Abtei lung IV D-3425/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juli 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren B._______, Syrien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 10. März 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3425/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 6. November 2001 auf dem Landweg. Über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 25. Februar 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er in der Empfangsstelle in E._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 28. Februar 2002 wurde er mit Verfügung vom 1. März 2002 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 26. März 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Familie werde seit den Auseinandersetzungen in G._______ als regierungsfeindlich angesehen. Während der damaligen Unruhen seien viele Familienangehörige umgekommen. Nachdem sich das Leben in G._______ mehrere Jahre später wieder beruhigt gehabt habe, sei im Jahre 1990 {.......} ihr Geschäftspartner (sie hätten eine H._______fabrik besessen) geworden. Dadurch hätten sie bis im Jahre 2000, {.......}, keine Schwierigkeiten im Geschäftsbereich gehabt. Der {.......} sei im Jahre 1999 nach J._______ zurückgekehrt und habe von J._______ zum Volk in Syrien gesprochen und dieses aufgefordert, sich für die Demokratie einzusetzen. Am 13. Juli 2000 seien seine Brüder R. und A. in der eigenen H._______fabrik von Angehörigen des Staatssicherheitsdienstes erschossen worden. Der genaue Hergang sei nicht bekannt; jedenfalls sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf seine beiden Brüder erschossen worden seien. Dies hätten sie erst am nächsten Tag durch ein Telefonat seitens der Polizei erfahren. Später hätten sie vernommen, dass die Sicherheitsleute nach der Schiesserei die Fabriktore geschlossen und erst anschliessend den Polizeikommandanten über den Vorfall informiert hätten. Sie seien wütend gewesen und hätten nicht begreifen können, dass man ihre Brüder über Nacht habe liegen lassen und nicht sofort den Arzt verständigt habe. Man habe die Leichen ins Spital gebracht und ihnen zunächst deren Aushändigung verweigern wollen. Aufgrund ihrer Beziehungen und des Umstandes, dass der K._______ aus G._______ stamme und ein Nachbar von ihnen gewesen sei (dessen Geschäft sei direkt neben ihrer Fabrik gelegen), D-3425/2006 hätten sie die Genehmigung erhalten, die Brüder nach Hause zu nehmen. Leute, welche draussen um ihre Fabrik herum gearbeitet hätten, sowie die Brüder des Innenministers hätten ihnen erzählt, dass sie Angehörige des Staatssicherheitsdienstes hätten in ihre Fabrik hineingehen sehen und dann Schüsse zu hören gewesen seien. Nach Ablauf der Trauertage habe er am 19. Juli 2000 einen Telefonanruf eines Untersuchungsbeamten erhalten. Da er nicht anwesend gewesen sei, habe man ihm ausrichten lassen, dass er sich an den Präsidenten des Untersuchungsbüros wenden solle. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern den Parteizuständigen in G._______ angerufen. Dieser habe sich an seiner Stelle erkundigt und ihm mitgeteilt, dass der Fall nicht in G._______ beendet werden könne, sondern in L._______ verhandelt werden solle und man ihn dorthin bringen wolle. Daraufhin habe er sich sofort nach M._______ begeben. Dort habe er über Blutrache nachgedacht und sich schliesslich nach einem Monat in Begleitung von drei jungen Männern ihres Stammes innerhalb von zwei Tagen zwei Mal nach G._______ zurückbegeben. Dort hätten sie beim ersten Besuch auf das Auto des obersten Vertreters des Staatssicherheitsdienstes geschossen, jedoch bewusst ohne diesen treffen zu wollen. Beim zweiten Besuch hätten sie Schüsse auf das Auto und das Haus des Zuständigen für Strafverfahren abgegeben. Nach der Rückkehr nach M._______ habe er von seinen Verwandten in G._______ erfahren, dass befohlen worden sei, Druck auf seine Familie auszuüben. Daraufhin habe er erfolglos versucht, seine Kontakte spielen zu lassen, um die Mörder seiner Brüder ausfindig zu machen. Als er schliesslich habe einsehen müssen, dass ihm niemand habe helfen wollen oder können, habe er sich zur Ausreise entschieden. Mit Eingaben vom 22. Mai und 14. Juni 2002 (je Eingangsstempel BFF) wies der Beschwerdeführer auf die schwierige Lage seiner in Syrien verbliebenen Familienangehörigen hin. Am 25. November 2002 liess die Vorinstanz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 9. Juli 2003 ging am 23. Juli 2003 beim Bundesamt ein. Am 22. September 2003 fand die Befragung vor dem Bundesamt statt, in deren Verlauf dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Botschaft sowie zur am 15. November 2002 durchgeführten Dokumen- D-3425/2006 tenanalyse das rechtliche Gehör gewährt wurde. In Ergänzung zu seinen Äusserungen vor der kantonalen Behörde führte der Beschwerdeführer aus, vier oder fünf Tage nach dem Vorfall in ihrer H._______fabrik habe ihn der Direktor der Abteilung für Befragungen des Staatssicherheitsdienstes angerufen und ihm gesagt, dass er sich bei ihm zwecks einer Befragung melden solle. Ferner sei er nach einem Monat Aufenthalt in M._______ mit drei Stammesmitgliedern der N._______ nach G._______ gefahren, wo sie auf den Sicherheitschef der Stadt G._______ respektive auf die Räder dessen Wagens geschossen hätten, als dieser aus dem Haus gekommen sei beziehungsweise als dieser sich mit dem Wagen dem seinem Haus am nächsten liegenden Kreisel genähert habe. Etwa drei bis vier Tage später seien sie nach O._______ gegangen, wo ein Offizier namens A.E.K. gewohnt habe. Sie hätten auf die Räder des draussen parkierten Autos von A.E.K. geschossen. Weiter sei ihr ältester Bruder, der sein eigenes Leben gelebt habe und nicht in die Geschäfte involviert gewesen sei, in seiner beruflichen Tätigkeit immer weiteren Einschränkungen unterworfen und schliesslich 15 Monate nach