Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3428/2014
Urteil v o m 6 . Februar 2015 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (…).
D-3428/2014 Sachverhalt: A. Am 7. August 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden am Flughafen C._______ um Asyl. Das vormalige BFM (heute SEM) verweigerte ihnen mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. B. Die Befragungen zur Person fanden am 8. beziehungsweise 9. August 2012 statt. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie und sunnitischen Glaubens zu sein. Er stamme aus D._______, habe sich aber beruflich wiederholt in den Arabischen Emiraten, in Deutschland und in weiteren Ländern aufgehalten. Nach der Rückkehr aus Deutschland habe er in D._______ drei Supermärkte geführt und zunehmend unter der prekären Sicherheitslage gelitten. Deshalb habe er die Lebensmittelgeschäfte sicherheitshalber geschlossen. Alewitische Quartierbewohner hätten ihn mit Hilfe der Armee dazu nötigen wollen, sie wieder zu öffnen. In der Folge hätten besagte Kräfte zwei seiner Geschäfte geplündert und Lebensmittel mitgenommen. Zudem hätten sie Todesdrohungen ausgestossen und ihn mit Waffen bedroht. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er sein Heimatland zusammen mit der Beschwerdeführerin vor 20 Tagen legal Richtung Türkei verlassen. Im Falle der Rückkehr befürchte er weitere Repressalien auch deshalb, weil man ihn aufgrund seiner Flucht mit der Opposition in Verbindung bringen würde. B.b Die Beschwerdeführerin machte ebenfalls geltend, syrische Staatsbürgerin arabischer Ethnie und sunnitischen Glaubens zu sein. Zusammen mit ihrem Ehemann sei sie 2008 nach D._______ gezogen. In der Folge habe ihr Mann wegen des Bürgerkriegs nicht mehr arbeiten können. Sunniten hätten Proteste durchgeführt und die Läden geschlossen. Regierungstreue Alewiten hätten ihren Mann aufgefordert, die Lebensmittelläden versorgungshalber offen zu lassen. Er habe sich geweigert, worauf der Laden geplündert worden und eine Todesdrohung gegen ihn ergangen sei. Ein Nachbarhaus sei von der Luftwaffe angegriffen worden, weil Alewiten die Armee informiert hätten, dass sich dort Angehörige der Opposition aufhalten würden. Bei diesem Angriff seien die Türen und Fenster ihres eigenen
D-3428/2014 Hauses zerstört worden. Die Sunniten würden vor Ort als Lügner abgestempelt. Kurz vor der Ausreise habe ihr Mann den Laden aus Angst wieder geöffnet. Alewiten hätten daraufhin Waren mitgenommen, ohne sie zu bezahlen. Sie habe ihren Reisepass verloren. Bei einer Rückkehr nach Syrien ohne Reisedokument würde sie sofort unter dem Verdacht, die Opposition zu unterstützen beziehungsweise ihren Pass an regierungsfeindliche Kreise verkauft zu haben, festgenommen werden. B.c Für die beim BFM eingereichten Dokumente ist auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen (vgl. dazu u.a. die Auflistungen und Erörterungen gemäss A 9/36 und A 16/28). C. Am 23. August 2012 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 zeigte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden dem BFM ihre Mandatsübernahme an und reichte einen ihren Mandanten betreffenden psychiatrischen Arztbericht vom 7. Dezember 2012 ein. E. E.a Zu Beginn der Anhörung vom 4. Februar 2014 gab der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Arztbericht vom 26. November 2013 zu den Akten. In diesem Zusammenhang legte er dar, er habe bei einer Demonstration im Februar 2012 miterleben müssen, wie jemand aufgrund eines Schusses in den Kopf gestorben sei. Seither leide er unter Alpträumen und habe sich nicht mehr an Demonstrationen beteiligt. Ferner machte er wiederum geltend, unter dem Druck alewitischer Nachbarn – darunter auch Offizieren – gestanden zu haben. Seine Geschäfte seien angegriffen und eines davon zerstört worden. Es seien massive Drohungen ergangen. Er sei aufgefordert worden, Mitglieder der Freien Armee nicht mehr zu unterstützen. Die ersten Drohungen durch Gruppen bewaffneter Personen seien zwei Monate vor der Ausreise erfolgt und immer schlimmer geworden. Der massivste Vorfall habe sich etwa drei Tage vor der Ausreise ereignet. Er sei wegen seines abweichenden Glaubens in den Fokus besagter Kreise geraten. Er habe versucht, bei der Polizei eine Anzeige zu deponieren, sei indes abgewiesen worden. Er habe sich nicht als Kämpfer für die Revolu-
