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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2010 D-3429/2009

21 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,587 parole·~13 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Apr...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3429/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Januar 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, China, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3429/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie – verliess seinen Wohnort B._______ in der Provinz C._______ gemäss eigenen Angaben am 28. November 2008 und gelangte nach D._______, wo er sich zwei Tage lang aufgehalten habe. Zusammen mit anderen Flüchtenden sei er unter der Führung eines Schleppers nach 21 Tagen zu Fuss illegal nach Nepal gelangt. Dort habe er sich ungefähr zwei Monate lang in E._______ aufgehalten. Von dort aus habe er am 25. Februar 2009 seine Reise auf dem Luftweg (inklusive einer Zwischenlandung) mit Ankunft an einem ihm unbekannten Ort fortgesetzt. Nachdem er dort den Flughafen verlassen habe, sei er mit dem Zug, dem Auto und wiederum mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo er am 26. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch einreichte. B. Am 4. März 2009 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 10. März 2009 folgte die Anhörung durch das Bundesamt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im November 2008 mit einem Freund in seinem Bezirk verbotene Plakate aufgeklebt. Dieser Freund sei gefangen genommen worden, währenddem der Beschwerdeführer habe entkommen können. Kurz darauf habe er Tibet verlassen und sei in die Schweiz geflohen. C. Mit Verfügung vom 29. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2009 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung im EVZ zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wie viele Soldaten seinen Freund festgenommen hätten, da er weiter weg gestanden habe und es dunkel gewesen sei (vgl. A1/ S. 7). Demgegenüber habe er bei Anhörung durch das BFM vorgebracht, es habe ungefähr zwei bis drei Polizisten auf der Strasse gehabt (vgl. A9/ S. 7). Darüber hinaus sei er nicht in der Lage gewesen, die Verhaftung seines Freundes konkret zu beschreiben. So habe er lediglich vorgebracht, der Freund habe bei der Verhaftung weiter weg gestanden und habe ihm noch etwas zugerufen, anschliessend sei er geflüchtet (A9/ S. 5 f.). Der Be- D-3429/2009 schwerdeführer habe nicht beschreiben können, wie und warum er dazu gekommen sei, verbotene Flugblätter aufzuhängen. Er habe lediglich erzählt, es habe sich herumgesprochen, dass sie Flugblätter aufhängen sollten, deshalb habe er anschliessend mit seinem Freund die Flugblätter aufgeklebt (vgl. A9 / S. 5 f.). Auch seine Vorbringen bezüglich seines Reiseweges seien wenig konkret sowie widersprüchlich und somit unglaubhaft. Einerseits habe er behauptet, sie seien auf dem Weg nach Nepal immer in der Nacht marschiert und tagsüber hätten sie sich ausgeruht, um gleichzeitig vorzubringen, die Nächte hätten sie in Höhlen verbracht. Bezüglich des ungefähr zweiundzwanzig Tage dauernden Fussmarsches habe er lediglich vorgebracht, es sei bergig gewesen und an der Grenze zu Nepal habe es eine Feuerstelle gehabt (vgl. A9/ S. 8 f.). Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in E._______ wolle er Nepal mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft verlassen und über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sein. Zudem erscheine die Behauptung realitätsfremd, wonach er die in Nepal übliche Währung nicht gekannt haben wolle, obwohl er sich eigenen Angaben zufolge zwei Monate lang in E._______ aufgehalten haben wolle (vgl. A9/ S. 10). Gemäss Praxis der ehemaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hätten Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus Tibet nach Nepal oder Indien begeben hätten und in die Schweiz weitergereist seien, wo sie um Asyl nachgesucht hätten und über eine längere Zeit verblieben seien, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu rechnen. (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4). Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. Dezember 2008 illegal verlassen, wobei dessen Angaben zu den Umständen seiner Ausreise unglaubhaft seien. Aus diesem Grund könne nicht von einer illegalen Ausreise im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 ausgegangen werden. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer erst seit Ende Februar 2009 in der Schweiz. Es sei somit auch nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 auszugehen. Demzufolge liege auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. D-3429/2009 1 AsylG in der Regel die Wegweisung. Im vorliegenden Fall erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsbeziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sei der Beschwerdeführer nach dem Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheides in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2009 (Poststempel 26. Mai 2009) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 29. April 2009 und in der Folge die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gegenwärtig unzulässig oder unzumutbar sei und er sei daher in der Schweiz als politischer Flüchtling aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 räumte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit ein, bis zum 24. Juni 2009 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers gut. E.b Mit Eingabe vom 22. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Fürsorgebestätigung fristgerecht ein. D-3429/2009 F. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2009 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3429/2009 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich der geltend gemachten Verfolgung zu bewirken. Ein Ausnahme bilden die Ausführungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers, wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist. Ansonsten werden der Argumentation des BFM keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Dies gilt insbesondere für seine Behauptung, als einfacher Bauer, mangels Schulbildung und bedingt durch seinen wortkargen Charakter habe er die von ihm erlittene Verfolgung nur rudimentär schildern können. Dem ist entgegen zu halten, dass Asylsuchende, die in ihrem Heimatland tatsächlich verfolgt worden sind, in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung erfahren haben, weshalb sie ihre diesbezüglichen Erfahrungen beziehungsweise ihre Befürchtungen sowie Ängste dementsprechend schildern. Die gesamte D-3429/2009 Darstellung des Beschwerdeführers wirkt jedoch plakativ und abstrakt und könnte in dieser Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung ist in dieser Form mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Auch fehlen den Schilderungen des Beschwerdeführers jegliche Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, welche aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wären. Da die Schilderungen des Beschwerdeführers eine, wie in solchen Fällen übliche, persönlich gefärbte Betroffenheit vermissen lassen, sind sie als unglaubhaft einzustufen. Somit ist die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen unglaubhaft sind. 4.2 In der Beschwerde wird auch die Praxis der ARK betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe im Zusammenhang mit der sogenannten Republikflucht aufgegriffen (EMARK 2006 Nr. 1). Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch die Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die Asyleinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 mit weiteren Hinweisen). D-3429/2009 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum Schluss gelangt, dass sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Massgeblich sei, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für die Tibeter-Exilgemeinde bedeutsamen Land wie die Schweiz - Kontakte zu als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen unterstellten und hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistische Kräfte betrachteten Kreisen erblickten. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten. 4.5 Der Beschwerdeführer hat Tibet eigenen Angaben zufolge am 15. Dezember 2008 illegal und mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sich vor seiner Einreise in die Schweiz am 26. Februar 2009 ungefähr zwei Monate in Nepal aufgehalten (A1/S. 8). Angesichts der restriktiven Praxis, wonach in jüngster Zeit, namentlich seit der deutlichen Verschärfung der Lage seit März 2008, legale Ausreisen aus Tibet offenbar kaum noch möglich sind (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 E.6.6) ist von der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Tibet auszugehen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer den Voraussetzungen für den eng begrenzten Personenkreis, dem Ausreisebewilligungen erteilt werden (Geschäftsleute, Studierende im Ausland, Dorfbewohner der Grenzregion), offensichtlich nicht entspricht. Damit erfüllt er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, weil er bei einer Rückkehr nach China (Tibet) begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen seitens der chinesischen Behörden haben muss. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als unzulässig (Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 4 D-3429/2009 (vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) des Dispositivs der Verfügung vom 29. April 2009 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsenen notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem nichtvertretenen Beschwerdeführer sind jedoch keine solchen erwachsen, weshalb auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3429/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 29. April 2009 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 10

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