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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2010 D-3447/2006

12 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,573 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 7. Apri...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3447/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Januar 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, China, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 7. April 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3447/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stammt gemäss eigenen Angaben aus D._______ in der Autonomen Region Tibet. Laut seinen Aussagen verliess er China im Jahr 2000 in Richtung Z._______ und reiste über ihm unbekannte Länder am 15. Mai 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags in der E._______ um Asyl nachsuchte. Die Befragung in der E._______ fand am 30. Mai 2002 statt. Am 16. August 2002 wurde der Beschwerdeführer durch das F._______ zu seinen Asylgründen angehört. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: In Tibet sei es anlässlich der Verhaftung eines hohen Geistlichen (Lama) namens G._______ bzw. H._______ am 27. Oktober 2000 bzw. am 25. Oktober 1999 zu Unruhen und Protesten gekommen. Er habe zusammen mit vielen anderen Leuten in I._______ demonstriert, weil es dort sehr viel chinesische Polizei und Behörden gebe. Nach dieser Demonstration sei der Lama für einen Tag freigelassen, aber am Abend wieder geholt worden. Als sie dies am nächsten Morgen entdeckt hätten, hätten sie erneut demonstriert. Aus Wut und Ohnmacht sei er in einen heftigen Streit mit den Chinesen geraten. Bei den Protesten seien den ca. 3'000 Chinesen ca. 4'000 Tibeter gegenüber gestanden. Er und ein Kollege hätten denjenigen Mann angegriffen, welcher dafür verantwortlich gewesen sei, dass ihr geistiges Oberhaupt ins Gefängnis gebracht worden sei. Es habe sich um einen hohen Beamten gehandelt. Dabei sei es zu heftigen Prügeleien und Schlägereien gekommen und das Ganze sei eskaliert. Angesichts des militärischen Drucks hätten die Protestierenden keine Chance gehabt und er habe fliehen müssen. Die Chinesen seien mit geladenen Waffen auf ihn und seine Kollegen losgegangen. Er habe es geschafft, seinem Angreifer die Waffe zu entreissen und zu fliehen. Man habe ihm geraten, das Land sofort zu verlassen, da er – so sei ihm gesagt worden – um sein Leben fürchten und Verhaftung und Folter erleiden müsse. Er sei sodann nach J._______ geflohen, wo er sich während eines Monats und 21 Tagen aufgehalten habe. Danach – er könne sich an den genauen Zeitpunkt nicht erinnern – habe er auf Geheiss zweier Kollegen, welche er in J._______ kennen gelernt habe, in einem Dorf zwischen J._______ D-3447/2006 und K._______ wieder demonstriert. In derselben Nacht sei er abgeführt worden und für acht Monate ins Gefängnis gekommen. Während der Zeit im Gefängnis hätten die Sicherheitskräfte Zigaretten auf seinem Unterarm ausgedrückt, ihn mit einer Stange geschlagen und ihm derart stark gegen die Brust getreten, dass er während der Haft über einen Monat lang im Spital habe verbringen müssen. Es sei auch eine Gerichtsverhandlung durchgeführt worden. Nach einem längeren Aufenthalt in K._______ bzw. in J._______ sei er mit Hilfe eines Führers nach Z._______ gelangt. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsausweise zu den Akten. Er gab an, nie eine Identitätskarte besessen zu haben. Eine intern durchgeführte Lingua-Analyse (wissenschaftliche Fachstelle für Herkunftsabklärungen) vom 16. März 2004 bestätigte die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers, was den Ort und das Umfeld der Sozialisation sowie die Sprache betrifft. C. Mit Verfügung vom 7. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen an, die Ausführungen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Im vorliegenden Fall sei der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsbzw. Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Deshalb sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Mit Eingabe vom 29. April 2004 (Poststempel: 30. April 2004) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinngemäss, die Verfügung des BFF vom 7. April 2004 sei aufzuheben, es sei D-3447/2006 die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2004 ordnete der Instruktionsrichter der ARK an, der gemäss Verfügung vom 7. April 2004 vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 11. Mai 2004 lud die ARK das BFF zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2004 hielt das BFF fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung eingenommenen Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer erkläre, seine Aussagen zur angeblichen Verfolgung seien glaubhaft und er sei vom Dolmetscher missverstanden worden, zumal er sich als Analphabet nicht gut ausdrücken könne; zudem sei er auch den exiltibetischen Behörden in Indien als Widerstandskämpfer bekannt. Zu dieser Erklärung des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass seine Aussagen keinerlei Realkennzeichen aufweisen würden. Wie im Entscheid angeführt, seien die Aussagen widersprüchlich, unsubstanziiert und logisch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer könne diesen Umstand nicht damit erklären, er sei missverstanden worden und wenig gebildet. Auch weniger gebildete Menschen könnten diejenigen Ereignisse, welche sie selbst erlebt hätten, erfahrungsgemäss glaubhaft beschreiben. Es werde deshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2004 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFF zur Kenntnis gebracht und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. H. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK eine Bestätigung der Tibetischen Exilregierung in Indien vom 28. Mai 2004 ein, wonach er als politischer Aktivist für die Unabhängigkeit Tibets gekämpft habe. Gemäss den Informationen des Sicherheitsdepartements der Exilregierung habe er in Tibet Plakate aufgehängt und Schriften verteilt, in welchen die Freilassung von L._______ D-3447/2006 gefordert worden sei. Deswegen sei er von den chinesischen Behörden festgenommen und vom 27. April 2000 bis Mai 2001 inhaftiert worden. I. Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 an die ARK ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und ersuchte noch einmal um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In seiner Heimat Tibet habe er acht Monate im Gefängnis verbracht, davon drei Monate in Einzelhaft. Sein Vergehen habe darin bestanden, dass er politisch tätig gewesen sei. Im Gefängnis sei er gefoltert worden. Die Narben der Torturen seien heute noch auf seinem Körper sichtbar. Die Chinesen hätten ihre Zigaretten auf seinen Unterarmen ausgedrückt. Er sei mit einer Stange auf seine rechte Schulter geschlagen worden. Die entsprechende Narbe sei heute noch sichtbar, es seien Schlagstreifen zu sehen. Sein linker Zeigefinger sei mit einer Stange ebenfalls verletzt worden. Ein ärztliches Attest könne dies sicher nachweisen. Er habe zwar jetzt keine körperlichen Schmerzen mehr, aber die Erinnerungen an diese traurige Zeit schmerzten ihn nach wie vor. Er habe erfahren, dass Australien jene Tibeter, welche in Indien lebten und in Tibet politische Probleme mit den Chinesen gehabt hätten und deren Namen der Tibetischen Exilregierung bekannt seien, neu aufgenommen habe. Ein solcher Fall sei auch er, sei er doch einer der wenigen namentlich bekannten Tibeter mit einschlägigen Erfahrungen mit den Chinesen, welcher bei der Exilregierung bekannt sei. Die diesbezügliche Bestätigung habe er am 2. Juni 2004 eingereicht. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Er verstehe es, wenn er als unglaubwürdig bezeichnet werde, da eine Durchsicht der Akten erkennen lasse, dass es bei seiner Befragung zu Missverständnissen gekommen sei. Die Dolmetscherin sei nicht in der Lage gewesen, seinen osttibetischen Dialekt zu verstehen und seine Aussagen korrekt wiederzugeben. Er spreche einen osttibetischen Dialekt, welcher von vielen anderen Osttibetern schwer verstanden werde. Eine Dolmetscherin, die nur den Dialekt von J._______ beherrsche und zudem hier in der Schweiz aufgewachsen sei, könne ihn kaum verstehen. So sei es beispielsweise bei der Übersetzung seines Namens zu Missverständnissen gekommen; zudem stehe fälschlicherweise in den Akten, dass er überhaupt kein Chinesisch verstehe. Nicht korrekt sei im Protokoll sodann auch erfasst, dass seine Eltern in D._______ wohnten. Er habe klar ausgesagt, dass sein Vater gestorben sei, als er noch klein gewesen sei. Seine Mutter wohne in D._______. Gemäss Protokoll D-3447/2006 habe er sodann ausgesagt, er habe keine Schwester. Auch dies sei nicht zutreffend. Er habe erklärt, dass seine Schwester verheiratet sei und nicht mehr zu Hause wohne. Diese Missverständnisse seien nicht nur ärgerlich, sondern würden auch ein falsches Bild von ihm vermitteln und ihn als unglaubwürdig darstellen. Er könne niemals nach Tibet zurückkehren, solange es von den Chinesen besetzt sei, denn er sei dort fotografisch und videotechnisch als führender Demonstrant registriert. Die Chinesen hätten diese Unterlagen aufbewahrt. Bei einer Rückkehr müsste er fürchten, umgebracht zu werden. Deshalb sei er als Flüchtling anzuerkennen. J. Mit Verfügung vom 3. April 2006 zog das BFM den Entscheid vom 7. April 2004 teilweise in Wiedererwägung. Der Beschwerdeführer wurde zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Zur Begründung führte das BFM aus, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit ausserhalb Tibets respektive der Volksrepublik China gelebt habe. Die chinesischen Behörden würden den Exiltibeterinnen und -tibetern eine Dalai Lama-freundliche Haltung unterstellen und sehr empfindlich auf den Aufenthalt im Ausland reagieren. China versuche deshalb, die Kontrolle über die Tibeter zu verschärfen. Die illegale Ausreise, die Asylgesuchstellung und der langjährige Aufenthalt im Ausland würden sehr streng geahndet. