Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3433/2014
Urteil v o m 1 7 . März 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, Syrien, vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, Fürsprecher, LL.M., (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / (...).
D-3433/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – gelangte eigenen Angaben zufolge von seinem Heimatstaat in zirka einmonatiger Reise über B._______ am (...) 2006 nach C._______. Dort suchte er um Asyl nach. Über das Asylgesuch wurde nicht befunden, sein Aufenthalt von den (...) Behörden jedoch mit einer (...) geregelt. Nach Beschaffung einer gefälschten (...) Identitätskarte verliess er C._______ nach rund (...) Jahren am (...) oder (...) 2012 in Richtung D._______, von wo er in die Schweiz weiterreiste; dabei wurde er am 7. November 2012 (...) von der Grenzkontrolle aufgegriffen. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 15. November 2012 wurde er dort zur Person befragt (BzP) und am 27. Februar 2014 in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______ und sei im Jahr 2004 zusammen mit (...)in G._______ ausgereist, wo er während zirka (...) Jahre gearbeitet habe. Im (...) 2006 sei er legal in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, weil (...) der Ansicht gewesen sei, dass er nun in Syrien das Militärbüchlein beantragen und den Militärdienst leisten solle. Er habe deshalb ein paar Tage bei (...) in F._______ verbracht und (...) versucht, ein Militärbüchlein zu erhalten. Da er jedoch nur eine (...) und keinen Ausweis besessen habe, sei dies sehr schwierig gewesen. Schliesslich habe ein Beamter Mitleid mit ihm gehabt und ihm ein Militärbüchlein ausgestellt. Daraufhin habe er im Zusammenhang mit der Abklärung seiner Diensttauglichkeit bei einem Arztbesuch einige Tests absolvieren und eine Blutprobe abgeben müssen. Da ihm (...), welcher bereits Militärdienst geleistet habe, erzählt habe, dass man dabei gequält und an gefährliche Orte geschickt würde, habe er sich entschieden, keinen Militärdienst zu leisten. Deshalb sei er von F._______ über H._______ illegal in B._______ ausgereist. In der Schweiz setze er sich für die Partei I._______ ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er anlässlich der Anhörung sein Militärbuchlein ein. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 – eröffnet am 21. Mai 2014 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2).
D-3433/2014 Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3–7). Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei das Vorgehen der syrischen Militärbehörden, den Beschwerdeführer für den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutieren, rechtsstaatlich korrekt erfolgt und daher asylrechtlich nicht relevant. Deshalb wäre auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion grundsätzlich nicht asylbeachtlich. Zwar habe sich die Situation in Syrien seit der Ausreise des Beschwerdeführers geändert, indem sich die im März 2011 begonnenen Unruhen zu einem Bürgerkrieg ausgeweitet hätten, an dem die syrische Armee massgeblich beteiligt sei. Dies habe zahlreiche Männer im rekrutierungsfähigen Alter dazu bewogen, aus Syrien zu flüchten, um sich so einem militärischen Aufgebot zu entziehen. Diese würden vom syrischen Regime faktisch als Staatsfeinde betrachtet und schwer bestraft. Angesichts dessen müsse davon ausgegangen werden, dass Sanktionen gegenüber Refraktären, welche Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen haben, keine rechtsstaatliche Grundlage hätten, politisch motiviert seien und Betroffene somit in einer von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften treffen würden (relativer Politmalus im Sinne von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Da der Beschwerdeführer jedoch Syrien vor den Unruhen im März 2011 verlassen habe, sei die von ihm geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund seiner Refraktion nicht als asylbeachtlich einzustufen. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen. Gleichzeitig reichte er fünf Fotos im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und setzte ihm Frist bis zum 10. Juli 2014 zur
D-3433/2014 Leistung eines Kostenvorschusses an. Dieser wurde am 7. Juli 2014 bezahlt. E. E.a In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2014 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik. Eine solche wurde in der Folge nicht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
D-3433/2014 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg ausgeführt, da der Beschwerdeführer im Jahr 2006 und mithin vor Ausbruch der Unruhen in Syrien im März 2011 ausgereist sei, werde davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch keine asylbegründende Verfolgungssituation vorgelegen habe. Deshalb beschränke sich die Beschwerde auf die Frage
D-3433/2014 der Flüchtlingseigenschaft, insbesondere aufgrund von Nachfluchtgründen (vgl. Beschwerde S. 2). Mithin ist die angefochtene Verfügung im Asylpunkt (Dispositiv-Ziff. 2) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung attestiert werden beziehungsweise erübrigt sich die Beantwortung dieser Frage. 6. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f. und 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.2.2 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert; www.bvger.ch) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logisti-
D-3433/2014 schen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 6.2.3 6.2.3.1 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen genügen. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Rechtsmitteleingabe ein, das BFM habe sein exilpolitisches Engagement in der angefochtenen Verfügung nicht angemessen gewürdigt. Da sich diese Rüge implizit auch auf die diesbezüglich allzu summarische Anhörung vom 27. Februar 2014 beziehe, werde zudem ein Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich in regimekritischen Kreisen in der Schweiz überdurchschnittlich exponiert, so dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Zudem habe sein exilpolitisches Engagement seit der Syrien-Konferenz der Vereinten Nationen (UNO) in J._______ im (...) 2014 ([…]) eine erhebliche Akzentuierung erfahren, so dass sich auch aus diesem Grund eine vertiefte Betrachtung und gegebenenfalls Neubeurteilung seiner Nachfluchtgründe aufdränge. Anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2014 habe er ausgeführt, dass er sich nach seiner Ausreise aus Syrien der I._______ angeschlossen habe. Bezüglich seines exilpolitischen Engagements würde im Asylentscheid des BFM ausgeführt, dass seine Angaben nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