den Vorfällen in der Fabrik beziehungsweise im Oktober 2001 zwecks Befragung mitgenommen worden. Seitdem hätten sie von ihm keine Nachrichten mehr erhalten. Ferner sei er in ihrem Geschäft zuletzt im Aussendienst im Einkauf und Verkauf tätig gewesen. Nach dem Vorfall sei ihr Geschäft eingestellt, die Fabrik geschlossen und ein Teil sogar verkauft worden. Die Passanten, welche die Schüsse gehört hätten, hätten nicht an Tod oder Erschiessen gedacht, weshalb weder er noch jemand anders seiner Familie von diesen benachrichtigt worden sei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 10. März 2004 - eröffnet am 17. März 2004 - lehnte das Bundesamt das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 16. April 2004 an die Schweizerische Asylrekurskom- D-3425/2006 mission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und es sei ihm in der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 15. April 2004 liess der Beschwerdeführer eine gleichentags datierte Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes F._______ zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 26. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes jedoch abgewiesen. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert dreissig Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung Beweismittel im Zusammenhang mit der Verifizierung respektive Schliessung des Geschäfts und der Fabriken seiner Familie einzureichen. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2004 legte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel aus Syrien ins Recht und ersuchte um deren Berücksichtigung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2004 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 16. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 2. August 2004. D-3425/2006 I. Mit Schreiben vom 8. September 2005 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage eines entsprechenden Zivilstandsregisterauszuges - mit, dass er in der Schweiz ein Kind gezeugt und anerkannt habe. J. Mit Verfügung vom 10. November 2005 hob die Vorinstanz die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. März 2004 wiedererwägungsweise auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. K. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm infolge der wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme hinsichtlich der beantragten Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs ein Rechtsschutzinteresse fehle, weshalb die Frage des Wegweisungsvollzugs vorliegend gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 29. November 2005 zu äussern, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheides festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. L. Mit Schreiben vom 16. November 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalte. M. Mit Eingaben vom 12. Juni 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich vor rund sieben Monaten von seiner syrischen Ehefrau habe scheiden lassen und sich in den kommenden Tagen in der Schweiz verheiraten werde. Da seit der Scheidung weder die Zivilstandsdokumente seiner geschiedenen Ehefrau noch diejenigen seines Sohnes hätten geändert werden können respektive die syrischen Behörden offenbar die Ausstellung entsprechender Urkunden verweigern würden, gehe er davon aus, dass er nach wie vor von den syrischen Behörden zur Festnahme ausgeschrieben sei. N. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer erneut angefragt, ob er an seiner Beschwerde hinsichtlich der Disposi- D-3425/2006 tivziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheides festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, zumal er sich mittlerweile am 23. Juni 2006 in P._______ mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet und daher grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. O. Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin an der Beschwerde hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten wolle. P. Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Januar 2007 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert. Q. Mit Fax-Eingabe und Schreiben vom 30. Januar 2007 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. R. Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 teilte das Migrationsamt des Kantons F._______ dem BFM mit, dass gemäss einer Meldung der Einwohnerkontrolle P._______ die Ehe des Beschwerdeführers am 19. April 2008 geschieden worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-3425/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-3425/2006 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Antworten des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen (er sei im H._______geschäft seiner Familie für die internationalen Handelsbeziehungen tätig gewesen; die Familie habe Bekanntschaft zu einflussreichen Personen und zur Oberschicht in G._______ gehabt und sehr gut gelebt; nach den Vorfällen mit seinen beiden Brüdern hätten sie das Geschäft geschlossen) seien auf konkretes Nachfragen hin unsubstanziiert ausgefallen. Im Gegensatz zur freien Schilderung sei er nicht in der Lage gewesen, den diesbezüglichen Sachverhalt weiter auszuführen. Obwohl der Beschwerdeführer angeführt habe, er sei schon immer im H._______geschäft tätig gewesen und habe den ganzen Ein- und Verkauf im In- und Ausland organisiert, sei er kaum in der Lage gewesen, seine diesbezüglichen Funktionen zu schildern, und komme nicht über Allgemeinplätze hinaus. Daraus müsse geschlossen werden, dass die Geschäftstätigkeit weit weniger wichtig gewesen sei, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsabklärung ein Händler 4. Klasse, das heisse auf der untersten Ebene, gewesen sei. Deshalb würden, so die Botschaft, Zweifel bestehen, dass die Leute von Q._______ überhaupt mit dem Beschwerdeführer ins Geschäft kommen würden. Weiter habe die Botschaft auch die Fabrik der Familie des Beschwerdeführers nicht verifizieren können. