Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.12.2007 D-3431/2006

20 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,381 parole·~32 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-3431/2006 teb/scm {T 0/2} Urteil vom 20. Dezember 2007 Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richterinnen Regula Schenker Senn und Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli In der Beschwerdesache A._______, B._______, und deren Kinder C.________, D._______, E._______, und F._______, Türkei, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, Rosentalweg 9, 6340 Baar, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. Dezember 2003 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus X._______ im Bezirk Y._______ (Provinz Elazi ). Sie verliessen ihren Heimatğ staat nach eigenen Angaben am 22. März 2002. Am 27. März 2002 reisten sie illegal in die Schweiz ein und stellten am 29. März 2002 bei der Empfangsstelle Chiasso Asylgesuche. Hier wurden sie am 8. April 2002 summarisch zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton Z._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführer am 8. Mai 2002 (Ehemann) und am 15. Mai 2002 (Ehefrau) an. B. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Ehemann habe die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) unterstützt, indem er in der Gegend seines Heimatdorfs Propaganda geleistet, Geld gesammelt sowie Nahrungsmittel, Kleider und Medikamente besorgt habe. Deswegen sei er seit dem Jahr 1999 gesucht worden, und er habe sich in der Folge bei Verwandten versteckt halten müssen. Zwar habe man ihn im Jahr 2000 im Rahmen einer Amnestie für politisch Verfolgte rehabilitiert. Indessen habe er sich danach weiterhin für die PKK eingesetzt, weshalb im Jahr 2002 gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. In der Folge - so die Ehefrau - seien Polizisten und Soldaten mehrmals ins Haus der Familie gekommen, um den Aufenthaltsort des Ehemannes in Erfahrung zu bringen. Da dieser um sein Leben gefürchtet habe, hätten sie sich schliesslich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Anlässlich der kantonalen Befragung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel ein als Suchbestätigung der Staatsanwaltschaft von Y._______ bezeichnetes amtliches Schreiben ab. C. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2003 teilte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) den Beschwerdeführern mit, eine Überprüfung des abgegebenen Beweismittels habe ergeben, dass es sich dabei um ein gefälschtes Dokument handle. Die zur Begründung des Asylgesuchs gemachten Vorbringen seien angesichts dessen als unglaubhaft zu erachten. Zugleich wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum 15. Dezember 2003 zum erwähnten Sachverhalt zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel einzureichen. D. Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim BFF am 5. Dezember 2003) teilten die Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, das abgegebene Dokument sei unvollständig. Das vollständige Beweismittel sei indessen bestellt und werde nach Erhalt eingereicht. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Zum einen würden sich die Vorbringen massgeblich auf ein gefälschtes Beweismittel stützen; zum anderen hätten die Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFF vom 19. Dezember 2003 ersuchten die Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesamt kam diesem

3 Begehren mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 nach. G. Mit Eingabe vom 13. Januar 2004 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 12. Dezember 2003 und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde als Beweismittel ein vom 16. Januar 2002 datierendes, in türkischer Sprache verfasstes Schreiben eingereicht, wobei es sich gemäss beigelegter deutscher Übersetzung um eine behördliche Vorladung handeln soll. Auf dessen Inhalt und die mit der Beschwerde vorgebrachte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 19. Januar 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Nachdem die Verfahrensakten dem BFF zur Vernehmlassung übermittelt worden waren, unterzog das Bundesamt das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Beweismittel einer amtsinternen Dokumentenanalyse. Im Anschluss daran teilte das BFF den Beschwerdeführern mit als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG bezeichnetem Schreiben vom 29. Januar 2004 mit, auch dieses Beweismittel erweise sich als gefälscht. Zugleich forderte das Bundesamt die Beschwerdeführer auf, sich bis zum 12. Februar 2004 zu diesem Ergebnis der Dokumentenanalyse zu äussern, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFF vom 5. März 2004 bezogen die Beschwerdeführer hierzu Stellung. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2004 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Einziehung des als gefälscht erachteten Dokuments. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Mai 2004 übermittelten die Beschwerdeführer der ARK ein vom 26. Mai 2004 datierendes Schreiben von Dr. med. E. P., Oberarzt beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Z._______, sowie einen vom 4. Dezember 2003 datierenden Bericht des genannten Dienstes in Bezug auf die Ehefrau. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2006 übermittelten die Beschwerdeführer in Bezug auf die Ehefrau ein vom 1. September 2006 datierendes ärztliches Zeugnis des Gynäkologen Dr. med. E. J. M. sowie einen vom 30. August 2006 datierenden Untersuchungsbericht des Instituts für Klinische Pathologie am Universitätsspital R._______. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer in Bezug auf die Ehefrau ein vom 3. Oktober 2006 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. G. E. T., Fachärztin für Allgemeinmedizin, ein. N. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Richters des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2007 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf die gesundheitlichen, insbesondere psychisch bedingten Probleme der Ehefrau einen aktuellen und ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen. Ferner wurden die Beschwerdeführer ersucht, zur aktuellen Situation ihrer Kinder Stellung zu beziehen.

