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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2008 D-3430/2008

29 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,939 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3430/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . M a i 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Martin Zwahlen, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3430/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Jaffna, eigenen Angaben zufolge von Frankreich herkommend am 22. April 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 24. April 2008 sowie der direkten Anhörung vom 16. Mai 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre 2001 zusammen mit seinen Eltern nach Frankreich gezogen, wo er zunächst in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen worden sei, dass er sich im Jahre 2004 mit seinen Eltern zerstritten habe und nach Paris gezogen sei, wobei er den Kontakt mit seinen Eltern verloren habe, dass er sich in der Folge bei einem Bekannten aufgehalten habe, mit dem er dann aber Probleme bekommen habe, dass er in der Folge im Kreis einer christlichen Familie gelebt habe, weswegen tamilische Jugendliche ihn bedroht hätten, dass er in Frankreich zuletzt über keine Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeit und über keinen Bekanntenkreis verfügt habe, dass er schliesslich nach negativ verlaufenem Asylverfahren in Frankreich in die Schweiz gereist sei, wo er sich im Übrigen schon einmal im Alter von vier Jahren aufgehalten habe, dass die französischen Behörden am 25 April 2008 einem Rückübernahmebegehren der Schweiz zustimmten, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2008 bezüglich einer allfälligen Rückkehr nach Frankreich das rechtliche Gehör gewährte, dass für weitere Einzelheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle zu verweisen ist, D-3430/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz über sieben Jahre in Frankreich aufgehalten, dass die französischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten, dass der Bundesrat Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichne und der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes widerlegen könnten, dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, zumal der Beschwerdeführer Sri Lanka als zwölfjähriger Junge verlassen und in Bezug auf eine Rückkehr nach Sri Lanka geltend gemacht habe, auf Grund sprachlicher und sozialer Defizite könne er sich dort nicht mehr einleben, dass keine Hinweise vorlägen, wonach in Frankreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde, dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM vom 22. Mai 2008 aufzuheben, das Asylgesuch materiell zu prüfen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 D-3430/2008 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausfällung eines Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist gegeben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz D-3430/2008 der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, dass sich der Beschwerdeführer - wie aufgrund der Akten ausser Zweifel steht - längere Zeit in Frankreich aufgehalten hatte, ehe er in die Schweiz gelangte und hier um Asyl nachsuchte, dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die französischen Behörden am 25. April 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass demnach mit Bezug auf Frankreich die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgeschriebene Rückkehrmöglichkeit gegeben ist, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), D-3430/2008 dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ Basel nicht geltend machte, in der Schweiz würden nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er eine enge Beziehung habe, weshalb der Einwand in der Beschwerde, er verfüge über zahlreiche Bekannte in der Schweiz, als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten ist, dass auch die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, zumal Frankreich das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat, dass ergänzend anzuführen ist, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach dem klassischen ("engen") Verständnis von Art. 3 AsylG erfüllt, dass das BFM als Folge der Schutzklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft darzulegen, sondern umgekehrt lediglich aufzuzeigen hat, dass im konkreten Fall die Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht offensichtlich zutage tritt, dass vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt, dass diesbezüglich mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-3430/2008 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Frankreich seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Verpflichtungen nachkommt, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift moniert, von ihm im EVZ Basel abgegebene Akten betreffend eine bei der Polizei in Mulhouse erstattete Anzeige würden nirgends erwähnt, dass sich in den Akten keine entsprechenden Unterlagen befinden, dass abgesehen davon der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Einwand, der französische Staat sei offensichtlich nicht bereit oder in der Lage, den Beschwerdeführer vor Landsleuten zu schützen, mangels konkreter Belege eine Behauptung darstellt, die in dieser Form in den Akten keine Stütze findet, dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, D-3430/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3430/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, vorab per Telefax; Beilagen: BFM-Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, EVZ Basel, per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) - das C._______ des Kantons D._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 9

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