vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Männer seien mit den Vorbereitungen für die Beerdigung des verstorbenen Kindes beschäftigt und deshalb nicht aufmerksam gewesen, nicht gelten. Vielmehr wäre trotz dieses Ereignisses damit zu rechnen gewesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen nicht aus den Augen gelassen worden wären, weil die Männer im Fall eines Entweichens der festgehaltenen Angehörigen kein Druckmittel mehr in der Hand gehabt hätten, um den Sohn der Beschwerdeführerin zur Rückkehr zu bewegen. 6.2.3 Ebenso unrealistisch erscheinen die Erklärungen der Beschwerdeführerin, wie die Flucht verlaufen sein solle. So legte sie dar, es habe niemand bemerkt, dass sie weggegangen seien, Gott habe sie beschützt. Sie hätten sich immer wieder versteckt bis sie ihre Freundin in der Mitte des Quartiers getroffen hätten. Diese habe ihnen geholfen, indem sie ihnen Geld gegeben und ein Auto organisiert habe, mit welchem sie ins Dorf F._______ gebracht worden seien (vgl. Akte B11/17 S. 12). Abgesehen davon, dass Teile dieser Darstellung des Sachverhalts widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. Erw. 6.1.2), erscheint die Flucht zu Fuss aus dem Machtbereich der Al-Shabab für eine Frau, welche Knieprobleme

D-345/2014 geltend macht, gar nicht durchführbar zu sein. Sie hätte mit der Wiederergreifung durch die Al-Shabab oder gar mit dem Tod rechnen müssen, was eine Person in einer vergleichbaren Situation mit einem Kleinkind nicht in Kauf nähme. Ausserdem will die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben, wo sie festgehalten worden sei (vgl. Akte B3/10 S. 6), weshalb ihre spätere Angabe, sie seien bis zur Mitte des Quartiers gegangen, nicht nachvollziehbar erscheint, zumal sie ja – sollte sie nicht gewusst haben, wo sie festgehalten worden sei – auch gar nicht im Bild über das von ihr erwähnte Quartier gewesen sein oder ihre Freundin gefunden haben kann. Ebenso wenig überzeugend ist ihre Angabe, die Al-Shabab- Leute seien ihnen nicht gefolgt, zumal anzunehmen ist, dass ihre Flucht schnell entdeckt worden sein muss. Folglich sind auch diese Angaben nicht als glaubhaft zu betrachten. 6.3 Des Weiteren ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin, dass ihre Vorbringen grösstenteils substanzlos und detailarm ausgefallen sind: 6.3.1 Wie das BFM überdies zutreffend feststellte, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die viermonatige Haft bei den Al-Shabab detailliert und substanziell zu schildern. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind oberflächlich, pauschal und ausweichend ausgefallen. So beantwortet sie die Frage nach dem Tagesablauf und den Erlebnissen während der Haft dahingehend, dass sie in einem Zimmer gewesen seien und für sie Tag und Nacht gleich gewesen sei (vgl. Akte B11/17 S. 10), womit sie keine Antwort auf die gestellte Frage gab, sondern dieser mit pauschalen Vorbringen auswich. Auch die Frage, was sie zu essen und zu trinken bekommen habe, wurde nur rudimentär beantwortet, indem die Beschwerdeführerin darlegte, sie hätten Wasser und etwas Kleines zu essen bekommen (vgl. Akte B11/17 S. 1). Auf die Frage, wie die Tochter es habe verhindern können, dass sie mit einem der Männer verheiratet worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, Gott habe sie beschützt (vgl. Akte B11/17 S. 11), was keine überzeugende Antwort auf die gestellte Frage, sondern eine weitere nicht nachvollziehbare Aussage darstellt. Auch die Beschreibung der Flucht auf die Frage, wie das genau abgelaufen sei mit der Flucht, fällt äusserst summarisch und ohne jegliche Details aus. Die Beschwerdeführerin gab zunächst nur an, sie (die Männer) seien beschäftigt gewesen mit der Beerdigung des Kindes und sie hätten deshalb fliehen können (vgl. Akte B11/17 S. 11), was als substanzlos respektive nicht überzeugend zu qualifizieren ist. Die Frage, ob niemand auf sie aufgepasst habe, beantwortete sie dahingehend, dass sie nicht gedacht hät-

D-345/2014 ten, sie würden fliehen (vgl. Akte B11/17 S. 11), was ebenfalls keine glaubhafte Begründung auf die gestellte Frage darstellt. Insgesamt fällt auf, dass sich die einsilbigen, detailarmen und substanzlosen Aussagen der Beschwerdeführerin wie ein roter Faden durch das ganze Protokoll der Anhörung hindurchziehen und die fehlende Substanziiertheit ihrer Angaben nicht glaubhaft dokumentieren. 6.3.2 Schliesslich ist es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, nähere Angaben zu ihrem Ehemann sowie dessen Verschwinden bekannt zu geben, obwohl aus ihren Aussagen hervorgeht, dass er als eigentlicher Verursacher ihrer Probleme zu sehen wäre. Damit sind ihre Aussagen auch in diesem Punkt unglaubhaft ausgefallen. 6.3.3 Ebenso substanzlos sind die Angaben der Beschwerdeführerin über die dargelegte Suche nach ihrer Schwester als Folge ihrer Ausreise. 6.4 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen sind. Es kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie von Angehörigen der Al-Shabab entführt, während mehrerer Monate festgehalten und bedroht sowie körperlich misshandelt wurde. Damit ist auch die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht zu glauben, weil die Beschwerdeführerin diese als Ursache der nicht glaubhaft ausgefallenen Vorbringen darstellt. 6.5 Die im Beschwerdeverfahren erwähnten Beweismittel – ein Foto und ein Drohbrief – vermögen angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten, welche sich aus dem Sachvortrag ergeben, die festgestellte Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen. Fotos, welche die Beschwerdeführerin allenfalls mit Angehörigen der Al-Shabab zeigen, sind als Beweismittel nicht tauglich, da sie in einem andern als dem geltend gemachten Zusammenhang entstanden sein können. Zudem sind auf dem im Dossier des Sohnes befindlichen Foto zwar möglicherweise – anhand der Kleidung – zwei Frauen ersichtlich; indessen sind sie von der Rückseite fotografiert worden und damit nicht erkennbar, weshalb das Foto schon aus diesem Grund beweisuntauglich ist. Schliesslich vermag auch der in der Beschwerdeschrift erwähnte Drohbrief an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Drohbriefe dieser Art sind leicht käuflich erwerbbar und weisen deshalb einen verminderten Beweiswert auf. Die Beweismittel sind somit – unabhängig von einer materiellen Prüfung der Echtheit – nicht geeignet,

D-345/2014 den aus andern Gründen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt zu belegen. Auch das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arztzeugnis vom 20. Februar 2014 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder habe solche zu befürchten. Ihre Furcht vor einer Rückkehr in ihr Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Einzelnen einzugehen. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-345/2014 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. eingereichte Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2014) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-345/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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