4 O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Juni 2007 teilten die Beschwerdeführer mit, am 4. Mai 2007 hätten sie traumatische Erlebnisse durchgemacht, indem � im Zusammenhang mit einer Fahndung, die nicht sie selbst betroffen habe � frühmorgens maskierte und mit Maschinenpistolen bewaffnete Angehörige einer Antiterror-Einheit in ihre Wohnung eingedrungen seien und im Beisein der Kinder den Ehemann überwältigt und gefesselt hätten. Dieses Ereignis habe bei der Ehefrau eine Retraumatisierung ausgelöst, und auch die Tochter D._______ benötige nun psychiatrische Hilfe. Mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführer in Bezug auf die Ehefrau einen vom 21. Mai 2007 datierenden Bericht des Sozialpsychiatrischen Diensts des Kantons Z._______ und ein vom 30. Mai 2007 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. G. E. T. sowie in Bezug auf ihre Tochter D._______ einen vom 30. Mai 2007 datierenden Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts S._______ ein. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 wurden die Beschwerdeführer erneut aufgefordert, in Bezug auf die Ehefrau einen detaillierten medizinischen Bericht einzureichen, der auch das � gemäss den im Beschwerdeverfahren zuvor eingereichten ärztlichen Zeugnissen insbesondere auch psychiatrische � Krankheitsbild der letzten Jahre und die entsprechend durchgeführten therapeutischen Massnahmen zu beschreiben habe. Im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 4. Mai 2007 wurden die Beschwerdeführer ausserdem aufgefordert, betreffend ihre Tochter D._______ einen ausführlichen ärztlichen Bericht einzureichen. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2007 übermittelten die Beschwerdeführer unter anderem ein vom 2. August 2007 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. G. E. T. in Bezug auf die Ehefrau. Auf dessen Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. September 2007 übermittelten die Beschwerdeführer einen vom 6. September 2007 datierenden Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts S._______ in Bezug auf ihre Tochter D._______, zwei vom 31. August und vom 1. September 2007 datierende Berichte über die schulische Situation der Töchter D._______ und C._______ sowie eine Kostennote. S. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 25. September 2007 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. T. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführer die Kopie eines Medienberichts über das von ihnen am 4. Mai 2007 erlittene Geschehen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

5 (VwVG, SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2. Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sie geltend machen, die Vorinstanz sei hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Wegweisungshindernissen ihrer Pflicht zur Begründung des Entscheids nicht nachgekommen. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht, ist dieser Frage vor allfälligen weiteren Erwägungen nachzugehen. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben. 3.3. Auf der Basis der schöpferischen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) ist unbestritten, dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien umfasst (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli-

