Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3426/2018
Urteil v o m 2 0 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (…).
D-3426/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 4. November 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend BzP) summarisch befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 4. Mai 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei (…) Ethnie und stamme aus C._______ bei D._______ (Distrikt E._______ [Gebiet F._______]), wo er geboren und die Schule bis zur fünften Klasse besucht habe. Anschliessend hätten er und seine Familie in G._______ gewohnt. Danach hätten sie wegen des Krieges an verschiedenen Orten wie H._______ und I._______ gelebt. Nach Kriegsende seien sie ins (…)-Flüchtlingslager gebracht worden. Nach einigen Monaten hätten sie das Lager verlassen können. Als er zwölf Jahre alt gewesen sei, seien sie nach J._______ bei G._______ gezogen und schliesslich nach C._______ zurückgekehrt, wo er die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise gelebt und die Schule mit dem O-Level abgeschlossen habe. In der BzP machte der Beschwerdeführer geltend, K., ein Mitglied der (…), der für deren (…) zuständig gewesen sei, habe seinem Vater Geld gegeben, damit dieser für ihn (K.) einen (…) kaufe. Sein Vater habe auch der Familie von K. im Flüchtlingslager geholfen und deren Ausreise nach K._______ organisiert. Deshalb hätten anfangs 2013 bewaffnete Unbekannte seinen Vater in einem [Auto] mitgenommen und während drei bis vier Tagen festgehalten und geschlagen. In der Folge hätten immer wieder Unbekannte zuhause vorgesprochen, auch in Abwesenheit des Vaters. Dabei hätten sie ihm (dem Beschwerdeführer) einmal das Ohr gequetscht und ausserdem sei er am Arm gepackt und über den Boden gezogen worden. Aus Angst vor diesen Personen sei die Familie schliesslich nach C._______ zurückgekehrt, wo er die Schule fortgesetzt habe. Sein Vater sei von den genannten Personen einmal, anfangs des Jahres 2013, mitgenommen und ausserdem aufgefordert worden, sich zu melden, was er auch getan habe. Im (…) oder (…) 2015 hätten letztmals Unbekannte zuhause vorgesprochen. Als er (der Beschwerdeführer) eines Tages auf dem Schulweg Unbekannte in einem [Auto] gesehen habe, habe er Angst bekommen und sei deshalb nicht zur Schule, sondern nach Hause gegangen und sei in der Folge aus Sri Lanka ausgereist.
D-3426/2018 In der Anhörung brachte er vor, sein Vater sei vor ihrem Umzug, noch vor Kriegsbeginn, bei den (…) gewesen und habe damals sehr viel Geld ins Ausland geschickt. Während des Krieges habe er jeweils (…) für K. transportiert und Hilfsleistungen erbracht. Deshalb sei sein Vater überall gesucht worden und bis zu zehnmal mitgenommen worden, das letzte Mal ungefähr drei Monate vor der Ausreise. Er (der Beschwerdeführer) sei anstelle seines Vaters, der zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei, zweimal von Armeeangehörigen mitgenommen worden. Das erste Mal sei er während dreier Tage festgehalten und dabei eingeschüchtert, verhört, geschlagen und gequält worden. Nachdem sein Vater gekommen sei, habe man ihn freigelassen. Das zweite Mal sei er am selben Tag wieder freigelassen worden, nachdem sein Vater Aussagen zu K. gemacht habe. Es sei schwierig für ihn gewesen, zur Schule zu gehen. Als er eines Tages auf dem Schulweg Unbekannte in einem [Auto] gesehen habe, habe er Angst bekommen. Er habe Sri Lanka am (…) 2015 auf dem Luftweg von Colombo Richtung L._______ verlassen. Von dort sei er auf dem Landweg in die Türkei und weiter mit einem Boot nach Kos und Griechenland gelangt. Auf dem Landweg sei er schliesslich am 25. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Dem Rechtsmittel legte er eine Kopie seines Lehrvertrags vom 11. Juni 2018 und eine Fürsorgebestätigung vom 30. Mai 2018 bei.