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG). Folglich seien im vorliegenden Fall die flüchtlingsrelevanten Elemente als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren und er sei von der Asylgewährung auszuschliessen. Sein Asylgesuch bleibe abgelehnt und in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG sei an der angeordneten Wegweisung aus der Schweiz festzuhalten. Da er aber die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei der Vollzug D-3447/2006 seiner Wegweisung in die Volksrepublik China unzulässig. Sodann könne aufgrund der vorliegenden Akten auch kein Drittstaat dazu verhalten werden, ihn aufzunehmen, weshalb auch eine Wegweisung in einen Drittstaat undurchführbar sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2006 stellte die ARK fest, dass die Beschwerde vom 30. April 2004 bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden sei (Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 7. April 2004). Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Stellungnahme eingeräumt, ob er an der Beschwerde festhalte oder ob er diese zurückziehe, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. L. Mit Schreiben vom 18. April 2006 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde, was die Gewährung von Asyl betreffe, fest. Dabei machte er geltend, er habe acht Monate im Gefängnis und davon drei Monate in Einzelhaft verbracht, weil er politisch tätig gewesen sei. Während seiner Gefängniszeit sei er gefoltert worden, so dass die Narben immer noch auf seinem Körper ersichtlich seien. Dies alles habe er mit Schreiben vom 13. Februar 2006 und 29. April 2004 ausführlich geschildert. Er sei ins Gefängnis gekommen, weil er einer der Anführer bei den Demonstrationen im Oktober 1999 in M._______ gewesen sei. Die damaligen Hauptpersonen des Widerstandes, darunter auch er, seien bei der Tibetischen Exilregierung in Indien namentlich bekannt. Eine Bestätigung der Tibetischen Exilregierung in Indien habe er bereits eingereicht. Viele Tibeter, welche in der Schweiz wohnten, aber auch viele aus Indien, Nepal und aus anderen Kontinenten wüssten, dass er einer der Anführer gegen die Chinesen gewesen sei. Die chinesischen Behörden würden die damals aufgenommenen Fotos und Videos besitzen. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe eine Kopie seiner Beschwerde vom 29. April 2004 und des Schreibens der Tibetischen Exilregierung in Indien vom 28. Mai 2004 bei. M. Am 21. April 2006 ging bei der ARK ein Schreiben der N._______ ein, in welchem der (...) darlegt, er habe den Beschwerdeführer persönlich kennengelernt, und es sei unter den hier ansässigen Tibetern bekannt, dass dieser tatsächlich im Gefängnis gewesen sei, weil er in Osttibet D-3447/2006 eine grosse Demonstration angeführt habe. Er sei in Tibet mit sehr grossem Einsatz politisch tätig gewesen und sein Fall sei im Exil-Büro in Indien bekannt. Müsste er nach Tibet zurückkehren, wäre sein Leben in Gefahr. N. Mit Schreiben vom 3. Januar 2008 (Poststempel: 5. Januar 2008) und 20. Oktober 2008 bestätigte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und beantragte erneut, es sei ihm Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- D-3447/2006 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Mit Verfügung vom 3. April 2006 zog das BFM die Verfügung vom 7. April 2004 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und die angeordnete Wegweisung. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Zu der geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen hielt das Bundesamt fest, die entsprechenden Äusserungen seien widersprüchlich. So habe der Beschwerdeführer einerseits erklärt, die Demonstration im Nachbarort habe sich im Oktober 2000 D-3447/2006 abgespielt, während er andererseits angegeben habe, er habe Tibet bereits im Frühling 2000 verlassen. Zudem habe er bei anderer Gelegenheit ausgesagt, die Demonstration habe im Oktober 1999 stattgefunden. Ferner habe er an der Empfangsstelle erklärt, er habe bei der Demonstration im Nachbarort einem Polizisten die Waffe entrissen und sei geflohen, während er diesen Umstand an der