6 chen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.). Die Pflicht der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird zudem auch in Art. 35 Abs. 1 VwVG festgehalten. 3.4. 3.4.1. Den bezüglich der Begründungspflicht im Rahmen der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs bei Asylverfahren geltenden Massstab hat die ARK zuletzt im Jahr 2006 in einem publizierten Urteil dargelegt (siehe Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 4 E. 5), wobei die betreffenden Erwägungen auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre Gültigkeit behalten: Danach hat das Bundesamt in einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, einerseits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen (soweit daraus eine existenzgefährdende Situation erwachsen könnte, siehe EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3.) Verhältnisse keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Andererseits muss dargelegt werden, dass auch aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person (zu denken ist insbesondere an den Gesundheitszustand) keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung abzuwägen (a.a.O., E. 5.1. S. 45 f.; vgl. ausserdem EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3. S. 114, m.w.N.). Diese Abwägung muss durch die Begründung nachvollziehbar werden. 3.4.2. Es ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung diesen Kriterien nicht gerecht wird. Die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland wird mit folgendem einzigem Satz abgehandelt: � Weder die im Heimatstaat der Gesuchsteller herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei.� Somit wird lediglich in allgemeinster Weise auf die herrschende Situation in der Türkei hingewiesen, wobei überdies ausschliesslich die politische Lage genannt wird. Zudem fehlen Erwägungen zum Vorliegen oder Fehlen von individuellen Gründen, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer unzumutbar erscheinen lassen könnten, vollständig. Indessen wäre im vorliegenden Fall namentlich aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit (zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids) drei minderjährigen Kindern handelt, eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage allfälliger Vollzugshindernisse angezeigt gewesen. 3.5. Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Entscheide mit mangelhafter Begründung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit aufzuheben. Indessen kann die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben wird und die betroffene Partei dazu angehört wird (EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.2.; zu den Grenzen der an sich zu-

7 lässigen Heilung im Asylverfahren vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen des im Beschwerdeverfahren durchgeführten Schriftenwechsels zur geltend gemachten Gehörsverletzung nicht geäussert. Mit Schreiben vom 19. September 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einer ergänzenden Vernehmlassung hinsichtlich der Entwicklungen der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer ein. Bei dieser Gelegenheit wurde das Bundesamt auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es bis zu jenem Zeitpunkt � insbesondere auch nicht in der ersten Vernehmlassung vom 12. März 2004 � auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht eingegangen war. Indessen äusserte sich die Vorinstanz in der ergänzenden Vernehmlassung vom 25. September 2007 weder zum Vorbringen der Verletzung der Begründungspflicht, noch ergriff sie die gebotene Gelegenheit, sich nachträglich in der erforderlichen Weise mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinanderzusetzen. 3.6. Von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum Zweck der Rückweisung der Sache zu erneuter Beurteilung durch die Vorinstanz ist im vorliegenden Fall indessen aus Gründen der Verfahrensökonomie und aufgrund des Interesses der Beschwerdeführer an einem Abschluss des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Ein solches Vorgehen lässt sich kraft des Umstands rechtfertigen, dass das vorliegende Urteil in Bezug auf jenen Teil des Verfahrensgegenstands, auf welchen sich die Rüge der Gehörsverletzung einzig bezieht (nämlich die Frage des Vorliegens von Wegweisungshindernissen), zugunsten der Beschwerdeführer ausfällt (s. nachfolgend, E. 10). 3.7. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Feststellung von Verfahrensmängeln ist schliesslich auf Folgendes einzugehen: Nachdem die ARK dem BFF die Verfahrensakten zur ersten Vernehmlassung übermittelt hatte, unterzog das Bundesamt das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Beweismittel einer amtsinternen Dokumentenanalyse. Anschliessend teilte es den Beschwerdeführern mit als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG bezeichnetem Schreiben vom 29. Januar 2004 mit, das Beweismittel erweise sich als gefälscht, und forderte die Beschwerdeführer auf, sich bis zum 12. Februar 2004 zu diesem Ergebnis der Dokumentenanalyse zu äussern, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Diesbezüglich ist � auch wenn dies im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf die Frage einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit sich bringt � in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass es nicht in der Zuständigkeit der Vorinstanz liegt, während laufenden Beschwerdeverfahrens eigenmächtig Massnahmen zu ergreifen, die Prozesshandlungen darstellen und als solche in die alleinige Kompetenz der richterlichen Instanz fallen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde

8 ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs zunächst auf die Einschätzung, angesichts der eindeutig festgestellten Fälschung der als Beweismittel abgegebenen angeblichen Suchbestätigung der Staatsanwaltschaft von Y._______ bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe. Die gleiche Folgerung einer vollständigen Fälschung zog das Bundesamt schliesslich gestützt auf eine entsprechende interne Analyse (vgl. zuvor, E. 3.7.) auch bezüglich des im Beschwerdeverfahren eingereichten, durch die Beschwerdeführer als behördliche Vorladung bezeichneten Schreibens. Hinsichtlich beider genannter Beweismittel erweist sich, dass die durch die Vorinstanz getroffene Einschätzung zu teilen ist, es handle sich hierbei um gefälschte Dokumente. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die betreffenden Analyseresultate sowohl in Bezug auf verschiedene äusserliche Merkmale der beiden Schriftstücke (verwendetes Material, Form und Schriftbild der angebrachten Stempel, Anordnung behördlicher Angaben im Dokument) als auch im Hinblick auf inhaltliche Elemente (Aussagegehalt der Schreiben im behaupteten Kontext an sich, Bezeichnungen der verantwortlichen Behördenstellen, Verwendung amtlicher Referenznummern, Verwendung amtlicher Abkürzungen, Text der angebrachten Stempel) eine derart deutliche Abweichung von üblichen Dokumenten türkischer Behörden feststellen, dass keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung bestehen. Ferner ist auf dieser Grundlage festzuhalten, dass, nachdem sich die durch den Beschwerdeführer eingereichten betreffenden Beweismittel als gefälscht erwiesen haben, keinerlei Belege für die geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen existieren. Die Tatsache der Einreichung gefälschter Beweismittel bildet im Übrigen an sich bereits ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, welche damit bewiesen werden sollen (vgl. Art. 7 AsylG). 5.2. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wird darüber hinaus durch verschiedene weitere Aspekte in Frage gestellt. 5.2.1. Zunächst wird aus den Aussagen des Ehemannes im Rahmen der durchgeführten Anhörungen weder in konkreter Weise klar, welcher Art seine angeblichen Tätigkeiten zugunsten der PKK waren, noch welche asylrechtlich relevanten Schwierigkeiten er mit den türkischen Behörden tatsächlich gehabt haben will. So beschränkte er sich anlässlich der kantonalen Anhörung trotz mehrmaliger Nachfrage nach seinen konkreten politischen Aktivitäten auf die Angabe, er habe die Organisation durch Propaganda sowie die Sammlung von Geld, Nahrungsmitteln, Kleidern und Medikamenten unterstützt, substantiierte diese allgemeinen Aussagen aber in keiner Art und Weise. Seine Bekräftigung, er sei als Unterstützer der PKK bekannt gewesen und deshalb seit dem Jahr 1999 gesucht worden, wird denn auch � nachdem sich die betreffenden Beweismittel als gefälscht erwiesen haben � durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte gestützt. Vielmehr gab er auf die Nachfrage hin, ob eine genauere Schilderung der erlittenen Verfolgungsmassnahmen möglich sei, an: � Genau ist nichts geschehen. Aber es ist so, ich bin ein Verfolgter� (Protokoll der kantonalen Befragung in Bezug auf den Ehemann, S. 9). 5.2.2. Der offensichtliche Mangel an konkreten Hinweisen auf tatsächliche Verfolgungsmassnahmen seitens des türkischen Staats wird ausserdem durch erhebliche Unstim-

