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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2007 D-3444/2007

4 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,290 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 17. April 2007 i.S. Asyl und Wegweis...

Testo integrale

Abtei lung IV scd/wea D-3444/2007 {T 0/2} Urteil vom 4. September 2007 Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Jean-Daniel Dubey, Walter Lang Gerichtsschreiber Alfred Weber A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 17. April 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. Oktober 2006 verliess und über Österreich am 25. Oktober 2006 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 1. November 2006 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, dass die kantonale Behörde den Beschwerdeführer am 12. Januar 2007 zu seinen Asylgründen anhörte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. April 2007 ergänzend anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er habe mit seinen Familienangehörigen einige Jahre in (...) und (...) gewohnt und sei seit dem Jahre 2000 in (...) wohnhaft gewesen, dass sein Vater während Jahren die PKK unterstützt und im Juli (...) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass er nach dessen Ausreise durch die türkischen Behörden unter Druck geraten sei, dass er auf der Strasse angehalten, auf den Posten mitgenommen, geschlagen und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters und weiterer Verwandter gefragt worden sei; letztmals im Jahre 2004 auf dem Posten, dass er sich politisch nicht betätigt habe, dass er lediglich an sportlichen und kulturellen Anlässen innerhalb der Jugendorganisation der PKK respektive der HADEP/DEHAP teilgenommen habe und Ende 2002 einmal als Kurier zwei Schachteln mit Schuhen und Socken in ein Dorf gebracht habe, dass er von November 2004 bis Februar 2006 seinen Wehrdienst absolviert habe, dass er während seines Militärdienstes erfahren habe, dass er von der Polizei intensiv gesucht werde, dass er sich Mitte September 2006 nach (...) begeben habe und dort ebenfalls von der polizeilichen Suche nach ihm erfahren habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. April 2007 – eröffnet am 18. April 2007 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass das BFM in seiner den Vater des Beschwerdeführers betreffenden ablehnenden Verfügung vom 30. April 2003 und die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Urteil vom 8. Februar 2005

3 übereinstimmend zum Schluss gekommen seien, dass dieser keine Gründe nach Art. 3 AsylG habe nachweisen oder glaubhaft machen können, dass es deshalb zum vornherein fragwürdig erscheine, der Beschwerdeführer sei aus denselben Gründen wie sein Vater von den Behörden behelligt worden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den erlittenen Behelligungen wegen seines Vaters und seiner Verwandten anlässlich der verschiedenen Befragungen widersprüchlich, nicht übereinstimmend, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen als offensichtlich unglaubhaft taxiert werden müssen, dass sich aus den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte ergeben würden, wonach der Beschwerdeführer wegen seines Vaters oder weiteren Verwandten, welche in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, asylrelevante Nachteile erlitten hätte oder ihm solche drohen würden, dass der Beschwerdeführer schliesslich wegen allfälligen eigenen Aktivitäten nicht geltend mache, irgendwelche Schwierigkeiten gehabt zu haben, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei und diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass er ferner beantragen liess, eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht schliesslich beantragen liess, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu sei verzichten, dass mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und ein solcher in der Höhe von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 28. Juni 2007, einverlangt wurde, dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Vorinstanz dürfte unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den jeweiligen Protokollen in einer nicht zu beanstandenden Weise festgestellt haben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen haben dürfte, zumal er es bloss mit etwas anderen Worten bei der Wiederholung des Sachverhalts bewenden lasse, dass sich insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang

4 mit den widersprüchlichen und unsubstanziierten Vorbringen rund um seine Festnahmen und zu den Festnahmen selbst beziehungsweise zur angeblich vom Vater abgeleiteten Verfolgungssituation als unbehelfliche Erklärungs- oder nachträgliche Anpassungsversuche erweisen dürften, dass in der Beschwerde hierzu unter anderem explizit ausgeführt werde, die sich in einzelnen Punkten widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers seien zwar nicht von der Hand zu weisen, müssten aber infolge der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (Häufigkeit der Vorfälle, psychische Verfassung des Beschwerdeführers, insgesamt glaubhafte Sachverhaltsschilderung) als vernachlässigbare Ungereimtheiten eingestuft werden, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch mit den Ausführungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Reflexverfolgung mangels näherer Hinweise oder Aufschlüsse beziehungsweise aufgrund ihres mutmassenden und spekulativen Charakters den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegen zu setzen haben dürfte, was eine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken könnte, dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegen stehen dürften, dass der mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 verlangte Kostenvorschuss am 28. Juni 2007 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei

5 als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der diversen Befragungen widersprüchlich, unsubstantiiert beziehungsweise nicht nachvollziehbar ausgefallen sind und weshalb sich aufgrund der Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte für vom Beschwerdeführer erlittene oder ihm allenfalls drohende asylrelevante Nachteile ergeben, denen er wegen seines Vaters oder weiterer Verwandten ausgesetzt gewesen sein soll oder künftig ausgesetzt werden könnte, und vor diesem Hintergrund feststellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal mit einer bloss etwas anderen Intensionsgebung der Sachverhalt wiederholt und der Argumentation der Vorinstanz nichts Substanziielles entgegen gesetzt wird, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass daher – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass abschliessend und der Vollständigkeit halber auf die aufschlussreichen beziehungsweise vielsagenden Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der diversen Befragungen hinzuweisen ist, welche in keiner Weise das Bild einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzten Person zu zeichnen vermögen, dass der Beschwerdeführer nämlich – ausser den geltend gemachten und als unglaubhaft erachteten Schwierigkeiten – anlässlich der beiden ersten Befragungen (Empfangszentrum/Kanton) übereinstimmend irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behördem oder Organisationen ausdrücklich in Abrede stellte (Protokoll Empfangszentrum, S. 7; kant. Protokoll, S. 14), dass er bei der Befragung vor dem Bundesamt auf die Frage nach dem Grund der Erkundigungen der Behörden nach seinem Vater ausserdem erklärte, die Polizisten hätten das Recht, sich nach diesem zu erkundigen und würden das gut machen, um kurz darauf hinsichtlich der Frage nach dem Grund der aktuellen polizeilichen Suche nach ihm

6 (dem Beschwerdeführer) auszuführen, er werde in der Türkei mit Sicherheit nicht als politisch aktiver Mensch betrachtet (Protokoll-BFM, S. 8), dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass weder die allgemeine Situation noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über eine solide Schulbildung (Primar- und Mittelschule) verfügt und in seinem Heimatland bereits Erfahrungen im Erwerbsleben als Angestellter in einer Apotheke und als Minibuschaffeur-Assistent sammeln konnte, dass der vor seiner Ausreise zusammen mit der Mutter und drei Geschwistern an derselben Adresse lebende Beschwerdeführer darüberhinaus erklärte, keine finanziellen Probleme gehabt zu haben, da der Vater drei Läden besitze, von denen der eine verkauft und die anderen zwei vermietet worden seien, mithin sich von der Miete sehr gut leben lasse und er es nicht nötig gehabt habe, regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass der Beschwerdeführer ferner wegen den geltend gemachten psychischen Problemen nicht in ärztlicher Behandlung steht, deswegen bestehende gesundheitliche Auswirkungen verneinte und gegen die in seinem einmal ausgerenkten Arm kurz aufgetretenen Schmerzen Medikamente erhalten hat (Protokoll-BFM, S. 9),

7 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 28. Juni 2007 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - B._______ ad (...) (Beilagen: Nüfus (...), Vorladung zur Musterung auf den 3. September 2003, militärischer Entlassungsschein vom 23. Februar 2006, Funktion während der Militärdienstzeit vom 22. Februar 2006, Soldatenausweis vom 10. Dezember 2004) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand am:

D-3444/2007 — Bundesverwaltungsgericht 04.09.2007 D-3444/2007 — Swissrulings