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er nicht mit Q._______ direkt, sondern mit dessen Bürochef gehandelt habe, und sie ihr Unternehmen absichtlich so tief hätten einstufen lassen, um Steuern zu sparen, vermöge vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Weitere Zweifel an der Wichtigkeit des Beschwerdeführers und dessen wirtschaftlichen Aktivitäten würden sich auch daraus ergeben, dass er nicht fähig gewesen sei, seine Beziehungen zur syrischen Oberschicht substanziiert und erlebnisnah darzulegen. Namentlich habe er nicht auszuführen vermocht, wie er persönlich Beziehungen zu wichtigen Personen aufgebaut und gepflegt habe. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer in Allgemeinplätzen und Angaben über die generelle Lage in Syrien verloren. Auch die Schilderungen, was nach der Ermordung der beiden Brüder mit dem Geschäft geschehen sei, seien als unsubstanziiert zu erachten. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als übrig gebliebener der drei Brüder bei der Aufgabe des D-3425/2006 Geschäfts eine Rolle gespielt hätte, da er ja über dieses dann am besten im Bilde gewesen wäre. Der Einwand, er habe nur noch an seine Brüder gedacht, überzeuge nicht. Ferner seien auch die Ausführungen zur Blutrache und den dabei ausgeführten Attentaten - so hinsichtlich des genauen Vorgehens und der Ereignisse im Anschluss an die Attentate - relativ vage und unsubstanziiert geblieben. Aufgrund dieser unsubstanziierten Vorbringen zu wesentlichen Elementen würden sich erhebliche Zweifel am geltend gemachten Umfang der Geschäftstätigkeit und an den Beziehungen zu den Leuten von Q._______ ergeben. Dazu komme, dass die Schweizer Botschaft bei ihren Abklärungen die geltend gemachten Fabriken der Familie des Beschwerdeführers nicht habe verifizieren können, obwohl diese ja angeblich sehr bekannt gewesen seien. Weiter seien die Ausführungen zur Erstürmung der Fabriken, zum gewaltsamen Tod der beiden Brüder und zur folgenden Untätigkeit der Beobachter dieser Ereignisse auch vor dem Hintergrund des Länderkontextes als mit der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns nicht in Übereinstimmung zu bringen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Handlungen wie Tatsachen schildere, obwohl diese von gar niemandem beobachtet worden seien, lasse vermuten, dass es sich um einen erfundenen Sachverhalt handle. Hätten die Zeugen tatsächlich alles beobachtet, wie geschildert, oder allenfalls hören können, sei undenkbar, dass sie nachher nicht nachschauen gegangen wären, was mit R. geschehen sei, und überdies die Familie nicht benachrichtigt hätten. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungsversuche könnten auch im syrischen Kontext nicht geglaubt werden. Zudem wäre es in diesem Zusammenhang nicht logisch, dass der Bruder A. aus der zweiten Fabrik gerannt wäre, um nachzuschauen, was es mit den Schüssen auf sich gehabt habe, wenn nicht einmal die Zeugen, die gesehen hätten, das Staatssicherheitsleute in die erste Fabrik hineingegangen seien, diesem Umstand grosse Beachtung schenken würden. Weiter sei es auch zumindest als grosser Zufall zu werten, dass an jenem Donnerstag Abend, als die Vorkommnisse geschehen seien, sich niemand mehr in der Fabrik befunden habe. Auch wenn am nächsten Tag Feiertag gewesen sei und die Leute ihre Arbeit früher beendet hätten, sei doch erstaunlich, dass schon um 18.00 oder 19.00 Uhr gar niemand sonst mehr anwesend gewesen sei. D-3425/2006 Zudem sei auch der geltend gemachte Tathergang mit Zweifeln behaftet. So sei es auch im syrischen Kontext, wo die Sicherheitsdienste eine grosse Autonomie hätten, als äusserst unwahrscheinlich zu betrachten, dass diese einfach so eine Fabrik stürmen und den Besitzer töten würden, zumal dieser angeblich wichtige Bekanntschaften gehabt habe. Viel eher wäre es zu einer Verhaftung gekommen, um dem Verhafteten wegen Umsturzversuchs den Prozess zu machen. Falls der Staatssicherheitsdienst die beiden Brüder tatsächlich hätte liquidieren wollen, hätte er dies nicht auf so offensichtliche Art getan, quasi noch am helllichten Tag und als Staatssicherheitsleute erkennbar. Weiter sei logisch auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sechs Tage nach der Ermordung seiner Brüder durch den Staatssicherheitsdienst zu einer normalen Befragung vorgeladen worden sei, wären die Brüder tatsächlich wegen vermuteter Umsturzversuche erschossen worden. Vielmehr hätte man den Beschwerdeführer sofort gefasst oder gesucht und nicht erst ein paar Tage später zu einer Befragung vorgeladen. Anzuführen sei in diesem Zusammenhang noch, dass Q._______ im Juli 2000 für {.......} keine grosse Gefahr mehr dargestellt habe. Q._______ Entmachtung sei bereits früher abgeschlossen gewesen, so dass auch vor diesem Hintergrund die geltend gemachten Vorbringen wenig plausibel erscheinen würden. Auch die Vorbringen bezüglich der Blutrache und der damit einhergehenden Attentate seien im Länderkontext nicht überzeugend. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem Gedanken der Blutrache beschäftigt haben, so sei praktisch ausgeschlossen, dass er nur auf die Räder der Autos schiessen würde, da ja Blutrache vielmehr dazu zwinge, jemanden zu töten, und deren Absicht nicht darin bestehe, jemandem einen Schrecken einzujagen oder sonstige Zwecke zu verfolgen. Zudem sei ein derartiges Unterfangen auch mit grossen persönlichen Risiken verbunden, gerade bei der Dichte an Polizei- und Sicherheitskräften in Syrien, und insbesondere im Umfeld eines Sicherheitschefs einer Stadt. Zu den eingereichten Beweismitteln sei Folgendes zu bemerken: Die Autopsieberichte über den Tod der Brüder würden keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, es handle sich dabei aber lediglich um Fotokopien, welche eine eventuelle Fälschung nicht ausschliessen würden. Zudem würden diese zwar aussagen, dass die Todesursache Schusswunden gewesen seien, jedoch nicht, wer geschossen habe. Insofern vermöchten diese den Sachverhalt nur bedingt zu bekräftigen. D-3425/2006 Zum Brief des Innenministeriums sei zu sagen, dass er sich "an den Leser" und nicht an die Familie des Toten richte. Zudem handle es sich um ein Formular des Justizministeriums in L._______, d.h. als Ausstellungsort werde L._______ angegeben, der Stempel sei aber aus G._______. Überdies habe der Stempel eine zweifelhafte Qualität, und es würden wesentliche Angaben - wie eine Dossiernummer - fehlen. Die Echtheit des Dokumentes bleibe daher unbestimmt. Insgesamt vermöchten diese Dokumente die oben aufgeführten Zweifel nicht zu beseitigen, weshalb sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen erhärten würden. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bekannte H._______fabrikanten und Händler gewesen seien, die mit Leuten von Q._______ in Kontakt gestanden und deswegen einer Beteiligung bei Umsturzversuchen verdächtigt worden seien. Ebenso könne nicht geglaubt werden, dass die Brüder des Beschwerdeführers unter den angeführten Umständen ums Leben gekommen seien, der Beschwerdeführer dann auf Blutrachte gesinnt habe und nun selber vom Staat verfolgt werde. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, er habe bei allen Befragungen von sich aus ausführliche Angaben zum H._______geschäft seiner Familie, zu seiner dortigen Funktion sowie über die Beziehungen seiner Familie zu einflussreichen Personen und zur Oberschicht in Syrien gemacht. Auch habe er dabei zahlreiche Namen genannt, ohne dass die Vorinstanz die Korrektheit dieser Namen in Frage gestellt hätte, was zeige, dass er durchaus über intime Kenntnisse dieser Familien verfüge. Zudem habe er plausibel erklärt, weshalb er als Händler 4. Klasse registriert gewesen sei, nämlich aus Gründen der Steuerersparnis. Überdies sei zu vermuten, dass ein gewöhnlicher Händler kaum über Kontakte ins Ausland verfüge, das Land zu Geschäftszwecken verlassen dürfe und problemlos einen Pass erhalte. Die Einräumung dieser Privilegien spreche dafür, dass seine Einstufung als Händler in erster Linie der Steuerersparnis gedient habe und nur vorgeschoben worden sei. Der Umstand, dass die Schweizer Vertretung die Fabriken und das Geschäft nicht habe verifizieren können, könne einerseits mit der Schliessung derselben nach der Ermordung seiner Brüder oder andererseits mit dem diskreten Vorgehen der Vertrauensperson der Botschaft zu tun haben. Er werde sich jedenfalls bemühen, diesbezüglich D-3425/2006 zusätzliche Beweismittel zu beschaffen. Zum Vorhalt, er habe den Aufbau und die Pflege der Beziehungen zur syrischen Oberschicht nicht plausibel darlegen können sei entgegenzuhalten, dass es sich dabei um ein Clansystem gegenseitiger Protektion handle, welches schon von seinen Grosseltern und Eltern aufgebaut und gepflegt worden sei. Die Schliessung der Betriebe und deren Liquidation scheine auf seinen Entscheid als Familienoberhaupt zurückzugehen. Der Erlös aus den Verkäufen sei von der Familie zur Finanzierung der Nachforschungen über die Hintergründe des Todes der beiden Brüder und zur Bezahlung von Bestechungsgeldern aufgezehrt worden. Zudem könne es nicht erstaunen, dass er bei der Schilderung der Ereignisse, welche zum Tod seiner Brüder geführt hätten, vergessen habe, seine Rolle als Geschäftsführer detailliert zu beschreiben. Im Weiteren könnten seine durchaus differenziert erscheinenden Überlegungen im Zusammenhang mit seinem Wunsch nach Blutrache nicht als unsubstanziiert bewertet werden. Zur Schilderung der Tötung seiner beiden Brüder habe die Vorinstanz bemängelt, dass er die Ereignisse wie Tatsachen geschildert habe, obwohl es für diese keine Augenzeugen gegeben habe. Er habe jedoch anlässlich der Befragungen jeweils darauf hingewiesen, dass er diese Ereignisse nicht selber erlebt habe, weshalb es nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden könne, dass er die Ereignisse einmal so und einmal aus grösserer Distanz geschildert habe. Im Kontext der syrischen Verhältnisse erscheine es durchaus möglich, dass der Staatssicherheitsdienst zunächst die eine und danach die andere Fabrik ihrer Familie aufgesucht habe, um seine Brüder zu einem Verhör abzuholen. Die Gründe der Tötung könnten jedenfalls verschiedener Natur sein und er habe stets klar gemacht, dass es sich bei seinen Äusserungen um Vermutungen handle. Der Grund für eine Vorladung der Brüder könne eventuell im Verdacht der Sicherheitskräfte liegen, dass die Familie zur Klientel von Q._______ gehört habe. Jedenfalls sei die von ihm angeführte Vorladung hoher Beamter zu einem Gespräch ein wichtiges Indiz dafür, dass er von den Sicherheitskräften zur Festnahme gesucht werde. Ferner sei es, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht, nicht undenkbar, dass allfällige Tatzeugen der Tötung seiner Brüder nicht nachschauen D-3425/2006 gegangen wären. So würde die Tatsache, dass die deutlich erkennbaren Fahrzeuge des syrischen Staatssicherheitsdienstes an einem bestimmten Ort vorfahren würden, die Leute auf der Strasse gewöhnlich in die Häuser treiben. Würden dann auch noch Schüsse fallen, würden dafür wunderliche Erklärungen - wie das von ihm genannte Taubenschiessen - herbeigezogen, um sich nicht mit einer schlimmeren Möglichkeit auseinanderzusetzen. Weiter habe er sich als wacher und aufgeklärter Mensch mit verschiedenen Optionen der Rache - auch der Blutrache - gedanklich auseinandergesetzt, wobei es ihm nach einigen Wochen Überlegung klar geworden sei, dass er nur symbolisch, aber nicht tatsächlich Rache nehmen könne. Um sein Gesicht und dasjenige seiner Familie als Clan zu wahren, habe er wenigstens die beiden bewaffneten Angriffe organisieren und durchführen