D-3426/2018 D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 wies das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 29. Juni 2018 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3426/2018 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2) 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe weder seine widersprüchlichen Darstellungen betreffend die Anzahl und den Zeitpunkt der Festnahmen des Vaters sowie den Grund für dessen Verfolgung zu erklären vermocht noch begründen können, weshalb er erst bei der Anhörung vorgebracht habe, dass er selbst zweimal von Armeeangehörigen mitgenommen und (bei der ersten Mitnahme) drei Tage lang festgehalten, verhört, geschlagen und gequält worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass er versucht habe, seine Vorbringen im Verlaufe des Verfahrens asylrechtlich anzupassen. Zudem seien seine Aussagen unsubstantiiert ausgefallen. Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Kriegsendes nicht einmal (…) Jahre alt gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm seitens der heimatlichen Behörden Beziehungen zu den (…) unterstellt würden. Im Übrigen weise er keine weiteren Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Danach sei sein Vater vom (…) 2014 bis (…) 2014 wegen akuter (…) hospitalisiert gewesen. Einem weiteren Dokument sei zu entnehmen, dass dem Vater aufgrund einer (…) eine medikamentöse Behandlung verschrieben worden sei. Aus einem anderen
D-3426/2018 Dokument gehe hervor, dass seine Mutter am (…) 2010 gestürzt und deswegen in Behandlung gewesen sei. Aus diesen Dokumenten sei keine Gefährdung für den Beschwerdeführer abzuleiten. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe zunächst den aktenkundigen Sachverhalt. Darüber hinaus bringt er vor, er habe im Mai 2017 und im Mai 2018 am Gedenktag zum Ende des Krieges teilgenommen. Seine Mitnahmen habe er bei der BzP nicht vorgebracht, weil er bei der Befragung sehr angespannt gewesen und zur Eile angetrieben worden sei. Ferner habe er sehr wohl Details zu seiner Haftzeit vorbringen können. So habe ihn das Militär in einem [Auto] mitgenommen, sie seien ungefähr 30 Minuten gefahren, danach sei er in ein dunkles Zimmer gesperrt und es seien ihm zwei Mahlzeiten serviert worden, ansonsten habe er einfach warten müssen. Der Grund für seine Verhaftungen sei gewesen, dass die Beamten seinen Vater wegen dessen (…)-Unterstützung hätten verhören wollen. Er sei demnach aufgrund seines Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass sich die Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Punkten als widersprüchlich, nachgeschoben und unsubstantiiert und daher als nicht glaubhaft erweisen. Daran vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten wird. Die von der Vorinstanz zutreffend angeführten Widersprüche in den Vorbringen zu den angeblichen Festnahmen des Vaters, dessen Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkeiten zugunsten den (…) wie auch zu seinen eigenen Festnahmen vermitteln den Eindruck eines blossen Konstrukts, wobei die Erklärungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten aufzulösen. Den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach seine Aussagen ein detailreiches Bild der Verfolgungssituation ergeben würden, ist deshalb nicht zu folgen. Es bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Festnahmen seines Vaters bei der BzP zum einen ausgeführt hat, sein Vater sei einmal von bewaffneten Unbekannten mitgenommen worden (SEM act. A3 S. 7.), und zum anderen bei der Anhörung vorgebracht hat, er sei bis zu zehnmal mitgenommen worden (SEM act. A14 F45 ff.). Weiter erwecken auch seine Angaben zur Mitgliedschaft des Vaters bei den (…) Zweifel. So hat er in der BzP zunächst angegeben, sein Vater sei nicht bei den (…) gewesen, habe allerdings für ein (…)-Mitglied ein (…) gekauft (SEM