D-3428/2014 tion eingesetzt, aber Lebensmittel gespendet. Dies sei den Alewiten beziehungsweise Offizieren bekannt geworden, was ihm besagte Probleme verursacht habe. E.b Anlässlich ihrer Anhörung vom 4. Februar 2014 verdeutlichte die Beschwerdeführerin die Lage vor der Ausreise aus dem Heimatland. Die Situation in Syrien sei immer schlimmer geworden. Als Sunniten seien sie und ihr Gatte in der geschilderten Form mit den Alewiten in Konflikt geraten. Ihr Mann habe an sunnitischen Demonstrationen teilgenommen und die Freie Armee mit Lebensmitteln unterstützt. Die Alewiten hätten davon gewusst und entsprechend Druck ausgeübt. Sie persönlich sei zwar nicht bedroht worden, aber die angedrohten Repressalien hätten sich gegen die ganze Familie gerichtet. F. F.a Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 – eröffnet am 21. Mai 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zum einen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung habe er seine Geschäfte sicherheitshalber geschlossen. Die dort wohnenden Alewiten hätten ihn mit Unterstützung der Armee dazu zwingen wollen, sie wieder zu öffnen. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, die Alewiten hätten von ihm und anderen verlangt, die Geschäfte aus Solidarität zu den Getöteten und bei speziellen Anlässen zu schliessen. Zudem habe er angegeben, die Alewiten hätten oft Waren ohne Bezahlung bei ihm geholt und ihn aufgefordert, Mitgliedern der Freien Armee nicht mehr zu helfen und Lebensmittel für im Quartier lebende Personen zurückzubehalten. Später habe er geltend gemacht, seine Lebensmittelspenden an die Unterstützer der Revolution seien der Hauptgrund für den Streit mit den Alewiten und Offizieren gewesen. Auf Vorhalt sei er nicht in der Lage gewesen, die Abweichungen zu erklären. Hinzu komme, dass er bei den Befragungen die Anzahl der Zerstörung der Geschäftslokale nicht übereinstimmend angegeben habe. Der von ihm geschilderte Sachverhalt zur Verfolgung durch die Alewiten müsse mithin als unglaubhaft erachtet werden. Ausserdem habe er auch die Übergabe der Geschäftslokale vor der Ausreise an Nachfolger widersprüchlich geschildert. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden tatsachenwidrige Angaben zu den Schengen-Visa gemacht. Entsprechend seien sämtliche Aussagen zur Reiseroute von E._______ bis in die Schweiz als unglaubhaft zu erachten.
D-3428/2014 F.b Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden seien auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu prüfen. Sie hätten geltend gemacht, von Alewiten und Offizieren der syrischen Armee verfolgt worden zu sein, da sie sich wegen der Öffnungszeiten der Geschäftslokale sowie der Abgabe von Lebensmitteln an die Oppositionellen gestritten hätten. Die diesbezüglich vorgebrachte Verfolgung sei indes nicht für asylrelevant zu erachten. Sie hätten Syrien legal verlassen, was ein wichtiges Indiz dafür sei, dass sie in Syrien im Zeitpunkt der Ausreise weder gesucht worden seien noch sich in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu fürchten gehabt hätten. Wäre dies nämlich der Fall gewesen, hätten sie es nicht gewagt, das Heimatland mit auf ihren Namen ausgestellten Reisepässen über den syrisch-türkischen Grenzübergang offiziell zu verlassen, da ihnen das Risiko, bei der Ausreise festgenommen zu werden, zu gross erschienen wäre. Diese Einschätzung werde bestätigt durch ihre Aussagen, wonach sie (…). Daraus folge, dass kein gerechtfertigter Anlass zur Annahme begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch syrische Behörden oder Vertreter bestehe. Schliesslich komme auch der durch den Krieg bedingten allgemeinen Lage vor Ort keine Asylrelevanz zu. Nach dem Gesagten hielten ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. F.c Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. G. G.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht. G.b Zur Begründung machten sie geltend, sich in den beiden Anhörungen klar dazu geäussert zu haben, von wem die Bedrohung ausgegangen sei und was die Übergriffe ausgelöst habe. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung hätten sie übereinstimmend die relevanten Faktoren der drohenden Verfolgung verdeutlicht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise stets mehrere Übergriffe auf seine Läden erwähnt und dabei die vollständige Zerstörung des einen Ladens in den Vordergrund gestellt. Angesprochen auf die vom BFM erwähnten Unstimmigkeiten habe er bei der Anhörung stets an den oben dargelegten