9 migkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführer begleitet. Diesbezüglich ist zunächst auf die wiederholte Angabe des Ehemannes hinzuweisen, er habe sich seit dem Jahr 1999 � immer� auf der Flucht vor dem Zugriff der türkischen Sicherheitskräfte befunden (ebd., S. 5). Dabei habe er sich in der Umgebung seines Heimatdorfes in der Nähe der Stadt Y._______ versteckt gehalten (ebd.). Im Zusammenhang mit Fragen nach seinem Militärdienst gab er weiter zu Protokoll, er habe dem entsprechenden Aufgebot keine Folge geleistet, da er sich auf der Flucht befunden habe und auch keinen Dienst habe leisten wollen. Probleme habe er deswegen nicht gehabt, da er sich im Westen der Türkei aufgehalten habe, wo es keine Kontrollen gegeben habe (ebd., S. 7). Im Zusammenhang mit Fragen nach seiner Erwerbstätigkeit in der Türkei führte der Ehemann demgegenüber aus, er habe während der Sommermonate in T._______ gearbeitet; indessen habe das Militär � nachdem bekannt geworden sei, dass er für die PKK sei und keinen Militärdienst geleistet habe � seine Familie belästigt, weshalb er in sein Dorf zurückgekehrt sei. Es ist festzustellen, dass diese Aussagen zum einen offensichtlich widersprüchlich sind; zum anderen ist die Angabe, er sei in sein Dorf zurückgekehrt, um gegen die Belästigung seiner Familie durch das Militär vorzugehen, in keiner Weise mit dem hauptsächlichen Asylvorbringen vereinbar, er sei gewissermassen ständig auf der Flucht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden gewesen. 5.2.3. Unstimmigkeiten und Widersprüche ergeben sich ausserdem aus einer Gegenüberstellung der Aussagen des Ehemannes und der Ehefrau. So führte die Ehefrau auf entsprechende Frage hin aus, sie wisse nichts von einem Suchbefehl gegen ihren Gatten (Protokoll der kantonalen Befragung in Bezug auf die Ehefrau, S. 7). Während demgegenüber die Ehefrau davon berichtete, im Jahr 2002 hätten Polizisten und das Militär � immer wieder� das Haus der Familie � überfallen� (ebd., S. 5), erwähnte der Ehemann keinerlei Hausdurchsuchungen der Polizei und des Militärs oder ähnliche Ereignisse. Schliesslich habe sich die Familie zum Zweck der Ausreise aus der Türkei laut dem Ehemann in Y._______ getroffen, während die Ehefrau zu Protokoll gab, der entsprechende Treffpunkt sei in Istanbul gewesen. 5.2.4. Zu erwähnen ist als weitere Ungereimtheit schliesslich, dass die Ehefrau nach eigenen Angaben � sehr gut� türkisch spricht; entsprechend wurden die Anhörungen bei der Empfangsstelle wie auch durch die kantonale Behörde in türkischer Sprache durchgeführt. Dieser Umstand ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beschwerdeführerin eine Kurdin ist, die nach eigenen Angaben nie eine Schule besucht hat, Analphabetin ist und ausschliesslich als Hausfrau in Dörfern in der kurdischen Provinz Elazi gelebt hağ ben will, wobei ihre Eltern wie auch Schwiegereltern ausschliesslich kurdisch gesprochen hätten. Ihre entsprechende Erklärung, die sehr guten Kenntnisse der türkischen Sprache seien ihr ausschliesslich durch ihre Schwägerin vermittelt worden, welche die Sprache wiederum in einer Religionsschule gelernt habe, vermag im behaupteten Kontext eines Lebens in einem dörflichen Umfeld in einer ländlichen kurdischen Provinz nicht zu überzeugen. Im Gegensatz hierzu wirft die Tatsache einer sehr guten Beherrschung der türkischen Sprache durch die Ehefrau die Frage auf, ob die Beschwerdeführer im Zeitraum vor ihrer Ausreise tatsächlich im Bezirk Y._______ in der Provinz Elazi )ğ gelebt haben und nicht vielmehr in einem anderen, primär türkischsprachigen Teil im Westen ihres Heimatstaats. 5.3. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Aussagen der Beschwerdeführer in Bezug auf wesentliche Aspekte ihrer Asylvorbringen in erheblicher Weise von Unstimmigkeiten und Widersprüchen geprägt sind. Angesichts der weiteren

10 Tatsache, dass sich massgebliche Beweismittel als gefälscht herausgestellt haben, ist die Einschätzung des Bundesamts, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG nicht, somit zu bestätigen. 6. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zur Beurteilung gelangt, die Beschwerdeführer hätten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Beschwerdestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 7.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die betroffene ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der betroffenen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 7.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Beschwerdehandlung oder Strafe (Folterkonvention, SR 0.105) sowie der Rechtsprechung zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch darauf. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9. Wie den vorhin angestellten Erwägungen entnommen werden kann, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; mithin erfüllen die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Eine Rückkehr in die Türkei würde daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) verankerte Rückschiebungsverbot nicht verletzen, setzen diese Bestimmungen doch voraus, dass die in Art. 3 AsylG und Art. 1 A FK umschriebene Flüchtlingseigenschaft besteht (vgl. WALTER KÄLIN, Das Prinzip des