D-3426/2018 act. A3 S. 7), hat jedoch in der Anhörung später angeführt, sein Vater sei vor Kriegsbeginn bei den (…) gewesen (SEM act. A14 F47, F167 ff.). Seine eigenen angeblichen Mitnahmen hat er in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Die Erklärung, er sei sehr angespannt gewesen und zur Eile angetrieben worden, findet im Protokoll der BzP keine Stütze, zumal er seine Mitnahme auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht vorgebracht hat. Zudem setzt er sich mit seinem Rechtsmittelvorbringen, er sei in ein dunkles Zimmer gesperrt und es seien ihm zwei Mahlzeiten serviert worden, ansonsten habe er einfach warten müssen, in Widerspruch zu seinen Angaben in der Anhörung, wonach er bei der Festnahme verhört, geschlagen und gequält worden sei. Schliesslich ist auch die vorgebrachte Begründung der Verhaftungen im Sinne einer Reflexverfolgung – die Beamten hätten seinen Vater wegen dessen (…)-Unterstützung verhören wollen und deshalb ihn (den Beschwerdeführer) als Druckmittel verhaftet – nicht plausibel, hatte sich der Vater den Angaben des Beschwerdeführers zufolge doch jeweils freiwillig bei den Behörden gemeldet (vgl. SEM act. A3 S. 7). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten hat das SEM das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seines Vaters von Unbekannten behelligt worden zu sein, zu Recht für unglaubhaft befunden. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
D-3426/2018 überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.2.2 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die vorgebrachten Behelligungen des Beschwerdeführers wegen seines Vaters wurden als unglaubhaft erachtet, und der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, selbst ein (…)-Mitglied gewesen zu sein. Soweit er auf Beschwerdeebene erstmals vorbringt, in den Jahren 2017 und 2018 jeweils im Mai an den Gedenktagen zum Ende des Krieges teilgenommen zu haben, ist nicht davon zugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte; solches wird im Übrigen auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3426/2018 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3426/2018 E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Die Behauptung, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, findet in den Akten wie vorstehend ausgeführt keine Stütze, zumal in der Beschwerde dazu keine näheren Ausführungen gemacht oder Beweismittel eingereicht worden sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann, und eine gesicherte Wohnsituation. Er lebte vor seiner Ausreise mit seinen Eltern in C._______ bei D._______, Bezirk E._______, Gebiet F._______, wo seine Eltern nach wie vor wohnen. Zwar macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, sein Vater sei seit seiner Operation arbeitsunfähig und seine Familie lebe von den kleinen Geldsendungen, die er ihnen zukommen lasse. Damit widerspricht er jedoch seinen vorinstanzlichen Angaben. Zwar erwähnte er bereits bei der Anhörung eine (…) seines Vaters und gab an, sein Vater arbeite nichts (vgl. SEM act. A14
D-3426/2018 F145, 150). Auf Nachfrage relativierte er jedoch seine Angaben und führte aus, sein Vater könne trotzdem noch arbeiten, er vermittle (…), und seine Familie lebe aus diesem Entgelt (vgl. SEM act. A14 F151-153). Ausserdem legte er dar, ihr Haus in J._______ werde vermietet (vgl. SEM act. A14 F104). Es ist somit davon auszugehen, dass die Familie auch aus der Vermietung ein Entgelt erwirtschaftet. Auch sind zwei Tanten in C._______ und ein Onkel in H._______ wohnhaft. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell abgesichert ist und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Sodann verfügt er über eine gute Schulbildung und es ist ihm zuzumuten, sich weiter auszubilden oder sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Ausserdem ist den Akten nicht zu entnehmen, dass gesundheitliche Gründe einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstehen würden. Soweit von ihm in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, er leide an (...), ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht eingereicht oder in Aussicht gestellt wurde, so dass von keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen auszugehen ist. Abgesehen davon ist die medizinische Grundversorgung in Sri Lanka gewährleistet. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-3426/2018 SR 173.320.2]). Der am 29. Juni 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3426/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu
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