D-3428/2014 Fallumständen festgehalten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Erstbefragung aufgrund des summarischen Charakters für ihn nicht geeignet gewesen sei, die beschriebene komplexe Lage im Quartier angemessen zu verdeutlichen. Die ihm ferner vorgehaltenen Widersprüche bei der Schilderung der besitzrechtlichen Lage seiner Läden nach den Vorfällen seien bei korrekter Interpretation der relevanten Protokollstellen nicht auszumachen beziehungsweise nicht wesentlicher Natur. Im Zusammenhang mit seinen Angaben zu den Schengen-Visa – gemäss Vorinstanz seien im von ihm angegeben Zeitpunkt keine solchen ausgestellt worden – könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob den Beschwerdeführenden allenfalls gefälschte Unterlagen übermittelt worden seien. Schliesslich seien ihre Schilderungen zum Verlust der Reisepässe als nachvollziehbar zu werten. Auch die legale Ausreise spreche in Anbetracht der Kriegssituation vor Ort nicht gegen die geltend gemachten Fluchtgründe. Nach dem Gesagten müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten sowohl an Demonstrationen beteiligt und sich mit der Unterstützung der Freien Armee als aktives Mitglied der Opposition ausgezeichnet habe. Hinzu komme die Tatsache, dass sein Bruder in F._______ politisches Asyl erhalten habe und durch die syrischen Behörden zum Tod verurteilt worden sei. Es bestehe das Risiko von Reflexverfolgung. G.c Der Eingabe lagen Dokumente – Auszüge aus zwei syrischen Reisepässen und ein Schreiben der (…) Behörden, den Bruder des Beschwerdeführers betreffend – als (Fax)kopien bei. Die Nachreichung von Originalkopien beziehungsweise des Originals sowie einer Übersetzung wurde in Aussicht gestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gmäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die gescannten Passkopien rechtfertigten keine Neueinschätzung der Reiseumstände. Auch die weiteren Argumente führten zu keiner anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
D-3428/2014 J. Mit Replik vom 17. Juli 2014 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen fest. Gleichzeitig übermittelten sie das Original des eingereichten (…) Dokuments. Gemäss diesem hätten die (…) Behörden in Erfahrung gebracht, dass der erwähnte Bruder im Strafregister verzeichnet sei und somit in Syrien gesucht werde. Aus diesem Grund stehe die ganze Familie im Visier der Behörden. Ferner hätten die Angehörigen der Beschwerdeführenden die syrischen Behörden wegen neuer Pässe für die Ausgereisten kontaktiert. Die zuständige Behörde habe die Passausstellung verweigert mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ein verurteilter Verbrecher und entsprechend gesucht. Der Eingabe lagen in diesem Zusammenhang ein Haftbefehl und ein Urteil in Kopie samt Übersetzungen bei. Die Nachreichung der Originale wurde in Aussicht gestellt. K. Am 15. September 2014 übermittelten die Beschwerdeführendem dem Gericht die von ihnen als Originale bezeichneten Dokumente. L. Mit Eingabe vom 6. November 2014 gab die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerenden zwei ihren Mandanten betreffende Arztberichte vom 5. September 2014 beziehungsweise 20. Oktober 2014 zu den Akten. Darin wurde unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. M. Mit zweiter Vernehmlassung vom 28. November 2014 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Den im September 2014 eingereichten Dokumenten komme als blossen Kopien nur äusserst geringer Beweiswert zu. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher weder die Anklage noch die Verurteilung erwähnt habe, lasse auf ein bloss nachgeschobenes Sachverhaltselement schliessen. Die angebliche Verurteilung in Syrien zu einer mehrjährigen Haftstrafe sei mithin nicht glaubhaft. Im Weiteren sei fraglich, inwiefern die syrischen Behörden vom seinem Bruder durch die (…) Behörden gewährten Asylstatus erfahren haben sollten, was gegen eine drohende Reflexverfolgung spreche. Die ärztlichen Gutachten vermöchten ebenfalls keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung zu belegen. N. In ihrer Duplik vom 15. Dezember 2014 hielt die Rechtsvertretung fest, bei