kantonalen Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Weiter habe er einerseits angegeben, er sei bis zur Ausreise im Heimatort gewesen und nach der Demonstration im Nachbardorf ausgereist, während er andererseits ausgesagt habe, er habe die letzten zwei Jahre in K._______ gewohnt bzw. sei dort im Gefängnis gewesen. Ausserdem habe er widersprüchliche Angaben bezüglich der Dauer seiner Reise nach Z._______ gemacht, habe er doch einmal erklärt, die Reise von J._______ nach Z._______ habe acht Monate gedauert, während er an anderer Stelle gesagt habe, die Reise nach Z._______ inklusive des Aufenthalts in Z._______ habe höchstens zwei Monate gedauert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien sodann auch unsubstanziiert. So könne dieser nicht sagen, wann er in K._______ verhaftet worden sei. Ebensowenig könne er angeben, wie viel später die Demonstration im Nachbarort stattgefunden habe. Auch den Namen des Gefängnisses könne er nicht nennen. Weiter könne er zu den Gerichtsverhandlungen nichts sagen und habe auch die angeblich vorhandenen Beweismittel nicht beigebracht. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage, den Verlauf der Demonstration im Nachbarort zu schildern. Überdies seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch logisch nicht nachvollziehbar. So müsse bezweifelt werden, dass bei einer Demonstration in einem tibetischen Ort 4'000 Tibeter 3'000 Chinesen gegenübergestanden seien. Es sei zudem nicht einzusehen, wie der Beschwerdeführer diese Zahl habe schätzen können. Ebenso müsse bezweifelt werden, dass er es gewagt habe, einen hohen chinesischen Beamten zusammenzuschlagen und danach in einem anderen Ort wieder zu demonstrieren. Er wäre diesfalls sicher auch nicht nach acht Monaten freigelassen worden. Der Beschwerdeführer könne sodann nicht überzeugend erklären, woher er gewusst habe, wer den Mönch verraten habe. Den Narben des Beschwerdeführers am Körper komme in diesem Zusammenhang kein Beweiswert zu, da sie zahlreiche Ursachen haben könnten. D-3447/2006 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dieser Beurteilung in der Beschwerde, seine Vorbringen könnten nicht alleine deshalb als unglaubhaft bewertet werden, weil einige Widersprüche in seinen Aussagen vorhanden seien. Seine Sachverhaltsschilderungen seien in den wesentlichen Punkten begründet und nicht widersprüchlich. Er habe sauber und korrekt ausgesagt. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob er von den Dolmetschern richtig verstanden worden sei und ob diese Personen die verschiedenen Protokolle auch richtig rückübersetzt hätten. Er erinnere sich zwar, dass er darauf angesprochen worden sei, sei aber heute nicht mehr sicher, ob seine Vorbringen auch richtig angekommen seien. 4.3 Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, es sei bei seiner Befragung zu Missverständnissen gekommen, da die Dolmetscher nicht in der Lage gewesen seien, seinen osttibetischen Dialekt zu verstehen und seine Aussagen korrekt wiederzugeben, ist festzuhalten, dass die Protokolle dem Beschwerdeführer wörtlich rückübersetzt wurden und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf jeder Seite der Protokolle bestätigte, dass diese seinen Ausführungen entsprechen würden. Er bejahte uneingeschränkt die anlässlich der kantonalen Anhörung gestellte Frage, ob er die Dolmetscherin an der Empfangsstelle verstanden habe (vgl. BFM act. A 9/21 S. 3). Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche können durch die pauschale Erklärung des Beschwerdeführers, diese seien durch Übersetzungsfehler bedingt, nicht entkräftet oder plausibel erklärt werden. Hierbei ist, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, auch der Einwand des Beschwerdeführers unerheblich, er habe keinerlei Schulen besuchen können und sei ein ungeschulter Sprecher, weshalb er sich auch nicht mit Daten und Wochentagen auskenne. 4.4 4.4.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder D-3447/2006 unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits dann als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen). 