11 Non-refoulement: das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht, Bern/Frankfurt a.M. 1982, S. 270 ff.). Aus den Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich auch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. dazu BGE 111 Ib 71, mit Hinweisen; s. ausserdem folgende Urteile der Rechtsprechungsorgane im Rahmen der EMRK: Série A 161 [= EuGRZ 1989, S. 314], Série A 201 [= EuGRZ 1991, S. 203], Série A 215 [= HRLJ 1991, S. 432] sowie zuletzt insb. das Urteil i. S. Bensaid, Rep. 2001-I, 303, m.w.N. [hierzu auch EMARK 2001 Nr. 17 S. 130 f.]). Der Vollzug ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer sowie der Gesichtspunkt des Kindeswohls zu berücksichtigen. 10.1. Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Die Formulierung des Art. 14a Abs. 4 ANAG als � kann� -Bestimmung macht dabei deutlich, dass ein entsprechendes Handeln der schweizerischen Behörden nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen erfolgt (vgl. BBl 1990 II 668). Dem entspricht, dass der zuständigen Behörde diesbezüglich ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 203). Aus der Verwendung des Wortes � insbesondere� geht zudem hervor, dass nicht nur eine konkrete Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu führen können, dass der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheint. Art. 14a Abs. 4 ANAG lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung auch weitere humanitäre Überlegungen einfliessen zu lassen (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 18 und 1997 Nr. 2 S. 14 ff.). 10.2. 10.2.1. Die Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG, wonach der Vollzug einer verfügten Wegweisung insbesondere dann unzumutbar sein kann, wenn er für den betroffenen Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt, erfasst auch Personen, für die sich eine solche Gefährdung aus medizinischen Gründen ergeben würde, etwa weil im Heimatstaat eine notwendige medizinische Beschwerdehandlung nicht mehr gewährleistet wäre. Dabei hat die entscheidende Behörde bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen von Artikel 14a ANAG gegeben sind, nicht die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person in der Schweiz zu beurteilen, sondern die Situation, welche sich für sie im Falle des Vollzugs im Heimatland ergeben würde. Bezüglich der spezifischen Kriterien, die bei der Beurteilung der Frage anzuwenden sind, ob die geltend gemachten medizinischen Gründe einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, stellt sich die relevante Praxis folgendermassen dar (vgl. allgemein EMARK 1993 Nr. 38 E. 6, 2003 Nr. 18 E. 8c f., 2003 Nr. 24 E. 5b): Danach führen gesundheitliche Probleme dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen Person sich deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete oder deren körperliche Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht wäre. Demgegenüber ist der Vollzug der Wegweisung als zumut-

12 bar zu erachten, wenn die wesentlich erforderliche Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt werden kann. Nicht massgeblich ist dabei die Frage, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des entsprechenden Personals im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen. 10.2.2. Im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführer sind in erster Linie die psychischen Leiden zu nennen, die bei der Mutter und insbesondere den vier Kindern infolge der am 4. Mai 2007 miterlebten Erstürmung der Familienwohnung und Überwältigung des Familienvaters durch maskierte und mit Maschinenpistolen bewaffnete Angehörige einer Antiterror-Einheit eingetreten sind. Aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln - einem vom 21. Mai 2007 datierenden Bericht der Dres. med. P. G. und D. P., leitender Arzt und Oberarzt beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Z._______, zwei vom 30. Mai 2007 und vom 6. September 2007 datierenden Berichten von Dr. med. M. v.M. und lic. phil. R. S., Chefärztin und Psychologe beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst S._______, sowie zwei vom 30. Mai 2007 und vom 2. August 2007 datierenden Berichten von Dr. med. G. E. T., Fachärztin für Allgemeinmedizin - geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Bei den vier Kindern wie auch bei der Mutter hätten die erwähnten Ereignisse in unterschiedlicher Schwere zu Schockzuständen und Traumatisierungen geführt. Dabei erscheint die Situation der Tochter D._______ am gravierendsten, leide sie doch aufgrund des Erlebten an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich in Panikattacken und anderen massiven Angstsymptomen äussere. D._______ benötige eine traumaspezifische Behandlung, wobei in den entsprechenden Prozess aber auch die übrigen Familienmitglieder einzubeziehen seien. Bei den Kindern C._______, E._______ und F._______ seien die psychischen Folgen etwas weniger stark ausgeprägt, indessen lägen auch bei ihnen Angstsymptomatiken vor. Schliesslich sei auch die Mutter, die bereits zuvor aufgrund depressiver Störungen in ärztlicher, auch medikamentös unterstützter Behandlung gewesen sei, durch die Erlebnisse vom 4. Mai 2007 traumatisiert worden. Ihr sei in diesem Zusammenhang ein Spitalaufenthalt empfohlen worden, den sie indessen aus Angst um ihre Kinder abgelehnt habe. 10.2.3. Aus dem soeben Gesagten geht hervor, dass sich insbesondere die Tochter D._______ in psychischer Hinsicht in einer gesundheitlichen Situation befindet, welche im Falle einer zwangsweisen Rückführung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte. Angesichts dieser Traumatisierung ist davon auszugehen, dass (über die Aspekte des Kindeswohls hinaus, s. sogleich, E. 10.3.) für D._______, ferner - wenn auch in geringerem Ausmass - auch für C._______, E._______ und F._______, im Falle einer erzwungenen Rückkehr der Familie in die Türkei die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit und somit der kindlichen Entwicklung bestehen würde. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich auch die Mutter in einer labilen gesundheitlichen Lage befindet, was die Situation der Familie zusätzlich erschwert. Im Übrigen sind die vorliegenden psychiatrisch-medizinischen Zeugnisse so weit schlüssig, dass kein Anlass besteht, an der Seriosität der ärztlichen Diagnosen und der Richtigkeit der dargelegten Folgerungen zu zweifeln. 10.3. 10.3.1. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von