D-3428/2014 den ihren Mandanten betreffenden Dokumenten handle es sich entgegen der Behauptung der Vorinstanz um Originale. Von der dadurch belegten Verfolgung habe er erst nach Einreichung des Asylgesuchs durch in Syrien verbliebene Angehörige erfahren. Im Falle der Rückkehr drohe den Beschwerdeführenden asylrelevante Verfolgung. Reflexverfolgungsmässige Handlungen der syrischen Behörden seien auch durch einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) belegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3428/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
D-3428/2014 von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt. 4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwerdeentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. 5. Der angefochtene Entscheid des BFM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Die Beschwerdeführenden haben am 15. September 2014 zwei Dokumente nachgereicht, welche sie als Originale eines syrischen Haftbefehls und eines Urteils der syrischen Behörden bezeichnen. Die Beweismittel datieren gemäss Übersetzungen aus dem
D-3428/2014 Jahr 2013 und wurden mithin nach der Ausreise des Beschwerdeführers verfasst. Die Erwägung des BFM, wonach die Tatsache, dass dieser bisher weder die Anklage noch die Verurteilung erwähnt habe, lasse auf ein bloss nachgeschobenes Sachverhaltselement schliessen, ist demnach nicht überzeugend, da er angab, erst durch Nachforschungen von Verwandten vor Ort davon erfahren zu haben. Dass er bereits im Zeitpunkt der Anhörung vom 4. Februar 2014 davon gewusst hätte, lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Im Weiteren geht das BFM davon aus, bei den erwähnten Dokumenten handle es sich um blosse Kopien mit äusserst geringem Beweiswert. Diese Sichtweise dürfte indes nicht zutreffen, da namentlich die Farbbeschaffenheit des Stempels nicht auf eine blosse Farbkopie hindeutet. Unbesehen der nachfolgend zu thematisierenden Frage der Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung steht mithin fest, dass das BFM – sei es im Rahmen der Prüfung einer sich akzentuierenden Vorverfolgung beziehungsweise im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe – gehalten gewesen wäre, die Dokumente eingehender zu analysieren und dieses Analyseergebnis rechtsgenüglich zu begründen. 6. 6.1 Das BFM geht in seiner Verfügung vorerst davon aus, der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt zur Verfolgung durch die Alewiten müsse als unglaubhaft erachtet werden. In der Tat finden sich im Anhörungsprotokoll gewisse Abweichungen im Vergleich zu den Aussagen anlässlich der Erstbefragung. Es finden sich in den Unterlagen und Protokollen jedoch auch zahlreiche Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, auf die vom BFM in keiner Weise eingegangen wird. In der Beschwerde wird sodann zurecht auf den Summarcharakter der Erstbefragungen, welche im Transitbereich des Flughafens erfolgten, hingewiesen. Bereits vor diesem Hintergrund sind gewisse allfällige Differenzen bei den Angaben zur Verwüstung von Geschäften nicht über zu bewerten, erfolgte die Anhörung doch fast eineinhalb Jahre nach der Summarbefragung. Die Eheleute haben die Kernvorbringen, nämlich die Bedrohung als sunnitische Geschäftsleute durch Alewiten beziehungsweise Funktionäre des Staates, weitgehend übereinstimmend formuliert (A 89/15 Antworten 33 ff.; A 90/9 Antworten 23 ff.). Sie legten auch in der Beschwerde verdeutlichend dar, dass in ihrem Quartier Sunniten und Alewiten leben würden, unter welchen sich 90% Offiziere oder andere Anhänger des Staates befänden. Im Rahmen des sunnitischen Glaubens habe der Beschwerdeführer die Geschäfte bei besonderen Ereignissen wie Demonstrationen oder aus Respekt vor gefallenen Märtyrern geschlossen. Dies sei auch deshalb geschehen, weil ihn die im Quartier lebende sunnitische Bevölkerung dazu