4.4.2 Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen, wie die folgenden Ausführungen zeigen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert sind, insbesondere was seine politischen Aktivitäten, die Demonstrationen, den Gefängnisaufenthalt und die angebliche Gerichtsverhandlung angeht. Der Beschwerdeführer verstrickte sich bei seinen Vorbringen zudem in zahlreiche Widersprüche. So erklärte er einerseits, die Demonstration im Nachbarort habe am 27. Oktober 2000 stattgefunden (act. A 1/9 S. 5), während er andererseits angab, er habe Tibet bereits im Frühling 2000 verlassen (vgl. a.a.O.). Anlässlich der kantonalen Anhörung sagte er aus, die Demonstration habe im Oktober 1999 stattgefunden (act. A 9/21 S. 12). Der Beschwerdeführer bestätigte seine politischen Aktivitäten in der Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben. Er brachte vor, er sei bei der Tibetischen Exilregierung in Indien und bei den chinesischen Behörden bekannt, es existierten Photo- und Videoaufnahmen der Hauptpersonen des Widerstandes, so auch von ihm. Die Photographien seien in Tibet vorhanden. Damit vermag der Beschwerdeführer indessen nicht glaubhaft zu machen, er sei tatsächlich in die geltend gemachten Proteste involviert und in Tibet politisch aktiv gewesen. Auch aus der Kopie des Schreibens der Tibetischen Exilregierung in Indien D-3447/2006 vom 28. Mai 2004 kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal darin festgehalten wird, dieser sei vom 27. April 2000 bis im Mai 2001 im O._______ in K._______ inhaftiert gewesen. Der Beschwerdeführer selber gab zwar anlässlich der kantonalen Anhörung in der Beschreibung seines Lebenslaufes an, er sie in K._______ für acht Monate im O._______ gewesen (act. A 9/21 S. 5), brachte indessen im späteren Verlauf der Anhörung demgegenüber vor, er sei in einem kleinen Gefängnis in der Nähe von K._______ inhaftiert gewesen; dieses habe keinen Namen. Er gab zu Protokoll: „Es gibt in der Nähe ein grosses Gefängnis, das heisst O._______. Aber meines hat keinen Namen, das ist zu klein.“ (act. A 9/21 S. 13). Er hielt damit explizit und in Widerspruch zur späteren Bestätigung durch die Tibetische Exilregierung fest, dass er nicht im O._______ gewesen sei, sondern in einem kleinen Gefängnis, das keinen Namen habe. Zudem stimmen auch die zeitlichen Angaben zu seinem angeblichen Gefängnisaufenthalt nicht überein, sagte er doch bei der Befragung vom 30. Mai 2002 aus, er sei während acht Monaten im Gefängnis gewesen (act. A 1/9 S. 6), anlässlich der kantonalen Anhörung schilderte er, er sei von April bis Januar inhaftiert gewesen (vgl. act. A 9/21 S. 13), und im Schreiben der Tibetischen Exilregierung wird angegeben, der Beschwerdeführer sei vom 27. April 2000 bis im Mai 2001 im Gefängnis gewesen. In der erwähnten Bestätigung wird zudem angeführt, der Beschwerdeführer habe Plakate aufgehängt und Schreiben verteilt, in denen die Freilassung von L._______ verlangt worden sei. Einen solchen Sachverhalt machte der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Er gab, nachdem er zu einer allfälligen Zugehörigkeit zu einer Partei gefragt worden war, vielmehr zu Protokoll, er sei nicht in einer Organisation gewesen, er habe „einfach ab und zu etwas gemacht“ (act. A 9/21 S. 15). Hätte der Beschwerdeführer nebst der angeblichen Teilnahme an Demonstrationen auch weitere politische Tätigkeiten ausgeübt, hätte er diese konkret benennen können. Insgesamt vermag er seine geltend gemachten politischen Aktivitäten und die damit verbundene Verfolgungssituation nicht glaubhaft zu machen. Auch seine Aussagen zur angeblichen Gerichtsverhandlung sind derart knapp ausgefallen, dass sie keine Hinweise dafür liefern, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst tatsächlich erlebt. Schliesslich sind auch die geltend gemachten Umstände seiner Flucht als widersprüchlich und unsubstanziiert zu qualifizieren. D-3447/2006 4.5 In Anbetracht der erwähnten erheblichen – und auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht auflösbaren Unglaubhaftigkeitselemente erübrigt es sich, auf die weiteren Unstimmigkeiten in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel einzugehen. Aus dem Gesagten ergibt sich vielmehr, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seine Heimat verlassen haben will, nicht zu überzeugen vermögen. Demnach ist es ihm nicht gelungen, eine individuelle, asylrechtlich relevante Verfolgung, welche er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise habe befürchten müssen, glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist zu bestätigen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs, Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wo- D-3447/2006 bei bei einer solchen Verfahrenskonstellation praxisgemäss von einem Durchdringen von zwei Dritteln ausgegangen wird. Dem Beschwerdeführer sind demnach reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 VGKE spricht die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu. Da der Beschwerdeführer nicht vertreten war, er keine weiteren notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend machte und solche auch nicht ersichtlich sind, ist ihm keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3447/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 16

D-3447/2006 — Bundesverwaltungsgericht 12.01.2010 D-3447/2006 — Swissrulings