13 vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). 10.3.2. Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beschwerdeurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260; 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). 10.3.3. Die Beschwerdeführer haben vier minderjährige Kinder im Alter von zwölf (C._______), acht (D._______), fünf (E._______) und dreieinhalb (F._______) Jahren. Während sich in Bezug auf E._______ und F._______ aufgrund ihres geringen Alters die Frage der Integration in der Schweiz noch nicht stellt, ergibt sich aus den Akten hinsichtlich der erwähnten Kriterien des Kindeswohls für D._______ und insbesondere für C._______ Folgendes: Die beiden ältesten Töchter gelangten zusammen mit ihren Eltern am 27. März 2002 im Alter von sieben (C._______) beziehungsweise drei (D._______) Jahren in die Schweiz. Aus den mit Eingaben vom 5. März 2004 und vom 11. September 2007 eingereichten Schreiben der betreffenden Lehrerinnen und Lehrer geht hervor, dass C._______ im August 2002 in die Primarschule eintrat und heute die sechste Klasse besucht; D._______ besucht die zweite Klasse der Primarschule. Aus den genannten Schreiben geht ausserdem hervor, dass es sich bei C._______ und D._______ um sozial gut integrierte Kinder handelt. In Bezug auf die beiden älteren Töchter ist der Tatsache schwergewichtig Rechnung zu tragen, dass sie einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation in der Schweiz erfahren haben und insofern an die schweizerische Kultur und Lebensweise assimiliert sind. Dies gilt in besonderem Mass für die älteste Tochter C._______, die heute, nach mehr als fünfjährigem Besuch der Primarschule, in erheblichem Mass durch das schweizerische kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein dürfte. Es besteht somit - zumal in Anbetracht der erwähnten psychischen Probleme (E. 10.2.2.) - jedenfalls für C._______, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zudem auch für die zweitälteste Tochter D._______, die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld einerseits und die Problematik einer Integration in einem weitgehend fremden sozio-kulturellen Kontext andererseits zu starken Belastungen der

14 kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären. 10.4. Zusammenfassend ergibt sich der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Türkei aus gesundheitlichen Gründen sowie aufgrund des Kindeswohls als unzumutbar zu erachten ist. 11. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG aktenkundig sind, sind die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG). 12. 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 12.2. Nachdem die Beschwerdeführer im Punkt des Wegweisungsvollzugs � und insofern teilweise � obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 11. September 2007 und um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) sind den Beschwerdeführern Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten. 13. Das mit der Beschwerdeschrift als Beweismittel eingereichte, als behördliche Vorladung bezeichnete Schreiben vom 16. Januar 2002 ist angesichts der als zutreffend zu erachtenden Einschätzung der Vorinstanz, es handle sich hierbei um ein gefälschtes Dokument, in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite)

15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFF vom 12. Dezember 2003 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen. 3. Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Das als Beweismittel eingereichte, als behördliche Vorladung bezeichnete Schreiben vom 16. Januar 2002 wird eingezogen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, ärztliches Zeugnis vom 1. September 2006 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand am:

D-3431/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.12.2007 D-3431/2006 — Swissrulings