D-3428/2014 gedrängt habe. Der Konflikt mit den Offizieren sei daraus entstanden, dass diese seine Sympathien für die Freie Armee, die Teilnahme an Demonstrationen und die Lebensmittelspenden realisiert hätten. Er sei aufgefordert worden, die Läden für die Alewiten, welche in der Überzahl seien, offen zu halten und die Versorgung der Freien Armee zu unterlassen. Aufgrund seiner Weigerungen sei es zu Sachbeschädigungen und Morddrohungen gekommen. Das BFM erwägt in diesem Zusammenhang, auf Vorhalt habe er im Sinne einer Richtigstellung zu Protokoll gegeben, die Bevölkerung habe gewollt, dass er seine Geschäfte aus Solidarität zu den Märtyrern und den getöteten Demonstranten schliesse. Die Alewiten hätten indes verlangt, dass er die Geschäfte öffne. Dadurch habe er aber die bestehenden Unstimmigkeiten nicht zu erklären vermocht, zumal er beigefügt habe, im Quartier seien mehrheitlich Alewiten wohnhaft. Gemäss dieser Aussage müssten demnach sowohl die Bewohner wie auch die angeblichen Verfolger alewitischer Ethnie sein und demzufolge die gleichen Interessen bekunden. Diese Argumentationsweise kann aber schon insofern nicht nachvollzogen werden, als der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Sinne obenstehender Ausführungen ein differenziertes Bild der Bedrohungslage und der verschiedenen Glaubensrichtungen im Quartier zu vermitteln in der Lage war. Ob demzufolge von einer glaubhaften Schilderung des Sachverhalts vor der Ausreise auszugehen ist, kann aufgrund des zu fällenden kassatorischen Entscheids vorliegend indes offen gelassen werden. 6.2 Das BFM hält unter Ziff. 3 der Verfügung fest, die "übrigen" Vorbringen der Beschwerdeführenden seien auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Sie hätten geltend gemacht, von Alewiten und Offizieren der syrischen Armee verfolgt worden zu sein, da sie sich wegen der Öffnungszeiten der Geschäftslokale sowie der Abgabe von Lebensmitteln an die Oppositionellen gestritten hätten. Die diesbezüglich vorgebrachte Verfolgung sei nicht für asylrelevant zu erachten. Diese Argumentation wirft indes Fragen auf. So verwirrt insbesondere, dass jetzt von den "übrigen" Vorbringen die Rede ist, obwohl bei der Schilderung des BFM der übrigen Vorbringen wiederum die Bedrohung durch die Alewiten und Offiziere, welche zuvor für unglaubhaft erachtet wurde, thematisiert wird. Zwar ist denkbar, dass das BFM sowohl die Glaubhaftigkeit wie auch die Asylrelevanz der geschilderten Situation vor der Ausreise festhalten wollte, was aber aufgrund der erwähnten Formulierung nicht schlüssig ist und im Ergebnis zu unzulässigen Erschwernissen bei der Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise der Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz führt. Wird nämlich von der Glaubhaftigkeit der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers, seiner Sympathien und Unterstützungshandlungen für die Opposition und seiner
D-3428/2014 Bedrohungslage durch regierungsstreue Alewiten ausgegangen, ergeben sich bei den Schlussfolgerungen im neu zu fällenden Entscheid durchaus verschiedene Prämissen. Jedenfalls vermöchte diesfalls allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden legal ausgereist sind, die asylrechtliche Relevanz nicht auszuschliessen. Auch diese Argumentation der Vorinstanz vermag demnach der nötigen Begründungsdichte und Nachvollziehbarkeit nicht zu entsprechen. Ohnehin wurde vorstehend unter Ziff. 5 aber auch erwogen, dass sich die Verfolgungssituation möglicherweise verschärft hat und diese Verschärfung vom BFM nicht adäquat gewürdigt beziehungsweise mit ungenügender Begründung verneint wurde. 6.3 Schliesslich gaben beide Beschwerdeführenden an, sich vor der Rückkehr auch deshalb zu fürchten, weil sie wegen des Auslandaufenthalts der Zugehörigkeit zur Opposition verdächtigt würden. Das BFM hat es unterlassen, diese Befürchtungen im Entscheid adäquat zu würdigen. 6.4 Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt respektive festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. 7. 7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid unter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche der Beschwerdeführerenden zustande gekommen ist. 7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend – unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels nicht rechtsgenüglich auf die neuen Vorbringen eingegangen ist. 8. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage
D-3428/2014 kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 1'800.– (inkl. Allfällige Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3428/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom BFM vom 30. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'800.– an die Beschwerdeführenden zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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