D-3433/2014 begründen: Namentlich seien gemäss dem BFM seine Ausführungen zu seinem Engagement bei der I._______ unkonkret und vage geblieben, und er hätte eher die allgemeine Lage in Syrien geschildert denn ein persönliches parteipolitisches Engagement; deshalb – so die Vorinstanz weiter – sei davon auszugehen, dass er keine weiteren Tätigkeiten für die I._______ ausführe, da er dies ansonsten bei der vertieften Bundesanhörung detaillierter ausgeführt hätte. Eine solche Interpretation des Gesprächsverlaufs finde indes im Protokoll der Anhörung vom 27. Beschwerdeführer 2014 keine Basis. Tatsache sei, dass er damals auf sein exilpolitisches Engagement gar nicht angesprochen worden sei. Vielmehr habe er die Frage nach weiteren Gründen, welche gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden, von sich aus zum Anlass genommen, nebst anderen Gründen auch sein exilpolitisches Engagement zu erwähnen. Eine Anschlussfrage nach der genauen Art und Weise seines Engagements für die I._______ in der Schweiz oder nach diesbezüglichen Beweismitteln sei ihm nicht gestellt worden. Angesichts des Gesprächsverlaufs erscheine es nachvollziehbar, dass er sein Engagement für die I._______ in der Schweiz nicht von sich aus und ohne dass ihn die befragende Person des BFM dazu aufgefordert hätte, im Detail erläutert habe. Weil ihm dies nun zum Nachteil gereichen soll, habe er sein exilpolitisches Engagement anhand von zusammen mit der Beschwerde eingereichten Fotos illustriert und dokumentiert. Foto Nr. 1 zeige, wie er am (...). Foto Nr. 2 zeige ihn bei einer (...). Foto Nr. 3 zeige ihn anlässlich einer (...). Foto Nr. 4 zeige ihn mit der (...). Foto Nr. 5 zeige ihn mit (...). Im Lichte dieser Beweismittel erscheine der Beschwerdeführer als ein Aktivist, der sich überdurchschnittlich für die Ziele der I._______ in der Schweiz einsetze und sich als solcher dementsprechend exponiere. Weil seine andauernde öffentliche Exponierung geeignet erscheine, vom syrischen Regime als Bedrohung wahrgenommen zu werden, müsse sichergestellt werden, dass er über die Dauer einer vorläufigen Aufnahme hinaus unter dem Schutz der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbleiben dürfe. Um das Risiko auszuschliessen, dass er in Syrien das Opfer von Repressalien sein könnte, falls er nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme – und bevor in diesem Land ein Regimewechsel stattgefunden habe – nach Syrien zurückgeführt werde, müsse das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers bei der Frage, ob er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, besser berücksichtigt und gegebenenfalls erneut vertieft abgeklärt werden (vgl. Beschwerde S. […], 5 Fotos). 6.2.3.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5), ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden
D-3433/2014 geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Zwar trifft der Einwand zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom BFM auf sein exilpolitisches Engagement gar nicht angesprochen wurde und dieses lediglich bei der Beantwortung der Frage nach weiteren Gründen, welche gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen, erwähnte. Indessen sind Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dabei müssen sie insbesondere bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen, und allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen, oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. c und d AsylG). Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Anhörung bereits während 15 Monaten in der Schweiz. Seine Teilnahmen am (...) (vgl. Foto Nr. 1) und an der (...) (vgl. Foto Nr. 2) fanden vor der Anhörung statt. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wäre er somit gehalten gewesen, anlässlich der Anhörung zumindest diese Aktivitäten zu erwähnen, falls er sie für sein exilpolitisches Engagement als bedeutsam eingeschätzt hätte, und, falls vorhanden, entsprechende Beweismittel einzureichen. Aus denselben Gründen wäre er damals gehalten gewesen, seine Aktivitäten für die I._______, falls er solche ausgeübt und für wesentlich befunden hätte, zu konkretisieren. Indessen beliess er es diesbezüglich mit seiner einmal wiederholten Aussage "Ich bin zurzeit [auch] mit der I._______." (vgl. BFM-act. […]). Unter diesen Umständen erweisen sich der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom BFM bezüglich seines exilpolitischen Engagements allzu summarisch befragt worden, und die implizit damit verbundene Rüge der ungenügenden beziehungsweise unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Der diesbezüglich gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist mithin abzuweisen. Vielmehr führte das BFM dazu in der angefochten Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe sein persönliches parteipolitisches Engagement für die I._______ "unkonkret" und vage geschildert, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er für diese weitere Tätigkeiten ausführe, ansonsten er solche anlässlich der Anhörung detaillierter geschildert hätte. Was die weiteren geltend gemachten, mit den Fotos Nrn. 3–5 dokumentierten exilpoli-
D-3433/2014 tischen Aktivitäten anbelangt, fanden alle nach der Anhörung und mit Bezug zur I._______ statt. Indessen vermögen – in Übereinstimmung mit der Vernehmlassung des BFM – auch diese Fotos die Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen und somit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen. Namentlich gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen und Beweismitteln nicht zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur schon regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Mit den dokumentierten Aktivitäten übersteigt sein exilpolitisches Engagement – so es sich dabei überhaupt um ein solches handelt – die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger klarerweise nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. D- 3839/2013 E. 6.4.2). 6.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen berufen kann. 7. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und den Inhalt der eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-3433/2014 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 20. Mai 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3433/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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