Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3427/2016
Urteil v o m 6 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…), Albanien, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2016 / N (…).
D-3427/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige, reiste am 17. April 2016 legal in die Schweiz ein und suchte am 21. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 27. April 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. Mai 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ und habe die (…)jährige Schule in D._______ abgeschlossen. Später habe sie in der (…) und als (…) gearbeitet. Vor etwa (…) Jahren habe sie mit ihrem nach Brauch verheirateten Ehemann etwa (…) Monate lang in E._______ (F._______) gewohnt. Da er sie schlecht behandelt habe, sei sie vor diesem Mann geflüchtet und nach Albanien zurückgekehrt. Daraufhin habe ihre Familie sie verstossen. Ihr Bruder habe ihr nicht erlaubt, im Elternhaus zu leben und habe sie geschlagen und mit dem Tod bedroht. Auch weitere männliche Familienmitglieder hätten sie regelmässig bedroht, beleidigt und beschimpft, da sie mit ihrer Trennung Schande über die Sippe gebracht habe. Sie habe abwechslungsweise bei ihren Schwestern gewohnt. Vor etwa (…) Jahren habe sie ihren Freund kennengelernt, mit dem sie zusammengezogen sei. Nachdem ihre Familie herausgefunden habe, dass ihr Freund (…) sei, hätten die Bedrohungen wieder angefangen. Deshalb hätten sie immer wieder den Wohnort gewechselt. Drei Wochen vor der Ausreise habe die letzte Bedrohung stattgefunden. Gemeinsam mit ihrem Freund habe sie danach beschlossen, das Land zu verlassen. Ihr Freund sei zuerst ausgereist. Nach etwa drei Wochen sei sie ihm gefolgt. Aus Angst habe sie sich weder an die albanischen Behörden noch an eine Frauenorganisation gewendet. Im April 2015 habe sie (…) Tage im Spital verbracht. Sie leide an (…) und habe vor (…) Jahren eine (…) gehabt. Sie habe zwei Suizidversuche hinter sich. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 – am 25. Mai 2016 eröffnet – wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 40 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
D-3427/2016 der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die ablehnende Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bundesrat Albanien als Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Daraus folge die gesetzliche Regelvermutung, wonach asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Bei den geltend gemachten Vorbringen handle es sich um Übergriffe Dritter, welche in den Zuständigkeitsbereich der schutzwilligen und schutzfähigen Polizei und Justiz in Albanien fallen würden. Im Übrigen würden die Vorbringen unabhängig davon, dass Albanien ein Safe Country Land sei, keine asylrelevante Intensität aufweisen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Dennoch sei kurz festzuhalten, dass die Ausführungen zu weiten Teilen unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar seien. Demnach erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Beschwerdeführerin verfüge eigenen Angaben zufolge über Berufserfahrung und pflege den Kontakt zu einer Schwester. Bei dieser könne die Beschwerdeführerin bei Bedarf eine Wohngelegenheit finden. Zudem sei ihr Partner wieder zurückgekehrt. Gemäss medizinischer Untersuchung leide sie zurzeit nicht an (…). Die anderen gesundheitlichen Probleme könnten in Albanien behandelt werden. Zudem könne die Beschwerdeführerin bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe beantragen. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholte die Beschwerdeführerin ihre anlässlich der BzP und der Anhörung vorgebrachten Gesuchsgründe. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden am 1. Juni 2016 per Telefax-Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-3427/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-3427/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Albanien. 5.2 Der Bundesrat bezeichnete Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und kam bisher nicht auf diese Einschätzung zurück (Art. 6a Abs. 3 AsylG). 5.3 Die gesetzliche Regelvermutung, wonach eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. 5.4 Demnach gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die in Bezug auf Albanien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten. 5.5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend und mit hinreichender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihren Familienmitgliedern verstossen, geschlagen und bedroht zu werden, als nicht asylrelevant erachtet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher in erster Linie auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin trotz der schwierigen Familienkonstellation möglich und auch zuzumuten gewesen wäre, sich an die örtlichen Sicherheitsbehörden
D-3427/2016 oder auch an Frauenorganisationen zu wenden und um Schutz zu ersuchen. In der Beschwerde wird nicht näher auf die Argumentation des SEM eingegangen, sondern diese erschöpft sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen. 5.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Das SEM hat daher das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesucht hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und wurde vom SEM zu Recht angeordnet. 6.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3427/2016 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen leidet. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll,
D-3427/2016 dass sie vor (…) Jahren eine (…) durchgemacht habe und zurzeit an (…) und (…) leide. Eine medizinische Behandlung könne sie sich aus finanziellen Gründen nicht leisten. Diesbezüglich führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass diese medizinischen Beschwerden auch in Albanien behandelt werden könnten. Der Beschwerdeführerin steht es zudem frei für die Finanzierung einer allfälligen Therapie beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art 93 AsylG; Art 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Ausserdem lassen weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch andere individuelle Gründe im Falle einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3427/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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