müssen. Ferner spreche die Tatsache, dass er die eingereichten Autopsieberichte ausser Landes habe schaffen können, für die Beziehungen seiner Angehörigen. Im Weiteren habe er die Umstände der Dokumentenbeschaffung plausibel geschildert, weshalb es überwiegend wahrscheinlich sei, dass die fraglichen Kopien der Autopsieberichte von echten Dokumenten stammten und beweiskräftig seien. In materieller Hinsicht sei klar, dass in einem solchen Bericht ein allfälliger Verursacher der Schusswunden namentlich oder in seiner Funktion nicht aufscheine. Dies sei weder die Aufgabe eines Gerichtsmediziners, noch erscheine es wahrscheinlich, dass sich ein solcher in Syrien durch eine entsprechende Äusserung derart exponieren würde. Was den Brief des Innenministeriums angehe, so könne von der Divergenz von Ausstellungsort und Stempel nicht zwingend auf eine Fälschung geschlossen werden. Seine Erklärung, wonach alle entsprechenden Formulare den vorgedruckten Ausstellungsort "L._______" tragen würden, erscheine jedenfalls nicht unglaubhaft. Ausserdem lasse der Stempel aus G._______ keine Fälschungsmerkmale erkennen und scheine daher echt. 3.3 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2004 die Abweisung der Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor, dass trotz der Ausführungen auf den Seiten 4 und 5 der Beschwerdeschrift daran festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer nicht in zufriedenstellender Weise in der Lage gewesen sei, seine Beziehungen zur syrischen Oberschicht zu beschreiben. Auch würden die Zweifel an D-3425/2006 der Wichtigkeit des Familienunternehmens für H._______fabrikation und -handel bestehen bleiben, gerade auch vor dem Hintergrund der eingereichten Fotos. Wäre die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich im Besitz eines grossen, bekannten Unternehmens gewesen, wäre dies durch die Botschaft auch zu verifizieren gewesen. Ebenso sei an den Zweifeln an der Schilderung bezüglich der Todesumstände der Brüder festzuhalten. Die Erklärungen, warum er diese Vorgänge wie selbst erlebt geschildert habe, vermöchten nicht zu überzeugen. Ebenso sei auch gemäss der Einschätzung der zuständigen Länderreferentin im Bundesamt dem Argument zu widersprechen, dass hohe Beamte jemanden zu einem Gespräch vorladen würden, um ihn festzunehmen. Festnahmen würden nach Erkenntnissen des BFM nicht nach diesem Muster geschehen. Ferner sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer entweder tatsächlich zur Festnahme gesucht werde, dann würden unter Umständen auch die Beziehungen nichts helfen und er würde nicht verharmlosend zu einem Informationsgespräch vorgeladen, sondern direkt zu Hause oder in der Fabrik verhaftet, oder aber seine Beziehungen wären tatsächlich so gut, dass er nichts Ernsthaftes zu befürchten hätte. Weiter fahre der syrische Geheimdienst keine teuren Fahrzeuge, sondern schon etwas ältere Mittelklasslimousinen. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb erwachsene Personen, nachdem sie Schüsse gehört und den Geheimdienst gesehen hätten, an Taubenschiessen denken sollten. Derartige Erklärungen möge man allenfalls gegenüber Kindern abgeben. Weiter zeuge es nicht von grosser Abgeklärtheit, wenn eine Person an Blutrache denke. Zudem sei auch zu erwähnen, dass eine rein symbolische Blutrache im Bedeutungskontext der Blutrache keinen Sinn ergebe. 3.4 In seiner Replik vom 2. August 2004 hält der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und führt ergänzend aus, dass die Beziehungen seiner Familie zur syrischen Oberschicht glaubhaft dargelegt erscheinen würden und aufgrund der eingereichten Beweismittel ausgewiesen seien. Die eingereichten Fotos zeigten, dass der Familienbetrieb grössere Mengen von I._______ verarbeitet habe. Jedenfalls sei daraus erkennbar, dass es sich nicht um einen Kleinbetrieb gehandelt habe. Dass die Botschaft den Betrieb nicht habe ausfindig machen können, habe mit dessen Schliessung respektive Verkauf nach den Vorfällen vom Juli 2000 zu tun. Zudem sei daran zu zweifeln, ob die Botschaft Beziehungen zur D-3425/2006 syrischen H._______industrie habe. Weiter erscheine es nicht als unglaubhaft, dass er zu einem "Gespräch" vorgeladen worden sei, auch wenn es offenbar nicht ins Muster der Länderreferentin des Bundesamtes passe. Er gehöre einer einflussreichen Familie an, weshalb der Staatssicherheitsdienst sogar nach dem Tod seiner Brüder die dreitägige Kondolenzfrist abgewartet habe. Mit diesem möglicherweise unüblichen Vorgehen hätten die Angehörigen des Staatssicherheitsdienstes verhindern wollen, dass es zu irgendwelchen Protesten komme. Weiter führe es zu weit, wenn die Vorinstanz behaupte, sie kenne die Fahrzeugtypen des Geheimdienstes, um daraus Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu ziehen. Ob es ferner von Aufgeklärtheit zeuge, dass er nach der Ermordung seiner Brüder an Blutrache gedacht habe, brauche er nicht mit der Vorinstanz zu diskutieren, zumal er damit ein islamisches Gebot mindestens in Betracht gezogen habe. Schliesslich handle es sich bei der Erklärung für die Schüsse um eine Vermutung seinerseits. Festzuhalten bleibe, dass diese nicht weiter aufgefallen seien, was angesichts der im nahen Osten verbreiteten Sitte, bei Heiraten oder anderen Feierlichkeiten in die Luft zu schiessen, nicht weiter erstaunen könne. 3.5 Im vorliegenden Fall führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeführten geschäftlichen und persönlichen Kontakte zur syrischen Oberschicht, der Ermordung von zwei Brüdern im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Umsturzversuchen und einer daraus folgenden Suche nach seiner Person wegen Attentatsversuchen im Rahmen einer Blutrache als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seinen auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben, seinen Schilderungen die nötige Substanz und Dichte zu verleihen, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lassen könnten. In den Vorbringen jedes effektiv Verfolgten lassen sich hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation respektive der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wirken jedoch in ihrer Gesamtheit aufgesetzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen ver- D-3425/2006 missen, weshalb davon auszugehen ist, dass er einen nicht selber erlebten Sachverhalt als Asylbegründung vorgetragen hat und somit seine Schilderungen nicht geglaubt werden können. 3.6 Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wonach trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Beziehungen zur syrischen Oberschicht in detaillierter und konkreter Form zu beschreiben, weshalb an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Ausführungen ernsthafte Zweifel anzubringen sind. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, er sei schon immer im H._______geschäft tätig gewesen und habe den ganzen Ein- und Verkauf im In- und Ausland organisiert. Trotzdem erscheinen die Vorbringen zu seiner ausgeübten Funktion als stereotyp und kommen, wie die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt, nicht über Allgemeinplätze hinaus. Daraus ist in der Tat zu schliessen, dass die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers weit weniger wichtig war, als von ihm vorgebracht wurde. Diese Einschätzung wird denn auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsabklärung ein Händler 4. Klasse, respektive auf der untersten Ebene stehend, gewesen ist. In diesem Zusammenhang ist es daher kaum denkbar, dass die Leute von Q._______ überhaupt mit dem Beschwerdeführer ins Geschäft gekommen sind. Dieser bringt demgegenüber vor, er habe die Beziehungen seiner Familie zur syrischen Oberschicht glaubhaft dargelegt und diese seien aufgrund der eingereichten Beweismittel ausgewiesen. Die eingereichten Fotos zeigten, dass der Familienbetrieb grössere Mengen von I._______ verarbeitet habe. Jedenfalls sei daraus erkennbar, dass es sich nicht um einen Kleinbetrieb gehandelt habe. Weder die in diesem Kontext gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers noch die dazu eingereichten Fotos vermögen jedoch zu überzeugen und das urteilende Gericht zu einem anderen Schluss gelangen zu lassen. Einerseits wird aus den fraglichen Fotos zum Firmengelände nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob es sich dabei um den Betrieb der Familie des Beschwerdeführers handelt, zumal auf diesen weder ein Name noch ein Firmenlogo oder Ähnliches ersichtlich sind. Andererseits wird aus den Fotos unschwer erkennbar, dass es sich nicht um ein Fabrikgelände handelt, auf welchem eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge etwa 150 bis 200 Angestellte eine Beschäftigung gefunden hätten oder das darauf schliessen lassen würde, es handle sich dabei um einen der fünf bis sechs grossen H._______händler des Landes (vgl. BFM-Anhörung, S. 5). Diese D-3425/2006 Einschätzung wird dadurch gestützt, dass es der Botschaft nicht gelungen ist, die Unternehmung der Familie des Beschwerdeführers zu verifizieren, was jedoch der Fall gewesen wäre, hätte sich seine Familie im relevanten Zeitpunkt tatsächlich im Besitz eines derart grossen und national bekannten Unternehmens befunden. Jedenfalls ist entgegen des dementsprechenden Einwandes des Beschwerdeführers nicht einzusehen, weshalb es der Botschaft wegen der Schliessung des Betriebes respektive Verkaufs desselben nicht mehr hätte möglich sein sollen, einen der (ehemals) fünf grössten und national bekannten H._______fabrikationsbetriebe des Landes ausfindig zu machen. Im Übrigen liegen für die vorgebrachte Schliessung respektive den angeblich im Herbst 2002 durchgeführten Verkauf des Betriebes keinerlei Beweismittel vor (vgl. auch BFM-Anhörung, S. 7 und S. 8 oben). Auch der Einwand zum vorinstanzlichen Vorhalt betreffend die als unplausibel zu erachtenden Darlegungen zum Aufbau und zur Pflege der Beziehungen zur syrischen Oberschicht, wonach es sich um ein Clansystem gegenseitiger Protektion gehandelt habe, welches schon von seinen Grosseltern und Eltern aufgebaut und gepflegt worden sei, überzeugt nicht, zumal dadurch die allgemein und stereotyp gehaltenen Ausführungen nicht mehr Inhalt und Dichte erhalten. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid weiter zu Recht fest, dass auch die Schilderungen, was nach der Ermordung der beiden Brüder mit dem Geschäft geschehen sei, als unsubstanziiert erachtet werden müssten. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als übrig gebliebener der drei Brüder bei der Aufgabe des Geschäfts eine Rolle gespielt hätte, da er ja über das Geschäft dann am besten im Bilde gewesen wäre. Der Einwand, er habe nur noch an seine Brüder gedacht, überzeuge nicht. Die diesbezüglichen Einwände in der Rechtsmitteleingabe (die Schliessung der Betriebe und deren Liquidation scheine auf seinen Entscheid als Familienoberhaupt zurückzugehen; der Erlös aus den Verkäufen sei von der Familie zur Finanzierung der Nachforschungen über die Hintergründe des Todes der beiden Brüder und zur Bezahlung von Bestechungsgeldern aufgezehrt worden; es könne nicht erstaunen, dass er bei der Schilderung der Ereignisse, welche zum Tod seiner Brüder geführt hätten, vergessen habe, seine Rolle als Geschäftsführer detailliert zu beschreiben) entbehren jeglicher Grundlage und sind als blosse Schutzbehauptungen zu werten, zumal der Beschwerdeführer angab, nach dem Tod seiner Brüder nie mehr an das Geschäft gedacht zu haben respektive ein Onkel müt- D-3425/2006 terlicherseits habe den Auftrag erhalten, sich um die Schliessung des Betriebes zu kümmern (vgl. BFM-Anhörung, S. 8). Zudem wurde dem Beschwerdeführer während der ergänzenden Bundesanhörung genügend Gelegenheit eingeräumt, seine Rolle als Geschäftsführer darzulegen, beziehungsweise wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er dies tun solle (vgl. BFM-Anhörung, S. 7 f.). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, betreffend die Schilderung der Tötung seiner beiden Brüder habe die Vorinstanz bemängelt, dass die Ereignisse durch ihn wie Tatsachen geschildert worden seien, obwohl es für diese keine Augenzeugen gegeben habe. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass er anlässlich der Befragungen jeweils darauf hingewiesen habe, dass diese Ereignisse nicht von ihm selber erlebt worden seien, weshalb es nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden könne, dass er die Ereignisse einmal so und einmal aus grösserer Distanz geschildert habe. Dieser Einwand ist aber als nicht stichhaltig zu erachten. Zwar wies der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen als auch der ergänzenden Befragung darauf hin, dass sie nicht wüssten, was genau geschehen sei (vgl. kant. Protokoll, S. 6; BFM- Anhörung, S. 3). Trotzdem bleibt der von der Vorinstanz gerügte Mangel in der Sachverhaltsschilderung bestehen, wonach der Beschwerdeführer die Ereignisse so schilderte - obwohl er diese nur vom Hörensagen kenne respektive es gar keine direkten Zeugen dieses Vorfalls gegeben habe -, als wäre er direkt daneben gestanden und hätte sie persönlich miterlebt. Überdies wurde der Tathergang entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht einmal aus etwas näherer und ein andermal aus etwas grösserer Distanz, sondern inhaltlich divergierend geschildert. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, im Kontext der syrischen Verhältnisse erscheine es durchaus möglich, dass der Staatssicherheitsdienst zunächst die eine und danach die andere Fabrik ihrer Familie aufgesucht habe, um seine Brüder zu einem Verhör abzuholen. Jedoch muss aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen geschlossen werden, dass die Angehörigen des Staatssicherheitsdienstes nur in einer Fabrik gewesen sind, zumal der andere Bruder aus der anderen Fabrik dazugestossen sei, um den Grund für die Schüsse zu eruieren (vgl. kant. Protokoll, S. 6; BFM- Anhörung, S. 3). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, die D-3425/2006 von ihm angeführte Vorladung hoher Beamter zu einem Gespräch sei ein wichtiges Indiz dafür, dass er von den Sicherheitskräften zur Festnahme gesucht werde, ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zur Person des Beamten, der ihm telefoniert haben soll, in den Befragungen unterschiedlich äusserte. So gab er anlässlich der kantonalen Anhörung noch an, er habe nach Ablauf der Trauertage am 19. Juli 2000 einen Telefonanruf eines Untersuchungsbeamten erhalten. Da er nicht anwesend gewesen sei, habe man ihm ausrichten lassen, dass er sich an den Präsidenten des Untersuchungsbüros wenden solle. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern den Parteizuständigen in G._______ angerufen (vgl. kant. Protokoll, S. 6 unten und S. 7). Demgegenüber führte er bei der ergänzenden Anhörung aus, er sei vier oder fünf Tage nach Ablauf der Trauertage vom Direktor der Abteilung für Befragungen des Staatssicherheitsdienstes angerufen worden, der ihm mitgeteilt habe, dass er sich zwecks Befragung bei ihm melden solle (vgl. BFM-Anhörung, S. 3 Mitte). Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, es sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht undenkbar, dass allfällige Tatzeugen der Tötung seiner Brüder nicht nachschauen gegangen wären. So treibe die Tatsache, dass die deutlich erkennbaren Fahrzeuge des syrischen Staatssicherheitsdienstes an einem bestimmten Ort vorfahren würden, die Leute auf der Strasse gewöhnlich in die Häuser. Würden dann auch noch Schüsse fallen, würden dafür wunderliche Erklärungen wie das von ihm genannte Taubenschiessen - herbeigezogen, um sich nicht mit einer schlimmeren Möglichkeit auseinanderzusetzen. Dabei handle es sich um eine Vermutung seinerseits. Festzuhalten bleibe, dass die fraglichen Schüsse nicht weiter aufgefallen seien, was angesichts der im nahen Osten verbreiteten Sitte, bei Heiraten oder anderen Feierlichkeiten in die Luft zu schiessen, nicht weiter erstaunen könne. Diese Erklärungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen und erscheinen gerade auch im syrischen Kontext als realitätsfremd. Der Umstand, dass der Bruder aus der einen Fabrik herbeigeeilt sein soll, als dieser die Schüsse aus der anderen Fabrik gehört habe, lässt letzteres Argument als nicht stichhaltig erscheinen. Zudem befinden sich die Fabriken gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers im Industriegebiet von G._______ (vgl. kant. Protokoll, S. 6, 2. Abschnitt), weshalb bei einem allfälligen Schusswechsel wohl kaum jemand eine Assoziation mit einer Feierlichkeit machen dürfte. Weiter ist der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach Festnahmen D-3425/2006 nicht nach der vom Beschwerdeführer erwähnten Weise eingeleitet respektive vorgenommen würden, nach den Erkenntnissen des urteilenden Gerichts beizupflichten. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer durch seinen pauschalen Einwand, es erscheine nicht als unglaubhaft, dass er zu einem "Gespräch" vorgeladen worden sei, keine andere Sichtweise zu bewirken. Die Vorinstanz bemängelte schliesslich, dass es nicht von grosser Aufgeklärtheit des Beschwerdeführers zeuge, wenn dieser an Blutrache denke, und zudem sei es praktisch ausgeschlossen, dass er dabei nur auf die Räder der Autos schiessen würde, da ja Blutrache vielmehr dazu zwinge, jemanden zu töten, und deren Zweck nicht darin bestehe, jemandem einen Schrecken einzujagen oder sonstige Zwecke zu verfolgen. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich als wacher und aufgeklärter Mensch mit verschiedenen Optionen der Rache - auch der Blutrache - gedanklich auseinandergesetzt, wobei es ihm nach einigen Wochen Überlegung klar geworden sei, dass er nur symbolisch, aber nicht tatsächlich Rache nehmen könne. Um sein Gesicht und dasjenige seiner Familie als Clan zu wahren, habe er wenigstens die beiden bewaffneten Angriffe organisieren und durchführen müssen. Ob es von Aufgeklärtheit zeuge, dass er nach der Ermordung seiner Brüder an Blutrache gedacht habe, brauche er nicht mit der Vorinstanz zu diskutieren, zumal er damit ein islamisches Gebot mindestens in Betracht gezogen habe. Diese Ausführungen lassen sich jedoch nicht mit den Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung sowie der ergänzenden Bundesbefragung in Übereinstimmung bringen. Beim Kanton führte er diesbezüglich an, er habe während seines Aufenthaltes in M._______ begonnen, an Blutrache zu denken. Er habe nicht essen, nicht schlafen und an nichts mehr anderes denken können. Er habe auch in Kauf genommen, dabei selber zu sterben (vgl. kant. Protokoll, S. 7 Mitte). Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer weiter an, ein paar Monate nach den Anschlägen sei es ihm erst bewusst geworden, was er angestellt habe, und habe auch gemerkt, wie kindisch er sich verhalten habe. Er habe sich in der Folge etwas beruhigt und habe kein Blut mehr sehen wollen (vgl. BFM-Anhörung, S. 3 unten). Es kann daher keine Rede davon sein, dass es dem Beschwerdeführer bei der Beschäftigung mit dem Gedanken der Blutrache nach einigen Wochen Überlegung klar geworden sei, dass er nur symbolisch, aber nicht tatsächlich Rache nehmen könne. Bei der Beurteilung der eingereichten Beweismittel kann vorweg - D-3425/2006 betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente - auf diejenige des Bundesamtes, welche vollumfänglich zu bestätigen ist, verwiesen werden. Die diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe angeführten Einwände vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal die Vorinstanz das Schreiben des Innenministeriums entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht nicht als Fälschung bezeichnete, sondern festhielt, dass die Echtheit des fraglichen Dokumentes unbestimmt bleibe. Zudem mass die Vorinstanz den Autopsieberichten zu Recht nur einen sehr eingeschränkten Beweiswert bei, da diese nur in der Form einer grundsätzlich leicht manipulierbaren Fotokopie vorliegen. Was die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten, noch nicht gewürdigten Beweismittel betrifft, so vermögen diese obige Einschätzung zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht umzustossen. Zwar lässt sich aus diesen Beweismitteln ableiten, dass der Beschwerdeführer im H._______handel tätig war, was aber weder durch die Abklärungen der Botschaft noch durch die Vorinstanz bestritten wurde. Jedoch sind der Umfang dieser Tätigkeit und die damit einhergehenden Beziehungen zur syrischen Oberschicht zu bezweifeln. Auch die diversen Verträge vermögen an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, lauten diese doch weder auf den Namen des Beschwerdeführers noch wird aus diesen der vom Beschwerdeführer angeführte Firmenname ersichtlich. Schliesslich vermögen die übrigen Beweismittel angesichts obiger Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen und des Abklärungsergebnisses der Botschaft keine rechtserhebliche Beweiskraft zu entfalten, wobei diesen - da teilweise lediglich in Kopie vorhanden - schon deswegen nur ein äusserst eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden könnte. 3.7 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-3425/2006 4.2 Die praxisgemäss vorfrageweise zu prüfende Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der am 5. September 2005 erfolgten Anerkennung eines Kindes einer Schweizerin grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), kann vorliegend offen gelassen werden, da der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht geltend machte, er habe je ein solches Gesuch gestellt. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 10. November 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungsweise in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die verweigerte Anerkennung als Flüchtling, die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung der ARK vom 26. April 2004 gutgeheissen. In den diesbezüglichen Erwägungen wurde darauf hingewiesen, die Voraussetzungen dieser vorläufigen Kostenbefreiung könnten grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium neu überprüft werden. Gemäss den Akten wurde dem Beschwerdeführer von den zuständigen kantonalen Behörden am 13. Januar 2009 eine selbständige Erwerbstätigkeit bewilligt. Bei dieser Sachlage ist nicht (mehr) von einer Bedürftigkeit D-3425/2006 des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb Ziffer 1 des Dispositivs der erwähnten Zwischenverfügung betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufzuheben ist. Zufolge Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt sind dem Beschwerdeführer die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 7.2 Da der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde am 30. Januar 2007 eine Kostennote eingereicht; der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand ist als angemessen zu erachten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die eingereichte Kostennote ist die hälftige Parteienschädigung, welche vom BFM zu entrichten ist, auf Fr. 1'588.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-3425/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'588.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: eingereichte Originaldokumente, Einzahlungsschein; über die Herausgabe der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel befindet das BFM auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das R._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 25